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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2016, RV/7106099/2015

Rückzahlungsantrag, kein Guthaben am Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Antragstellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106099/2015-RS1
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, BAO5, § 215, Rz 1; sowie ; ; ; ; ).
Folgerechtssätze
RV/7106099/2015-RS2
wie RV/1606-W/04-RS1
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache H., Adresse, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , FA-StNr. 38, über die Abweisung eines Ansuchens um Rückzahlung eines Guthabens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde ein Rückzahlungsansuchen von Herrn H. (in weiterer Folge: Bf.) vom (in der die Überweisung des Guthabens von € 536,78 – Pfändung A € 247,27, Pfändung B € 237,27, Gebühren € 17,24, Auslagenersatz € 25,00 – beantragt wurde) auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe. Auf die Buchungsmitteilung werde verwiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass dem Bf. in der ho. Entscheidung RV/7101391/2015 mitgeteilt worden sei, dass alle Verfahrensakte aufzuheben seien. Ihm sei das Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 von € 392,00 bislang nicht ausbezahlt worden.

Von seinem Dienstgeber sei mit (A) ein Betrag von € 209,72 sowie mit ein Betrag von € 37,52 einbehalten worden, mit ( R) ein Betrag von € 247,24.

Diese Beträge seien an das Finanzamt überwiesen worden.

Das Finanzamt habe im Gegenzug am eine Rücküberweisung von € 222,24 sowie am eine Rücküberweisung von € 42,24 getätigt.

Es sei sohin beim Finanzamt ein Guthaben von € 886,48 eingelangt. Davon sei der Betrag von € 222,24 sowie € 42,24 rücküberwiesen worden, sodass noch ein restliches Guthaben von € 644,52 dem Abgabenkonto gutgeschrieben sein müsse.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das restliche vom Finanzamt einbehaltene Guthaben von € 622,00 auf das Konto des Bf. zu überweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Ihre Beschwerde richtet sich gegen den angeführten Abweisungsbescheid mit der Begründung,
- dass das Guthaben betreffend Einkommensteuerbescheid 2012 bislang nicht ausbezahlt worden sei,
- dass beim Finanzamt ein Guthaben in Höhe von € 886,48 bestanden habe und auf Grund der Entscheidung des BFG RV 7101391/2015 lediglich ein Betrag von € 222,24 sowie € 42,24 rücküberwiesen worden sei.

Es werde daher beantragt den Restbetrag in Höhe von € 622,00 zurückzuzahlen.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Bescheiden vom wurden der Partei Forderungen aus einer Pension gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt und aus einem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Fa. B in Höhe von € 247,24 gepfändet. Ebenfalls mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Gebühren und Auslagen in Höhe von € 17,24, sowie am in Höhe von € 25,00 fest.

Dies erfolgte aufgrund der gem. § 293 BAO berichtigten Festsetzung der Abgaben zur Einkommensteuer 2011 vom , welche zu einer Nachzahlung in Höhe von € 419,00 führte.

Gegen die Pfändung und Festsetzung von Gebühren und Barauslagen ergriff die Partei das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht stellte im Rechtsmittelverfahren die unwirksame Zustellung des berichtigten Einkommensteuerbescheides 2011 fest, gab der Beschwerde Recht und hob die angeführten Bescheide vom und mangels rechtswirksamen Exekutionstitels ersatzlos auf.

In der Folge verbuchte das Finanzamt am die Auslagen und Gebühren in Höhe von € 17,24 und € 25,00 wieder als Gutschrift. Die Abgabenschuld aus dem berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 in Höhe von € 419,00 wurde nicht gutgeschrieben, da dieser Bescheid am der Partei nachweislich zugestellt und am rechtskräftig wurde.

Eine Rückzahlung des beantragten Betrages erfolgte mangels Guthaben nicht.

Aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen war dieser Sachverhalt wie folgend rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann eine Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsantrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Der laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nicht rechtmäßig zugestellte berichtigte Einkommensteuerbescheid 2011 wurde laut Rückschein am noch einmal nachweislich zugestellt und am rechtskräftig. Das Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 wurde gemäß § 215 BAO auf den ältesten offenen Saldo verrechnet.

Zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages durch die Partei am bestand am Abgabenkonto somit kein Guthaben.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren“(§ 216 BAO) zu klären.

Die Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.“

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird ausgeführt, dass das Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 rechtswidrig einbehalten worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe am Abgabenkonto kein offener Saldo bestanden und es sei daher rechtswidrig gemäß § 215 BAO einem nicht vorhandenen offenen ältesten Saldo verrechnet. Die Abgabenschuld aus dem berichtigten Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig nicht gutgeschrieben worden. Die eingezogene Forderung der Firma B sei nicht mehr an ihn refundiert worden.

Es werde daher die Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz (gemeint wohl: das Bundesfinanzgericht) beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Zur Beschwerde:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass ein Guthaben erst entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar5, Rz 1 zu § 215 BAO sowie ; ; ; ; ).

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Der gegenständliche Antrag auf Rückzahlung eines behaupteten Guthabens von € 536,78 ist am beim Finanzamt eingebracht worden.

Der Bf. bemängelt die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Der in Beschwerde gezogene Bescheid kann somit seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet werden (vgl. ; , 91/15/0077).

Nach der Verrechnungsregel des § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabenpflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

Laut Abgabenkonto des Bf. wurde die Einkommensteuer 2011 mit BVE vom mit einem Guthaben von € 419,00 festgesetzt. Am wurde dieses Guthaben antragsgemäß zurückgezahlt, sodass sich am Ende des ein Saldo von Null ergab.

Am erging eine Berichtigung zur BVE zur Einkommensteuer 2011 vom mit einer Nachforderung von € 419,00 (Begründung: Pendlerpauschale wurde nur für April bis Dezember anerkannt).

Am wurde die Einkommensteuer 2012 mit BVE mit einem Guthaben von gesamt € 189,00 (Nachforderung von € 203,00 laut Bescheid vom minus Gutschrift von € 392,00) festgesetzt, woraus sich ein Saldo von € 230,00 errechnete.

Aufgrund von Lohnpfändungen wurde am ein Betrag von € 209,72, am ein Betrag von € 247,24 sowie am ein Betrag von € 37,52 am Abgabenkonto gutgebucht.

Laut Erkenntnis des , wurden die zwischenzeitig vorgeschriebenen Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens zu Unrecht vorgeschrieben, da die Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2011 vom nicht wirksam geworden ist.

Die entsprechenden Beträge von € 10,00 und € 7,24 vom sowie von € 25,00 vom wurden am wieder gutgebucht.

Am wurde ein Betrag von € 222,24 sowie am ein Betrag von € 42,24 an den Bf. zurückgezahlt.

Damit stehen am Abgabenkonto seit (Saldo Null) bis zum (Rechtskraft der nachträglich zugestellten BVE betreffend E 2011) Nach-Forderungen [von € 419,00 an E 2011 laut BVE vom , zugestellt am ), E 2012 vom von € 203,00, und dem Rückzahlungsbetrag von € 222,24 vom ] von gesamt € 844,24 Gutschriften [E 2012 laut BVE vom von € 392,00, Pfändungen vom von € 209,72, vom von € 247,24 sowie vom von € 37,52) von gesamt € 886,48 gegenüber, wobei die Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens hier unberücksichtigt bleiben.

Zudem ist auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom über die Berichtigung der Einkommensteuerbescheid 2011 mit einer Nachforderung von € 419,00 am der Partei nachweislich zugestellt und am rechtskräftig geworden ist.

Zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, die Abgabenschuld aus dem berichtigten Einkommensteuerbescheid (gemeint vermutlich der Betrag von € 419,00) sei rechtswidrig nicht gutgeschrieben worden, ist festzustellen, dass der Bf. offenbar übersieht, dass der von ihm angesprochenen theoretischen Abgabengutschrift von € 419,00 aus der BVE E 2011 vom , die laut Erkenntnis des , nicht wirksam geworden ist, die Abgabennachforderung aufgrund der nachgeholten Zustellung der erwähnten Beschwerdevorentscheidung vom am mit dem selben Betrag von € 419,00 gegenübersteht, es sich dabei nur um eine Rechenoperation handelt, die an der Höhe des offenen Saldos am Abgabenkonto zum theoretischen Buchungstag nichts geändert hätte, sodass die Verrechnung auf den ältesten offenen Saldo gemäß § 215 BAO durchgeführt werden konnte.

Wie oben errechnet stand in diesem Zeitraum der Summe an Forderungen von € 844,24 die Summe der Gutschriften von € 886,48 (die auch der Bf. errechnet hat) gegenüber.

Der Differenzbetrag von € 42,24 wurde dem Bf. am zurückgezahlt, sodass sich an diesem Tag ein Saldo Null ergab.

Soweit der Bf. in seinem Antrag vom die Rückzahlung von € 536,78, darin enthalten auch die bereits zurückgezahlten Gebühren von € 17,24 bzw. Auslagenersatz von € 25,00 urgierte, kann es sich nur um einen Irrtum des Bf. handeln.

Es bestand daher im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages entgegen der Behauptung des Bf. kein Guthaben mehr am Abgabenkonto des Bf.

Da somit ein gemäß § 239 Abs. 1 BAO rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. nicht besteht und die Aufrechnung der Pfändungen mit der Nachforderung aus der berichtigten Einkommensteuernachforderung 2011 (die wie erwähnt zwischenzeitig dem Bf. am zugestellt wurde) sich als rechtskonform erweist, konnte der Beschwerde des Bf. auch unter Verweis auf die rechtlich unbedenklichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung kein Erfolg beschieden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106099.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at