Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2016, RV/7102953/2011

Spenden eines Arztes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102953/2011-RS1
Dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des AbgPfl für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Gerade bei einer freiberuflichen Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und die Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, kommt einer Spende ohne besondere Werbewirkung und ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit des AbgPfl keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vertreten durch ECOVICS Scholler & Partner STB GmbH, Maximilianstr. 52, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit freiberuflich als Arzt tätig und setzte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Betriebsausgaben für eine Spende in Höhe von € 3.000,-- an den Verein "Auro Danubia - Stift Melk hilft Waisenkindern in Rumänien".

Das Finanzamt anerkannte diese Spende nicht als Betriebsausgabe mit folgender Begründung:

"Spenden sind freiwillige Zuwendungen und als solche (gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 GRUNDSÄTZLICH nicht absetzbar. Absetzbare Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind in einer Liste auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Diese Liste beinhaltet auch die spendenbegünstigten Einrichtungen für Zuwendungen gem. § 4a Z 3 EStG 1988. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen."

Dagegen brachte die steuerliche Vertretung des Bf. eine Berufung mit folgender Begründung ein:

"Im Anhang übermitteln wir eine Bestätigung, woraus klar hervorgeht, dass es sich um einen Sponsorbeitrag handelt. Die Werbewirksamkeit war sehr wohl gegeben, Herr Bf. wird allerdings nicht auf der Homepage als Sponsor angeführt, weil dafür Sponsorbeiträge im fünfstelligen Eurobereich erforderlich sind.

Die Werbeleistung ist eine angemessene Gegenleistung, die Sponsorpartner wurden im Rahmen eines Benefizkonzertes am einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht." Beigelegt war eine "Sponsorenbestätigung für 2009" des genannten Vereins, aus der hervorgeht, dass der Bf. beim Benefizkonzert am - mit rumänischen Musikern der Gruppe "Nostalgy" im Kolomanisaal des Stiftes Melk - auf einer Sponsorentafel genannt worden sei, ebenso würden die Sponsoren bei der jährlichen Generalversammlung des Vereines gesondert erwähnt.

Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten Akten als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Verein „Auro-Danubia - Stift Melk hilft Weisenkindern in Rumänien" bestätigte am 9. August 20110 dem Bf. den Erhalt eines "Sponsorbetrages" am i.H.v. 3.000 €.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:


Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung dürfen freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 228).

Für Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an den Verein" Auro-Danubia - Stift Melk hilft Weisenkindern in Rumänien" können grundsätzlich sowohl betriebliche Erwägungen im Hinblick auf die Werbewirkung, als auch private Motive (Förderung der Waisenkinder in Rumänien etc.) maßgeblich sein.

Um solche Zuwendungen als betrieblich veranlasst ansehen zu können, müssen schon von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Vereines geeignet sein, Werbewirkung für den Steuerpflichtigen zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und der Körperschaft vorliegt, kann eine betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden.

Der Begriff "Werbung" ist als "Leistungs- oder Produktinformation“ zu verstehen (EStR Rz 4822). Dies kann man von einer Spende, die keinen Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit des Bf. aufweist, sondern lediglich bei einer Benefizveranstaltung auf einer Tafel bekannt gemacht wurde, nicht behaupten.

Unter Werbestrategie ist eine bestimmte Vorgangsweise zu verstehen, mittels der Werbebotschaften übermittelt werden, keinesfalls ist aber der Einsatz einer bestimmten Werbemaßnahme dazu geeignet, Aufwendungen, die steuerlich nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen, die Abzugsfähigkeit zu verleihen.

Soweit der Bf. den Werbecharakter der Zuwendungen ins Treffen führt, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH-Erkenntnis Zl. 93/13/0205 vom ), zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Sachgeschenken eines Freiberuflers ein allfälliger Werbeeffekt deutlich hinter den der Repräsentation zurücktritt. Bei der freiberuflichen Tätigkeit steht das besondere Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und die Seriosität des Leistungserbringers im Vordergrund, dies gilt nach wie vor und gilt ebenso für Spenden an gemeinnützige Organisationen.

Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 16. Lieferung, § 4 Tz 330).

Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein beim Bf. absetzbarer Werbeaufwand vor, da – wie dies bereits die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung vom ausgeführt hat – der Sponsortätigkeit eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen muss. Dies ist jedoch bei der Eintragung auf einer Tafel im Rahmen eines Benefizkonzertes bzw. der Erwähnung in der Generalversammlung des Vereins nicht der Fall.

Die Zahlung der 3.000 € trägt somit nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale einer Unterstützung im Interesse des Empfängers (= Verein " Auro-Danubia - Stift Melk hilft Waisenkindern in Rumänien"), weshalb die o.a. Zahlung als freiwillige Zuwendung zur Gänze nicht abzugsfähig ist.

Da die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung nicht gegeben sind, hat die Abgabenbehörde den gegenständlichen Aufwendungen zu Recht die Abzugsfähigkeit versagt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nicht-Abzugsfähigkeit von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102953.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at