Mehraufwendungen für Automatikgetriebe eines PKW - keine behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , betreffend Einkommensteuer 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer des Jahres 2011 zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.
Nach einem Ergänzungsvorhalt des zuständigen Finanzamtes gab der Beschwerdeführer (zu 100% behindert) bekannt, dass zu den beantragten Kosten für das Automatikgetriebe anzumerken sei, dass ihm die Verwendung eines solchen gesetzlich vorgeschrieben sei (Führerschein). Die aufgrund der Behinderung notwendigen Vorrichtungen würden zu den im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbaren Hilfsmitteln im Sinne der Rz. 850 LStR gehören (PKW Modell: VW Multivan Startline TDI).
< Kosten:
Automatikgetriebe: 4.056,65 €
Baar Orthopädie: 34,85 €
Baar Orthopädie: 28,00 €
SUMME: 4.119,50 €
< Führerschein Anmerkung:
„Mit Sitzerhöhung und Automatik“
Nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit Einkommensteuerbescheid vom neu festgesetzt.
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wurden in Höhe von 62,85 € berücksichtigt.
In der hierzu ergangenen gesonderten Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung einer Nachbescheidkontrolle die bisher geltend gemachten Ausgaben (KZ 476) in Höhe von 4.119,50 € um die Ausgaben für das Automatikgetriebe in der Höhe von 4.056,65 € gekürzt worden seien.
Neben dem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen könne, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen seien.
Unter Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 seien nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verbunden seien. Gegenständlich hätten die Ausgaben nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung geführt. Diese würden deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftgütern würden dann keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt werde, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintreten würde. Ausgaben für den Erwerb von Wirtschaftsgütern seien in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung könne dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeignete Beschaffenheit (z.B. Rollstuhl) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert hätten. Im Ankauf und Einbau eines Automatikgetriebes würde eine Mehrausstattung vorliegen. Der neuerworbene PKW samt Automatikgetriebe sei ein einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine gesonderte steuerliche Berücksichtigung einzelner Fahrzeugteile nicht möglich sei. Die Mehrkosten für das Automatikgetriebe seien auch nicht in Gestalt eines Einmalbetrages als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Kraftfahrzeuge und Automatikgetriebe seien steuerlich als Einheit zu behandeln. Bei einem Automatikgetriebe würde es sich um keine besondere Fahrzeugausstattung handeln, sondern um eine, die auch von vielen gesunden Steuerpflichtigen wegen des mit ihr verbundenen Fahrzeugkomforts gewünscht würden und deswegen die Merkmale der Außergewöhnlichkeit im Sinne der Rechtsprechung daher nicht erfüllen würde.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom eingereicht.
Es werde beantragt, die Kosten für das Automatikgetriebe in Höhe von 4.065,65 € als unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel anzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 34 Abs. 6 EStG Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG vorliegen würden, als Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes generell abzugsfähig seien.
In der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) werde im § 3 ein Freibetrag zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge von Körperbehinderten festgelegt. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel würden gemäß § 4 der Verordnung im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt werden können.
Gemäß Rz 850 LStR seien Hilfsmittel im Sinne des § 4 der genannten Verordnung nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet seien, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder zusätzlich auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen würden.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers würde mit 100% über den geforderten 25% des § 1 Abs. 2 der Verordnung liegen. Mit dem Freibetrag zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge seien die besonderen Behindertenvorrichtungen abgegolten bzw. seien der notwendige Sitzumbau vom oberösterreichischen Bundessozialamt zur Gänze übernommen worden.
Den Lohnsteuerrichtlinien folgend seien Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die der Beseitigung von Beeinträchtigungen aufgrund der Behinderung dienen würden, als Hilfsmittel gemäß § 4 der Verordnung einzustufen und zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 der Verordnung abzugsfähig. Ein Automatikgetriebe würde zwar unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen, aber als Grundausstattung sei die Gangschaltung vorgesehen und das Automatikgetriebe daher keine Notwendigkeit für den Betrieb des Kraftfahrzeuges.
Durch die gesetzliche Verpflichtung zu einer Sitzerhöhung und zu einer Automatik (siehe Führerschein) würde dem Automatikgetriebe beim Beschwerdeführer nicht die Bedeutung einer wegen des verbundenen Fahrzeugkomforts gewünschten Fahrzeugausstattung (lt. Bescheidbegründung) zukommen, sondern es würde sich um eine zwangsläufig erwachsende Notwendigkeit handeln, sich dieser Hilfsmittel bedienen zu müssen. Durch die körperliche Behinderung hätte der Beschwerdeführer nicht die Wahlmöglichkeit eine Automatik statt der Gangschaltung zwecks Komforts zu wählen, sondern müsse – um überhaupt das Kraftfahrzeug benutzen zu dürfen – die Kostenbelastung des teuren Automatikgetriebes auf sich nehmen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei behinderungsbedingt nur schwer möglich. Der Wegfall der Wahlmöglichkeit iVm den höheren Kosten für das Automatikgetriebe würde beim Beschwerdeführer zu einer außergewöhnlichen Belastung im Vergleich zu gesunden Steuerpflichtigen führen.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
In einem Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters, wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Rechtsansicht des Gerichtes übermittelt. Darin kam im Wesentlichen zum Ausdruck, dass es sich gegenständlich um keine vermögensmindernde Ausgabe handeln würde.
Das Automatikgetriebe würde den Wert des Fahrzeuges erhöhen und auch für nicht Behinderte von Interesse sein können.
In einem Telefonat vom gab der steuerliche Vertreter hierzu bekannt, dass das streitgegenständliche Automatikgetriebe absolut notwendig aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers sei; dies sei im Führerschein extra ausgewiesen; genauso würden ja auch höhere Fahrtkosten (Parken, …) berücksichtigt.
Hinzuweisen sei allenfalls auf das VwGH-Erkenntnis mit der Zahl 2003/13/0074.
Es werde weiterhin der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am wurde der streitgegenständliche Sachverhalt nochmals ausführlich dargestellt.
Vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu fahren. Es sei diesbezüglich also jedenfalls ein notwendiges Hilfsmittel. Damit sei die Grundlage für das Geltendmachen als außergewöhnliche Belastung erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass der Begriff Hilfsmittel jedenfalls in einem weiten Sinn zu interpretieren sei. Weiters sei auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, , worin auch explizit ausgeführt wurde, dass der Begriff Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung weit auszulegen sei. Hilfsmittel hätten die Funktion unzureichende bzw. fehlende Körperteile zu unterstützen bzw. zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte nicht die Möglichkeit, ein Fahrzeug mit Gangschaltung zu nutzen, deswegen sei das Automatikgetriebe als außergewöhnliche Belastung anzusehen.
Seitens der Amtsvertreterin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass durch den Mehrwert, welche die Investition geschaffen wurde, kein verlorener Aufwand vorliegen würde. Dieser sei aber Voraussetzung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen.
Der steuerliche Vertreter bemerkte hierzu, dass es die notwendigen Umbauten erforderlich gemacht hätten, ein doch relativ großes Fahrzeug anzuschaffen. Nachdem auch Sitze umgebaut worden seien, könne man nicht jedenfalls davon ausgehen, dass bei einem Verkauf auch jedenfalls ein höherer Erlös erzielt werden würde. Allenfalls müsste man auch die übrigen Umbauten (Sitz) wieder rückgängig machen, um wieder einen Käufer zu finden – oder man würde wiederum einen Behinderten Käufer finden, der derartige Besonderheiten ebenfalls braucht.
Zumindest müsse für die Anschaffung die Wertminderung berücksichtigt werden – in abschreibungstechnischer Weise. Der Beschwerdeführer hätte den Wertverlust der Investition jedenfalls.
Die Amtsvertreterin entgegnete hierzu, dass bei außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich der Geldfluss maßgeblich sei und dass sehr wohl nicht auszuschließen sei, dass durch das Automatikgetriebe durchaus positive Verkaufsaussichten geschaffen worden seien. Dem Argument, dass dieser Mehrwert bei einem Verkauf keinen höheren Erlös erzielen würde, könne also nicht zugestimmt werden. Auch eine Aufteilung auf 5, 6 oder sieben Jahre würde einen Aufwand berücksichtigen, welcher nicht zulässig sei.
Nochmals verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass dieser Aufwand jedenfalls zwangsläufig erwachsen sei – ein zentraler Punkt im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Bei den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers würde auch eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer würde über ca. 40.000,00 € an Einkommen verfügen; abzüglich ca. 11.000,00 € Steuern. Die Investition von rund 4.000,00 € würde als doch einen erheblichen wirtschaftlichen Abfluss darstellen.
Der Verfassungsgerichtshof hätte im vorhin genannten Erkenntnis auch auf verfasssungsgesetzliche Rechte hingewiesen. Wesentlich sei hier das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Gegenwertgedanke sei bei der gegenständlich Vorliegenden Situation zu vernachlässigen.
Es werde also ersucht der Beschwerde stattzugeben.
Der Richter verkündete das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
ENTSCHEIDUNG:
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist zu 100% behindert und benötigt zur Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges Besonderheiten in Form von einer Sitzerhöhung und einem Automatikgetriebe (Anmerkung im Führerschein).
Beim Kauf eines neuen Fahrzeuges hat sich der Beschwerdeführer dieses entsprechend diesen Vorgaben umbauen lassen.
Die Kosten für die Sitzerhöhung betrugen lt. vorgelegter Rechnung des Autohändlers 7.500,00 € und wurden zur Gänze vom Bundessozialamt OÖ finanziert.
Die Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes wurden mit einem Betrag von 4.085,00 € in Rechnung gestellt. Ursprünglich hatte das Fahrzeug ein 6-Gang Schaltgetriebe.
Nach Abzug von Preisnachlässen beantragte der Beschwerdeführer einen Betrag von 4.056,65 € als unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel anzuerkennen.
Neben diesem Betrag wurde der allgemeine pauschale Freibetrag für die Nutzung eines eigenen Fahrzeuges beantragt und vom Finanzamt auch berücksichtigt (§ 3 VO a.g.B.).
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufwendungen als Hilfsmittel im Sinne des § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (allenfalls zumindest die diesbezügliche Wertminderung - AfA).
B) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß Abs. 6 leg.cit können unter anderem folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, …) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idgF, hat der Bundesminister von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und folgende, hier anzuwendende, Bestimmungen festgehalten:
§ 1 Abs. 1 der VO des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 (im Folgenden VO über a.g.B.):
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
…
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 VO über a.g.B. ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Fahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von "190 Euro" monatlich zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 VO über a.g.B. sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Im streitgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung (190 € pro Monat) beantragt und dieser wurde durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid auch zuerkannt.
Wie bereits oben angeführt, hat der Gesetzgeber von der Verordnungsermächtigung des § 35 Abs. 7 Gebrauch gemacht und in § 3 Abs. 1 der VO über a.g.B. Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen einen Freibetrag von monatlich 190 € festgelegt.
Da es hier generell um die Fortbewegung mit dem Fahrzeug geht, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls Aufwendungen abgegolten, welche unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeuges im Zusammenhang stehen.
Da die VO über a.g.B. speziell den Bereich Kraftfahrzeug regelt, ist diese Bestimmung auch zwingend anzuwenden. Da heißt also, dass Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges jedenfalls durch den hier geregelten Freibetrag abgegolten sind. Tatsächliche Aufwendungen können also nicht neben diesem Freibetrag oder anstelle dieses Freibetrages Berücksichtigung finden.
Wesentlich ist aber, dass die Aufwendungen den unmittelbaren Betrieb des Fahrzeuges betreffen.
Geregelt sind die Fortbewegung mit einem eigenen Fahrzeug und die dabei notwendigen Mehraufwendungen.
Ein Getriebe, sei es ein Automatikgetriebe oder ein Schaltgetriebe, dient jedenfalls zum unmittelbaren Betrieb des Fahrzeuges.
Auch wenn dem Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe vorgeschrieben wurde (lt. Eintrag im Führerschein), so handelt es sich jedenfalls um einen Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Fahrzeuges – welcher wie bereits angeführt mit dem Freibetrag abgegolten ist. Ein Wahlrecht zu den tatsächlichen Kosten besteht nicht.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde liegt hier allerdings kein Mehraufwand im Sinne des Betriebes des Fahrzeuges vor, sondern es wurde ein sogenanntes Hilfsmittel im Sinne des § 4 VO über a.g.B. eingebaut.
Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass ein Automatikgetriebe unmittelbar dem Betreib des Kraftfahrzeuges dient (Seite 2 der Berufungsschrift), da aber als Grundausstattung ein Schaltgetriebe vorhanden war, war das Automatikgetriebe keine Notwendigkeit für den Betrieb des Kraftfahrzeuges (vgl. ; ).
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ist hierin auch kein Zusammenhang mit einem allfälligen Fahrkomfort zu erkennen.
Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass in der Regelung des Freibetrages gemäß § 3 der VO über a.g.B. keine Notwendigkeit bestimmt ist.
Es ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.
Gegenständlich dient das Automatikgetriebe zum unmittelbaren Betrieb und zur unmittelbaren Bedienung des Fahrzeuges. Ob allenfalls ein anderes Getriebe (Schaltgetriebe) vorhanden war bzw. auch zum Betrieb gedient hätte, ist irrelevant. Es ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen: Automatikgetriebe zur unmittelbaren Bedienung und zum Betrieb des Fahrzeuges (vgl. ).
Damit kommt man aber nicht weg vom Freibetrag und hin zu den vom Beschwerdeführer angeführten Hilfsmitteln.
Als Hilfsmittel sind hier Aufwendungen anzusehen, welche zusätzlich zur Verwendung des Fahrzeuges und nicht zum Betrieb des Fahrzeuges angefallen sind.
Derartige Hilfsmittel wären allenfalls Vorrichtungen um zum Beispiel einen Rollstuhl im Fahrzeug unterzubringen.
Derartige Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes bereits im bekämpften Einkommensteuerbescheid berücksichtigt (62,85 €).
Ein weiteres Argument für die Nichtberücksichtigung des hier streitgegenständlichen Aufwandes kann auch darin gesehen werden, dass ein Automatikgetriebe nicht nur für behinderte Steuerpflichtige von Interesse sein kann, sondern auch für nicht behinderte Steuerpflichtige.
Richtig ist die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe einen höheren Preis hat.
Wie bereits das Finanzamt in der umfangreichen Bescheidbegründung dargestellt hat, sind unter Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind.
Stehen aber Ausgaben nicht mit einer Vermögensminderung im Zusammenhang, sondern wird mit diesen Ausgaben ein Gegenwert geschaffen, so liegt eine bloße Vermögensumschichtung vor, welche niemals zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann.
Im Gegensatz zu den Entscheidungen im Zusammenhang mit zum Beispiel Umbau zu einem behindertengerechten Bad (vgl. ) ist hier sehr wohl von einem entsprechenden Gegenwert auszugehen. Es gibt jedenfalls nicht behinderte Personen, die bereit sind, für ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe mehr zu bezahlen. Im Allgemeinen kosten eben Fahrzeuge mit Automatikgetriebe mehr als jene mit herkömmlichem Schaltgetriebe (vgl. www.auto-motor-und-sport.de/vergleichstest-automatik-gegen-schaltgetriebe-...).
Zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist nochmals zusammenfassend zu erwähnen, dass wie obige Ausführungen aufgezeigt haben, der erkennende Richter einerseits davon ausgeht, dass hier kein eigenes Hilfsmittel ausschließlich für Behinderte vorliegt, sondern eine Investition, welche jedenfalls auch von zahlreichen nicht behinderten Personen tatsächlich genutzt wird.
Andererseits wird der Darstellung des Finanzamtes gefolgt, dass die Investition jedenfalls einen entsprechenden Gegenwert geschaffen hat und somit kein verlorener Aufwand vorliegt.
Damit kann auch dem Argument der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gefolgt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen müssen aber in kumulierter Weise und nicht einzeln gegeben sein.
Da die angeführten Lohnsteuerrichtlinien lediglich einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz darstellen, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die dort angeführten Beispiele und Anmerkungen.
Im Übrigen kann den dortigen Regelungen kein Abweichen gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden.
Auch die Beachtung dieser Ausführungen würde das erkennende Gericht zum selben Spruch führen.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der hier vorliegenden klaren Gegenwerttheorie bzw. der Berücksichtigung des entsprechenden Freibetrages liegt hier weder eine zu lösende Rechtsfrage noch eine uneinheitliche Rechtsprechung vor.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100098.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at