Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2016, RV/7104592/2015

Keine Eingabengebührenbefreiung für Bescheid-Beschwerde an ein Landesverwaltungsgericht, wenn kein Abgabenbescheid sondern ein Zuteilungsbescheid bekämpft wird.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104592/2015-RS1
Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG im Zuteilungsverfahren nach §§ 9 Abs.1 und 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz handelt es sich nicht um ein Abgabenverfahren im Sinne des F-VG, sodass in der Folge auf Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht der Befreiungstatbestand des § 14 TP6 Abs. 5 Z 4 GebG keine Anwendung finden kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R und die weiteren Senatsmitglieder X, Y und Z in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Am brachte der Beschwerdeführer (Bf) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk a gegen den dortigen abweisenden Bescheid des Vorstandes (ohne Geschäftszahl) betreffend „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom hinsichtlich Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend den Zuteilungsbescheid (Zuteilung von Abfallbehältern) vom , Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht b ein.

Der genannte Bescheid vom enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen 4 Wochen nach der Zustellung schriftlich beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk a die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

Hinweise:

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 830100000005504109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Der Eingabe ist – als Nachweis der Entrichtung der Gebühr – der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.

Mit Schreiben vom forderte der Gemeindeverband den Bf unter Hinweis auf die vorzitierte Rechtsmittelbelehrung erneut auf, für die vom Bf eingebrachte Bescheidbeschwerde binnen einem Monat die Pauschalgebühr zu entrichten und dem Gemeindeverband darüber einen Nachweis vorzulegen. Diese Frist ist offensichtlich ungenützt verstrichen.

Am langte beim Finanzamt A der Befund des Gemeindeverbandes vom über die Gebührenverkürzung ein. Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in Höhe von 30,00 € sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 €, zusammen sohin 45,00 €, fest.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde eingebracht.

Der Bf wendet sich im Wesentlichen gegen die Anwendbarkeit der Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV vom , bzw. habe die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 zur Anwendung zu kommen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage des "Zuteilungsbescheides vom vom Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk a ", sowie des "Bescheides des Gemeindeverbandes vom " in Kopie. Am langten beim Finanzamt folgende Unterlagen ein (Aufstellung laut Ergänzungsschreiben):

"1. Zuteilungsbescheid vom , der wegen einem Zustellmangel nicht zugestellt wurde und gegen den ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde.

2. Berufungsbescheid vom , mit dem der WE-Antrag falsch abgewiesen wurde statt richtigerweise zurückgewiesen hätte werden müssen.

3. (vom Zuteilungsbescheid vom  abgeleiteter) Abgabenbescheid vom und

4. (vom Zuteilungsbescheid vom abgeleiteter) Seuchenvorsorge-Abgabenbescheid vom ."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:

Auf Grund der Eingabengebührenverordnung (BGBl.Nr.387 v. ) i.V. mit dem Gebührengeselz 1957 in der geltenden Fassung unterliegen Eingaben an das Landesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG - EGebV‚ der Gebühr von € 30,00. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ein Nachweis über die erfolgte Gebührenentrichtung wurde nicht gebracht.

In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von € 30,00 auf Grund der Bestimmungen des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet .“

Mit Schreiben vom stellte der Bf den Antrag auf Ergänzung der Bescheidbegründung, insbesondere „eine nachvollziehbare Begründung der konkret angewendeten Gesetzesstellen und deren Auslegung durch das FA 10 und eine Begründung dafür, warum das FA 10 die vom Beschwerdeführer und jetzigen Antragsteller relevierten Gesetzesstellen, insb. den letzten Halbsatz des § 1 Abs 1 der genannten Eingabengebührenverordnung und den § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nicht anwendet.“

Der Bf versteht § 1 Abs. 1 der BuLVwG – EGebV lediglich als grundsätzliche Anordnung der Gebührenpflicht von Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte. Im letzten Halbsatz erkenne er aber eine Ausnahmebestimmung, die auf § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG verweise. Dort seien Eingaben an die drei Verwaltungsgerichte in Abgabensachen befreit.

Der Bf sieht in der Zuteilung von Müllbehältern laut dem Zuteilungsbescheid vom sehr wohl eine Abgabensache und verweist diesbezüglich auf § 14 Abs. 1 Z 14 FAG 2008, wo die "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen" in der Überschrift dieses § 14 FAG als "C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben" bezeichnet würden, unter Hinweis auf "Doralt-Ruppe, Steuerrecht II4, RZ 330, wo unter dem 5. Kapitel, 2. Unterkapitel: für Landes- und Gemeindeabgaben als praktische Beispiele vor allem "Wasser-, Kanal. oder Müllabfuhrgebühren,… genannt würden."

Am brachte der Bf Vorlageantrag ein und beantragte u.a. die Entscheidung durch den Senat gem. § 272 (2) BAO. Der Bf bringt ergänzend vor, die BuLVwG-Eingabengebührenverordnung regle die Eingabegebühr vor dem BVwG und den Landes-Verwaltungsgerichten nicht abschließend, sondern verweise im letzten Halbsatz des § 1 Abs. 1 auf gesetzlich normierte Ausnahmen, wie § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, also betreffend Gebührenbefreiung in Abgabensachen an die drei Verwaltungsgerichte ("die 9 LVWGe, BVWG und BFG").

Es könne daher nur behördliche Unklarheiten betreffend den Abgabenbegriff geben. Der Bf verweist zur Auslegung auf die "nicht mehr ganz aktuellen" Gebührenrichtlinien, GZ. BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom , zu Z 4 des Abs. 5 § 14 TP 6 GebG, wonach Abgabensachen alle Angelegeheiten seien, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen würden. Da es hier nur um den Abgabenbegriff gehe, störe die lnaktualität nicht. Es heiße dort:

"4. Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen: Diese Befreiung umfasst Eingaben an Verwaltungsbehörden des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde in Abgabensachen.

Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auch auf die Einhebung und Vollstreckung von Abgaben sowie auf alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel in den angeführten Angelegenheiten. Unter öffentliche Abgaben fallen auch die Kurtaxe, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben. Auch Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind gebührenfrei."

Der Bf verweist weiters auf Mayer, B-VG5, Manzscher Kurzkommentar, und Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Loseblattausgabe seit 1999, zu den §§ 1 und 7 F-VG:

"Die Zuständigkeitsverteilung des F-VG iVm dem jeweiligen FAG knüpft an den Begriff ,,Abgabe“ an. Abgaben sind primäre Geldleistungen, deren Ertrag einer Gebietskörperschaft zufließt und die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind …"

"Die Abgaben werden in Steuern, Gebühren und Beiträge eingeteilt …."

Der Bf weiter, § 8 Abs 5 F-VG normiere:

"Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben (wie z.B. gem. § 14 Abs. 1 Z 14, FAG Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen) auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen."

Darunter fielen insbesondere Wasser- Kanal- und Müllgebühren samt deren maximal zulässigen 100 %-igen Steuerzuschlag iS von § 15 Abs. 3 Z 4 FAG. Siehe dazu auch Doralt-Ruppe, Steuerrecht lI3 RZ 330).

Fazit: Müllgebühren fielen unter den Abgabensachenbegriff iSv § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG. Daraus folge aber auch, dass es für gegenständlichen Abgabenbegriff nach dem GebG nicht darauf ankomme, dass eine Verwaltungssache nur dann eine Abgabensache sei, wenn das Verfahren nach der BAO abgeführt werde.

Zudem wäre es gleichheitswidrig, in Abgabensachen vor dem BFG keine Eingabegebühr zu verlangen, vor den Landesverwaltungsgerichten aber schon. Einer verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben. Aber es sollte gar keine Zweifel geben, zumal die Gesetzeslage einfach und völlig klar sei.

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit verweist der Bf weiters auf die Beschwerde vom und auf die ergänzenden Rechtsausführungen im gegenständlichen Vorlageantrag.

Der Bf stellt den Antrag gem. § 272 Abs. 2 BAO auf Entscheidung durch einen Senat des BFG, sowie den Antrag auf Aufhebung der BVE vom und der beiden Bescheide des FA 10, Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge denkunmöglicher Auslegung und Anwendung der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen.

Am übermittelte das Finanzamt folgende Bescheidbegründung:

Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Festgestellt wird, dass die gegenständliche Eingabe an das Verwaltungsgericht des Landes b. das Verwaltungsverfahrensgesetz - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend den Zuteilungsbescheid (Zuteilung von Abfallbehältern) vom betrifft. Mit dem Zuteilungsbescheid wird eine gewisse Anzahl von Abfallbehältern dem angeführten Grundstück zugeteilt. Dieser Zuteilungsbescheid betrifft also keine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung. Daher kann die vom Beschwerdeführer begehrte Befreiungsbestimmung gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG nicht zum Tragen kommen.

Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd. Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige od. laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft österreichischen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.

Laut amtlichem Befund, beim Finanzamt A am eingegangen, wurde das Gebührengebrechen betreffend Bescheidbeschwerde vom gemeldet. Gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an Gerichte nach den folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr. Nach lit. b) GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von dieser Befreiung ausgenommen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt Pauschalgebühren für diese Eingaben und Beilagen festzulegen.

Gem. der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung vom , Nr. 387, ist die gegenständliche Eingabe mit Euro 30,00 zu vergebühren. Diese Verordnung ist gem. § 4 im Übrigen auf alle Eingaben anzuwenden, die nach dem eingebracht wurden.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen .“

II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

II. 1. Beweisaufnahme

Beweis wurde Erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile der Steuernr. des Finanzamtes A.

II. 2. Verhandlung vor dem Senat

Am  fand vor dem im Spruch des Erkenntnisses namentlich angeführten Senat die nicht mündliche Senatsverhandlung statt.

II. 3. Rechtliche Erwägungen

II. 3. 1. Zur Gebühr

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

§ 14 TP 6 Abs. 5 leg. cit. bestimmt:

"Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hie für eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;……..

......

4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;...."

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen (vgl. hie zu auch BMF-010206/0002-VI/5/2015 vom ).

Die Verordnung lautet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."

Daraus folgt, dass auf Grund der, in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 enthaltenen Verordnungsermächtigung obige Eingabengebührenverordnung ergangen ist, wonach u. a. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (§ 1 BuLVwG – EGebV) gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Das ist nun vorliegender Streitpunkt. Der Bf wendet im Wesentlichen ein, § 1 Abs. 1 der BuLVwG – EGebV sei lediglich als grundsätzliche Anordnung der Gebührenpflicht von Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte zu sehen; im letzten Halbsatz erkenne man eine Ausnahmebestimmung, die auf § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG verweise. Dort seien Eingaben an die drei Verwaltungsgerichte in Abgabensachen befreit.

Der Bf sieht - wie oben ausgeführt - in der Zuteilung von Müllbehältern laut dem Zuteilungsbescheid vom sehr wohl eine Abgabensache und verweist diesbezüglich auf § 14 Abs. 1 Z 14 FAG 2008, wo die "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen" in der Überschrift dieses § 14 FAG als "C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben" bezeichnet würden, unter Hinweis auf "Doralt-Ruppe, Steuerrecht II4, RZ 330, wo unter dem 5. Kapitel, 2. Unterkapitel: für Landes- und Gemeindeabgaben als praktische Beispiele vor allem "Wasser-, Kanal oder Müllabfuhrgebühren,… genannt würden."

Dazu ist folgendes zu sagen:

Der "Zuteilungsbescheid" vom , welcher der, die Gebührenpflicht auslösenden Beschwerde beim b. Landesverwaltungsgericht ursprünglich zu Grunde liegt, stützt seine Begründung auf §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) idgF:

„§ 9 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.

….

§ 11 Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

…“

Laut § 9 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) ist jeder Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde (des Gemeindeverbandes) erfassen und behandeln zu lassen.

Der Gemeindeverband setzt für jede Liegenschaft per Bescheid die Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter so fest, dass der erfahrungsgemäß anfallende Müll erfasst werden kann (§ 11 Abs. 6 NÖ AWG).

Die Müllgebühr ist – wie der Bf zutreffend ausführt - eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

Nach § 23 Abs. 1 NÖ AWG 1992 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1. Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2. eine Abfallwirtschaftsabgabe.

Gemäß Abs. 2 sind die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

§ 24 NÖ AWG regelt die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr.

Grundlage ist das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz und die jeweilige Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes, in diesem Fall die Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk a .

Die Abfallwirtschaftsgebühr wird mit dem Abgabenbescheid festgesetzt, der auf dem vorausgehenden Verpflichtungsbescheid beruht.

Abgabenschuldner ist der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (§ 26 NÖ AWG).

Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Verfahren.

- Einerseits um die Zuteilung der Anzahl und Größe der vom Grundstückseigentümer aufzustellenden Müllbehälter (Zuteilungsbescheid vom )

- und andererseits um die Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr (Abgabenbescheid vom ).

Dies lässt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennen; dieser hat etwa zu Zl. 95/17/0425 vom ausgeführt:

Aus dem NÖ AWG 1992 und der AbfallwirtschaftsV des Gemeindeverbandes für Umweltschutz a 1993 ergibt sich, dass der Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe die bescheidmässig (oder auch unmittelbar durch Verordnung-Abfuhrplan) festgesetzte Anzahl und Art der Behälter sowie die Anzahl der Abfuhren zu Grunde zu legen sind. Ist ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmässig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (§ 197 NÖ LAO 1977), (, RS)."

Der Bf führt in den ergänzenden Rechtsausführungen vom zum Vorlageantrag vom aus, der Zuteilungsbescheid habe implizit sehr wohl eine dem Grunde nach vorgeschriebene Geldleistung zum Inhalt.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Sinn und Zweck des Abfallwirtschaftsgesetzes ist es, eine geregelte Entsorgung zu gewährleisten, auf umfassenden Umweltschutz Bedacht zu nehmen, usw.

§ 1, Ziele und Grundsätze, des NÖ AWG lautet auszugsweise:

„(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land b nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

…."

Das Zuteilungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz dientnicht der Gebührenfestsetzung, sondern der umweltgerechten Abfallentsorgung.

Wenn also sowohl der Abgabenbescheid betreffend die Abfallwirtschaftsgebühr vom , ebenso wie der Abgabenbescheid vom betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe, zweifellos auf den im Zuteilungsbescheid vom festgestellten Tatsachen beruhen, so handelt es sich dennoch nur bei den Verfahren betreffend diese Gebühren um „Abgabenverfahren" im Sinne des F-VG, nicht jedoch beim Verfahren hinsichtlich der Erlassung des Grundlagenbescheides.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat (vgl. das Erkenntnis vom , 86/15/0071, Slg. Nr. 6180/F in ). Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre - allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende - Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. das Erkenntis vom , 1995/72 in ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis , weiter ausgeführt:

"Hinsichtlich der Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG ist davon auszugehen, dass das § 14 GebG beherrschende strenge Urkundenprinzip auch auf die jeweiligen Befreiungsbestimmungen für bestimmte Schriften anzuwenden ist. Somit müssen auch die für eine Gebührenbegünstigung oder Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände aus der Schrift selbst ersichtlich sein.

Da die gebührenrechtliche Beurteilung auch nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der angerufenen Behörde abhängig gemacht ist (vgl. das Erkenntnis vom , 91/15/0129), kommt es im Beschwerdefall dabei nicht darauf an, dass die Behörde die Eingabe vom zum Anlass genommen hat, auch über eine Gebrauchsabgabe im Sinne des II. Abschnittes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes (§§ 9 ff) zu entscheiden. Eben so wenig kommt es aber auch darauf an, dass die Gemeindebehörde über die Eingabe vom dahingehend entschieden hat, dass eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - Gebrauchserlaubnis nach § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 erteilt wurde, obgleich eine solche nach dem Wortlaut der Eingabe gar nicht begehrt worden war.

Der Eingabe vom kann keinerlei Hinweis auf eine Abgabenfestsetzung entnommen werden, sodass hinsichtlich dieser Eingabe die Anwendung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG nicht in Betracht kommt…"

Die in gegenständlichem Verfahren zu beurteilende Schrift ist die Beschwerde vom an das Landesverwaltungsgericht b . Laut Punkt II der Beschwerdeschrift (Sachverhalt) ist Gegenstand der Beschwerde ausschließlich der Zuteilungsbescheid:

"Der Bf wohnt in a. , und hat dies der Behörde auch mitgeteilt.

Dennoch hat der Obmann des GVU mit "Bescheid" vom neuerlich Abfallbehälter für die Liegenschaft a, zugeteilt und an diese Adresse "zugestellt."

Um die rechtliche Nichtexistenz dieses Zuteilungsbescheides vom geht es."

Auch der genannte Zuteilungsbescheid enthält keinerlei Hinweis auf eine Abgabenfestsetzung.

Insofern kann auch hier die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG 1957 nicht Platz greifen, da dieser ausdrücklich von "Abgabensachen" spricht.

Wäre der Wiedereinsetzungsantrag im Verfahren betreffend die Abfallwirtschaftsgebühr (oder die Seuchenvorsorgeabgabe) gestellt worden, hätte der Befreiungstatbestand des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG 1957 Anwendung finden können.

Zu dem Einwand, es sei der verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben, denn es sei gleichheitswidrig in Abgabensachen vor dem BFG keine Eingabegebühr zu verlangen, vor den Landesverwaltungsgerichten aber schon, ist zu sagen, dass laut der vorzitierten Z 4 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sowohl Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder als auch an das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen von der Eingabengebühr ausgenommen sind. Insofern kann also keine Gleichheitswidrigkeit er werden.

II. 3. 2. Zur Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). § 9 Abs. 1 GebG legt die Konsequenzen für den Fall fest, dass eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist und mit Bescheid festgesetzt werden muss (siehe § 203 BAO).

III. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).


Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; in ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder in ).

In gegenständlichem Verfahren handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, von grundsätzlicher Bedeutung, da nicht das Abgabenverfahren (sondern das Zuteilungsverfahren) Gegenstand der Beschwerde war und der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat ().  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Abfallwirtschaftsverordnung
Eingabe
Verwaltungsgericht
Gebühr
Gebührenbefreiung
Abgabenverfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104592.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at