Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2016, RV/7101299/2016

Wiederaufnahmegrund - französische Zinserträge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2013 (Bescheid vom ) gemäß § 303 (1) BAO mit folgender Begründung wieder aufgenommen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Begründung des Sachbescheides lautet:
Der österreichischen Finanzverwaltung wurden auf Grund der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) von ausländischen Finanzverwaltungen Kapitalerträge von in Österreich ansässigen Personen mitgeteilt.
Auf Grund dieser Mitteilungen ist der österreichischen Finanzverwaltung bekannt geworden, dass Sie im Jahr 2013 ausländische Kapitalerträge in Höhe von € 3.839 von X erhalten haben, welche angesetzt werden müssen.

Die Beschwerde, bezeichnet als Berufung, wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Es geht um die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2013.
Ich hatte keine anderen ausländischen 'Beträge' anzugeben, da diese laut meiner Information der französischen Bank nicht anzugeben sind, wenn 25.000 € Einkommen nicht überschritten werden (siehe Beilage der Bank).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit nachfolgender Begründung erlassen:
Mitteilungen eines ausländischen Bankinstitutes, auch wenn sich diese auf eine ausländische Rechtslage beziehen, haben für die Steuerpflicht von Einkünften nach österreichischem Recht keinerlei Bedeutung. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 27a Abs. 1 Einkommensteuergesetz, welche keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (wie bei Ihnen vorliegend), sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zwingend zu berücksichtigen; der sogenannte Veranlagungsfreibetrag steht für solche Einkünfte gemäß § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz nicht zu.

Der Vorlageantrag wurde wie folgt begründet:
Nach genauer Rücksprache mit meinem Bankinstitut hat sich nun herausgestellt, dass das ursprüngliche Produkt ein Bausparvertrag (PEL) war. Bei der Auszahlung hat der französische Staat bereits seine Steuer eingehoben. Eine Doppelversteuerung gibt es nicht! Es handelt sich um ein rein französisches Produkt!

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Strittig ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund einer Mitteilung der französischen Finanzverwaltung über im Jahr 2013 bezogene Zinserträge aus französischen Kapitalanlagen. Der daraufhin ergangene Vorhalt wurde nicht beantwortet; der Beschwerdeführer wendet sich nunmehr gegen die Erfassung seiner französischen Kapitalerträge einerseits mit dem Argument, nach französischem Recht sei eine Besteuerung nicht vorgesehen, andererseits mit der (im Übrigen unbewiesenen) Behauptung, eine Versteuerung der Erträge des verfahrensgegenständlichen Bausparvertrages sei in Frankreich erfolgt.
Beweismittel:
beigelegte Mitteilung der französischen Finanzverwaltung
Stellungnahme:
Im Rechtsmittelverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers nunmehr zugestanden, dass ausländische Kapitalanlagen ("Bausparvertrag") vorliegen. Laut Artikel 11 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich hat der Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für Zinsen aus französischen Quellen, ungeachtet innerstaatlicher Befreiungen nach französischem Steuerrecht oder einer abkommenswidrig in Frankreich erfolgten Abzugsbesteuerung. Eine derart zu Unrecht erhobene Steuer wäre in Frankreich zur Rückerstattung zu beantragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Richtet sich die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäß § 303 BAO erfüllt sind oder nicht.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Bescheid war am  erlassen worden.

Der Bf. bezog laut elektronisch am eingereichter EUZ-Kontrollmitteilung 2013 Zinserträge wie folgt:
Bankname: C...
Adresse: ...
Staat: FR PLZ: 6... Ort: Ta...
Familien- u. Vorname: (Name der Bf.)
Adresse: ...gasse ...
PLZ: 2... Ort: AT ... (österreichische Wohnsitzgemeinde des Bf.)
Kontonummer: ...
Erlösart: Zinserträge
Betrag: 3.839,00 Währung: EUR

Am richtete das Finanzamt folgendes Schreiben mit dem Ersuchen um Beantwortung bis zum an den Bf.:
Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) von ausländischen Finanzverwaltungen Kapitalerträge von in Österreich ansässigen Personen mitgeteilt, die diesen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zugeflossen sind. Aufgrund dieser Mitteilungen ist der österreichischen Finanzverwaltung bekannt geworden, dass Sie in dem im Betreff angeführten Zeitraum ausländische Kapitalerträge bezogen haben, die bisher nicht bzw. nicht in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung angegeben wurden. Sie werden daher ersucht, Ihre ausländischen Kapitalerträge für diesen Zeitraum und die Vorjahre sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekannt zu geben und ihre Angaben mittels geeigneter Unterlagen (Kontoauszug, Sparbuch etc.) zu belegen. Sofern die von Ihnen vereinnahmten Kapitalerträge aus Wertpapieren stammen (zB Schuldverschreibungen, Zertifikate, Investmentfonds, usw.), werden Sie ersucht, auch die Wertpapierdepotauszüge zum jeweiligen Kalenderjahresende samt den Kontoauszügen des Wertpapierverrechnungskontos dem Finanzamt vorzulegen. Weiters werden Sie ersucht, die ausländische Bankkontenentwicklung und die Herkunft des Kapitals (zB ausländische Pensionen, Vermietung im Ausland etc.) offen zulegen. Sollten Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werden die Abgaben aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Schätzungswege gem. § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt.

Das Schreiben des Finanzamtes veranlasste die Bf. nicht zu einer Reaktion.

Im vorliegenden Fall kam somit auf Grund der EUZ-KontrollmitteilungiVm dem Vorhaltschreiben des Finanzamtes und dessen Nichtbeantwortung als neue Tatsache hervor, dass der Bf. im Jahr 2013 von einer französischen Bank (nicht erklärte und in der Folge im Bescheid vom nicht erfasste) Zinserträge in der genannten Höhe erhalten hatte. Die Kenntnis dieses Umstandes bewirkte - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - das Herbeiführen eines im Spruch anders lautenden Bescheides.  

Auf den Ansatz der Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (besonderer Steuersatz von 25%) (Seite 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides) reagierte die Bf. in der Beschwerde mit dem Argument, er habe keine anderen ausländischen 'Beträge' anzugeben gehabt, da diese laut seiner Information der französischen Bank nicht anzugeben sind, wenn 25.000 € Einkommen nicht überschritten werden.

Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

§ 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 bestimmt:
Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.

Nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 sind nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3, nämlich Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Wie bei der Endbesteuerung erfolgt also kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG10 § 37 Tz 137/3).

§ 41 Abs. 3 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) bestimmt: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Art. 11 DBA Frankreich bestimmt:
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden, wenn diese ansässige Person nutzungsberechtigter Empfänger ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie andere Erträgnisse, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, den Darlehenszinsen gleichgestellt werden. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst keine Einkünfte, die bei Anwendung von Artikel 10 als Dividenden beurteilt werden.

Gemäß Art. 4 DBA Frankreich bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person'' eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

Die Internetseite: bmf.gv.at/.../doppelbesteuerungsabkommen_allgemein, enthält Folgendes:
Betreffend Zinsen und Lizenzen hat nach einigen DBA der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht, doch sehen manche DBA sehr wohl ein (eingeschränktes) Quellenbesteuerungsrecht vor.
Ob der Quellenstaat gleich bei der Zahlung auf die Einbehaltung der Quellensteuer verzichtet, oder den Abzug einer Quellensteuer mit nachfolgender Rückzahlung über Antrag vorsieht, hängt vom Recht des Quellenstaates ab.

Gemäß dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen hat betreffend Zinsen der Quellenstaat (Frankreich) kein Besteuerungsrecht. Die Besteuerung der Kapitalerträge, und zwar Zinserträge iHv € 3.839,00, erfolgte daher entsprechend der vom Finanzamt vertretenen Ansicht zu Recht.

Dem vom Bf. ins Treffen geführten Argument, er habe keine anderen ausländischen 'Beträge' anzugeben gehabt, "da diese laut meiner Information der französischen Bank nicht anzugeben sind, wenn 25.000 € Einkommen nicht überschritten werden", hat das Finanzamt zutreffend entgegengehalten, dass sich die Mitteilung des französischen Bankinstituts auf die französische Rechtslage bezog und ihr daher für die steuerliche Beurteilung der in Rede stehenden Einkünfte nach österreichischem Recht keine Bedeutung beizumessen war. Handelte es sich unstrittig um Zinserträge, sind gemäß der zitierten Bestimmung des DBA mit Zinsen Zinserträge eines rein französischen Produktes, aus welchem die Zinserträge laut Angabe des Bf. stammen, von dieser Regelung erfasst.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind auf Grund der eindeutigen Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101299.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at