Parkometerstrafe bei unklarer Beweislage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache VN NN, Straßenbez,
PLZ Ortsbez/ Ortsang, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67- PA- ZAHL betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom wurde VN-M NN, Straßenbez, Ortsang, PLZ Ortsbez, folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben am um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Adressbez mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Dadurch habe sie folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Mit Mail vom erklärte VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, er habe sich an dem besagten Tag das Auto seiner Mutter ausgeborgt, weil sein Fahrzeug defekt gewesen sei. Am besagten Ort habe es beim Auto seiner Mutter den Kühler zerrissen und er habe das Fahrzeug abstellen müssen. Er habe sofort den Autof-Club verständigt und habe, weil er im Dienst gewesen sei, nicht beim Auto verbleiben und Parkscheine hineinlegen können. Er lege noch eine Auftragsbestätigung des Autof-Club bei. Warum sich die beiden Tage nicht „ergänzen“ sei ihm völlig unklar, entweder müsse sich der Beamte im Datum geirrt haben oder der Autof-Club. Er habe kein Fahrtenbuch geschrieben, weil es zwar eine dienstliche Fahrt gewesen sei, er jedoch mit dem Privat-PKW für die Firma unterwegs gewesen sei.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung einer Abschleppung. In dieser bestätigte die Autof-Club Einsatzzentrale, dass am um 10:03 Uhr eine Abschleppung für das Fahrzeug Kfz-Marke1 mit dem Kennzeichen KFZ-Nr1 beim Nothilfe- und Informationsservice angefordert worden sei. Die Anforderung sei an den nächsten verfügbaren Abschleppfahrer weitergeleitet worden, welcher am um 12:11 Uhr am Einsatzort 1030 Wien, Adressbez2, eingetroffen sei und das gegenständliche Fahrzeug nach PLZ2 Ort, Adresse, gebracht habe.
Mit Schreiben vom wurde dem Bf. aufgetragen, binnen zwei Wochen die Eingabe von VN-M NN unterfertigen zu lassen, oder eine Vollmacht von VN-M NN beizubringen, weil sich sein Einspruch gegen die an VN-M NN ergangene Strafverfügung richte, nach Aktenlage jedoch die Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen sei.
Mit wurde dem Bf., geboren 1969, mit Strafverfügung folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben am um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Adressbez mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Dadurch habe der Bf. folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Dagegen richtet sich der Einspruch des Bf., in welchem dieser auf die bereits vorliegenden Unterlagen verwies, welche im Zusammenhang mit der an seine Mutter VN-M NN ergangenen Strafverfügung vorgelegt worden waren. An diesem Tag sei er mit dem Auto seiner Mutter gefahren und habe das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defektes im dritten Bezirk, Adressbez, stehen lassen müssen. Das defekte Fahrzeug sei vom Autof-Club abgeschleppt worden. Da er zu diesem Zeitpunkt im Dienst gewesen sei, habe er natürlich nicht beim Fahrzeug verweilen können, um laufend Parkscheine auszufüllen.
Mit Straferkenntnis vom lastete das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, dem Bf., geboren am 1969, folgende Verwaltungsübertretung an:
„Sie haben am um 16:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Adressbez, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.“
Der Bf. habe daher folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde über den Bf. folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte das Magistrat nach Darlegung des Verfahrensganges aus, dass der Gesetzgeber vom Anhalten spreche, wenn ein Fahrzeug durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Gründe zum Stillstand gebracht werden müsse. Bei „sonstigen wichtigen Umständen“ gehe das Anhalten in ein Abstellen über, sobald das Fahrzeug nach den Gegebenheiten von der Straßenstelle hätte entfernt werden können, aber nicht entfernt wurde. Das Belassen eines zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges sei daher abgabepflichtig.
Wie der Bestätigung des Autof-Club zu entnehmen sei, wurde die Abschleppung des Fahrzeuges am um 10:03 Uhr angefordert und um 12:11 Uhr durchgeführt.
Die Abstellung sei jedoch bereits am erfolgt.
Das Vorbringen des Bf. lasse in keiner Weise erkennen, dass er für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe oder durch besondere Umstände daran gehindert gewesen sei, die Entfernung zu veranlassen.
Der Bf. habe es unterlassen, sein fahrunfähiges Fahrzeug so rasch wie möglich vom Tagort wegzuschaffen oder wegbringen zu lassen, wozu er verpflichtet gewesen wäre.
Das Belassen eines zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges in der Kurzparkzone sei abgabepflichtig.
Der Bf. sei der Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen.
Er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Das Parkometergesetz verfolge das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass beim Magistrat keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufschienen.
Die verhängte Geldstrafe sei angemessen und keineswegs zu hoch.
Gegen das Straferkenntnis hat der Bf. Beschwerde erhoben und ausgeführt, er habe sofort nach dem Defekt des Fahrzeuges den Autof-Club verständigt, um es so schnell wie möglich von der besagten Stelle zum Autohaus FIRMA Ort zur Reparatur zu bringen. Er habe auch mit dem Autof-Club Kontakt aufgenommen, es sei nicht möglich, dass sie sich im Datum geirrt hätten. Auch der Beamte habe erklärt, es sei nicht möglich, dass er sich im Datum geirrt habe. Es sei kein Vorwurf, aber jedem Menschen, der arbeitet, könne ein Fehler passieren. Der Bf. sehe nicht ein, warum er dafür eine Strafe bezahlen solle, weil jemand das Datum nicht richtig geschrieben habe. Er bitte um faire Abhandlung der Sache.
Vom Autof-Club wurden über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes zwei Einsatzprotokolle betreffend die Abschleppung von Pkws vorgelegt.
Mit Schreiben vom wurde dem Bf. bestätigt, dass am um
13:10 Uhr eine Abschleppung für das Fahrzeug Kfz-Marke2 mit dem Kennzeichen KFZ-Kennz2 beim Nothilfe- und Informationsservice angefordert worden sei. Die Anforderung sei an den nächsten verfügbaren Abschleppfahrer weitergeleitet worden, welcher „am um am“ Einsatzort 1030 Wien, Adressbez2, eingetroffen sei und das gegenständliche Fahrzeug nach PLZ Ortsbez, Straßenbez, gebracht habe.
Um 13:28 Uhr wurde laut Protokoll festgehalten, dass ein Motorschaden vorliege, das Wechselkennzeichen KFZ-Kennz2 sei abgenommen worden, damit das Mitglied mit dem Zweitwagen weiterfahren könne. Als Endezeit wurde der Zeitpunkt , 22:03 Uhr angeführt.
Mit einem weiteren Schreiben vom wurde VN-M Brandstätter bestätigt, dass am um 10:03 Uhr eine Abschleppung für das Fahrzeug Kfz-Marke1 mit dem Kennzeichen KFZ-Nr1 beim Nothilfe- und Informationsservice angefordert worden sei. Die Anforderung sei an den nächsten verfügbaren Abschleppfahrer weitergeleitet worden, welcher am um 12:11 Uhr am Einsatzort 1030 Wien, Adressbez2 eingetroffen sei und das gegenständliche Fahrzeug nach PLZ2 Ort, Adresse gebracht habe.
Der Bf. erklärte dazu in einer Mail, das Fahrzeug seiner Mutter sei am 30.7.
Adressbez2 abgeholt worden und am 29.7. sei sein Fahrzeug Adressbez ebenfalls mit einem Defekt vom Autof-Club abgeholt worden und am 29.7. sei das Fahrzeug seiner Mutter in seinem Elternhaus, PLZ Ortsang, Straßenbez, in der Garage gestanden.
Am wurde vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bf. erschienen ist.
Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, hatte mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.
Der Meldungsleger ist trotz Ladung zu Handen der Parkraumüberwachung, Hauptdienststelle, nicht erschienen. Weder der Meldungsleger noch seine Dienststelle haben in dieser Angelegenheit mit dem Bundesfinanzgericht Kontakt aufgenommen.
In der mündlichen Verhandlung führte der Bf. ergänzend aus, dass er am mit seinem KFZ mit dem Kennzeichen KFZ-Kennz2 dort gestanden sei mit Defekt. Der Autof-Club sei von ihm verständigt worden. Um 13:10 Uhr habe die Abschleppung vom Autof-Club stattgefunden. Am nächsten Tag sei der Bf. mit dem Fahrzeug seiner Mutter gefahren - wieder auf dieselbe Baustelle - und dann sei ihm an derselben Stelle der Kühler des Fahrzeuges seiner Mutter explodiert. Er habe wieder den Autof-Club verständigt und dieser habe das Fahrzeug am um 12:11 Uhr von diesem besagten Ort abgeschleppt. Das Fahrzeug habe das Kennzeichen KFZ-Nr1 gehabt.
Auf die Frage, warum der Bf. das Wechselkennzeichen abgenommen habe, wenn er dann mit dem Auto Ihrer Mutter mit deren Kennzeichen weitergefahren sei, erklärte dieser er sei am nächsten Tag mit dem Auto seiner Mutter weitergefahren. Er sei mit einem Bekannten (am ) nach Hause gefahren und habe das Kennzeichen mitgenommen, damit er am Abend mit dem LKW noch weiterfahren könne. Er sei damals auf einer Baustelle tätig gewesen, wo er für die Baustellenkoordination tätig gewesen sei. Er könne unmöglich am selben Tag zu Hause gewesen sein und das Fahrzeug seiner Mutter dort übernommen haben und um 13:10 Uhr die Abschleppung des Fahrzeuges angefordert haben. Die Entfernung zum Wohnort betrage ca. 65 km. Er sei auf dieser Baustelle länger tätig gewesen. Dass der Kühler defekt gewesen sei, habe man am Fahrzeug selbst nicht erkennen können, es sei jedoch auf der Straße ersichtlich gewesen, weil Kühlflüssigkeit ausgetreten sei.
Die Mutter des Bf. fahre mit dem Auto nicht nach Wien. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt bereits 79 Jahre alt gewesen.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärte der Bf., er zahle für zwei Kinder € 960,00 Unterhalt im Monat. Er wohne in unmittelbarer Nähe seiner Mutter, aber nicht bei ihr. Er habe ein altes Bauernhaus gekauft und zahle € 500,00 monatlich Kreditrate. Er verdiene netto € 2.900,00.
Ds Beweisverfahren wurde geschlossen und der Beschluss verkündet, dass die Entscheidung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Beweiswürdigung:
Laut Anzeige war das Kfz mit dem Kennzeichen KFZ-Nr1, bei welchem es sich um einen dunklen KFZ-Marke handelt, am um 16:21 an der Adresse 1030 Wien,
Adressbez, abgestellt.
Der Bf. hat bestritten, das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen am angegebenen Tag und am angegebenen Ort abgestellt zu haben.
Beweis erhoben wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Autof-Club, welcher dem Bf. als Mitglied eine Abschleppung des Kfz-Marke2 mit dem Kennzeichen KFZ-Kennz2 am vom Einsatzort 1030 Wien, Adressbez2 bestätigte, sowie eine weitere Abschleppung des Fahrzeuges Kfz-Marke1 mit dem Kennzeichen KFZ-Nr1 am vom Einsatzort 1030 Wien, Adressbez2. Laut Protolkollen wurde der Einsatz betreffend die Abschleppung des Kfz-Marke2 am um 22:03 Uhr beendet und der Einsatz betreffend die Abschleppung des Kfz-Marke1 am um 14:24 Uhr.
Der Bf. hat als Beschuldigter glaubwürdig ausgesagt, die Abschleppung seines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KFZ-Kennz2 sei am wegen eines Motorschadens erfolgt. Er sei dann mit einem Kollegen nachhause gefahren und am nächsten Tag, d.h. am mit dem Fahrzeug seiner Mutter in die Arbeit gefahren. Weil es bei diesem Fahrzeug den Kühler zerrissen habe, sei ebenfalls eine Abschleppung angefordert worden, die am erfolgt sei.
Die Aussagen des Bf. lassen sich mit den Bestätigungen des Autof-Club insofern in Einklang bringen, als es sich bei dem am abgeschleppten Fahrzeug um das Fahrzeug des Bf. handelte, während das Fahrzeug der Mutter erst am nächsten Tag abgeschleppt wurde und es unwahrscheinlich ist, dass der Bf. während seiner Arbeitszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privater Mitfahrgelegenheit nach Hause gefahren ist, um sich das Fahrzeug seiner Mutter auszuborgen. Dass seine Mutter aufgrund ihres Alters mit dem Pkw nicht nach Wien fährt, ist ebenfalls glaubhaft.
Ein bloßer Irrtum des Meldungslegers im Datum ist insofern unwahrscheinlich, als dieser das Fahrzeug der Mutter des Bf. am um 16:21 Uhr beanstandet hat. Der Abstellort war mit 1030 Wien, Adressbez angegeben, während im Fall der beiden Abschleppungen die Adresse 1030 Wien, Adressbez2, angeführt war und das beanstandete Fahrzeug der Mutter am um 16:21 Uhr bereits abgeschleppt worden war, also um die vom Meldungsleger angegebene Uhrzeit am nicht mehr auf der Straße gestanden hat.
Diese Widersprüche konnten zwar nicht aufgeklärt werden, doch sind aufgrund der Abschleppberichte des Autof-Club, welche die Angaben des Bf. stützen, Zweifel an der Täterschaft des Bf. verblieben.
Rechtliche Beurteilung:
Unter Zugrundelegung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf eine Bestrafung jedoch nur dann erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist (vgl. ).
Der Grundsatz - in dubio pro reo - greift dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. ).
Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass der Bf. am das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Adressbez abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben sodass es um 16:21 Uhr dort geparkt war, und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat, ist nicht erwiesen, dass der Bf. die angelastete Tat begangen hat.
Der Beschwerde konnte daher stattgegeben werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind dem Bf. keine Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sind von der Behörde zu tragen. Allenfalls vom Bf. bereits bezahlte Kosten sind rückzuerstatten.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 45 Abs. 1 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500937.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at