Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2015, RV/2100023/2014

Bescheid über eine Pfändung und Überweisung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des FA Y. vom , betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als verantwortliche Geschäftsführerin einer GmbH für Abgaben in Höhe von 26.452 € in Anspruch genommen. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Haftungssumme um 326,41 € auf 26.125,59 € eingeschränkt. Die Entscheidung wurde am zugestellt. Am wurde über diesen Betrag ein Rückstandsausweis ausgestellt. Gleichzeitig wurde die Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen aufgefordert, die Haftungssumme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten.

In der weiteren Folge überreichte der steuerliche Vertreter über Finanzonline am ein Zahlungserleichterungsansuchen, wo er sich sowohl gegen den Abgabenanspruch wandte, als auch ausführte, dass der Bf. die entsprechenden Barmittel fehlten und ihr Einkommen hierfür nicht ausreiche. Mit Bescheid vom wurde dieses Ansuchen abgewiesen und die Ansicht vertreten, dass zumindest monatliche Raten zumutbar seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden die gegenüber der GmbH aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Forderungen der Bf. gepfändet. Gleichzeitig erging gegen die Bf. ein Verfügungsverbot, womit ihr jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO (Abgabenexekutionsordnung) untersagt wurde. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid hingewiesen, dass ihr als Abgabenschuldnerin das Recht zustehe, gegen die gleichzeitig an den jeweiligen Drittschuldner (die jeweilige Drittschuldnerin) ergangenen Pfändungsbescheide Berufung einzulegen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führt die Bf. aus, die Pfändung beruhe auf einem Haftungsbescheid, dessen Spruch unrechtmäßig sei, weil sich kein schuldhaftes Verhalten eines Geschäftsführers erkennen lasse, wenn im Zuge einer Schätzung nachträglich Steuervorschreibungen erfolgen. Die Haftungsinanspruchnahme sei daher rechtlich nicht gedeckt und die Pfändung daher unbillig, weshalb sie die Aufhebung des Pfändungsbescheides beantrage.

In der Berufungsvorentscheidung vom vertrat das Finanzamt nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Auffassung, auf Grund der Tatsache, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei, könne die Wirksamkeit des Pfändungsbescheides durch fünf Eingaben nicht gehemmt werden und daher sei die „Pfändung und Überweisung einer Geldforderung“ zu Recht erfolgt.

In ihrem Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen, die Abgabenvorschreibung sei nicht rechtmäßig, was dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt wurde. Außerdem mache die Berufungsvorentscheidung keine Angaben darüber, ob die Behörde ihrer Sachverhaltsdarstellung folge, sondern verweise ausschließlich auf rechtskräftige Bescheide. Eine Pfändung verbiete sich jedoch, wenn die Einhebung einer Abgabe sachlich unbillig sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Es blieb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu setzen.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Insoweit die Bf. die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens bezweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom als Exekutionstitel zugrunde liegt.

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24). Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen (). Dies sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel.

Mit der gegenständlichen Berufung/Beschwerde, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides richtet, soll die „Aufhebung“ der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt werden. Dem diesbezüglichen Begehren kann kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall trifft keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage.

Das Finanzamt als belangte Behörde hatte sohin das Recht zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen ().

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100023.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at