Diverse Betriebsausgaben und verdeckte Ausschüttungen eines Buchbindereibetriebes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden SV und die weiteren Senatsmitglieder R., B1 und B2 im Beisein der Schriftführerin SF in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch WPuStb.ges., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007,
Umsatzsteuer 2007,
Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 sowie
Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 bis 2009
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide werden abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die betreffenden Bescheide bleiben unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine GmbH, betreibt eine Buchbinderei. Eine Außenprüfung umfasste die Jahre 2007 bis 2009.
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung enthält, soweit beschwerdegegenständlich, folgende Feststellungen:
Tz. 1a Verdeckte Gewinnausschüttung aus Peugeot 306
Tz. 2 Spesenersatz
Tz. 3 Garagierungskosten
Tz. 4 Fortbildungskosten
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ die beschwerdegegenständlichen Bescheide.
Die als Beschwerde geltende Berufung richtet sich gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Prüfer.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.
Tz. 1a VGA aus Peugeot 306:
Bericht:
Tz. 1 KFZ/Anlagevermögen
a) Peugeot 306:
Im Anlagevermögen der Buchbinderei B. GmbH befand sich bis zum ein Peugeot 306 (Anschaffungsdatum ). Per (Bilanzstichtag) wurde das KFZ mit dem Restbuchwert von € 0,01 ausgebucht; ein Verkaufserlös wurde nicht erfasst. Der Peugeot wurde mit bei der O.B. GmbH abgemeldet und am gleichen Tag auf Frau M.B. angemeldet. Der entgangene "Verkaufserlös" (€ 2.230,00 laut vorgelegter "Auskunft" durch das Autohaus Z. vom ) wird als Vermögensvorteil gewertet (verdeckte Ausschüttung).
Vom steuerlichen Vertreter wurde diesbezüglich dargelegt, dass bedingt durch die ergänzenden, händischen Vermerke ein rechtsverbindliches Gutachten gegeben ist, das einen Wert mit € 0,00 ergibt und in der Folge zu einer kostenlosen Entsorgung des Fahrzeuges durch den KFZ-Händler führen würde.
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Steuerliche Auswirkungen | |||
Zeitraum | 2007 | 2008 | 2009 |
Euro | Euro | Euro | |
Körperschaftsteuer | |||
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust-Peugeot 306 (v.A.) | 2.230,00 |
Berufung:
Wie der BP bekannt war, war das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ausscheidens 11 Jahre alt und nicht mehr fahrtüchtig. Es hatte gravierende technische Mängel (z.B. kaputtes Getriebe). Der BP wurde ein Anbot der Firma
Z.
vorgelegt aus dem hervorgeht, dass beim Kauf eines anderen Fahrzeuges für den gegenständlichen Peugeot kein Entgelt bezahlt wird, sondern lediglich die kostenlose Entsorgung des Fahrzeuges übernommen wird. Der von der BP angesetzte Wert würde jenen Wert repräsentieren, welcher für ein technisch einwandfreies Fahrzeug mit durchschnittlicher, dem Alter entsprechender Abnutzung bezahlt worden wäre und welches in der Bandbreite der für diese Art Fahrzeuge angenommenen durchschnittlichen Kilometerleistung liegt.
Die BP führt als schwaches Indiz an, dass gegenständlicher Peugeot am selben Tag der Abmeldung von Fr.
M.B.
angemeldet wurde. Fr.
M.B.
ist die Schwester des Geschäftsführers. Die Anmeldung des nicht fahrbereiten Fahrzeuges war notwendig, da Frau
M.B.
keine Garage oder anderen Einstellplatz hatte und ohne Anmeldung das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden konnte. Es liegt weder eine Bereicherung der Frau
M.B.
noch eine andere Art der Vorteilsgewährung vor.
Wir beantragen den Ansatz eines Veräußerungserlöses mit 0,-- und demzufolge die Würdigung keiner vGA.
Stellungnahme der BP:
Vom steuerlichen Vertreter wird angeführt, dass den Prüfern bekannt gewesen sei, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ausscheidens 11 Jahr alt und nicht mehr fahrtüchtig gewesen ist und erhebliche technische Mängel aufgewiesen hat. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da die Prüfer im Zeitraum des Prüfungsverfahrens (Sommer 2010) einen Sachverhalt hätten feststellen müssen, der im April 2008 gelegen ist. Der behauptete Sachverhalt basiert daher lediglich auf einer getätigten Aussage des steuerlichen Vertreters.
Vom steuerlichen Vertreter wurde auf eine vorgelegte Ablichtung der Fa. „Z. GmbH & Co KG“ Bezug genommen, aus der nach Ansicht des steuerlichen Vertreters unzweifelsfrei die Fahruntüchtigkeit des gegenständlichen Fahrzeuges hervorgehen soll (siehe beiliegenden Anhang [Kfz-Gutachten]). Gleichfalls wurde eine Übernahmebestätigung der Fr. M.B. beigebracht, der diesen Sachverhalt nicht widerspiegelt (siehe beiliegenden Anhang [Kfz-Gutachten]).
Nach Ansicht der Prüfer bildet diese unverbindliche Gebrauchtwagenbewertung (optische
Bewertung und Auflistung des Händlereinkauf- und Händlerverkaufspreises lt. EUROTAX) lediglich einen Bestandteil einer Diskussionsgrundlage für den Abschluss eines Kaufvertrages für ein Neufahrzeug und keinen verbindlichen Bewertungsansatz.
Wie ein eventueller Bewertungsansatz (beispielhaft) erfolgen kann, wurde im Rahmen eines anderen Verkaufsvorganges dargelegt. Diesbezüglich wurde ein betrieblich verwendeter Personenkraftwagen (SEAT Leon Diesel Allrad) verkauft; es wurde jedoch verabsäumt, den Restbuchwert auszuscheiden. Dies wurde erst im Folgejahr nachgeholt. Für diesen stattgefundenen Verkaufsvorgang wurde gleichfalls ein anderes, undatiertes und nicht unterfertigtes Autowert-Gebrauchtwagenbewertungsgutachten (siehe angeschlossene Kopie) vorgelegt. In diesem Gutachten werden die wertmindernden Ansätze detailliert aufgeschlüsselt dargestellt.
Vom Berufungswerber wird auch dargelegt, dass das Argument der Finanzbehörde, dass das gegenständliche, nicht fahrtüchtige Fahrzeug am selben Tag der Abmeldung bei der
geprüften Gesellschaft eine sofortige Anmeldung von Frau M.B. (Schwester des Geschäftsführers) folgte, als schwaches Indiz zu werten sei. Dies wäre deshalb notwendig gewesen, da die Schwester des Geschäftsführers keine Garage oder einen anderen Einstellplatz für das nach Ansicht des Berufungswerbers nicht fahrbereite Fahrzeug gehabt hätte und ein Abstellen auf öffentlichem Grund ohne Anmeldung/polizeiliches Kennzeichen nicht zulässig ist.
Nach den Erfahrungen des alltäglichen Geschäftslebens geht auch dieses Argument zur Gänze ins Leere, da
a) Ein (nach Ansicht des Berufungswerbers) nicht fahrbereites Fahrzeug übernommen wurde. Der wirtschaftliche Grund dieses „Erwerbes“ wurde im Prüfungsverfahren nicht dargelegt.
b) Eine polizeiliche Anmeldung (Zulassung für den öffentlichen Verkehr) auch noch im
Prüfungszeitraum (Stichtag der Abfrage beim Verkehrsamt vom ) gegeben war und gegenwärtig auch noch aktuell ist.
c) Es unglaubwürdig ist, dass eine kostenlose Übernahme (Erwerb) eines nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeuges stattgefunden haben soll und von der Erwerberin nur
für den Umstand des Haltens des Fahrzeuges Versicherungsaufwand und Kfz-Steuer getragen wird.
d) Über den körperlichen Verbleib des Fahrzeuges im Zeitpunkt der dargelegten Übernahme am bis zur polizeilichen Anmeldung am wurde keine Auskunft erteilt. In der Berufungsschrift wurde dargelegt, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei und die Erwerberin keine Garage oder Einstellplatz hatte. In der Folge dieses Fahrzeug jedoch auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten für ein Abstellen auf öffentlichen Grund angemeldet werden musste. Die zeitliche Spanne „Übernahme des Fahrzeuges <> polizeiliche Anmeldung“ ist durch den Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag zum und dem Bilanzerstellungszeitraum (Einreichung der Steuererklärungen bei der Finanzbehörde am ) klärbar.
Peugeot 306
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polizeiliche Abmeldung |
O.B. GmbH | |
polizeiliche Anmeldung |
M.B.
| |
Übernahmebestätlgung |
M.B.
| |
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen |
O.B. GmbH |
Die Übergabe des Fahrzeuges (Verkauf) erfolgte daher bereits vor der Abmeldung bei der gegenständlichen Kapitalgesellschaft !?
Es ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug in einem fahrbereiten Zustand gewesen sein musste und somit einen vermögenswerten Vorteil darstellte, der einem außenstehenden Dritten so nicht gewährt worden wäre. Dies findet auch darin seinen Niederschlag, als der PKW auch in der Folge für den öffentlichen Verkehr angemeldet worden ist (Tragung des Versicherungsaufwandes, der Kfz-Steuer und der jährlichen Überprüfung der Verkehrstauglichkeit, allgemein auch als „Pickerlüberprüfung“ bezeichnet).
Bedingt durch das Nichtvorhandensein eines tatsächlichen Gutachtens im Zeitpunkt der
dargelegten Veräußerung bzw. Entnahme dieses PKW aus dem Betriebsvermögen wurde der Wertansatz im dargestellten Schätzungsausmaß in Ansatz gebracht (Restbuchwert zum : € 2.780,00 <> Wert laut „unverbindlichem Schätzgutachten undatiert [Ausgabe 03/2008]“ in Höhe von € 2.230,00).
Schreiben vom (Stellungnahme des steuerlichen Vertreters):
Peugeot 306: Korrekt ist, dass laut Händlerbewertung aufgrund technischer Mängel dem 11 Jahre alten Fahrzeug kein Wert beigemessen wurde. Auf der Gebrauchtwagenbewertung der Firma
Z.
sind einige Mängel angeführt:
- Auspuff bläst
- Geräusch im Automatikgetriebe
- Interieur abgewohnt
- Klimaanlage keine Funktion
- Beschädigungen (Kratzer) rund um das Fahrzeug
- Riemen brüchig
- seit 5 Jahren kein Regelservice eingetragen
Weiters bietet die Firma
Z.
die kostenlose Entsorgung des Fahrzeuges an.
Die Darstellung der BP, wonach die Bewertung kein Datum hat, ist unrichtig. Wie darauf zu lesen ist, wurde die Bewertung am durchgeführt. Des weiteren führt die BP die Bezeichnung „unverbindliches Schätzgutachten “ an. Eine derartige Formulierung oder eine ähnliche Formulierung, die auf eine unverbindliche Wertangabe in der Gebrauchtwagenbewertung hinweist, ist auf der Gebrauchtwagenbewertung nicht zu finden.
Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Ausscheidens keinen Wert im Unternehmen. Der wirtschaftliche Grund der Erwerberin
M.B.
bestand darin, dass sie gerne an Autos „herumschraubt “. Die Anmeldung erfolgte mittels Wechselkennzeichen, sodass keine weiteren Kosten für die Erwerberin angefallen sind. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:
Der steuerliche Vertreter spricht über ein "Schrottauto". Eine Autofirma hätte das Auto ohne Entgelt abgeholt. Es liegt auch ein Gutachten vor. Die Schwester des Geschäftsführers hat das Auto aus mir nicht näher bekannten Gründen gewollt.
Finanzamtsvertreterin:
Ich sehe das Auto nicht als Schrottauto an. Frau B. ist noch 4 Jahre damit gefahren. Es wurde erst 2012 abgemeldet.
Steuerlicher Vertreter:
Sie hat das Auto zu einem anderen Auto dazu gemeldet. Sie hat daran herumgebastelt. Das haben wir in unserer Berufung geschrieben.
Finanzamtsvertreterin:
Ich lege die Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister vor. Daraus sieht man, dass das Kfz Ende Juli 2012 abgemeldet worden ist. Auf Grund des 4 Jahre langen Zeitraumes kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um ein Schrottauto gehandelt hat. Basteln könnte man auch an einem abgemeldeten Auto.
Über Verweisen des Vorsitzenden auf den Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung, dass auf Grund zu Vergleichszwecken herangezogener aktueller Internet-Kfz-Angebote: Peugeot 306 anstelle des von den Prüfern angesetzten Betrages von € 2.230,00 ein solcher in Höhe von € 1.000,00 angesetzt werden sollte, gaben die Verfahrensparteien an:
Steuerlicher Vertreter: In Ordnung.
Finanzamtsvertreterin: Ich finde € 1.000,-- am unteren Rande angesiedelt.
Das Autohaus Z. nahm im März 2008 folgende Gebrauchtwagenbewertung vor:
Fahrzeug: Peugeot (F) 306 5-tg; 306 1,8 XT Klima Aut.
Hubraum: 1761 ccm; kW/PS: 74/101
Aufbau: Lim/ 5/5; Motor/Getr.: 4R/a4
Ist-Kilometer: 98.560; Soll-Kilometer: 152.400
Kraftstoff: Benzin bleifrei; NoVA: 12%
Standzeit: keine Daten
Klimaanlage: ja; Katalysator: ja
Airbag Fahrer und Beifahrer: ja
ABS: ja
Ausgabe: 03/2008; Zulassungsdatum: September 1997
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Notierung nach EUROTAX vom 17/03/2008 | 3.030,00 € | 2.150,00 € |
Monatskorrektur | 100,00 € | 80,00 € |
Kilometerkorrektur | [BLANK] € | [BLANK] € |
Fahrzeug vorbehaltlich Fahrzeugtest | 3.130,00 € | 2.230,00 € [Betrag durchgestrichen] |
Damaliger Neupreis Euro 19.071,46 | Entsorgung kostenlos |
Die Notierung entspricht den durchschnittlichen Händlerein- und -verkaufswerten in Österreich für Fahrzeuge, die der Zustandsklasse 2 (gut) der Gebrauchtwagen-Bewertungsskala … entspricht und kann regional variieren.
Instandsetzungskosten sind hier nicht berücksichtigt und müssen nach sorgfältiger Erhebung in Abzug gebracht werden. [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter]
Klimaanlage keine Funktion ! Beschädigungen (Kratzer) rundum
keine Sommerbereifung ! Interieur abgewohnt ! Automatikgetriebe Geräusch !
Auspuff bläst ! Riemen brüchig ! Seit 5 Jahren kein Regelservice eingetragen /gemacht !
Am unterfertigten der Geschäftsführer der Bf. und seine Schwester, letztere mit dem Vermerk: übernommen, folgendes Schreiben:
Wir übergeben Ihnen mit heutigem Tag unser gebrauchtes Firmenauto Peugeot 306, Motornummer …, Fahrgestellnummer …, mit Erstzulassung mit sämtlichen sichtbaren und unsichtbaren Mängel kostenlos.
Für den Abtransport und eventuellen sonstigen Gebühren sind sie zuständig.
Das Kfz Peugeot wurde im Jahr 2008 regelmäßig genutzt, die monatlichen Tankrechnungen beliefen sich im Jänner 2008 auf € 111,00, im Februar 2008 auf € 118,02, im März auf € 149,00 und im April auf € 97,00.
Die Schwester des Geschäftsführers meldete das Fahrzeug am Tag der Abmeldung durch die Bf. an - am - und war es während der Außenprüfung - im Herbst 2010 - auch noch angemeldet.
Die Abmeldung des Fahrzeuges durch M.B. als Zulassungsbesitzerin erfolgte laut der vom Finanzamt vorgelegten Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres am .
Berücksichtigt man den Umstand, dass die Gebrauchtwagenbewertung ohne sorgfältige Erhebung der Instandsetzungskosten vorgenommen wurde und die geringe Ist-Kilometerleistung des Fahrzeuges, und zieht man zu Vergleichszwecken aktuelle Internet-Kfz-Angebote: Peugeot 306 heran, ist anstelle des von den Prüfern angesetzten Betrages von € 2.230,00 ein solcher in Höhe von € 1.000,00 heranzuziehen.
Tz. 2 Spesenersatz:
Bericht:
Tz. 2 KM-Geld
Im gegenständlichen Prüfungszeitraum wurden erstmalig im Wirtschaftsjahr 2008/2009 Kilometergelder in Höhe von € 4.417,68 geltend gemacht. Die vorgelegten Unterlagen (lose Blattsammlung) erfüllen nicht die gesetzlich normierten Vorgaben eines ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbuches. Diese Aufwendungen können daher nicht anerkannt werden.
Vom steuerlichen Vertreter wird diesbezüglich dargelegt, dass diese Aufwendungen als "Kostenersatz“ für div. geleistete, unterstützende Maßnahmen für ihren Sohn darstellen, und darüber hinaus keine weiteren "Lohnaufwendungen" verrechnet wurden.
2009: € 4.417,68
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Steuerliche Auswirkungen | ||
Zeitraum | 2009 | |
Euro | ||
Körperschaftsteuer | ||
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | 4.417,68 |
Berufung:
Bevor Herr
X.B.
die Geschäftsleitung übernahm, hatte das Unternehmen Jahrzehnte lang sein Vater, Herr
O.B.
, geleitet. In dieser Zeit hat die administrative Tätigkeit Frau
I.B.
durchgeführt. Nach der Pensionierung der Eltern wird Herr
O.B.
fallweise für die Lösung diffiziler Aufträge zu Rate gezogen. Frau
I.B.
übernimmt fallweise administrative Tätigkeiten. Beide Elternteile des nunmehrigen Geschäftsführers
X.B.
erhalten für die Tätigkeiten keinerlei Entlohnung, haben sich aber ausbedungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für die Buchbinderei (Bf.) entstandenen Kosten ersetzt zu erhalten. Die anfallenden Kosten sind in der Regel die Fahrtspesen, welche in Form eines Kilometergeldes abgegolten werden.
Die getätigten Fahrten wurden auf den von der BP angeführten händischen Aufzeichnungen festgehalten und vom Geschäftsführer als für zutreffend erachtet, somit auch ausbezahlt. Bei den Betriebsausgaben ist der Empfänger nachgewiesen, die betriebliche Veranlassung und auch der Geldfluss ist gegeben und nachgewiesen. Es liegt keine Zuwendung an die Eltern des Geschäftsführers vor, welche den Ursprung außerhalb des Unternehmens haben.
Wir beantragen daher die Anerkennung des Kostenersatzes zur Gänze - in Höhe € 4.417,68 - als Betriebsausgabe.
Stellungnahme der BP:
Als Grundlage für den beantragten Spesenersaiz in Form von Kilometergeldern wurde vom geprüften Unternehmen ein „Fahrtenbuch“ in „Lose-Blatt-Form“ vorgelegt (siehe
angeschlossenen Anhang [Fahrtenbuch]). Über diese Unterlagen hinaus gehende Dokumentationen wurden trotz Aufforderung nicht beigebracht. Laut steuerlichem Vertreter sind über den Inhalt dieser Aufschreibungen hinausgehende „Leistungsnachweise“ bzw. weiterführende Dokumente über den gegenständlichen Spesenersatz nicht gegeben.
Im Zuge einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter (Herrn T...) vom wurde von ihm auf den Hinweis der Prüfer, dass das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den gesetzlich normierten Bestimmungen entspricht entgegen gehalten, dass es sich hierbei nicht um Kilometergelder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses handelt, sondern um eine Abrechnung zwischen Herrn O.B., I.B. und der gegenständlichen Gesellschaft. Beide würden Fahrten für die Kapitalgesellschaft mit ihren Privat-PKWs durchführen und das Kilometergeld wäre daher eine Art „Aufwandsentschädigung“, da sie nicht im gegenständlichen Unternehmen angestellt sind (nur Gesellschafter). Eine weiterführende Besprechung zu diesem Teilbereich wurde vom steuerlichen Vertreter als nicht notwendig und sinnvoll erachtet und ausgeführt, dass dieser Aufwand von der Finanzbehörde im vollen Umfang zu akzeptieren sei.
Diesbezüglich wird von den Prüfern ergänzend ausgeführt:
Grundsätzlich können Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern für Dienstnehmer für die mit ihren privaten Fahrzeugen im dienstlichen Interesse zurückgelegt wurden,
steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind.
Herr und Frau B. (Eltern des Geschäftsführers) sind im gegenständlichen Zeitraum nicht als Dienstnehmer im geprüften Unternehmen angemeldet. Laut Eintragung im Firmenbuch sind sie neben ihrem Sohn als Kapitaleigner (Gesellschafter) erfasst. Herr Ing. X.B. (Sohn) vertritt die gegenständliche Gesellschaft seit als selbständiger Geschäftsführer nach außen hin; eventuell vorhandene Treuhandverträge wurden nicht offen gelegt.
(Aus dem nachstehend dargestellten Auszug aus dem Firmenbuch sind der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie die Stammeinlagen der Gesellschafter der Bf. ersichtlich.)
Betragsmäßiger Umfang WJ 2008/2009 (Kilometergeld a € 0,42):
Vom Kalenderjahr abweichendes WJ zum 30. April j.J.
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SollKonto | Dat | BK | Beleg | Text | Betrag | Kilometer |
760 | 1.7. | KA | 67,00 | km-Geld 5.08 | 285,76 | 680 |
760 | 1.7. | KA | 68,00 | km-Geld 6.08 | 207,86 | 495 |
760 | 27.8. | KA | 76,00 | km-Geld 7.08 | 776,58 | 1.849 |
760 | 29.8. | KA | 85,00 | km-Geld 8.08 | 704,34 | 1.677 |
760 | 30.9. | KA | 95,00 | km-Geld 9 | 446,04 | 1.062 |
760 | 31.10. | KA | 105,00 | km-Geld 10 | 412,44 | 982 |
760 | 28.11. | KA | 117,00 | km-Geld 11 | 175,56 | 418 |
760 | 23.12. | KA | 133,00 | km-Geld 12 | 301,56 | 718 |
760 | 30.1. | KA | 10,00 | km-Geld Januar | 267,96 | 638 |
760 | 27.2. | KA | 26,00 | km-Geld 2 | 255,78 | 609 |
760 | 31.3. | KA | 36,00 | km-Geld März | 258,30 | 615 |
760 | 30.4. | KA | 49,00 | km-Geld April | 325,50 | 775 |
4.417,68 | 10.518 |
Hinsichtlich der geführten Aufschreibungen/Abrechnungsgrundlagen wird auf das im Anhang angeschlossene, vorgelegte „Fahrtenbuch“ verwiesen.
Wie bereits in zahlreichen, höchstgerichtlichen Erkenntnissen festgehalten ist, wurden die formellen Anforderungen zur Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches präzisiert. Diese Vorgaben werden nachstehend beispielhaft angeführt und kurz erläutert:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zu den beruflichen Reisen alle Angaben enthalten und diese müssen sich aus dem geführten Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Es muss zeitnahe und in geschlossener Form geführt und die Fahrten vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Es muss somit ausreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben sein.
Die geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlichen zurückgelegten Fahrtstrecken erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten ist. Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der sowohl dienstlichen als auch privat zurückgelegten Kilometer (Plausibilitätsprüfung).
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfordert daher fortlaufende, zeitnahe
Aufzeichnungen, die nachträglich nicht ohne hinreichende Dokumentation abänderbar sein dürfen. Jede einzelne Fahrt muss unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer und der beruflichen Veranlassung zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Es sind daher nicht nur die angefahrenen Orte samt Urzeit, sondern auch alle Namen der besuchten Kunden und die jeweilige Besuchsdauer sowie die Aufenthaltsdauer an dem jeweiligen Ort in gebundener Form aufzuzeichnen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesen Zusammenhängen weiter aus, dass immer dann, wenn es in einem Verfahren um die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Fahrtenaufzeichnungen entsprechenden nicht den gesetzlich normierten Vorgaben, weshalb eine Überprüfung durch die Finanzbehörde kaum durchführbar ist.
Schlussfolgerungen der Prüfer
a) materielle Würdigung
Frau I.A.B. und Herr O.B. (Eltern und gleichfalls Gesellschafter der Kapitalgesellschaft) werden in der gegenständlichen Gesellschaft nicht als Dienstnehmer geführt und stellen laut erteilter Auskunft ihrem Sohn ihre persönlichen Erfahrungswerte aus der Vergangenheit und deren persönliche Leistungen unentgeltlich zur Verfügung.
Im Hinblick auf die Fremdüblichkeit und der Höhe der beantragten Kilometergelder (Kilometerleistung) wäre dieser Sachverhalt in Form einer geeigneten, vertraglichen Dokumentation im Vorfeld festzuhalten gewesen, insbesondere auch im Hinblick auf die tatsächliche Vertretungsbefugnis nach außen hin und eventueller, rechtlicher Haftungsfragen. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass sämtliche angefallene Aufwendung mit der Bezahlung eines Kilometergeldes abgegolten seinen, geht nach Ansicht der Prüfer ins Leere.
Grundsätzlich können Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (in diesem Fall nur durch mündliche Willensbekundung zwischen den Eltern und ihrem Sohn abgeschlossen) für Bereiche des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Dieser Umstand kommt insbesondere dann bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Tragen, wenn neben den gesetzlich normierten formellen Vorgaben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (im gegenständlichen Fall mangelhaft) auch berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten mündlich vertraglichen Gestaltung besteht (siehe auch nachstehende, weiterführende Ausführungen).
Es wäre hierbei vielmehr auch die Frage zu stellen, ob diese „Aufwandsentschädigung“ zur Gänze oder in Teilbereichen als Einkunftsquelle bei den Eltern zu betrachten gewesen wäre. Gleichfalls könnte im gegenständlichen Fall eventuell auch eine gewährte Vorteilsgewährung an nahe stehende Personen = Eltern (Verdeckte Ausschüttung) erblickt werden. Einem außenstehenden Dritten wäre ein „Kilometergeldersatz“ im gegenständlichen Umfang vermutlich nicht gewährt worden.
Die Möglichkeit dieser, zulässigen, rechtlichen Würdigung ist dem steuerlichen Vertreter nicht unbekannt. In der gegenständlichen Berufungsschrift wird daher der Antrag gestellt, die Kilometergelder als Betriebsausgabe in Ansatz zu bringen und keine Würdigung als verdeckte Ausschüttung zu treffen.
Dies ist insbesondere dahingehend interessant, da von den Prüfern keine Prüfungsfeststellung (Verdeckte Ausschüttungen - Kilometergelder) getroffen wurde, sondern lediglich die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt wurde. Vom steuerlichen Vertreter wird daher eine Prüfungsfeststellung bekämpft, die von den Prüfern so nicht getroffen wurde! Ist vom Berufungswerber, bei einer abschlägigen Beurteilung des gegenständlichen Rechtmittels, eine „Verböserung“ in diesem Teilbereich gewünscht oder handelt es sich hierbei lediglich um einen Flüchtigkeitsfehler bei der Verfassung der
Berufungsschrift?
b) formelle Würdigung
Wie aus den bereits kurz dargelegten Ausführungen und den angeschlossenen Ablichtungen zu entnehmen ist, liegt ein formell ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch nicht vor.
Gleichfalls ist ergänzend anzumerken, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, wo die dargelegte betriebliche Nutzung des privaten Personenkraftfahrzeuges
tatsächlich begann und endete. Auf Grund der dargelegten und abgerechneten Kilometerleistungen ist davon auszugehen, dass Beginn und Ende dieser behaupteten
Fahrten nicht in Wien gelegen ist, sondern in Bad Sauerbrunn begonnen und beendet
worden sein sollte.
Diesbezüglich ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass im gegenständlichen Prüfungszeitraum für die Kalendermonate 07/2008 - 04/2009 Kilometergelder beantragt wurden, obwohl in diesem Zeitraum der Hauptwohnsitz der Eltern von Herrn Ing. X.B. in Wien gelegen ist; er wurde erst am nach Bad Sauerbrunn verlegt (Bad Sauerbrunn stellte für Fr. B. in diesem Zeitraum lediglich einen Nebenwohnsitz
dar).
Laut Auskunft des zentralen Melderegisters liegen diesbezüglich nachstehende polizeiliche Meldungen vor:
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O.B.
| ||
- | Hauptwohnsitz | 1030 Wien, H…g. 8/… |
-aktuell | Nebenwohnsitz | |
-aktuell | Nebenwohnsitz | 7202 Bad Sauerbrunn, … |
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I.A.B.
| ||
- | Hauptwohnsitz | 1030 Wien, H…g. 8/… |
-aktuell | Nebenwohnsitz | |
- | Nebenwohnsitz | 7202 Bad Sauerbrunn, … |
-aktuell | Hauptwohnsitz | 7202 Bad Sauerbrunn, … |
Auf Grund der dargestellten formellen und materiellen Mängel ist die Abzugsfähigkeit der
beantragen Betriebsausgaben nicht nur wie im Bericht über die Außenprüfung vom dargestellt zu verneinen, sondern vielmehr sogar eine „Verböserung“ im Rahmen einer „verdeckten Ausschüttung“ auszusprechen, da die Beginn- und Endpunkte der behaupteten dienstlich notwendigen Fahrten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürften.
Im gegenständlichen Fall wurde vielmehr der Versuch unternommen, einerseits die Besteuerungsgrundlage in der gegenständlichen Kapitalgesellschaft durch den Ansatz diese Aufwendungen zu minimieren, anderseits den Eltern einen steuerfreien geldwerten Vorteil zukommen zu lassen.
Schreiben vom (Stellungnahme des steuerlichen Vertreters):
Die Darstellung der BP ist irreführend. Tatsache ist, dass das Ehepaar B. sen. die Buchbinderei seinerzeit vom Großvater des jetzigen Geschäftsführers übernommen haben. Das Ehepaar B. sen. befindet sich seit einigen Jahren im wohnverdienten Ruhestand. Der Geschäftsführer X.B. hatte seine Eltern gebeten, ihm bei manchen Aufträgen (technische Verfahren beim Vater, Administration bei der Mutter) behilflich zu sein. Natürlich haben, wie es in Familienbetrieben üblich ist, sich die Eltern dazu bereit erklärt, sich aber ausbedungen, dass die (Bf.) die bei den Eltern anfallenden Kosten ersetzt. Diese Kosten sind lediglich Fahrtkosten, welche in Form einer Kilometeraufzeichnung festgehalten wurden. Wenn in diesem Fall die BP von „nicht fremdüblich “ oder sogar von Vorteilsgewährung an die Eltern spricht, wird die Wahrheitsermittlungspflicht der Behörde missachtet. In der Stellungnahme fordert die BP eindeutige Vereinbarungen, die nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und unter den gleichen Bedingungen zwischen Familienfremden ebenfalls geschlossen worden wären. Dazu ist zu sagen, dass wohl kaum Familienfremde ohne Entlohnung im Unternehmen tätig geworden wären. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführung in der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:
Steuerlicher Vertreter:
Den Eltern wurden Km-Gelder verrechnet. Die Eltern wohnen in Sauerbrunn und kommen 2 x Woche in die Firma. Der Vater war früher Seniorchef der Firma. Dafür verlangen sie kein Entgelt, sondern nur den Ersatz der Fahrtkosten.
Wenn bemängelt wird, dass die Km-Geld-Aufzeichnungen nicht formvollendet sind, dann möchte ich dazu bemerken: Das wäre ein Fall für die Lohnabgabenprüfung.
Die Fahrten wurden bezahlt und die Leistung wurde erbracht. Ob das lohnsteuerpflichtig ist oder nicht, wenn keine ordentlichen Aufzeichnungen vorhanden sind, haben wir nicht zu entscheiden.
Dieser Meinung bin ich auch, obwohl sie keine Dienstnehmer sind. Man könnte die Bezahlung für einen Dienst ansehen.
Eine geringfügige Anmeldung bei der Sozialversicherung ist nicht erfolgt.
Finanzamtsvertreterin:
Ich verweise auf die Ausführungen im BP-Bericht.
Die Kilometeraufzeichnungen enthalten beispielhaft wiedergegeben folgende Angaben:
Datum: 5.11.: Reiseziel: Fa.; Reisezweck: Büro; gefahrene Km: 136;
KM-Stand Beginn: 13.250, KM-Stand Ende: 13.386
privat: KM-Stand Ende: 13.532
Datum: 12.11.: Reiseziel: Fa.; Reisezweck: Büro; gefahrene Km: 139;
KM-Stand Beginn: 13.532, KM-Stand Ende: 13.671
privat: KM-Stand Ende: 13.783
Datum: 26.11.: Reiseziel: Fa.; Reisezweck: Büro div. Besorgungen; gefahrene Km: 143;
KM-Stand Beginn: 13.783, KM-Stand Ende: 13.926
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch (vgl. Zl. 2176/63 und vom , Zl. 373/70). Als formale Voraussetzung muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und Zl. 373/70, -G/08 und ).
Mangelt es den Kilometeraufzeichnungen insbesondere an einer konkretisierten Nennung des Reisezweckes und fehlen weiters die Angaben des Ausgangs-und Zielpunktes jeder einzelnen Fahrt, entziehen sich die Angaben einer Überprüfbarkeit.
Die Beurteilung, ob sich (zu Gunsten des Standpunktes der Bf.) die/eine betriebliche Veranlassung von den € 4.400 zugrunde liegenden Fahrten mittels Vergleich der bezughabenden Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen ableiten lässt, da es sich um einen Betrag von immerhin über € 4.400, erstmalig 2009 geltend gemacht, handelt, ergibt Folgendes:
Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2008 und 2009:
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2008 | 2009 | |
Erzeugniserlöse | 735.261,23 € | 557.486,28 € |
Betriebsaufwendungen Fuhrpark | 11.290,61 € | 10.764,22 € |
Fahrt- und Reisekosten | 87,24 € | 315,19 € |
Kilometergelder | 4.417,68 € |
Anhand der Gegenüberstellung der bezughabenden Positionen lässt sich (zu Gunsten des Standpunktes der Bf.) die/eine betriebliche Veranlassung von den € 4.400 zugrunde liegenden Fahrten nicht ableiten.
Tz. 3 Garagierungskosten:
Bericht:
Tz. 3 Garagierungskosten
Im gegenständlichen Prüfungszeitraum wurden Aufwendungen für einen Parkplatz in 1020 Wien, B...gasse geltend gemacht. An dieser Anschrift befindet sich auch die Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn Ing. X.B.. Diese Aufwendungen sind privat veranlasst und stellen daher eine verdeckte Ausschüttung dar.
2007: € 704,00 (kein Vorsteuerabzug vorgenommen)
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Steuerliche Auswirkungen | |
Zeitraum | 2007 |
Euro | |
Körperschaftsteuer | |
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust - (v.A.) | 704,00 |
Vorhalt während Prüfung:
Im gegenständlichen Prüfungszeitraum wurden Aufwendungen für einen Parkplatz in 1020 Wien,
B...gasse
geltend gemacht. Dort befindet sich die Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn Ing.
X.B.
. Nach Rückfrage wurde vom steuerlichen Vertreter Herrn T... angegeben, dass dort der Firmen-PKW parkt, mit dem der Geschäftsführer fährt. Bei der Besprechung am wurde dem steuerlichen Vertreter Herrn T... ein VwGH-Erkenntnis betreffend Garagierungskosten zur Kenntnis gebracht. Dieses besagt: Wenn die Wohnung des Steuerpflichtigen zur Gänze Privatvermögen darstellt, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst. Der steuerliche Vertreter Herr T... sagte, dass er Informationen hätte, dass dieses Erkenntnis nicht anzuwenden ist, wenn die Kosten von der GmbH getragen werden. Vorgelegt wurden diese Informationen allerdings nicht.
Berufung:
Das Firmengelände in der
F...gasse
liegt außerhalb stark frequentierter Straßen und Plätze. Es steht keine versperrbare Garage zur Verfügung. In Anbetracht der Einbruchshäufigkeit auf derartigen Geländen hat sich das Unternehmen entschlossen, einen Garagenplatz anzumieten. Es ist korrekt, dass sich die angemietete Garage in der Nähe des Wohnortes des Geschäftsführers befand. Eine Vorteilsgewährung kann in der Sicherung des Eigentums der GmbH nicht gesehen werden.
Wir beantragen die Anerkennung der Garagierungskosten als Betriebsausgabe und daher keine Würdigung als vGA.
Stellungnahme der BP:
Vom Berufungswerber wird angeführt, dass das Firmengelände in der F...gasse außerhalb der stark frequentierten Straßen und Plätzen liegt und eine versperrbare Garage nicht zur Verfügung stehe und daher in Anbetrachtnahme der Einbruchshäufigkeit auf derartigen Geländen ein gesonderter Garagenplatz in der Nähe des Wohnortes des Geschäftsführers angemietet wurde.
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass keine Möglichkeit besteht, das gegenständliche Firmenfahrzeug entgegen dem nach Ansicht des Berufungswerbers dargelegten hohen Gefährdungspotenzial tagsüber entsprechend zu verwahren. Das Firmengelände ist jedenfalls entsprechend umzäunt und der Einfahrtsbereich mit einem großen Metalltor abschließbar.
Inwieweit darüber hinaus die gegenständliche Lage ein erheblich größeres Gefährdungspotenzial als andere Bereiche im „Wiener Stadtgebiet“ aufweisen soll, wurde vom Berufungswerber nicht darlegt, sondern nur allgemein behauptet. Wenn überhaupt, bei Negierung der vorhandenen Einstellmöglichkeit (sperrbares Firmenareal) und des eventuell subjektiv empfundenen höheren Risikos auf den öffentlichen Straßen, eine Anmietung eines Garagenplatzes als betrieblich notwendig erachtet wird, so stellt sich die Frage warum nicht eine Garagenanmietung in der Nähe der Betriebsstätte ins Auge gefasst wurde, und/oder ob diesbezüglich vielmehr private Interessen des Nutzers dieses Fahrzeuges (Geschäftsführer) im Vordergrund standen (Anmietung in der Nähe der Privatwohnung). Gleichfalls ist zu bedenken, wie aus diversen Medienberichten der Vergangenheit zu entnehmen ist, dass auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen in öffentlichen oder privaten Garagen mitunter mit Gefährdung der dort abgestellten Fahrzeuge einhergehen kann (Diebstahl, Vandalismus, ...).
Nach Ansicht der Prüfer sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn die Leistung für die die entsprechenden Aufwendungen erwachsen sind, ausschließlich oder zumindest überwiegend aus betrieblichen Gründen erwachsen sind. Diese Frage ist auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, zu beurteilen. Der wirtschaftliche Entscheidungsfindungsprozess findet jedoch dort seine Grenzen, wo nach der Sachlage der angefallenen Aufwendungen private Gründe des Geschäftsführers in Betracht kommen.
Der entsprechende Mietaufwand wurde lediglich im Wirtschaftsjahr 2006/2007 (Prüfungszeitraum 2007-2009) im Bruttowert geltend gemacht. Soweit erinnerlich wurde auf Befragung des Umstandes, dass für die Jahre 2008 Und 2009 kein Aufwand erfasst wurde, vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass in diesen Jahren die am Wohnort des Geschäftsführers gelegene Garage wegen Sanierungsmaßnahmen nicht genutzt werden konnte und daher kein Aufwand angefallen sei. Das Kraftfahrzeug wurde daher in diesem
Zeitraum im „ungesicherten, öffentlichen Raum“ geparkt. Erst im Jahr 2010 konnte eine
geeignete Garage gefunden werden.
Schreiben vom (Stellungnahme des steuerl. Vertreters):
Wir verweisen auf die Ausführungen in der Berufung und verweisen nochmals auf die abgelegene Lage des Betriebsgrundstückes.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:
S teuerlicher Vertreter:
Er konnte das Auto in dieser Gegend – es handelt sich dabei um ein Werks- bzw.
Betriebsgelände – nicht stehen lassen.
Finanzamtsvertreterin:
Lt. BP war dieses Gelände umzäunt und mit einem Absperrtor verschlossen.
S teuerlicher Vertreter:
Es kommt schon vor, dass in dieser Gegend Autos aufgebrochen werden.
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom , RV/2100110/2011, erwog das Bundesfinanzgericht:
Für die steuerliche Berücksichtigung der Garagierungskosten für die (sich übrigens im Nahbereich der nichtselbständigen Tätigkeit des Bf. als Magistratsbediensteter befindliche) Tiefgarage beim Hotel Weitzer als Betriebsausgabe bleibt allein deshalb kein Platz (1.254,55 Euro), da eine Garage am Wohnort unabhängig von der beruflichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist (vgl. ).
Die in Rede stehenden Garagierungskosten fielen unstrittig für eine Garagierung an der Anschrift der Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. an.
Keine andere Beurteilung ergibt sich auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung, wenn auf das im Übrigen als nicht stichhaltig anzusehende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bedacht genommen wird (das Firmen-Kfz, mit dem der Geschäftsführer fährt, benutzt er eben auch zum Zurücklegen der Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betriebsort; ferner war das Betriebsgelände umzäunt und mit einem Absperrtor verschlossen).
Diese Kosten können daher nicht anerkannt werden.
Tz. 4 Fortbildungskosten:
Vorhalt während Prüfung:
Weiters wurden Fortbildungskosten für ein Hernstein-Seminar über Work-Life-Balance als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Bei der Besprechung am wurde vom steuerlichen Vertreter Herrn T... mitgeteilt, dass dieser Kurs vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen besucht wurde. Zur Beurteilung der Absetzbarkeit als Fortbildungskosten ist das Gesamtbild der Verhältnisse (Kursinhalt, Inhomogenität der Kursteilnehmer und Tätigkeitsbild des Pflichtigen) entscheidend. Diese Beurteilung ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Ob weiterführende Unterlagen, die zur besseren Beurteilung führen könnten, vorgelegt werden, wurde vom steuerlichen Vertreter Herrn T... nicht gesagt. Mit weiterführenden Unterlagen, Dokumentationen ist nicht mehr zu rechnen.
Bericht:
Tz. 4 Fortbildungskosten
Unter der Position "Fortbildungskosten“ wurden Kosten für folgende Kurse als Betriebsausgaben geltend gemacht:
a) Kosten für einen ÖAMTC-Fahrsicherheitstrainingskurs am in Höhe von € 101,00.
b) Kosten für ein Hernstein-Seminar über Work-Life-Balance im April 2007 in Höhe von € 2.201 ‚00.
Sowohl der ÖAMTC-Fahrsicherheitstrainingskurs als auch das Seminar über Work-Life-Balance sind gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Die aus diesen Aufwendungen erwachsene Vorsteuer in Höhe von € 420,00 ist ebenfalls zu kürzen.
2007: € 2.302,00 zzgl. € 420,00 USt
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Steuerliche Auswirkungen | |
Zeitraum | 2007 |
Euro | |
Umsatzsteuer: | |
[060] Vorsteuern (ohne EUSt) | -420,00 |
Körperschaftsteuer: | |
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | 2.301,00 |
Berufung:
Wie der Finanzbehörde sicherlich bekannt ist, befindet sich die Branche der Buchbinder seit dem Aufkommen verschiedener Techniken mit Hilfe derer verschiedene einfache Buchbindereitätigkeiten praktisch von jedermann erstellt werden können, in einer Krise. Viele Buchbindereien in Wien und Umgebung mussten in den letzten Jahren schließen. Das Hernstein-Institut, Management und Leadership, bietet vorwiegend Seminare, Schulungen und Beratung in der Unternehmensführung an: Gegenständliches Institut ist Spitzeninstitut der Fortbildung der Wirtschaftskammer. Ziel des belegten Seminars war es, den Teilnehmern zu helfen, Ziele in der Krise zu finden und Strategien zu entwickeln. Wie der BP anlässlich der Betriebsbesichtigung mitgeteilt und an Hand von Seminarunterlagen bewiesen wurde, handelte es sich bei diesem Seminar um eine Fortbildungsveranstaltung zur Stärkung der Managementfähigkeiten in schlechten Zeiten. Die Erkenntnisse aus dieser Veranstaltung waren entscheidend in der Frage, wie es mit der Buchbinderei (Bf.) weitergeht. Eine persönliche Bereicherung des Geschäftsführers kann darin nicht gesehen werden.
Wir beantragen die Anerkennung der Seminarkosten für das Seminar beim Hernstein-Institut als Betriebsausgaben, die Gewährung der Vorsteuer und daher keine Würdigung als vGA.
Stellungnahme der BP:
Vom steuerlichen Vertreter wird in der Berufungsschrift unter anderem angeführt, dass den Prüfern anlässlich der Betriebsbesichtigung und an Hand von Seminarunterlagen bewiesen wurde, dass es sich beim gegenständlichen Seminar um eine Fortbildungsveranstaltung zur Stärkung der Managementfähigkeit des Geschäftsführers handelte.
Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die behauptete Überlassung von Seminarunterlagen erfolgte nicht. Vielmehr wurde der steuerliche Vertreter aufgefordert, ergänzende Unterlagen, die eine betriebliche Veranlassung dokumentieren würden nachzureichen.
Diesbezüglich wurde neben der Faktura lediglich ein Ausdruck aus dem Internet beigeschlossen (siehe angesehlossene Anhänge [Seminarunterlagen]). Laut erteilter Auskunft des steuerlichen Vertreters seien weiterführende Unterlagen nicht vorhanden, die Finanzbehörde möge sich mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen begnügen und sie als Betriebsausgaben belassen.
Inhalt und Zielrichtung dem gegenständlichen WORK-LIFE-BALANCE-Seminar
(laut vorgelegtem Infoblatt des HERNSTEIN-Institut — Schloss Hernstein)
Zielgruppe
Manager und Führungskräfte, die Interesse haben, ihre Handlungsoptionen für dauerhaft hohe Leistungen und ein erfolgreiches und erfülltes Leben zu erweitern.
Inhalt
Nur für de Zukunft zu leben und dabei die Gegenwart zu ertragen, erst später alle Wünsche und Hoffnungen zu leben, heißt nicht zu leben. Das Hier und Jetzt ist entscheidend, nicht erst das Morgen. Sie identifizieren die Kraft raubenden Inbalancen Ihres aktuellen beruflichen und persönlichen Lebens. Sie klären, was in Balance mit dem eigenen Leben und Wollen zu sein, für Sie umfasst. Ihre Karriere- und Lebensplanung, Vereinbarkeit Familie-Beruf, Lebenssinn und Lebensphasen werden thematisiert. Sie erkennen, was für Sie wichtig ist, um zentriert zu sein und das richtige Verhältnis zwischen Spannung und Entspannung zu finden.
Durch das Konkretisieren Ihrer Karriereanker, Ihres Werteprofils, Ihrer Lebensvisionen und -ziele stärken Sie Ihre innere Klarheit und Entschlossenheit. Im Umgang mit Zielkonflikten lernen Sie passende Prioritäten zu setzen. Um Ihre innere Sicherheit zu erhöhen, spüren Sie blockierende Denkmuster auf und finden Wege, sie loszulassen. Sie lernen wesentliche Prinzipien hilfreicher Haltungen und Techniken praktisch kennen und im Alltag umzusetzen.
Lernziele
- Bewusstheit von Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung der eigenen Leistungsfähigkeit
- Erfolgreicher Umgang mit Zielkonflikten zwischen Alltag und Beruf
- Strategien zur Vermeidung von Motivationsverlust und unter Stress getroffener Fehlentscheidungen
- Stärkung der inneren Klarheit und Entschlossenheit und der Authentic-Leadership-Qualitäten
- Erhöhung der praktischen Life-Management-Kompetenz
- Erlernen konkreter Techniken, die notwendigen Balancen im Alltag zu finden und zu vertiefen
- Sensibilisierung, die eigene Lebenszeit und Lebensenergien achtsam zu nutzen
Methode
- Erfahrungsbezogenes Lernen neuer Konzepte zu Life-Leadership
- Vielfältige Übungen zur Standortbestimmung, Visionsfindung, Werteanalyse, Erhöhung der Achtsamkeit und des Nicht-Anhaftens u.a.
- Meditationen und Entspannungstechniken
- Dialogmethode - World-Cafe
- Individuelle Beratungen unter Einbeziehung der Potentiale und Erfahrungen aller Anwesenden
Nach Ansicht der Prüfer sind entsprechende Aufwendungen nur insoweit abzugsfähig, als die konkreten Fortbildungsmaßnahmen dazu dienen, im aktuellen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen des beruflichen Alltages gerecht zu werden. Die berufliche Fortbildung muss dabei der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen.
Diesbezüglich zählen unter anderem auch Persönlichkeitsseminare mit direktem Bezug zum Beruf oder zur selbstständig ausgeübten Tätigkeit. Hierbei ist im Einzelfall auf den tatsächlich erzielten unternehmerischen oder beruflichen Normzweck, sowie auf die Zuordenbarkeit zu der jeweiligen Einkunftsquelle Bedacht zu nehmen (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit > Geschäftsführertätigkeit).
Auf Grund der bisher vom geprüften Unternehmen zur Beurteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich beim gegenständlichen Fortbildungsaufwand um ein „Work-Life-Balance“-Seminar. Der Begriff „Work-Life-Balance“ definiert sich als ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Familienleben. Diesbezüglich werden die Aspekte Gesundheit, Wohlbefinden und Zeit für gesellschaftliches Engagement sowie die Übereinstimmung der persönlichen Lebenssituation mit den eigenen, individuellen Bedürfnissen und Zielen betrachtet. Diese Seminare bieten Inhalte an, die zu einem wesentlichen Teil auch das persönliche Interesse des Kursteilnehmers befriedigen, der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen und im Privatbereich angewendet werden können.
Beispielhaft werden in gegenständlichen Seminaren nachstehende Inhalte und Lösungsvorschläge dargeboten (demonstrative Aufzählung):
- Hören Sie auf ihren Biorhythmus!
- Gönnen Sie sich Pausen!
- Permanente Erreichbarkeit vermeiden!
- Delegieren Sie Aufgaben weiter!
- Achten Sie ihre Grenzen und lernen Sie, Nein zu sagen!
- Regelmäßige Bewegung!
- Sorgen Sie für Entspannung!
- Ernähren Sie sich gesund!
- Vereinbaren Sie Termine mit sich selbst!
- Warten Sie nicht bis zum Zusammenbruch!
Eine eventuelle, steuerliche Absetzbarkeit wäre im Einzelfall nur dann anzuerkennen, wenn trotz Vorliegens des geschilderten Sachverhaltes es sich beim gegenständlichen Seminar um einen eingeschränkten, homogenen Teilnehmerkreis gehandelt hätte und speziell auf diesen Personenkreis abgestimmte Inhalte vermittelt worden wären (z.B.: gemeinsame Führungskräfte in einem Unternehmen zu dezidierten Problemlösungen im eigenen Unternehmensbereich). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben gewesen.
In der gegenständlichen Berufungsschrift wird betreffend dieser Prüfungsfeststellung gleichfalls der Antrag gestellt, die „Fortbildungskosten“ als Betriebsausgabe in Ansatz zu bringen und keine Würdigung als verdeckte Ausschüttung zu treffen. Dies ist insbesondere dahingehend interessant, da von den Prüfern keine Prüfungsfeststellung (Verdeckte Ausschüttungen - „Fortbildungskosten“) getroffen wurde, sondern lediglich die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt wurde. Vom steuerlichen Vertreter wird daher eine Prüfungsfeststellung bekämpft, die von den Prüfern so nicht getroffen wurde! Ist vom Berufungswerber, bei einer abschlägigen Beurteilung des gegenständlichen Rechtmittels, eine „Verböserung“ in diesem Teilbereich gewünscht oder handelt es sich hierbei lediglich um einen Flüchtigkeitsfehler bei der Verfassung der Berufungsschrift?
Die im Rahmen der gegenständlichen Kapitalgesellschaft beantragten Betriebsausgaben sind daher in Bezug auf die ertragsteuerliche Absetzbarkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung in einer Faktura bzw. vom Veranstalter nach dem Inhalt der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe war daher zu versagen.
Schreiben vom (Stellungnahme des steuerl. Vertreters):
Bereits bei der Betriebsbesichtigung wurden der BP sämtliche Unterlagen zum Seminar des Hernstein-Instituts vorgelegt. Bereits damals wurde der BP vom Geschäftsführer mitgeteilt, dass es keine weiteren Unterlagen aus dem Seminar mehr gibt. Auf den anlässlich der Betriebsbesichtigung übergebenen Unterlagen ist der Seminarinhalt dargestellt. Die von den Prüfern in der Stellungnahme (Seite 19 unten) als „beispielhaft für derartige Seminare “ dargestellten Inhalte stammen nicht aus jenem, das der Geschäftsführer X.B. besuchte. Des Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen in der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:
Steuerlicher Vertreter:
Das war eine Fortbildung bei Hernstein vom WIFI. Diese Fortbildung war speziell für Manager. Es liegt eine Kursanmeldung vor. Es geht um Zeitmanagement, damit auch die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit, aber nicht nur.
Finanzamtsvertreterin:
Es handelt sich dabei um ein "Work Balance", d.h. Inhalt ist die Vermittlung, wie man
einen Ausgleich zwischen Arbeit und Freizeit findet. Für mich war der Kurs sehr allge-
mein gehalten.
Steuerlicher Vertreter:
Meines Wissens ist der Kurs nur für Manager und Führungskräfte. Eine Führungskraft
muss sich auch irgendwie in diesem Bereich firm machen. Gerade bei einem Betriebsführer fließen Alltag und Beruf ineinander.
Vorsitzender:
Können Kursmitschriften oder ähnliches vorgelegt werden?
Steuerlicher Vertreter:
Solche Mitschriften hat es gegeben, die gibt es aber nicht mehr und können deshalb nicht mehr vorgelegt werden.
Definition von Work-Life-Balance (Internet-Abfrage: redmark.de):
Der Begriff Work-Life-Balance wird definiert als das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Familienleben. Der Begriff "Familie" und "Life" wird in der Personalpolitik inzwischen sehr weit definiert.
"Familie" umfasst dabei inzwischen die traditionelle Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kindern, aber auch Alleinerziehende und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern oder Personen, die Familienangehörige pflegen. Ebenfalls damit gemeint sind Paare ohne Kinder und alleinlebende Singles.
In der Studie wurden die Aspekte Gesundheit, Wohlbefinden und Zeit für gesellschaftliches Engagement sowie die Übereinstimmung der persönlichen Lebenssituation mit den eigenen, individuellen Bedürfnissen und Zielen (sinnerfülltes Leben) betrachtet.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (; ; ).
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; ; ). Nicht abzugsfähig sind sohin Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen () oder bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (nach den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 106/1999 ua. Persönlichkeitsentwicklung oder Esoterik) und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwertet werden können oder von Nutzen sind. Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht eine Nutzung für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; ; , 0097, mit weiteren Hinweisen).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch kann bei einer Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und die auch der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienlich sind, nicht von einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen ausgegangen werden. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen (vgl. ).
Wenn Aufwendungen nicht direkt im Zusammenhang mit dem vom Geschäftsführer der Bf. ausgeübten Beruf stehen, sondern die Work-Life-Balance der Problematik eines jeden im Berufsleben stehenden Steuerpflichtigen und auch losgelöst vom Beruf, jeder Privatperson förderlich ist, liegt ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Mischaufwand vor.
Dabei ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. ).
Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob das vom Geschäftsführer der Bf. besuchte Seminar als ausschließliche berufsspezifische Fortbildung anzusehen ist bzw. ob es sich hierbei um ein Seminar handelt, welches (unter Umständen neben den beruflichen Bedürfnissen) auch der privaten Lebensführung gedient hat.
Das Finanzamt hielt der Bf. vor, zur Beurteilung der Absetzbarkeit als Fortbildungskosten sei das Gesamtbild der Verhältnisse (Kursinhalt, Inhomogenität der Kursteilnehmer und Tätigkeitsbild des Pflichtigen) entscheidend. Diese Beurteilung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich.
Seitens der Bf. wurde hierauf wie folgt reagiert: Anlässlich der Betriebsbesichtigung wurden den Prüfern Unterlagen hinsichtlich des Kursinhaltes, Dauer und Ort ausgehändigt, aus denen die betriebliche Veranlassung ersichtlich ist. Eine Beurteilung durch die BP ist möglich. Das Hernstein-Institut als (lt. deren Homepage) „Das Hernstein-Institut ist seit über 40 Jahren Top-Anbieter von Leadership und Marktentwicklung im deutschsprachigen Raum. Unsere Kernkompetenz ist die Einschätzung und Entwicklung von Management- und Leadership-Potentialen. “ Der Inhalt der Schulung hat der Entwicklung der Buchbinderei (Bf.) gedient, einem Unternehmen, das noch immer erfolgreich in einer absoluten Krisenbranche tätig ist.
Gemäß dem aktenkundigen Hernstein-Schreiben: Work-Life-Balance richtete sich das dreitägige Seminar an die Zielgruppe:
Manager und Führungskräfte, die Interesse haben, ihre Handlungsoptionen für dauerhaft hohe Leistungen und ein erfolgreiches und erfülltes Leben zu erweitern.
Weiters wird in dieser Unterlage angegeben:
Ihr Nutzen:
Sie werden sich der Chancen und Risiken ihres derzeitigen Engagements in ihrem Arbeitsleben bewusst und kennen die Inbalancen, die ihrem dauerhaften Leistungserhalt entgegenstehen. Sie erarbeiten für Sie stimmige Strategien, mit Zielkonflikten umzugehen und ihre Karriere- und Lebensplanung in Einklang zu bringen. Sie verfügen über im Alltag anwendbare Haltungen und Techniken, ihre Fähigkeit zur Zentrierung und auch zur Präsenz zu steigern. …
Lernziele:
- Bewusstheit von Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung der eigenen Leistungsfähigkeit
- Erfolgreicher Umgang mit Zielkonflikten zwischen Alltag und Beruf
- Strategien zur Vermeidung von Motivationsverlust und unter Stress getroffener Fehlentscheidungen
- Stärkung der inneren Klarheit und Entschlossenheit und der Authentic-Leadership-Qualitäten
- Erhöhung der praktischen Life-Management-Kompetenz
- Erlernen konkreter Techniken, die notwendigen Balancen im Alltag zu finden und zu vertiefen
- Sensibilisierung, die eigene Lebenszeit und Lebensenergien achtsam zu nutzen
Das in Rede stehende Hernstein-Seminar befasste sich mit Themen wie der Identifizierung der Kraft raubenden Inbalancen des aktuellen beruflichen und persönlichen Lebens, der Klärung, was in Balance mit dem eigenen Leben und Wollen zu sein, für den Seminarteilnehmer umfasst, die Thematisierung der Karriere- und Lebensplanung, Vereinbarkeit Familie-Beruf, Lebenssinn und Lebensphasen, dem Erkennen, was für den Teilnehmer wichtig ist, um zentriert zu sein und das richtige Verhältnis zwischen Spannung und Entspannung zu finden.
Durch das Konkretisieren der Karriereanker, des Werteprofils, der Lebensvisionen und -ziele stärken die Teilnehmer innere Klarheit und Entschlossenheit. Im Umgang mit Zielkonflikten lernen sie passende Prioritäten zu setzen. Um die innere Sicherheit zu erhöhen, spüren sie blockierende Denkmuster auf und finden Wege, sie loszulassen. Sie lernen wesentliche Prinzipien hilfreicher Haltungen und Techniken praktisch kennen und im Alltag umzusetzen.
Diese Seminarangaben weisen eindeutig darauf hin, dass ein so genannter Mischaufwand vorliegt und nicht Kenntnisse und Fähigkeiten thematisiert wurden, die auf die Verhältnisse und Umstände des konkreten (Buchbinderei)Betriebes abgestimmt waren.
In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass Seminarmitschriften nicht vorgelegt wurden (solche Mitschriften habe es gegeben, es gebe sie aber nicht mehr). Wird es seitens des Steuerpflichtigen unterlassen, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen, was naheliegender Weise mittels der angesprochenen Unterlagen am zweckmäßigsten zu bewerkstelligen ist, ist ihm diese Vorgangsweise zuzurechnen und fällt ihm zur Last.
Die Seminarkosten in Höhe von € 2.100,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 420,00 (lt. Rechnung vom ) werden dementsprechend nicht anerkannt.
Zusammen mit Tz. 4 a (unverändert anzusetzende Kosten für ÖAMTC-Fahrsicherheitstrainingskurs iHv € 101,00) errechnen sich nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben von € 2.201,00.
Demzufolge ergeben sich folgende Änderungen (vgl. BP-Bericht, "Änderung der Besteuerungsgrundlagen"; die beschwerdegegenständlichen Positionen sind hervorgehoben):
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Körperschaftsteuer | ||
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | ||
Zeitraum | 2007 | 2008 |
Euro | Euro | |
vor Bp | 66.897,75 | 113.365,65 |
Tz. 1 Kfz/Anlagevermögen-Peugeot 306 (v.A.) | 1.000,00 | |
Tz. 1 Kfz/Anlagevermögen-Luxustangente | -111,61 | -111,61 |
Tz. 3 Garagierungskosten - (v.A.) | 704,00 | |
Tz. 4 Fortbildungskosten | 2.201,00 | |
Lt. Erkenntnis | 69.691,14 | 114.254,04 |
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Kapitalertragsteuer | ||
Zeitraum | 2008 | |
Euro | ||
Tz. 1a: Peugeot 306 | 1.000,00 | |
+ KESt | 333,33 | |
Verdeckte Ausschüttung | 1.333,33 |
Die Haftung hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 war abzuändern auf den Betrag € 333,33 (anstelle € 743,33 lt. Bescheid vom ).
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Judikatur folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101203.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at