1. Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen 2. Rechtmäßigkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Erlassung von Nichtfeststellungsbescheiden
Rechtssätze
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RV/7100757/2013-RS1 | Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist einzig und allein der (Sachverhalts-)Kenntnisstand der Abgabebehörde, deren Verfahren wiederaufzunehmen ist, maßgeblich. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2010 sowie die Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass gemäß § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2007 bis 2010 zu unterbleiben hat, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Verlegung des Betriebssitzes der aus zwei natürlichen Personen bestehenden Bf. an die Adresse in xy erfolgte seitens des FA Baden/Mödling - gemäß dem aktenkundigen, mit datierten, beim FA Wien 12/13/14 Purkersdorf am eingelangten Formular Verf. 58 - eine elektronische Abtretung der Signale betreffend die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken verbleibt, dass vorgenanntes Formular einen wie immer gearteten Hinweis auf die (Mit) Übersendung des Gewinnfeststellungsaktes (in Papierform) im Zeitpunkt der elektronischen Übertragung vermissen lässt.
Betreffend den Verbleib voran geführten Papieraktes steht unbestritten fest, dass dieser - gemäß den Unterlagen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) zu der unter RV/2038-W/05 protokollierten Vorlage - vom FA Baden/Mödling auf schriftliche Aufforderung des zwecks Erledigung einer gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 gerichteten Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz am übermittelt wurde, respektive dieser wiederum beim FA Baden/Mödling am eingegangen ist.
Des Weiteren ist den Unterlagen, respektive der Berufungsentscheidung des zu der unter RV/835-W/09 protokollierten Vorlage zu entnehmen, dass bei der Bf. mit Beginn eine die Feststellungszeiträume 2001 und 2002 umfassende Betriebsprüfung statt gefunden hat, wobei gegen die als Ergebnis der Prüfung erlassenen, mit datierten Feststellungsbescheide am Berufung erhoben wurde.
In der Folge langten am die vom FA Baden/Mödling übermittelte Teile des Feststellungsaktes betreffend die Feststellungszeiträume 2000 bis 2002 beim UFS ein, wobei nämliches Aktenmaterial - im Anschluss an oberwähnte Berufungsentscheidung vom wiederum beim FA Baden/Mödling am eingegangen ist.
Zusätzlich zu den zwischenzeitig, beim FA 12/13/14 Purkersdorf am , am , am sowie am eingelangten Erklärungen betreffend die Einkünfte von Personengesellschaften/-Gemeinschaften für die Jahre 2007 bis 2010 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. für die Jahre 2007, 2008 und 2010 eine Einnahmen/Ausgabenübersicht beigelegt, welche einnahmeseitig für 2007 wortwörtlich DMS Einnahmen: Lizenzen auswies, während die Einnahmen für die Jahre 2008 und 2010 - ohne nähere Titulierung - lediglich Beträge beinhalteten. Was den Feststellungszeitraum für das Jahr 2009 anlangt, ist die Vorlage vorgenannter Übersicht zu Gänze unterblieben.
In der Folge wurden für die Bf. erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt, wobei die mit , mit , mit sowie mit datierten Gewinnfeststellungsbescheide 2007 bis 2010 in Rechtskraft erwuchsen.
Mit Schriftsatz des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die Bf. betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 2007 bis 2010 aufgefordert, die Art der Einnahmen der Jahre 2008 bis 2010 der Abgabenbehörde näher zu erläutern, respektive diese aufzugliedern, sowie die Ausgaben für die Jahre 2007 bis 2010 belegmäßig nachzuweisen.
Im Zuge der Nachreichung der von der Abgabenbehörde abverlangten Unterlagen führte die steuerliche Vertretung der Bf. mit Schriftsatz vom ergänzend aus aus, dass es sich bei den Einnahmen der Bf. samt und sonders um Patentlizenzgebühren gehandelt habe.
Mit Bescheid vom wurden die Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 2007 bis 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen.
Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass der Feststellungsakt (in Papierform) ob eines beim UFS anhängigen, die Jahre 2001 und 2002 betreffenden Berufungsverfahrens, dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf erst im August 2011 übermittelt worden sei und daher die "körperliche" Übergabe desselben durch das FA Baden/Mödling zu einem nach der Erlassung der (wiederaufzunehmenden) Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 gelegenen Zeitpunkt erfolgt seien.
In dem an oberer Stelle angeführten Berufungsverfahren sei zwar mit Ergänzungsschriftsatz vom ins Treffen geführt worden, dass die Bf. via Änderung des Gesellschaftsvertrages vom ab diesem Zeitpunkt nur noch als Zahlstelle für die Patentverwertung fungiert habe, während die operative Tätigkeit und Vermarktung in eine zu nämlichen Zeitpunkt neu gegründete GmbH verlagert worden sei.
Des weiteren sei gemäß der das Feststellungsjahr 2003 betreffenden Berufungsentscheidung des davon auszugehen gewesen, dass Einkünfte aus der Überlassung von Lizenzen unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu subsumieren sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die geringste gewerbliche Tätigkeit in vollem Umfang zu einem Gewerbebetrieb führe, sei ein Vorhalteverfahren zwecks inhaltlicher Prüfung der Einnahmen unumgänglich gewesen, wobei letztendlich erst aus der Sichtung der Belege auf eine exklusiv vermögensverwaltende Tätigkeit der Bf. geschlossen habe werden können.
Nach der Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO stellen daher die Belege neu hervorgekommene Beweismittel dar, während der Umstand, dass sich die Tätigkeit der Bf. in eine reine Vermögensverwaltung, sprich in jene der Verwertung von Patenten erschöpfe als neu hervorgekommene Tatsache zu qualifizieren sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich ertragsteuerlicher Hinsicht die Tätigkeit der Bf. in die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens münde, während nach der Norm des § 188 BAO ein Feststellungsverfahren im Falle der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens vorgesehen sei, sei die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 2007 bis 2010 unumgänglich gewesen.
Korrespondierend mit voran geführten Wiederaufnahmebescheiden erließ das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf am auf der Norm des § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO basierende Bescheide des Inhalts, dass ob der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens (Verwertung von Patentrechten) bei der Bf. ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu unterbleiben habe, mit der Folge, dass vorgenannte Einkünfte entsprechend der Anteile im Einkommensteuerverfahren der beiden Gesellschafter zu erfassen seien.
In der Folge wurde - innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist - gegen die Wiederaufnahme- sowie Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass die Tatsache der gemäß die Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele und es sich hierbei um bewegliches Vermögen handle bereits seit der das Feststellungsjahr 2003 betreffenden Berufungsentscheidung des bekannt gewesen sei, wobei es in diesem Zusammenhang anzumerken gelte, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO selbst nicht bemängelt habe. Angesichts vorstehender Ausführungen seien nach dem Dafürhalten der Bf. keine neu hervorgekommenen Tatsachen erkennbar. Allein aus der Tatsache, dass die Veranlagung bis ins Jahr 2010 in vorgenannter Art und Weise erfolgt sei, beweise, dass die Tatsache nicht neu gewesen sei. Des Weiteren sei den Feststellungserklärungen stets Aufgliederungen der Einnahmen und Ausgaben beigelegt worden aus denen die Widmung derselben erkennbar gewesen sei. Diesbezügliche Nachfragen und weiterführende Überlegungen seien seitens des Finanzamtes jedoch unterblieben bzw. seien solche auch im Zuge der am heutigen Tag erfolgten Akteneinsicht nicht erkennbar. Zusammenfassend ergehe der Antrag auf Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2007 bis 2010, respektive auf (Wieder)Inkraftsetzung der Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010.
In der Folge schloss sich die Abgabenbehörde den Ausführungen der Bf. nicht an und wies das gegen die Wiederaufnahme - und (Nicht)Feststellungsbescheide 2007 bis 2010 gerichtete Rechtsmittel mit BVE vom als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannte BVE ein Antrag auf Entscheidung der Berufung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In einem, den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz vom wurde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang - von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführt, dass für das Unternehmen der Bf. seit deren Bestehen ein Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Jahr 2001 sei die Bf. in der jetzigen Form gegründet worden, wobei in zwei (vor dem UFS) abgeführten Verfahren, einerseits über die Zuordnung der Einkünfte befunden worden sei, anderseits die Ermittlung des Einlagewertes an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden sei. Zu betonen sei, dass der UFS keine Beanstandungen und Anmerkungen über das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO gemacht bzw. getroffen habe. Die Tatsache, dass es sich um Lizenzen handle seit dem Jahr 1998 bekannt gewesen. Die im Ermittlungsverfahren 2012 vorgelegten Belege und Beilagen seien kein neuen Beweismittel, da diese Belege und Beilagen auch der Betriebsprüfung (für die Jahre 2001 und 2002) vorgelegt worden seien, bzw. diese Beilagen der Steuererklärungen gewesen seien. Zusammenfassend sei die Behörde erster Instanz nicht nochmals beauftragt gewesen über die Zuteilung zu urteilen.
Am wurde die gegen die Wiederaufnahme- und Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 gerichtete Berufung vom dem UFS zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Rechtsmittel im Zeitpunkt der am erfolgten Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) unerledigt war.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Zuständigkeit des BFG
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
2. Festgestellter Sachverhalt
In Anbetracht der - an oberer Stelle - dargestellten Aktenlage geht das BFG davon aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Feststellungs- (erst)bescheide für die Jahre 2007 bis 2010 dem Finanzamt Wien /12/13/14 Purkersdorf einzig und allein die Abgabenerklärungen nämlicher Zeiträume sowie die für die Jahre 2007, 2008 und 2010 beigelegten Einnahmen/Ausgabenübersichten als Grundlage der Entscheidungsfindung auf Durchführung eines Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO gedient haben, während die Tatsache der durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom bedingten rein vermögensverwaltenden Tätigkeit der Bf. vorgenannter Abgabenbehörde erst - nach Abschluss zweier vor dem UFS geführter Berufungsverfahren - im Zuge der im August 2011 erfolgten Übermittlung des Feststellungsaktes in Papierform durch das FA Baden/Mödling bekannt geworden ist.
Der vor obigem "Hintergrund" erfolgten Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zu den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 wird seitens der Bf. im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Tatsache der auf Änderung des Gesellschaftsvertrages vom beruhenden, rein vermögensverwaltenden und demzufolge unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu subsumierenden Tätigkeit der Abgabenbehörde hinlänglich bekannt gewesen sei, so dass die Wiederaufnahme der Verfahren in realiter auf einer rechtlichen Anderswürdigung eines bereits bekannten Sachverhaltes beruhe.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zu den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010
3.1.1 Anzuwendende Rechtsgrundlage und Gesetzestext
In Anbetracht der Tatsache, dass - wie an oberer Stelle ausgeführt -, die Berufung am unerledigt war, ist anzumerken, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 323 Abs. 37 BAO unter Anwendung folgender, für das Verwaltungsgericht maßgeblicher Bestimmung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Die Norm des § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr.14/2013 lautet hierbei wie folgt:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen
sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage
von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders
entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
3.1.2. Der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
Einleitend ist für anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Tatsachen, als ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände sind (z.B. /98/14/0038; , 95/14/0094 ). Mit anderen Worten ausgedrückt werden seitens des Höchstgerichtes somit Sachverhaltselemente angesprochen, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VWGH , 96/15/0148; , 95/14/0094; , 2006/13/0107; , 2010/15/0064).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständigbekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z. B. ; , 2006/15/0006; , 2009/15/0135; , 2011/15/0157).
Ausgehend von obiger Definition des Terminus Tatsache verbleibt seitens des BFG vorweg festzuhalten, dass der Umstand, wonach die Bf. seit der am erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages rein vermögensverwaltend tätig ist, um eine Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO handelt, welche die Abgabenbehörde im Falle derenNeuhervorkommens zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.
Zu beachten ist, dass Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der (Erst)Bescheiderlassung existente Tatsachen sind,die später neu hervorkommen (nova reperta).
Hierbei ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B. ; 23.4..2008,2006/13/0019; ,2007/15/0045; , 2007/13/0157; , 2009/15/0016).
Daher können beispielsweise Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl. , 0094) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde () neu hervorkommen.
Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (z. B 200/14/0175-0177; , 99/15/0120 ; , 2009/15/0161; 1; , 2008/15/0005 , 0006).
In Anbetracht vorstehender Ausführungen verbleibt behufs des Kenntnisstandes des FA Wien 12/13/14/ Purkersdorf im Zeitpunkt der Erlassung der Feststellungs-(erst)bescheide für die 2007 bis 2010 festzuhalten, dass sich dieser - aus an oberer Stelle ausführlich dargelegten Gründen - einzig und allein aus dem Inhalt der Feststellungserklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 sowie den für die Jahre 2007, 2008 und 2010 eingereichten Beilagen rekrutiert hat.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Einnahmen laut den Beilagen für die Jahre 2008 und 2010 generell keine Zuordnung erfahren haben, respektive für das Jahr 2009 überhaupt keine Beilage eingereicht wurde, kann nach dem Dafürhalten des BFG - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Beilage zur Feststellungserklärung für das Jahr 2007 via Titulierung DMS Einnahmen: Lizenzen eine Einnahmenerzielung der Bf. aus Lizenzen angesprochen wurde, ob der durchaus bestehenden Möglichkeit der Erzielung von Lizenzeinnahmen im betrieblichen Bereich, keine Rede davon sein, dass dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zeitpunkt der am erfolgten Erlassung des Feststellungsbescheides 2007 der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass zwingend auf eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit der Bf. zu schließen und ergo dessen von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO i.V. m § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO Abstand zu nehmen gewesen wäre.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangt das Verwaltungsgericht - in diesbezüglicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Abgabenbehörde - vielmehr zur Überzeugung, dass dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf tatsächlich erst via der im August 2011 durch das FA Baden/Mödling bewirkten Übermittlung des Feststellungsaktes in Papierform der Umstand der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom inklusive der für die Bf. rein auf Vermögensverwaltung verbundenen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bekannt geworden ist , so dass dieser - aus der Sicht des vom FA Wien 12/13/14 Purkersdorf für die Jahre 2007 bis 2010 durchgeführten (Erst)Feststellungsverfahrens - als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu qualifizieren ist.
Korrespondierend damit ist dem - reinauf der Sicht der "Abgabenbehörde" als Gesamtorganisation beruhenden - Argument der steuerlichen Vertretung, dem gemäß der auf der Änderung des Gesellschaftsvertrages beruhenden Umstand der Funktion der Bf. als reine Zahlstelle bereits im Zuge der die Feststellungsjahre 2001 und 2002 umfassenden Betriebsprüfung sowie in den Verfahren vor dem UFS bekannt gewesen sei, der Boden entzogen.
Mit anderen Worten ausgedrückt, wurde sohin das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf via des im August 2011 erfolgten Neuhervorkommens der Tatsache der Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit der Bf. überhaupt in die Lage versetzt, den vorgenannter Abgabenbehörde nunmehr als vollständig bekannt zu qualifizierenden Sachverhalt einer rechtsrichtigen Subsumtion dergestalt zu unter ziehen, in dem ob der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen - im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren - der bescheidmäßige Ausspruch der Nichtdurchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2010 erfolgt ist.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht - nicht zuletzt auch unter zusätzlicher Beachtung des Aspekts, dem gemäß der Wiederaufnahme des Verfahrens letztendlich das Ziel eines insgesamt rechtsrichtigen Ergebnis immanent ist ( B 2/96; ) - in der Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zu den Feststellungbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war demzufolge der Beschwerde in diesem Punkt eine Absage zu erteilen.
3.2. Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010
3.2.1. Festgestellter Sachverhalt
Ausgehend vom Ergebnis - des bereits an oberer Stelle näher beschriebenen Vorhalteverfahrens - steht unbestritten fest, dass die Bf. ob ihrer Funktion als reine Zahlstelle in obigem Streitzeitraum ausschließlich aus der Zurverfügungstellung von Lizenzen herrührende, ertragsteuerlich unter die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG fallende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
3.2.2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Nach der Bestimmung des § 188 Abs.1 lit. d BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Hierbei normiert der zweite Satz des § 190 Abs. 1 BAO, dass die für die Feststellungen gemäß §§ 185 bis 188 geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden sind, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
In Ansehung der erst zitierten, die "Gegenstände" einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in erschöpfender (taxativer) Art und Weise normierenden Gesetzesstelle, sowie des Umstandes, dass Lizenzrechte, respektive der Verwertung unstrittiger Maßen nicht unter den Begriff der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens zu subsumieren sind, erfolgte der in den angefochtenen Bescheiden auf der Bestimmung des § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO fußende Ausspruch, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2007 bis 2010 zu unterbleiben hat, völlig zu Recht.
Daher war auch die gegen die Nichtfeststellungsbescheide 2007 bis 2010 gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren in Anbetracht der im Erkenntnis des BFG in ausreichendem Maß angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht vor, respektive ergibt sich der Ausspruch der Nichtfeststellung von Einkünften der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide direkt aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Ryda in BFGjournal 2016, 190 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100757.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at