Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2016, RV/7501769/2014

Vergnügungssteuer-Automaten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501769/2014-RS1
Der Verweis auf die Zusage des Aufstellers eines Spielautomaten, sich um die steuerlichen Belange hinsichtlich der Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer zu kümmern, ist unter Hinweis auf die Gesamtschuldnereigenschaft des § 13 VGSG nicht geeignet, einen Verschuldensmangel darzutun.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung), in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-1, MA6-2 und MA6-3 nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, des Vertreters des Magistrats der Stadt Wien, AV, sowie der Schriftführerin E gemäß § 50 VwGVG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, als die über Bf gemäß § 19 Abs. 1 VGSG verhängten 3 Geldstrafen auf je EUR 350,00 sowie die 3 Ersatzfreiheitsstrafen auf je 10 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf je Euro 35,00 das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je EUR 385,00

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die Fa. InhaberKG für die verhängten (reduzierten) Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut den vorgelegten Akten wurde am eine Nachschau im (damaligen) Lokal der Beschwerdeführerin (Bf) mit dem Namen " B" (seinerzeitiger Inhaber InhaberKG) in AdresseInhaberKG, abgehalten. Demnach hat sich in diesem Lokal ein Gerät der Marke "Apollo" (Eigentümer EigentümerKG) spielbereit gehalten befunden.

Mit Bescheid vom  schrieb der Magistrat der Stadt Wien der InhaberKG für das Halten eines Spielapparates der Type Apollo gemäß § 6 Abs 1 VGSG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 u.a. eine Vergnügungssteuer iHv insgesamt € 4.200,00 (3x € 1.400,00) vor.

Mit Schreiben vom übermittelte die InhaberKG der belangten Behörde eine von dieser mit der EigentümerKG am abgeschlossene Nutzungsvereinbarung betreffend die Aufstellung von Interneteingabeterminals im "B". Als Nutzungsentgelt wurden in dieser Vereinbarung Euro 480,00 zzgl. Mwst monatlich festgeschrieben.

Frau Bf (= Beschwerdeführerin: kurz Bf) als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG wurde mit Schreiben vom aufgefordert, sich zur Verkürzung der Vergnügungssteuer für Oktober bis Dezember 2013 in der Höhe von jeweils € 1.400,00 zu rechtfertigen und dies entweder schriftlich zu tun oder am zu einer Vernehmung zu erscheinen.

Im Zuge einer am bei der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme gab die Bf im Wesentlichen zu Protokoll (wörtlich in den nachfolgenden Entscheidungserwägungen wiedergegeben), dass ihr der Aufsteller, ein Herr HS, zugesichert hätte, sich um die Anmeldeformalitäten und die Zahlung etwaig anfallender Steuern zu kümmern.

Auf diesem Sachverhalt aufbauend erging am das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, welches  folgenden Spruch enthält:

"1) Zahl: MA6-1

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in AdresseKG, gehaltenen Apparat der Type "Apollo" für den Monat Oktober 2013 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl: MA6-2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in AdresseKG, gehaltenen Apparat der Type "Apollo" für den Monat November 2013 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA6-3 

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG (als Lokalinhabe­rin) bis zum unterlassen, den im Betrieb  in AdresseKG-, gehal­tenen Apparat der Type "Apollo" für den Monat Dezember 2013 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben  genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind,

3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden,

gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005- VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 770,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die InhaberKG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Halten von Apparaten gemäß § 14 Abs. 2 VGSG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden sei. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Sind zwei oder mehrere Unternehmer vorhanden, seien diese als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen.

Die Anmeldung von Apparaten gelte als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Die Bf sei als unbeschränkt haftende Gesellschafterin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der der Bf zur Last gelegten Übertretung sei durch die amtliche Feststellung vom , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und der Bf vorgehalten worden; demnach hätte sie den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung seien die angelasteten Übertretungen nicht in Abrede gestellt worden und habe die Bf im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich nicht um die Anmeldeformalitäten und in weiterer Folge um die Zahlung einer etwaigen Vergnügungssteuer gekümmert hätte; der Aufsteller hätte ihr zugesichert, dies zu erledigen. Sie hätte - im guten Glauben - lediglich eine Nutzungsvereinbarung mit Herrn S getroffen und sich im Übrigen auf den Aufsteller verlassen.

Dem sei entgegenzuhalten:

Der Lokalinhaber sei hinsichtlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten Mitunternehmer und damit selbst steuerpflichtig. Die Bf sei daher ebenso wie der Aufsteller und Eigentümer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abgabengebarung des in ihrem Lokal aufgestellten Apparates zu sorgen. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird ( Zl. 97/15/0172).

Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten gewesen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf seien gemäß ihren Angaben berücksichtigt worden.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

In der form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf im Wesentlichen aus, dass ihr ein Herr HS am in einem persönlichen Gespräch versichert hätte, die Steuern zu bezahlen und sich um die Angelegenheit zu kümmern.

Auch möchte die Bf von ihrem Recht Gebrauch machen, dass eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt werde, falls dies noch notwendig sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte die Bf ergänzend vor, dass sie vor ca. zwei Monaten das Lokal verkauft habe und die Fa.  InhaberKG nicht mehr existiere.

Bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab die Beschuldigte an, dass sie derzeit beim AMS angemeldet sei, der auszuzahlende Betrag würde erst berechnet werden. Zuvor sei sie selbstständig tätig gewesen, habe dabei aber praktisch keinen Verdienst gehabt. 20 Stunden pro Woche habe sie zudem im 16.Bezirk gearbeitet und dabei € 1.100,00 erhalten.

Sie besitze keinerlei Vermögen, die Schulden beim Finanzamt seien vom Verkauf des Lokals bestritten worden, wobei noch ein Betrag von € 885,00 offen sei. Es bestünden keine Sorgepflichten.

Weiters brachte die Bf vor, dass ihr Hr. S zugesagt hätte, es gäbe bereits eine Ratenzahlung und würde er alles bezahlen.

Zu diesem Vorbringen legte der Behördenvertreter einen Kontoauszug vom betreffend Hr. S vor. Bis dato seien demnach nur Zinsen bezahlt worden, alles andere sei noch offen (ca. € 11.000,00).

Schließlich führte die Bf aus, sie habe das Lokal 1985 gekauft und auch früher i mmer Spielautomaten gehabt. Zu jeder Anmeldung seien auch die Abgaben bezahlt worden. Diesmal sei sie leider auf Hrn. S hereingefallen. Dieser hätte ihr versichert, er werde alles bezahlen. Sie hätte zwar gewusst, dass sie als Mitunternehmerin ebenso steuerpflichtig sei, habe sich aber auf Hr. S verlassen. Zuvor hätte  immer Hr.  M (der vorige Aufsteller) die Abgaben bezahlt, daher habe sie sich auch darauf verlassen, dass Hr. S diese entrichte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Fa. InhaberKG als Lokalinhaberin und die Fa. EigentümerKG als Eigentümerin und Aufstellerin hielten im Betrieb "B" in AdresseInhaberKG, einen Spielapparat der Type "Apollo" für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 spielbereit. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge einer Nachschau am durch ein Amtsorgan der Magistragtsabteilung 6 zweifelsfrei festgestellt.

Die Vergnügungssteuer wurde für diesen Zeitraum weder angemeldet noch entrichtet.

Unbestritten steht auch fest, dass die Bf im inkriminierten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG als Lokalinhaberin war und in ihrer Funktion, obwohl sie für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für diesen Spielapparat verantwortlich war, den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet hat.

Mit Bescheid vom  schrieb der Magistrat der Stadt Wien u.a. der Fa. InhaberKG für das Halten eines Spielapparates der Type "Apollo" im Betrieb "B" in AdresseInhaberKG, gemäß § 6 Abs 1 VGSG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 eine Vergnügungssteuer iHv 4.200,00 Euro vor und setzte gleichzeitig wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates gemäß § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von 420,00 Euro fest. Außerdem wurde in diesem Bescheid gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von 84,00 Euro auferlegt.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf der belangten Behörde eine von dieser mit der Fa. EigentümerKG am abgeschlossene Nutzungsvereinbarung betreffend die Aufstellung von Interneteingabeterminals im "B". Als Nutzungsentgelt wurden in dieser Vereinbarung Euro 480,00 monatlich festgeschrieben.

Am gab die Bf vor der belangten Behörde Folgendes zu Protokoll:

"Ein Herr "H" kam im September 2013 in mein Lokal in Wien und bot mir an, einen Glücksspielapparat in meinem Betrieb aufzustellen. Ich sollte damit keine weiteren Verpflichtungen haben (Anmeldung und Zahlung der Vergnügungssteuer), sondern lediglich lt. beiliegender Nutzungsvereinbarung Euro 480,00 zzgl. MWSt pro Kalendermonat erhalten. Herr S (laut Visitenkarte) versicherte mir von Beginn an unserer Begegnung, dass er alle etwaige anfallenden Steuern in der Steiermark bezahlt. Ich willigte ein und unterschrieb o.a. Nutzungsvereinbarung. Wir (Mitarbeiter des Lokals) erhielten einen Stick zur Auszahlung von Gewinnen. Das Gerät selbst konnte von uns nicht geöffnet werden und ich war auch nicht an einem eventuellen Gewinn beteiligt, sondern wie oben eingangs erwähnt, erhielt ich Euro 480,00 zzgl. MWSt pro Monat. Nachdem das Verfahren in der Dresdner Straße begonnen hat, teilte mir Herr S mit, dass er die Angelegenheit an seinen Anwalt weitergegeben hat. Mit wird der Apparat nicht mehr spielbereit für Dritte gehalten, da lt. Herrn S die Einnahmen zu gering waren.

In Anbetracht der o.a. Umstände und meiner Gutgläubigkeit gegenüber Herrn Sbitte ich um genauste Prüfung des Sachverhaltes."

Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen eingewendet, die Bf sei im guten Glauben gewesen, keine weiteren Verpflichtungen zu haben, da ihr Herr S versichert hätte, sich um etwaige anfallende Steuern zu kümmern.

Dieses Vorbringen wurde auch vor dem Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des  Vergnügungssteuergesetzes- VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der geltenden Fassung, unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes- GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat EUR 1.400,-. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als  Gesamtschuldner  steuerpflichtig. ln den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates alsGesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle  Gesamtschuldner   13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Jeder  Gesamtschuldner  hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs 1, 1. Satz VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).

Dass der gegenständliche Apparat in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 im Lokal der Bf befindlich und spielbereit war, ist durch den im Akt erliegenden Revisionsbericht, der der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgehalten wurde, zweifelsfrei bewiesen. Wenn daher die belangte Behörde die Bf als Mitunternehmerin der Steuerpflicht unterzogen hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Fest steht auch, d ass die Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der InhaberKG als Lokalinhaberin war und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist.

„Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“

Das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs. 1 VGSG, durch das die Steuer verkürzt wird, setzt die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 97/15/0172, s.a. ) ausführt, liegt eine Verkürzung der Vergnügungssteuer bereits vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.

Da die Bf dieser Verpflichtung als Lokalinhaberin hinsichtlich der Aufstellung eines Unterhaltungsspielapparates ebenso wie der Aufsteller und Eigentümer steuerpflichtiger Mitunternehmer iSd § 13 Abs. 1 VGSG ist, hatte sie für die ordnungsgemäße Abgabengebarung des in Ihrem Lokal aufgestellten Apparates zu sorgen. Interne Zahlungs- oder Nutzungsvereinbarungen entlassen die Mitschuldnerin nicht aus ihrer Zahlungsverpflichtung.

Zumal die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 1 VGSG nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm bereits fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).

Wenn die Bf dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist bzw. es allenfalls unterlassen hat, sich über die einschlägigen Vorschriften in Kenntnis zu setzen und ihrer Anmelde- und Zahlungsverpflichtung nachzukommen, hat sie daher in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässiges Vorgehen hinsichtlich der Unterlassung der Entrichtung der Vergnügungssteuer für den durch sie betriebenen Spielapparat zu verantworten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Rechtsunkenntnis betreffend die Vergnügungssteuerpflicht als Lokalinhaberin bzw. Mitunternehmerin, insoweit die Aufstellung eines Unterhaltungsspielapparates durch den Aufsteller bzw. den Eigentümer des Spielapparates erfolgt, schon aufgrund des klaren Wortlautes von § 13 Abs. 1 VGSG ungeeignet ist, die gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften. Hinzu tritt, dass jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen kann (vgl ; ).

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, insbesondere da die Bf auch explizit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht einräumte, dass sie in Kenntnis ihrer Verpflichtung für eine ordnungsgemäße Abgabengebarung als Mitunternehmerin zu sorgen war, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Bezug auf die gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Strafbehörde im angefochtenen Erkenntnis die wirtschaftlichen Verhältnisse den seinerzeitigen Angaben der Bf entsprechend berücksichtigt.

Weiters hat die belangte Behörde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerden keinen Umstand gewertet.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergnügungssteuergesetzes den Interessen der Gemeinde an einem Abgabenaufkommen dienen.

Zu den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgebracht, dass die Bf keinerlei Vermögen besitze und ihre wirtschaftliche Situation sehr eingeschränkt sei. Insbesondere sei sie derzeit beim AMS angemeldet, wobei der zu beziehende Betrag erst berechnet werde. Zudem seien noch Finanzamtsschulden iHv  € 885,00 offen.

Im Zuge des Beschwerdeverhandlung ist die Bf völlig schuldeinsichtig aufgetreten, wobei sie glaubwürdig darstellte, dass ihr deliktisches Verhalten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit heraus gesetzt wurde.

Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation sowie der geständigen Verantwortung erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche und im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.

Eine Geldstrafe in der reduzierten Höhe war jedoch erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, wobei der generalpräventive Strafzweck im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden.

Als erschwerend ist kein Umstand zu werten .

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen hat die Bf nicht vorgebracht. In Anbetracht der Reduzierung der Geldstrafen waren jedoch die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 10 Stunden zu verringern. 

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der/die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher mit je € 35,00 neu festzusetzen.

Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG waren der Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Gemäß 54b VStG hat die Bf den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Der Ausspruch über die Haftung der Fa. InhaberKG stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte primär die Schuldfrage im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Behandlung sich die weitere Entscheidungsfindung unzweifelhaft aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501769.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at