Unzuständigkeit des Spruchsenates, vorläufige Einstellung, keine Beschwerdemöglichkeit
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300013/2016-RS1 | 1. Der Spruchsenat ist Organ der Finanzstrafbehörde, weshalb entsprechende von ihm für ein vor dieser Behörde geführtes Finanzstrafverfahren erlassene verfahrensleitende Bescheide (so zumindest die rechtlichen Grundvoraussetzungen eines Bescheides erfüllt sind) dieser Finanzstrafbehörde zuzurechnen sind, auch wenn nach Verwaltungsübung oder Gesetz seine Unzuständigkeit dazu bestünde.
2. Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG ist seit der FinStrG Novelle 2007 ein verwaltungsbehördlich geführtes Finanzstrafverfahren bei Erkennen einer gerichtlichen Zuständigkeit nach den Bestimmungen des dritten Unterabschnittes weiterzuführen und hievon der Beschuldigte zu verständigen. Erkennt der Spruchsenat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine gerichtliche Zuständigkeit, hat er nach § 64 Abs. 2 FinStrG seine Unzuständigkeit auszusprechen. Diese verfahrensleitende Verfügung bindet die Finanzstrafbehörde.
3. Die Finanzstrafbehörde hat somit in der Folge das Finanzstrafverfahren nach den Bestimmungen des 3. Unterabschnittes weiterzuführen und gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG das verwaltungsbehördliche Verfahren vorläufig mit Bescheid einzustellen.
4. Sowohl die Verfügung des Spruchsenates hinsichtlich der von ihm erkannten gerichtlichen Zuständigkeit als auch der - im gegenständlichen Fall gegen die Verwaltungsübung vom Spruchsenat - erlassene Bescheid über die vorläufige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind nach § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen diese Anordnungen ist demnach nach § 156, 157 FinStrG durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Besch. (Beschuldigter) vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Julius-Raab- Platz 4 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 , 3 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen den Bescheid des Spruchsenates über die vorläufige Einstellung des Finanzstrafverfahrens nach § 54 Abs. 1 FinStrG vom den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Unter Punkt C des Erkenntnisses des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu SpS SpS vom wird in einem gegen E , N , M , T und S geführten Finanzstrafverfahren festgestellt, dass das zu SN 1 erfasste Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG eingestellt wird.
Zur Begründung wird dazu ausgeführt:
„Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen, wenn für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen € 100.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Hinsichtlich des Fünftangeklagten (Anmerkung: Gemeint ist damit wohl der Fünftbeschuldigte, S ) war daher gemäß § 50 Abs. 1 FinStrG (Anmerkung: Schreibfehler, gemeint war sicher § 54 Abs. 1 FinStrG) vorzugehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom . Unter Punkt c) der Beschwerde wird ausgeführt, dass es in den gerichtlichen Verfahren gegen S ( St u.a.) um mehrere Vorwürfe gehe, die ihn als unmittelbaren Täter im Zusammenhang mit der AG treffen. Im Spruch des staatsanwaltlichen Schreibens vom , St. , gehe es nicht um Abgabenhinterziehung. Dieses Verfahren als Beitragstäter der GmbH sei gesondert zu verfolgen. Gemäß § 59 Abs. 2 FinStrG sei somit der Spruchsenat zuständig. Würde man der Rechtsauffassung des Spruchsenates folgen, müsste das ganze Verfahren (gegen alle Beschuldigten) gemäß § 53 Abs. 4 FinStrG bei Gericht zu führen sein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG gilt: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG gilt: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 2: Wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Abs. 3: Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2 Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG gilt: Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Abs. 5: Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.
Abs. 6: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen.
Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.
Abs. 2: Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die im § 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind. Ergibt sich jedoch, dass das Gericht oder ein anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.
Abs. 3: Wenn zwei Spruchsenate die Zuständigkeit zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung in demselben Strafverfahren in Anspruch nehmen oder ablehnen, so hat jener Senat das Verfahren weiterzuführen, der zuerst mit der Sache befasst wurde.
Gemäß § 136. Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.
Zu prüfen ist verfahrensgegenständlich durch das BFG eine Beschwerde gegen eine durch den Spruchsenat vorgenommene vorläufige Einstellung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach § 54 Abs. 1 FinStrG.
Da Unzuständigkeiten amtswegig und dies auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor dem BFG wahrzunehmen sind, wurde am durch das BFG eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtet, ob gegen den Beschuldigten derzeit in verbindungsfähiges gerichtliches Verfahren anhängig sei. Dies wurde mit Antwortschreiben vom verneint, damit ist über die Beschwerde der Amtsbeauftragten durch das BFG abzusprechen.
Nach § 62 Abs. 1 lit. b FinStrG entscheidet über Beschwerde über die nach § 160 Abs. 1 FinStrG ohne mündliche Verhandlung abzusprechen ist der Vorsitzende des zuständigen Finanzstrafsenates beim Bundesfinanzgericht.
Den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hätte in diesem Fall zu keiner anderen Entscheidung führen können, da sie sich allein aus dem Regelungswerk des Finanzstrafgesetzes ergibt, somit liegt in der Unterlassung ein unwesentlicher Verfahrensfehler.
§ 136 FinStrG gibt vor worüber mit Erkenntnis abzusprechen ist, daraus ist ersichtlich, dass eine vorläufige Einstellung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach § 54 FinStrG nicht mit Erkenntnis erfolgen kann, was dafür spricht, dass der Spruchsenat allenfalls auch in Einem einen Bescheid erlassen hat.
Handelt es sich um einen Bescheid des Spruchsenates ist die Beschwerde anders als bei einer Beschwerde gegen ein verkündetes Erkenntnis nicht innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Die Beschwerde wurde unzulässig per Mail an den Spruchsenat angemeldet).
Kommt der Spruchsenat zu dem Schluss, dass das Gericht zur Verfolgung eines Finanzvergehens zuständig ist, hat er jedoch nach § 64 Abs. 2 FinStrG seine Unzuständigkeit auszusprechen. Daraufhin ist ein Anfallsbericht nach § 100 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. An diesen Ausspruch der Unzuständigkeit ist das Gericht jedoch nicht gebunden und kann seine eigene Unzuständigkeitsentscheidung fällen. An eine in Rechtskraft erwachsene Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes ist die Finanzstrafbehörde gebunden.
Bei einem Unzuständigkeitsausspruch handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine bloße verfahrensleitende Anordnung. Ein Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 FinStrG, der sich auf die Erklärung der Unzuständigkeit beschränkt, weil nach Ansicht des Spruchsenates die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist, bildet daher, gleichgültig, ob die Erledigung als Anordnung, Verfügung oder als Bescheid bezeichnet ist, keine das Verfahren beendende Entscheidung, sondern eine verfahrensleitende Anordnung (§152 Abs. 1 FinStrG). Über die gerichtliche Zuständigkeit in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde hat nämlich das Gericht zu entscheiden (, , 92/15/0010). Damit steht gegen eine Unzuständigkeitserklärung des Spruchsenates keine Beschwerde zu.
Zur Bestimmung des § 54 Abs. 1 FinStrG ist zunächst festzuhalten, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht und der Finanzstrafbehörde im § 53 FinStrG geregelt ist. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde ist in jedem Stadium des Verfahrens amtswegig zu beachten.
Eine Unterbrechung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sieht dazu nur § 64 Abs. 2 FinStrG vor.
In den Fällen, in denen sich die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens erst nach Einleitung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens herausstellt, entfällt mit der FinStrG-Novelle 2007 im Hinblick auf die in § 100 StPO vorgesehenen Berichtspflichten die vormalige Anzeigepflicht der Finanzstrafbehörden nach § 54 Abs. 1 alter Fassung. Entsprechend der im 3. Unterabschnitt normierten Geltung der Bestimmungen der StPO für das von den Finanzstrafbehörden geführte Ermittlungsverfahren wird auch in § 54 für die Weiterführung des Verfahrens die Anwendung der Bestimmungen der StPO ausdrücklich angeordnet; die Beschuldigten und Nebenbeteiligten sind von dieser Änderung der Rechtsgrundlage in der Verfahrensführung zu verständigen.
Bei der bereits dem Spruchsenat vorgelegten Rechtssache ging es jedoch nicht um eine Weiterführung eines Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, sondern um die Frage der abschließenden Entscheidung in der Sache, daher hätte der Spruchsenat seine Unzuständigkeit für die Sachentscheidung aussprechen müssen.
Der Spruch des durch die Finanzstrafbehörde zu erlassenden Bescheides nach § 54 Abs. 1 FinStrG hat nur darauf zu lauten, dass das Finanzstrafverfahren vorläufig nach § 54 Abs. 1 FinStrG eingestellt wird. Ein abgesondertes Rechtsmittel ist nach § 152 Abs. 1 FinStrG auch gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 2, § 54).
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher mangels Rechtsmittelzulassung gegen die verfahrensgegenständliche Anordnung als unzulässig eingebracht zurückzuweisen. Der Spruchsenat hat somit erst eine rechtsmittelfähige Entscheidung in der Sache zu treffen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 100 Abs. 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 64 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Gerichtszuständigkeit Spruchsenat verfahrensleitender Bescheid vorläufige Einstellung Spruchsenatszuständigkeit |
Zitiert/besprochen in | Schmutzer in BFGjournal 2016, 230 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300013.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at