Haftung für Kommunalsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom , betreffend Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom gab die Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 183 Abs 4 BAO Gelegenheit, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Im gegenständlichen Fall seien Abgabenbeträge von € 1.266,87 nicht entrichtet worden, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Bf gegeben sei.
Mit E-Mail vom 18. Mai 201 3 fü hrte der Bf wie folgt aus:
„Bezugnehmend auf Ihr am erhaltenes Schreiben erhebe ich umfassenden Einspruch.
Eine Haftung gem. § 67 (10) ASVG und der von Ihnen angeführten Gesetzesstellen würde hinsichtlich einer Haftung seitens des Geschäftsführers insbesondere bedingen, dass Nettolöhne an Dienstnehmer überwiesen wurden, aber die Dienstgeber-Abzüge oder Kommunalsteuer nicht gleichermaßen an das Magistrat abgeführt wurden. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der nunmehr vom Geschäftsführer geforderten Beträge der Fall, da es auch bei den Netto Gehaltszuwendungen zu analogem Verzug gekommen ist, welcher im Rahmen des Sanierungsverfahrens mit ca. EUR 53.000,- zum Ansatz gekommen ist. Bereits aus diesem Betrag wird ersichtlich, dass im Verhältnis zur Forderungsanmeldung der Magistratsabteilung 6 entsprechende Lohnzahlungen nicht erfolgt sind.
Die angenommenen Sanierungsverfahren und die Prüfung durch den vom Gericht bestellten Verwalter belegen, dass die von Ihnen aufgestellte Behauptung nicht zutrifft“.
Mit Schreiben vom hielt die Behörde dem Bf vor, dass die Rückstände aus Kommunalsteuer inklusive Säumniszuschlag aus der von der Firma abgegebenen Jahreserklärung für 2012 resultierten, und forderte den Bf auf, sein Vorbringen, wonach entsprechende Lohnzahlungen nicht mehr erfolgt wären, mittels Unterlagen unter Beweis zu stellen.
Mit E-Mail vom gab der Bf bekannt, dass das Unternehmen P-GmbH aufgrund von Zahlungsausfällen im November 2012 ein Sanierungsverfahren eröffnet und positiv abgeschlossen habe. Im Zuge des Sanierungsverfahrens seien die Forderungen vom Gericht entsprechend erläutert worden und hätten die Gläubiger (inklusive der MA 6) dem Sanierungsverfahren und der Quotenregelung zugestimmt. Der Bf verweise auf die Unterlagen zur GZ Z des Gs, die auch der MA 6 zugegangen seien.
Die Forderungen seien somit nicht statthaft.
Mit Haftungsbescheid vom 7. Juli 201 4 nahm die Behörde den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2012 in Höhe von € 925,05 der P-GmbHin Anspruch.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Gs vom Da1 zur Zahl Z wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens jedenfalls erfüllt.
Herr MP ist seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Der Rückstand von € 1.266,87 setzt sich laut Abgabenkonto aus Kommunalsteuer 1-10/2012 von € 1.242,03 und Säumniszuschlag hiezu von € 24,84 zusammen.
Von dem offenen Rückstand in der Höhe von EUR 1.266,87 wird nur ein Betrag von EUR 925,05 geltend gemacht, da eine 27%ige Quote im Sanierungsverfahren bestätigt wurde.
Es wird bemerkt, dass bis dato keine Unterlagen eingebracht wurden, die die Behauptungen des Herrn MP in seiner Stellungnahme vom , wonach Löhne und Gehälter im Kalenderjahr 2012 nicht mehr zur Gänze ausbezahlt wurden, stützen können“.
Mit Beschwerde vom 6. August 201 4 erhob der Bf einen umfassenden Einspruch gegen den Haftungsbescheid, da keiner der angeführten Gründe zutreffe und die Sanierung, wie aus den Protokollen zum Sanierungsverfahren ersichtlich sei, bedingt durch externe Ausfälle eingetreten sei, und brachte wie folgt vor:
„Die Geschäftsführung hat stets alle Plichten erfüllt und keinerlei Pflichten verletzt.
Aus den Protokollen zum Sanierungsverfahren des Gs Z ist dokumentiert und eindeutig ersichtlich, dass bedingt durch dem Unternehmen nicht zugehörige externe Firmen absichtlich herbeigeführte Zahlungsausfälle die Sanierung notwendig machten, um das Unternehmen zu erhalten. Es wurden stets alle Gläubiger gleich behandelt, womit somit auch alle dem Personal zuzurechnenden Kosten in gleicher Weise betroffen waren und das zu jeder Zeit der Fall war. Zudem wird mit dem Bescheid eine rechtlich nicht zulässige Gläubigerbevorzugung erzwungen.
Da in allen Punkten und stets entsprechend der rechtlichen Normen gehandelt wurde, tritt die Haftung somit in keinster Weise ein und es wird ein umfassender Einspruch gegen diesen Bescheid und alle damit verbundenen Kosten erhoben“.
Mit Vorhalt vom forderte die Behörde den Bf auf, eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärung (Kommunalsteuer) für den Zeitraum Jänner bis November 2012, sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen, und führte aus:
„Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt:
Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates).
Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).
Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein“.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf die gewünschte Aufstellung mit der Hoffnung, dass sie den Ansprüchen der Behörde gerecht werde. Falls eine Ergänzung benötigt werde, stehe er gerne zur Verfügung.
Im Rahmen des Möglichen seien die Gläubiger gleichmäßig bedient worden, wobei der Bf selbst keine Entnahmen getätigt habe, um extern erlittene Ausfälle (die Schuldner hätten nicht gezahlt bzw. seien in Konkurs gegangen) zu kompensieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Behörde aus:
„Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.
Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.
Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.
Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf folgende Argumente:
Der Geschäftsführer habe stets alle Pflichten erfüllt und keinerlei Pflichten verletzt. Die Primärschuldnerin sei durch Zahlungsausfälle in finanzielle Schwierigkeiten geraten, jedoch seien alle Gläubiger trotz dieser finanziellen Schieflage gleichmäßig befriedigt worden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, das die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten einer Gesellschaft nicht aus, haftet der Geschäftsführer nur dann nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er nachweist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Erbringt der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht bzw. kann er auch nicht den Beweis führen, dass er trotz des Fehlens ausreichender Mittel seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen ist, so ist die Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Abgabenschulden zur Gänze.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben vom aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den Haftungszeitraum vorzulegen.
Die vom Beschwerdeführer beigebrachte „Liquiditätsaufstellung" gibt keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen werden konnten. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ausdrücklich auf die genauen inhaltlichen Erfordernisse einer beweiskräftigen Liquiditätsaufstellung hingewiesen wurde, enthält die von ihm beigebrachte Aufstellung keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben ist, ob mit diesen Mitteln der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt wurde.
Der Beschwerdeführer hat sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse Zlen. 84/13/0198, 89/14/0043, 89/14/0044 u.a.) haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgabe zur Gänze, wenn er dem Gleichbehandlungsgebot zuwider handelt bzw. keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.
Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen“.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom 10. April 2015 brachte der Bf wie folgt vor:
„Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, wurde seitens der Geschäftsführung sicherlich keiner der Gläubiger bevorzugt.
Wie bereits auf der beigebrachten Liste der Bankbewegungen zum gegenständlichen Zeitraum angeführt wurde, gab es nur verhältnismäßig geringe finanzielle Mittel, die gleichmäßig auf sämtliche Verbindlichkeiten aufgeteilt wurden.
Die Aufstellung, welche an die belangte Behörde übermittelt wurde, war ein Versuch, möglichst einfach und übersichtlich, diese Geldbewegungen für die Behörde darzustellen.
Aufgrund der Antwort gewinnt man leider den Eindruck, dass sich die MA 6 nicht einmal die Mühe gemacht hat, die Geldflüsse im Detail zu begutachten, sondern bloß pauschal auf einen Mangel der rechnerischen Nachvollziehbarkeit verweist, obwohl klar der laufende Geldbestand und die Verteilung zugunsten der jeweiligen Gläubiger aufgeführt ist.
Sollte ich mich hier täuschen und die MA 6 hätte tatsächlich Bedarf für zusätzliche Informationen gehabt, hätte es der Behörde freigestanden, zusätzliche detailliertere Unterlagen zu verlangen, wobei die Kontendetails, dazu mit über 100 Blatt weit umfangreicher gewesen wären und deren Bearbeitung seitens der Behörde wohl unverhältnismäßig zum gegenständlichen Streitwert sind.
Sollten diese Details dennoch nötig sein, um sämtliche Bewegungen in jenem Zeitraum, in welchem mir als Geschäftsführer ein Fehlverhalten unterstellt wird, detailgenau nachzuvollziehen, so hätte jegliche formlose Kontaktaufnahme genügt, sodass ich weitere, detailliertere Daten zur Verfügung gestellt hätte.
Angemerkt sei, dass die Bearbeitung derartig umfangreicher Auswertungen meines Erachtens im Hinblick auf den meines Erachtens klar zu Unrecht geforderten Betrag in einem groben Missverhältnis zu einem verwaltungsökonomischen Verfahren stünden. Dennoch steht es der Behörde natürlich frei, die dafür notwendigen Zeitressourcen in Anspruch zu nehmen und sich den kleinsten Details unseres Betriebes zu widmen, oder dies gar dem hohen Bundesfinanzgericht zuzumuten.
Da meines Erachtens unseren Ausführungen weder besondere Beachtung geschenkt wurde, noch diesbezügliche Mängel im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrag saniert werden konnten, wurde meines Erachtens das Parteiengehör im Zuge dieses Verfahrens verletzt und ich ersuche daher, den Sachverhalt nochmals sorgfältig zu würdigen.
Bitte gerne um Bekanntgabe, ob tatsächlich Bedarf für diese umfangreichen Detailauswertungen besteht und wenn ja, bitte um Information, wohin derartige Unterlagen unseres Rechnungswesens übermittelt werden sollen (MA 6 oder BFG), sodass meine Unschuld als Geschäftsführer letztendlich doch bewiesen werden möge.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf war ab selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der P-GmbH. Über das Vermögen der P-GmbHwurde mit Beschluss des Gsvom Da1 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Laut Kontoauszug vom haftet am Konto der P-GmbH der Betrag von € 1.533,55 unberichtigt aus.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt (insbesondere Firmenbuchauszug, Kontoauszug und Insolvenzdateiausdruck) und wird vom Bf auch nicht bestritten.
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. Erkenntnis vom , 2012/16/0180).
Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. Erkenntnis vom , 2013/16/0213).
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. Erkenntnis vom , 2011/16/0187).
Dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde, auf der beigebrachten Liste der Bankbewegungen zum gegenständlichen Zeitraum sei angeführt, dass es nur verhältnismäßig geringe finanzielle Mittel gegeben habe, die gleichmäßig auf sämtliche Verbindlichkeiten aufgeteilt worden seien, was ein Versuch gewesen sei, möglichst einfach und übersichtlich diese Geldbewegungen für die Behörde darzustellen, ist zu entgegnen, dass die am übermittelte Aufstellung lediglich getätigte Ausgaben (Überweisungen) im Zeitraum bis enthält. Der jeweils ausgewiesene Kontostand entspricht nicht den entsprechenden Lastschriften, da etwa am trotz einer Lastschrift von 36 ein Ansteigen des Kontostandes von 8.305,43 zum auf 22.943,03 ausgewiesen ist.
Es kann somit – mangels Bekanntgabe der Einnahmen bzw der daraus resultierenden liquiden Mittel zum Fälligkeitstag und den ihnen gegenüber stehenden Verbindlichkeiten - weder eine Rede davon sein, dass klar der laufende Geldbestand und die Verteilung zugunsten der jeweiligen Gläubiger aufgeführt sei, noch dass damit die von der belangten Behörde mit Vorhalt vom geforderte Liquiditätsaufstellung samt den konkret angeführten Angaben und der Quotenberechnung und somit der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht worden wäre.
Obwohl dem Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom vorgehalten wurde, dass die beigebrachte Liquiditätsaufstellung keinerlei Auskunft darüber gibt, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen werden konnten, und keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel enthält, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben ist, rügt die Beschwerde dennoch lediglich, dass sich die MA 6 nicht einmal die Mühe gemacht habe, die Geldflüsse im Detail zu begutachten, sondern bloß pauschal auf einen Mangel der rechnerischen Nachvollziehbarkeit verweise, ohne die geforderten Angaben nachzuholen.
Dem Einwand, dass es der Behörde freigestanden hätte, zusätzliche detailliertere Unterlagen zu verlangen, hätte die MA 6 tatsächlich Bedarf für zusätzliche Informationen gehabt, übersieht, dass vom Bf bereits mit Vorhalt vom eine Liquiditätsaufstellung samt den konkret angeführten Angaben gefordert wurde, sodass der Bf durch eine bloße Darstellung der Ausgaben seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, nicht entsprochen hat. Dem Bf ist daher die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behauptungs- und Nachweispflicht der Gläubigergleichbehandlung den Beschwerdeführer trifft (vgl. ) .
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6a KommStG erfolgte die Inanspruchnahme des Bf für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 925,05 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400063.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at