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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2016, RV/3100189/2016

Anspruchszinsen - zinsenrelevanter Betrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Anspruchszinsen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

  • Die mit Bescheid vom erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) ergab eine Gutschrift im Betrag von € 399,49.

  • Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden zusätzliche, bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten in Abzug gebracht, was zu einer Abgabengutschrift im Betrag von 678,47 führte.

  • Weder der Bescheid vom noch die Beschwerdevorentscheidung vom führten - mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO - zur Festsetzung von Anspruchszinsen.

  • In seiner Eingabe vom vertrat der Abgabepflichtige die Ansicht, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen sei die in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesene Gutschrift im Betrag von € 678,47 heranzuziehen. Ausgehend von diesem Betrag würden sich im für die Berechnung maßgebenden Zeitraum Anspruchszinsen im Betrag von € 63,43 errechnen. Er beantrage die Festsetzung von Anspruchszinsen in dieser Höhe.

  • Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der zinsrelevante Betrag errechne sich als Differenz zwischen der Gutschrift laut Beschwerdevorentscheidung vom (€ 678,47) und der Gutschrift laut Erstbescheid vom (€ 399,49), da Anspruchszinsenbescheide an den jeweiligen Stammabgabenbescheid gebunden seien.

  • In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, bei der Bemessung von Anspruchszinsen sei nicht von der Differenz zwischen Festsetzung laut Bescheid und jeweiligem Vorbescheid, sondern vom rechtskräftig festgesetzten Wert auszugehen.

  • In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ist ausgeführt, dass jede mit Bescheid erfolgte Nachforderung bzw. Gutschrift einen Anspruchszinsenbescheid auslöse. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid sei an den Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides gebunden.

  • Im Vorlageantrag vom äußerte der Beschwerdeführer neuerlich seine Ansicht, dass für die Festsetzung der Anspruchszinsen der in Rechtskraft erwachsene und das Verfahren abschließende Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 (somit die Beschwerdevorentscheidung vom ) heranzuziehen sei. Der vom Finanzamt herangezogene § 205 BAO enthalte zwar tatsächlich keinen Verweis auf einen rechtskräftigen bzw. rechtsrichtigen Bescheid, es sei jedoch auch keine Rede davon, dass „Differenzbeträge aus Teilbescheiden des laufenden Verfahrens“ heranzuziehen seien.

II. Rechtslage

§ 205 Abs. 1 BAO:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). ...

§ 205 Abs. 2 BAO

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

III. Erwägungen

Der Beschwerdeführer sieht sich im Recht verletzt, dass Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer für 2009 nicht festgesetzt werden. Er vertritt die Ansicht, als Bemessungsgrundlage müsse die mit der Beschwerdevorentscheidung vom erfolge Gutschrift im Betrag von € 678,47 herangezogen werden.

Diese Ansicht steht in Widerspruch zu § 205 BAO, wonach Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, festzusetzen sind.

Wird der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat ( Zl. 2006/15/0316 mwH und Ritz, BAO3, § 205 Tz 35).

Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen Abgabenvorschreibung (nach Abzug der gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG anzurechnenden Beträge) und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen. Bei Abänderung von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsrelevante Differenzbetrag aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe (hier: € 678,47) abzüglich der bisher vorgeschrieben gewesenen Abgabe (hier: € 399,49).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Erkenntnis hält sich an die einschlägige und einheitliche Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rechtsprechung und Literaturstellen). Es war daher auszusprechen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Zinsenrelevanter Betrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100189.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at