Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2016, RV/7104970/2014

Familienbeihilfe - Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2014, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Rückforderungsbescheid wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 erfolgt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihre Tochter T., geboren 1992, bis Februar 2014 Familienbeihilfe.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2014 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann bestehe, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Familienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Die Bf habe in ihrer Vorhaltsbeantwortung das Lehramtstudium Geschichte Mathematik als Hauptstudium der Tochter angegeben. Da T. diese Studienrichtung erst nach dem vierten inskribierten Semester (WS 2012/13)begonnen habe, handle es sich hierbei um einen schädlichen Studienwechsel nach vier Semester. Die Familienbeihilfe dürfe daher frühestens ab dem Wintersemester 2014/15 ausbezahlt werden.

Die Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Beschwerde:

"Meine Tochter ... hat im Juni 2010 maturiert und das Lehramtsstudium Mathematik und Physik an der TU Wien im Oktober 2010 begonnen. Mit Februar 2011 ist sie dort abgegangen (siehe Beilage 1, Abgangsbescheinigung TU Wien), um mit März 2011 an der Universität Wien das Lehramtsstudium Geschichte und Geografie zu beginnen (siehe Beilage 2, Studienblatt der Universität Wien Sommersemester 2011). Da der Wechsel bereits nach einem Semester erfolgt ist, fand jener sicher im legitimierten Zeitraum statt.

Bis zur Beendigung des Sommersemesters 2012 war meine Tochter somit ordentliche Studierende des Lehramtsstudiums Geschichte und Geografie (siehe Beilagen 2, 3 und 4, Studienblätter der Universität Wien Sommersemester 2011, Wintersemester 2011, Sommersemester 2012). Während diesem Zeitraum wurde meiner Tochter bewusst, dass die Studienrichtung Geografie nicht mit ihren eigentlichen Interessen konform geht, weshalb sie sich dazu entschloss, jener Richtung nicht weiter nachzugehen. Trotzdem hat sie in dem obig genannten Zeitraum die geforderten Prüfungen zur Vollendung des 1. Abschnitts im Studienunterpunkt Pädagogik, bis auf das pädagogische Praktikum, zur Gänze abgeschlossen (siehe Beilage B, rosa Markierungen). Weiters wurden in der Studienrichtung Geschichte zwei Drittel der Vorlesungen und Seminare ebenfalls absolviert (siehe Beilagen Bund C, grüne Markierungen). Wie aus diesen Beilagen deutlich hervorgeht, hat sie in jenem Zeitraum insgesamt 17 Vorlesungen und Seminare erfolgreich absolviert.

Nach Beendigung des 3. Semesters des Lehramtsstudiums Geschichte und Geografie hat meine Tochter aus obig genannten Gründen beschlossen das Studium der Mathematik wiederaufzunehmen. Da sie dieses Studium allerdings an der Universität Wien und nicht an der TU Wien fortsetzen wollte, war eine Neuinskription des Mathematikstudiums erforderlich. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein neues Studium, sondern nur um eine Ergänzung. Aus bürokratischen Gründen ist es der Universität Wien jedoch nicht möglich ein einzelnes Studienfach im Zusammenhang mit dem Lehramtsstudium umzuschreiben, weshalb ein zweites Studium mit den Lehramtsfächern Geschichte und Mathematik angelegt werden musste. Dieses Studium ist jedoch kein Neuanfang, sondern eine Weiterführung der zuvor genannten Fächer, da sie bis dato Geschichte und Pädagogik studiert und Mathematik wiederaufgenommen hat.

Da ihre Prüfungen in Geschichte noch nicht auf das Lehramtsstudium Geschichte und Mathematik umgeschrieben wurden, da noch Noten ausständig sind, ist meine Tochter derzeit für beide Lehramtskombinationen inskribiert (siehe Beilagen 5, 6, 7 und 8, Studienblätter der Universität Wien, Wintersemester 2012, Sommersemester 2013, Wintersemester 2013, Sommersemester 2014). Sobald alle Noten umgeschrieben sind, werden auch beide Kombinationen zusammengelegt und das Lehramtsstudium Geschichte und Geografie geschlossen.

Hierbei möchte ich allerdings nochmals betonen, dass es sich um eine Fortsetzung und eine Wiederaufnahme des Studiums handelt, und mit Wintersemester 2012 somit kein anderes (neues) Studium begonnen wurde.

Natürlich ist mir bewusst, dass sich meine Tochter bereits im zweiten Toleranzsemester befindet und, dass sich die Fertigstellung des gesamten 1. Abschnittesaufgrund ihres wiederaufgenommenen Mathematikstudiums somit verzögert, jedoch hat sie den 1.Abschnitt in Pädagogik bereits abgeschlossen und steht in Geschichte kurz vor dem Abschluss des gesamten Studiums (insgesamt 6 ausständige Seminare und Vorlesungen).

Aufgrund dessen erscheint es mir natürlich verständlich, dass sie nach der Nutzung des Toleranzsemesters bis zur Beendigung des gesamten 1. Abschnittes keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe hat. Jedoch erscheint mir eine Rückforderung der Familienbeihilfe vom Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2014 nicht gerechtfertigt, da es sich, wie bereits mehrmals erwähnt, nicht um einen Wechsel der Studienrichtung, sondern nur um eine Wiederaufnahme beziehungsweise eine Weiterführung handelt."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausblldungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiter aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Ihre Tochter T. hat im 10/2010 das Lehramtsstudium Mathematik und Physik an der TU Wien begonnen. Im Sommersemester 2011 erfolgte ein erster Studienwechsel zum Studium Lehramt Geschichte und Geographie an der Universität Wien. Nach dem insgesamt vierten Semester, das heißt im 10/2012, erfolgte der zweite Studienwechsel zum Studium Lehramt Geschichte und Mathematik an der Universität Wien. Der zweite Wechsel erfolgte nach dem insgesamt vierten Semester und ist somit schädlich. Dies gilt auch dann, wenn die Studienrichtung Mathematik bereits im ersten Semester studiert wurde.

Die Beschwerde war daher für den Zeitraum 10/2012- 02/2014 abzuweisen."

Die Bf stellte einen Vorlageantrag und führte darin aus, sie wolle wiederholt betonen, dass es sich bei ihrer Tochter im Oktober 2012 eigentlich um keinen zweiten Studienwechsel gehandelt habe, da trotz des Wechsels eines Faches die Studienrichtung bzw. das Endziel des Studiums "Lehrerin für Geschichte und Mathematik" beibehalten worden sei. Wie bereits erwähnt, sei es administrativ auf der Uni Wien nicht möglich, nur ein Fach zu ändern, sondern habe ein neues Studienkonto eingerichtet werden müssen.

Ihre Tochter habe von Februar 2011 bis Oktober 2012, wie bereits durch gesandte Unterlagen ausgewiesen, das Unterrichtsfach Geschichte mit vielen Seminaren und Prüfungen, teilweise sogar für den 2. Studienabschnitt, absolviert. Da die Pädagogikausbildung für jedes Fach einer Lehramtsausbildung bestehe, könne nicht von einem zweiten Studienwechsel gesprochen werden, da die Uni Wien trotz Wechsel des einen Unterrichtsfaches diese zur Gänze beim Umschreiben anerkannt habe.

Sie würde unter einem Studienwechsel verstehen, dass nach genannter Zeit ein völlig anderes Studium gewählt werde, wo bereits abslvierte Prüfungen der ersten Studienrichtung nicht mehr "brauchbar" bzw. nicht anrechenbar seien. Dies sei bei ihrer Tochter aber nicht der Fall. Alle Prüfungen im Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2012 seien für die Absolvierung eines Lehramtsstudiums notwendig. Auch wenn der Wechsel eines Faches erst nach vier Semestern stattgefunden habe, seien trotzdem Prüfungen für die Absolvierung des gesamten Studiums bzw. der gesamten Studienrichtung abgelegt worden. Somit könne kein Studienwechsel vorliegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

Die Tochter der Bf (geboren 1992) betrieb von Oktober 2010 bis Februar 2011 (1 Semester) an der TU Wien das Lehramtsstudium Mathematik/Physik.

Im Sommersemester 2011 begann sie an der Universität Wien mit dem Lehramtsstudium Geografie/Geschichte.

Im Oktober 2012, somit nach insgesamt 4 Semestern, erfolgte ein Studienwechsel auf das Lehramtsstudium Geschichte/Mathematik. Der erste Studienabschnitt in diesem Studium dauert mindestens 5 Semester.

Gemäß Anrechnungsbescheid der Universität Wien wurden für das Lehramtsstudium Geschichte und Mathematik vorher abgelegte positiv absolvierte Prüfungen aus dem Lehramtsstudium Geografie und Geschichte im Ausmaß von 98 ECTS Punkten anerkannt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b des Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz  1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 Abs 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Nach § 17 Abs 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel iSd Abs 1, „Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aG der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.“

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

In Zusammenhang mit § 17 StudFG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) weiter aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Tochter der Bf, T., hat im Oktober 2010 das Lehramtsstudium Mathematik und Physik an der TU Wien begonnen. Im Sommersemester 2011 erfolgte der erste Studienwechsel zum Studium Lehramt Geschichte und Geographie an der Universität Wien. Nach dem insgesamt vierten Semester, das heißt im Oktober 2012, erfolgte der zweite Studienwechsel zum Studium Lehramt Geschichte und Mathematik an der Universität Wien. Der zweite Wechsel erfolgte nach dem insgesamt vierten Semester und wäre somit grundsätzlich nach § 17 Abs 1 StudFG schädlich. Dies würde auch dann gelten, wenn die Studienrichtung Mathematik bereits (auch schon) im ersten Semester studiert wurde.

Nach der Literatur zum § 17 StudFG (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2 Rz 101, S 118) gilt für die Anrechnung der Vorstudien folgendes:

"Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen."

Nach den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz  Pkt 21.17 ist es gemäß § 17 Abs. 4 StudFG „möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. In analoger Anwendung zur Vorgehensweise der Studienbeihilfenbehörde ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten (siehe hiezu die Ausführungen unter Abschnitt 21.16.) um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen.“

Gemäß Abschnitt 21.16 Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 gilt es nicht „als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug verkürzt sich demnach um die eingerechneten Semester.“

Auch das BFG/UFS vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als schädlicher Studienwechsel zählt (vgl RV/7104616/2014; RV/7102375/2013; RV/7102269/2012; RV/0749-W/12; RV/4105-W/02).

Das Lehramtsstudium nach dem UniStG ist dabei ein einziges Studium mit jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der Lehramtsstudent nach dem UniStG absolviert kein Doppelstudium, also zwei eigenständige Studien gleichzeitig, sondern ein einziges Studium. Dieses Studium dauert neun Semester. Wird eines der beiden Unterrichtsfächer gewechselt, beginnt nach , ein neues Lehramtsstudium und wird nicht das bisherige Lehramtsstudium fortgesetzt. Dies gilt auch für die Familienbeihilfe (vgl RV/7104616/2014; RV/7102269/2012; RV/0738-L/11).

Nach der Rechtsprechung des BFG/UFS sind – der Literatur und Verwaltungspraxis folgend - im Fall der Anerkennung von Prüfungen aus einem Vorstudium die Zahl der absolvierten ECTS-Punkte ausschlaggebend, wobei vereinfacht, 30 ECTS-Punkte je angefangenem Semester gerechnet werden. So entsprechen etwa 59 ECTS-Punkte (1 x 30 ECTS, 1 x 29 ECTS) der Anrechnung von zwei Semestern, 61 ECTS-Punkte (2 x 30 ECTS + 1 x 1 ECTS) der Anrechnung von drei Semestern (vgl RV/7104616/2014; RV/7102375/2013; ,RV/0113-I/13; RV/0738-L/11; UFS , RV/0310-F/11).

Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung der Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudienzeiten verkürzt (vgl RV/7104616/2014; RV/7104225/2014).

Das BFG vertritt dabei die Ansicht, wenn es zu einem Wechsel von einem Studium oder mehreren Studien zum Lehramtsstudium als neues Studium iSd FLAG 1967 kommt, dann sind alle für das Lehramtsstudium als Ganzes (und nicht bloß für eines der beiden Unterrichtsfächer oder bloß aus einem von zwei vorangegangenen Studien) von der Studienbehörde angerechneten Vorstudienzeiten bei der Beurteilung des Studienerfolgs bzw des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels im Lehramtsstudium zu berücksichtigen, unabhängig davon, aus welchem Vorstudium oder welchen Vorstudien diese stammen (vgl RV/7104616/2014).

Für den ggstdl Fall bedeutet das:

- Sowohl mit dem ersten als auch dem zweiten Studienwechsel begann jeweils ein neues Lehramtsstudium, da (zumindest) ein Unterrichtsfach geändert wurde.

- Es sind alle von der Studienbehörde angerechneten Vorstudienzeiten bei der Beurteilung des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels zu berücksichtigen, auch wenn die angerechneten Vorstudienzeiten nur Pädagogik und Geschichte betreffen.

- 98 ECTS Punkte entsprechen 4 angerechneten Semestern.

- Da der zweite Studienwechsel nach insgesamt 4 Semestern erfolgte und die gesamten Vorstudienzeiten von 4 Semestern angerechnet werden, gilt dies nicht als schädlicher Studienwechsel.

- Da die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung zählen, verkürzt sich der Familienbeihilfenbezug um die eingerechneten Semester.

- Der erste Abschnitt im Lehramtsstudium Geschichte/Mathematik dauert mindestens 5 Semester (da das länger dauernde Fach zählt). Für die Familienbeihilfe ist ein Toleranzsemester hinzuzurechnen, somit besteht für 6 Semester im ersten Studienabschnitt Anspruch auf Familienbeihilfe.

- Das sechste Semester endete (das erste Semester begann im Oktober 2010) mit September 2013. Da der erste Studienabschnitt zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war, steht die Familienbeihilfe ab Oktober 2013 (Beginn des 7. Semesters) nicht mehr zu.
Bemerkt wird, dass die Familienbeihilfe mit Beginn des zweiten Studienabschnitts wieder zusteht.

- Von Oktober 2012 bis September 2013 erfolgte die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Unrecht, während sie von Oktober 2013 bis Februar 2014 zu Recht erfolgte.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Frage, unter welchen Bedingungen ein schädlicher Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 bzw § 17 StudFG gegeben ist, eine ständige Judikatur des VwGH zu Grunde liegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104970.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at