Unterhaltsleistungen an ein im Ausland lebendes volljähriges Kind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer reichte am beim Finanzamt Innsbruck die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2011 ein. Die Anzahl der Kinder, für die er für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat, gab er mit "01" an. Der Beschwerdeführer machte Sonderausgaben unter dem Titel "Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" in Höhe von € 120,00 und unter dem Titel "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage" in Höhe von "ca. 195,-" Euro sowie außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung in Höhe von € 217,90 geltend.
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt Innsbruck den Beschwerdeführer zur Einkommensteuer für das Jahr 2011. Demnach hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Höhe bezogen:
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Arbeitgeber | 16.836,52 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 809,28 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.112,76 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.079,04 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.180,20 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.045,32 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.079,04 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 640,68 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 2.158,08 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 2.090,64 |
Tiroler Gebietskrankenkasse | 1.011,60 |
Nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten ergab dies Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 28.911,16 und nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben sowie des Kirchenbeitrages ein Einkommen von € 28.731,16.
Die geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt nicht überstiegen. Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen waren bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer und damit eine Abgabennachforderung von € 1.645,00.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am eine Berufung ein und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung seien ausländische Unterhaltszahlungen, die er damals mitzuteilen vergessen habe, nicht berücksichtigt. Seine Frau und die jüngere Tochter B würden in der Türkei leben, er würde ihnen jedes Jahr ca. € 8.000,00 bis € 10.000,00 schicken. Er würde mit seiner behinderten und pflegebedürftigen Tochter C in Österreich leben. Er beantrage daher die Berücksichtigung von € 10.350,00.
In einer ebenfalls am eingebrachten Erklärung zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (Formular L1k-2011) gab der Beschwerdeführer an, er habe für seine ständig im Ausland lebende Tochter B, geboren am xx.xx.198x, im Jahr 2011 Unterhaltsleistungen in Höhe von € 10.350,00 geleistet. Angeschlossen waren der Berufung weiters eine Beilage, in der der Beschwerdeführer seine angespannte wirtschaftliche Situation und seine gesundheitlichen Probleme geschildert hat, sowie Kopien von Auftragsbestätigungen über insgesamt € 10.350,00.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, unter die Einschränkungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 würden auch Unterhaltsleistungen fallen, die an die getrennt lebende Ehegattin des Beschwerdeführers geleistet werde. Da es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein volljähriges Kind handle, sei die steuerliche Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhaltsabsetzbetrages zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt. Für die Tochter B werde keine Kinderbeihilfe ausbezahlt. Daher könnten auch die vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsleistungen in Form des Unterhaltsabsetzbetrages nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen weiter vorbrachte, es sei die Wahrheit, dass er seine Familie immer unterstützen müsse. Weiters erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zu seiner Erkrankung und der angespannten wirtschaftlichen Lage und schloss mit dem Satz: "Hätte ich doch keinen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 erstellt!"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
- das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
- für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
- das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,
sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz (Bundesgesetz vom über das internationale Privatrecht) ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer am eingereichten Formular "L1k-2011" zweifelsfrei ergibt, werden die geleisteten Zahlungen von € 10.350,00 zur Gänze als für B geleistete Unterhaltsleistungen geltend gemacht.
Das Volljährigkeitsalter ist in der Türkei ebenso wie in Österreich 18 Jahre. Die in der Türkei lebende Tochter des Beschwerdeführers B wurde am xx.xx.198x geboren und ist somit bereits seit xx.xx.200x volljährig. Für B wurde keine Kinderbeihilfe ausbezahlt.
Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (vgl. dazu , 2005/13/0002).
Dass Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 vom Beschwerdeführer getätigt wurden, die bei der Tochter selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Eine Berücksichtigung der an B geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist demnach aufgrund § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 nicht möglich.
Zur Anmerkung des Beschwerdeführers, er hätte keinen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung stellen sollen, ist zu bemerken, dass gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung Lohnsteuer einzubehalten ist, wenn die Bezüge einen bestimmten Mindestbetrag übersteigen. Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ihm im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Arbeitgeber als auch steuerpflichtiges Krankengeld bezogen hat, wäre für 2011 jedenfalls eine Veranlagung durchzuführen gewesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall strittige Frage der (Nicht-) Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 9 Abs. 1 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100094.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at