Stattgabe weil keine 2. BVE möglich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom der Bf, gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Spruches darstellt.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 ergibt eine Gutschrift von 3.033 Euro.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihr Ehegatte haben zwei "erheblich behinderte Kinder" (Tochter und Sohn) iSd § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen. Im Zuge der Verfahrens zur Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung 2014 änderte die Bf. mehrfach ihr Vorbringen betreffend Kostentragung.
Die belangte Behörde (bel. Beh.) erkannte im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom ua. bei den außergewöhnlichen Belastungen "Pauschbeträge nach Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes" im vollen Betrag von 3.144,00 Euro (12 x 262 monatlich) an.
Dagegen erhob die Bf. die Beschwerde vom und brachte vor: "Bei meiner Tochter A […] ersuche ich um Änderung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung eine Kindes i.Hv. € 1.572,00 = 50% Kostentragung für den Zeitraum 1-12/2014!"
Die bel. Beh. richtete an die Bf. das Ergänzungsansuchen vom , alle geltend gemachten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen.
Zur Antwortauf den Vorhalt gab die Bf. an, die zusätzlichen Kosten betreffend ihre Tochter A würden sich aus Kilometergeldern bei den Arztbesuchen und Medikamentenkosten errechnen. Ihre Tochter A benötige bei jeder bakteriellen Infektion Antibiotika. Um zu kontrollieren, ob das am operierte Herz- und Narbengewebe optimal mitwachse, seien regelmäßige abwechselnde Kontrollen in einer Kinderklinik und in einem Krankenhaus nötig (teilweise unter Nennung eines Arztes)
Die bel. Beh. setzte in der Beschwerdevorentscheidung vom bei den außergewöhnlichen Belastungen "Pauschbeträge nach Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes" beschwerdegemäß mit 1.572,00 Euro (50% des jährlichen Pauschalbetrages von 3.144,00 Euro) an.
Im Vorlageantrag vom (Stempel Einwurfkasten) brachte die Bf. vor: "Bei meiner Tochter A ersuche ich um Änderung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung eines Kindes i.H.v. € 2.829,60 = 90% Kostentragung für den Zeitraum 2014."
Andere Punkte bei der Einkommensteuerveranlagung 2014 der Bf. sind vor dem BFG nicht beschwerdegegenständlich.
Die bel. Beh. gab im Vorlagebericht vom an das BFG an:
"Sachverhalt: Im Erstbescheid vom wurde der pauschale Freibetrag bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe für die Tochter A antragsgemäß mit 100% berücksichtigt. Aufgrund der Beschwerde vom wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom sodann 50% des pauschalen Freibetrages gewährt. Nunmehr werden im Vorlageantrag vom jedoch 90% des pauschalen Freibetrages beantragt. Erhöhte Familienbeihilfe für das Kind A wurde ganzjährig bezogen, sodass der Freibetrag grundsätzlich zusteht.
Beweismittel: Vorlageantrag
Stellungnahme: Gegen die Zuerkennung des pauschalen Freibetrages in der beantragten Höhe von € 2.829,60 für die Tochter A hat das Finanzamt keine Bedenken. (Im Vorlageantrag des Gatten XY StNr. 111 wurden 10% des pauschalen Freibetrages beantragt.)"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (VO zu §§ 34 und 35 EStG 1988), BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2010/430 ist zu entnehmen:
Gemäß § 5 Abs. 1 der VO sind Mehraufwendungen [im Sinne außergewöhnlicher Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988] des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Beide Parteien (insbesondere die bel. Beh. im Vorlagebericht an das BFG) stellen sachverhaltsbezogen außer Streit, dass für die Bf. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 alle Tatbestandsvoraussetzungen betreffend die Tochter A für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Pausbetrag von monatlich 262 Euro erfüllt sind. Die bel. Beh. bezeichnet ausdrücklich das Absetzen des Pauschbetrages für das Jahr 2014 in Höhe von (Kostentragung 90%) 2.829,60 Euro für zutreffend. Im Erkenntnis wurden beim Ehegatten der Bf. bei der Einkommensteuer desselben Jahres 2014 die restlichen 10% für die Tochter A angesetzt. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
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Bf. 90% f. Tochter | 2.829,60 |
Ehegatte restl. 10% f. Tochter | 314,40 |
3.144,00 | |
262 x 12 = Jahresbetrag | 3.144,00 |
Veranlagung Ehegatte: | |
Sohn 100% | 3.144,00 |
Tochter 10% | 314,40 |
3.458,40 |
Da der Betrag an Einkommensteuer 2014 nur 396,48 Euro ausmacht kann nach Abzug von Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag jeweils in voller Höhe der Pendlereuro (56 Euro) nur noch in der Differenz auf Null mit 51,48 Euro angesetzt werden.
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 396,48 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Pendlereuro | -51,48 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0,00 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurde eine zwischen beiden Parteien unstrittige Sachverhaltsfrage entschieden, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | §§ 34 bis 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Behinderung Kind außergewöhnliche Belastung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100738.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at