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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2016, RV/7103156/2012

Erwerb eines durch den Bund als heimfällig vereinnahmten Nachlasses von Todes wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG nach Anerkennung des Erbrechtes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103156/2012-RS1
Der Staat erlangt mit dem Heimfall, der ein spezifisches Akquisitionsrecht ist, auflösend bedingtes Eigentum. Damit erlöschen mit der Überlassung des Nachlasses als erblos keineswegs die Rechte bisher nicht in Erscheinung getretener Erben. Werden in der Folge Erben gefunden und muss der Staat den Nachlass oder das Surrogat an den späteren Erben herausgeben, ist -abgesehen von den Fällen in denen eine Abfindung an Stelle der erbrechtlichen Ansprüche tritt- von einem Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den späteren Erben auszugehen. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall mit dem Todestag des Erblassers.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA Mag. Roland Schlegel, Dr. Karl Lueger-Platz 5, 1010 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, Steuernummer 111, betreffend, Festsetzung der Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

A.B. verstarb am aaa. Mit Protokoll des Bezirksgerichtes,(BG), T. vom wurde das Hauptinventar in der Verlassenschaftssache A.B. zum Stichtag aaa mit einem Reinnachlass von S 917.572,41(Euro 66.682,59) zur Kenntnis genommen. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung). Mit Gerichtsbeschluss vom wurde die Summe der Nachlassrealisate in der Schlussrechnung des Verlassenschaftskurators (Fahrnisverkaufserlös, Bargeld, Sparbuchrealisat, Finanzamtsguthaben, Erlös aus Verkauf der Eigentumswohnung) mit Euro 67.557,92 zustimmend zur Kenntnis genommen und der Nachlass nach A.B. für heimfällig erklärt. Der o.a. Reinnachlass wurde mit Beschluss des o.a. BG vom zu Gericht angenommen.

B.B. verstarb am bbb.Mit Beschluss des BG S. vom wurde die Verlassenschaft nach B.B. dessen erblicher Gattin, und dessen erblichen Sohn, dem Beschwerdeführer,(Bf.), nach deren Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen zu 1/3 bzw. 2/3 dessen Nachlasses eingeantwortet .

Am stellten die beiden, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, den Antrag auf Herausgabe des, der Republik Österreich übertragenen, Nachlasses nach A.B..

Mit Schreiben vom teilte das Bundesministerium  für Finanzen der belangten Behörde unter dem Betreff: „Verlassenschaft nach A.B.“ mit, dass das Erbrecht der Erbansprecher seitens der Finanzprokuratur als erwiesen befunden worden ist und dass der Steuer-und Zollkoordination empfohlen worden ist, den als heimfällig vereinnahmten Geldbetrag von Euro 51.086,94 auf das bekanntgegebene Konto des Erbenhaftmachers zu überweisen. Weiters wurde mit diesem Schreiben die belangte Behörde um Bemessung der Erbschaftssteuer ersucht, und sie darüber informiert, dass der rechtliche Vertreter der Erbansprecher erinnert worden sei, eine Nachmeldung an das BG S. zur Verlassenschaft nach B.B. abzugeben, zumal es sich  beim gesamten Nachlass um ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen zum o.a. Einantwortungsbeschluss handle.

In der Folge schrieb die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Bf., als dem zu 2/3 erbantrittserklärten Erben nach B.B., für den Erwerb von Todes wegen nach A.B., gemäß § 8 Abs.5 ErbStG die Erbschaftssteuer mit Euro 278,58 vor.

Dagegen erhob der Bf, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides, mit der Begründung, bei dem  genannten Heimfallsbetrag handle es sich um ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen zum Nachlass des B.B., welcher erst am bbb, sohin nach Abschaffung der Erbschaftssteuer verstorben ist. Es habe daher zu keiner Vorschreibung mehr kommen dürfen. Der Erwerb von Todes wegen sei nicht über die Verlassenschaft nach A.B. sondern über die Verlassenschaft nach B.B. erfolgt.

Für die Richtigkeit dieses Vorbringens wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

-Mitteilung des mit dem Betreff: „Verlassenschaft nach A.B.“, über die Überweisung des Nachlassrealisates  idHv Euro 51.086,94 auf das bekannt gegebene Konto des Erbenhaftmachers,  und über die Übermittlung der Unterlagen der  gegenständlichen Verlassenschaftssache an die belangte Behörde zur Bemessung der Erbschaftssteuer. Letztlich enthielt diese Mitteilung die Erinnerung an den Erbenhaftmacher, das Nachlassrealisat idHv Euro 51.086,94 an das BG S. zur Verlassenschaft nach B.B. nach zu melden

-Beschluss des BG S., dass das erbliche Guthaben von Euro 51.086,94, aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom . zu 1/3 von der erblichen Witwe und zu 2/3 vom erblichen Sohn übernommen wird.

Diese Berufung legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, direkt vor.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS, über diese nunmehr gemäß § 243 BAO als Beschwerde zu wertende Berufung, nach Einsichtnahme in die Bezug habenden Abgaben-und Gerichtsakte sowie in die dargebotenen Beweismittel, erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes 1955, (ErbStG), sowie der Bundesabgabenordnung, (BAO), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs.1 Z 1 ErbStG)

Als Erwerb von Todes wegen gilt

1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)

Die sich nach den Abs.1 und 2 oder nach dem Abs.3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um ................. 2vH

b) an andere Personen um ............................ 3,5vH

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke. (§ 8 Abs.4 ErbStG)

Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs.3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit.b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen. (§ 8 Abs.5 ErbStG)

Die Steuerschuld entsteht

1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG)

Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte. (§ 13 Abs.1 ErbStG)

Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber (§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG)

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. (§ 19 Abs.1 BAO)

Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob gegenüber dem Bf., als Rechtsnachfolger bzw.  unbedingt erbantrittserklärten Erben zu 2/3 des Nachlasses nach B.B., die Festsetzung der Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs.5 ErbStG (Grunderwerbsteuersteueräquivalent) für den Erwerb von Todes wegen, nach A.B., zu Recht erfolgt ist.

Dazu ist festzustellen:

Gemäß § 760 ABGB fällt die Verlassenschaft dann, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, als herrenloses Gut dem Staat anheim .Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge. (OHH , 3 Ob 523/95, NZ 1997,149; , Ob 34/03a, NZ 2004,284).

Der Staat erlangt mit dem Heimfall, der ein spezifisches Akquisitionsrecht ist, auflösend bedingtes Eigentum. Damit erlöschen mit der Überlassung des Nachlasses als erblos keineswegs die Rechte bisher nicht in Erscheinung getretener Erben. Werden in der Folge Erben gefunden und muss der Staat den Nachlass oder das Surrogat an den späteren Erben herausgeben, ist-abgesehen von den Fällen in denen eine Abfindung an Stelle der erbrechtlichen Ansprüche tritt- von einem Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den späteren Erben auszugehen. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall mit dem Todestag des Erblassers. (vgl. )

Grundvoraussetzung für einen Erwerb nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG  ist ein gültiger Erbrechtstitel. Den Erbrechtstitel kann mit Ausnahme des Titels der gesetzlichen Erbfolge nur der Erblasser durch eine entsprechende letztwillige Verfügung verschaffen. Gemäß § 727 ABGB tritt die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn der Erblasser über sein Vermögen nicht oder nicht gültig durch Erbvertrag oder Testament verfügt hat oder wenn er nur einzelne Vermächtnisse ohne Erbeinsetzung angeordnet hat. Nach dem Gesetz sind nur die Verwandten und der Ehegatte berufen. Die Verwandten erben nach dem Parantelensystem (370ff ABGB).

Als Erwerb iSd § 20 Abs.1 ErbStG gilt der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde.( ).Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes Vermögen (Besitzposten weniger Schuldposten) das am Stichtag (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld) dem Erblasser gehörte. ( Slg 3050/F)

Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. (, 98/16/0362)  Änderungen des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung. (,82/15/0145)

Nach § 8 Abs.5 ErbStG stellt sich der in Abs.4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die jedenfalls zu erheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. ()

Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe kann nach Einantwortung grundsätzlich für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 5. Überarbeitete Auflage § 19 Rz 10)

Der unverheiratete A.B. ist am aaa, ohne Hinterlassung einer gültigen letztwilligen Verfügung verstorben .Einzig lebender Verwandte war sein, am bbb nachverstorbener, Cousin B.B.. Da dieser im Verlassenschaftsverfahren nicht aufgefunden werden konnte, fiel der Nachlass nach A.B. dem Staat anheim.

Der Bf. war der Sohn des B.B. und war, aufgrund seiner Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses seines Vaters, als dessen 2/3 Erbe und Gesamtrechtsnachfolger anzusehen. In dieser Eigenschaft war er gemeinsam mit seiner Mutter als 1/3 Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des B.B. befugt, den Antrag auf Herausgabe des Nachlasses nach A.B. zu stellen, welchem dahingehend Folge gegeben wurde, dass ihm, als 2/3 Erbin und Gesamtrechtsnachfolger des B.B., der, aus dem Nachlass des A.B. als heimfällig vereinnahmte, o.a. Betrag anteilig ausbezahlt worden ist.

Dass dem Bf. dieser Betrag, als Erben des B.B. zugeflossen ist, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass-Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen- davon auszugehen ist, dass davor B.B., unter dem Titel der gesetzlichen Erbfolge, den Nachlass des A.B. gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG erworben hatte, und die ihn für diesen Erwerb treffende Verpflichtung zur Entrichtung der Erbschaftssteuer, auf den Bf und seine Mutter, als dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger, übergegangen ist; Wobei bei der Frage ob bzw. in welcher Höhe die  Bemessung der Erbschaftssteuer zu erfolgen hatte, von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des A.B. ( aaa = Stichtag ) auszugehen war.

Zu diesem Zeitpunkt war von der Abschaffung der Erbschaftssteuer noch keine Rede. Die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes 1955 fanden sohin dem Grunde nach Anwendung.

Der Höhe nach waren der Bemessung der Erbschaftssteuer die Besitzposten abzüglich Schuldposten des, dem A.B. im Zeitpunkt seines Todes gehörenden, Vermögens lt. Hauptinventar vom , unter Abzug der Bestattungskosten iSd § 20 Abs.4 Z 1, sowie der für die Regelung des Nachlasses angefallenen Kosten iSd § 20 Abs.4 Z 3 und der Freibeträge gemäß §§ 14 Abs.1, 15 Abs.1 Z 17 ErbStG wie folgt zu Grunde zu legen:


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Steuerlich maßgeblicher Wert des Liegenschaftsanteiles (= dreifacher Einheitswert) entspricht Euro 10.446,58
143.748,07 S
Geld
9.020,01 S
Guthaben bei Banken
613.834,19 S
Guthaben beim Finanzamt
3.528,97 S
Hausrat einschließlich Wäsche
2.649,96 S
Andere bewegliche Gegenstände
740,03 S
Kosten der Bestattung
- 52.252,26 S
Kosten des Grabdenkmals
- 8.964,84 S
Kosten der Grabpflege
- 20.245,80 S
Finanzamtsverbindlichkeiten
- 3.266,97 S
Darlehen
- 23.263,99 S
Sonstige Verbindlichkeiten
- 385,29 S
Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG
- 1.500,00 S
Freibetrag gemäß § 15 Abs.1 Z 17 ErbStG
- 613.834,19 S
Steuerpflichtiger Erwerb entspricht Euro 0,00
0,00 S

Im vorliegenden Fall stellt sich als Ergebnis von in Abzug zu bringenden Freibeträgen ein steuerpflichtiger Erwerb von Euro 0,00 heraus.

Dennoch war-iSd § 8 Abs.5 ErbstG- das Erbschaftssteueräquivalent für den Erwerb des nachlassgegenständlichen Liegenschaftsanteiles als Mindeststeuer vorzuschreiben.

Die auf den Bf. entfallende Erbschaftssteuer war daher wie folgt zu bemessen:

Gemäß § 8 Abs.5 ErbStG 4,00% vom erbschaftsteuerlich maßgeblichen Wert aller Grundstücke idHv S 143.740,00 = S 5.750,00 = Euro 417,87= Erbschaftssteuer insgesamt davon entfällt auf die Bf. 2/3= Euro 278,58. Der bekämpfte Bescheid ewies sich sohin als richtig.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Vorfrage keine der genannten Voraussetzungen zutrifft war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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