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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.05.2016, VH/7100003/2016

Verfahrenshilfe im Rechtsmittelverfahren betreffend Nachsicht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag der As, vom , betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe, beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Antragstellerin (As) den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Dazu machte die As unter I. Revision folgende Angaben: Datum des Erkenntnisses/Beschlusses , Geschäftszahl FA23/2016/000915, Zustelldatum und Begründung der Zulässigkeit Frühpensionistin – Existenzminimum.

Die Kopie des laut Formular beizulegenden Erkenntnisses/Beschlusses betrifft eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel vom , womit die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht abgewiesen wurde.

Weiters wurden Schreiben vom und betreffend Vorschreibung von Miete, Strom und Wärme, der Pensionsbescheid vom Jänner 2016, ein Pfändungsbescheid des Finanzamtes vom , ein Ausdruck aus dem Abgabenkonto vom , eine Buchungsmitteilung vom sowie ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe beigelegt. Ein ebenfalls beiliegendes Verfahrenshilfeanträge - Merkblatt betrifft § 61 VwGG (Antrag auf Verfahrenshilfe bei Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes).

Über den Antrag wurde erwogen:

Auch wenn das Datum der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung nicht mit dem im Verfahrenshilfeantrag unter I. Revision angeführten Datum des Erkenntnisses/Beschlusses übereinstimmt, ist aufgrund der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung und des Umstandes, dass die unter I. Revision angeführte Geschäftszahl einen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betrifft, eindeutig davon auszugehen, dass die As die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zur Erhebung einer Revision, sondern im Rechtsmittelverfahren betreffend Abgabennachsicht beantragt hat, zumal auch im Antrag nicht behauptet wird, dass es sich um einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes handelt, sondern lediglich ein Datum in die entsprechende Zeile des offensichtlich irrtümlich verwendeten Formulars betreffend Antrag auf Verfahrenshilfe bei Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes eingefügt wurde.

Anbringen sind zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind. Unzulässig sind u.a. Anbringen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Daraus ergibt sich, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO die Bundesabgabeenordnung anzuwenden ist. In dieser ist eine dem § 61 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bzw. § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung vergleichbare Bestimmung betreffend Verfahrenshilfe nicht vorgesehen (vgl. ).

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerde­verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.7100003.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at