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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2016, RV/7101971/2016

Berücksichtigung der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung der Tochter nach Abzug des Kostenersatzes durch die Krankenkasse als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin M in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, St.Nr. 843/8624, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid wird abgeändert.

II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Beschwerdespruches.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Der Bf beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014. In dieser Erklärung beantragte er die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für Krankheitskosten in der Höhe von 88,50 Euro.

Das Finanzamt erließ den Bescheid. Hinsichtlich außergewöhnlicher Belastung kam es zu keinem Abzug der Aufwendungen, da diese den Selbstbehalt nicht überstiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde und beantragte darin die Berücksichtigung der kieferorthopädischen Kosten für seine Tochter und legte die Belege vor.

Das Finanzamt ersuchte um die Bekanntgabe der Kostenersätze betreffend die Zahnarztkosten der Tochter bzw um Bekanntgabe, dass keine Kostenersätze geleistet wurden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

In der Folge entschied das Finanzamt mit abweisender Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde, weil die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden waren.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf neuerlich Beschwerde und beantragte wieder die Berücksichtigung der Zahnbehandlungskosten für die Tochter. Der Beschwerde beigelegt waren die Honorarnoten betreffend die Zahnbehandlung und eine Bestätigung der Krankenkasse über die Kostenerstattung der Zahnbehandlung. 

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte, die Aufwendungen im nachgewiesenen Ausmaß anzuerkennen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Tochter des Bf wurde am geboren. Der Bf bezog für sie im Streitjahr 2014 Familienbeihilfe.

Der Bf tätigte im Streitjahr Aufwendungen für Arztkosten für eine kieferorthopädische Behandlung in der Höhe von 4.350 Euro und für Krankheitskosten in der Höhe von 88,50 Euro für seine Tochter.

Die Krankenkasse leistete zu den kieferorthopädischen Behandlungen einen Kostenersatz von 333,60 Euro. 

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen von einem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Beträge, die der Steuerpflichtige verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, sind nicht abzugsfähig (Jakom/Baldauf EStG 2015, § 34, Rz 24).

Gemäß § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ehepartner Anspruch auf diese Beträge hat.

Darüber hinaus sind gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.   

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung und für die Krankheitskosten der Tochter sind außergewöhnlich. Sie sind dem Bf zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihr aus tatsächlichen, sittlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen konnte, da er für die Tochter unterhaltspflichtig ist. Diese Art von Aufwendungen würden beim Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Die Voraussetzungen des § 34 EStG sind damit erfüllt, sodass die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung in der Höhe von 4.350 Euro vermindert um die Kostenerstattung der Krankenkasse in der Höhe von 333,60 Euro, also 4.016,40 Euro neben den Krankheitskosten von 88,50 Euro (also 4.104,90 Euro) nach Kürzung um einen Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war, sondern sich die Rechtsfolgen bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergaben, war die Revision für unzulässig zu erklären.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2014

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101971.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at