Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2016, RV/4100441/2014

Vorlageantrag, Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. J.L in der Beschwerdesache Mag. T.Z, vertreten durch R.T G.E W.T GmbH, H.Gasse 36, 12zt G.E, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr.: !"X/2013, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit.e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der Beschwerdeführer Mag. S.L war gemeinsam mit B.K Miteigentümer der Liegenschaft EZ 12s KG 123xv R.Dorf, bestehend aus dem Grundstück 1/d und dem darauf befindlichen Wohnhaus (Kaufvertrag vom ).

Der Beschwerdeführer erwarb mit Übergabsvertrag vom den Miteigentumsanteil der B.K. Vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaftshälfte EZ 12s KG R.Dorf von der Miteigentümerin mit allem beweglichen und befestigten Inventar in sein grundbücherliches Alleineigentum übernimmt. Die Übergabe erfolgte am .

Als Entgelt für die Übergabe der Liegenschaftshälfte verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Übernahme der Pfandrechte und zur Zurückzahlung der diesen Pfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten. Im Lastenblatt scheinen als grundbücherlich sichergestellte Pfandrechte ein Wohnbaudarlehen des Landes in Höhe von € 36,000,00, die Höchstbetragshypothek in Höhe von € 175.560,00 und eines Schuldscheines in Höhe von € 184.560,00 (insgesamt: € 396.000,00) auf. Im Übergabsvertrag wurde festgestellt, dass beim Kreditvertrag ein Saldo in Höhe von rund € 330.000,00 aushaftet.

Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG in Höhe von € 396.000,00 die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 13.860,00 (3,5%) fest.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom übermittelte der Beschwerdeführer auszugsweise eine Ablichtung des Kreditvertrages über eine Höhe von € 360.000,00, den Auszug betreffend der gewährten Wohnbauförderung und einen Auszug über den aktuell aushaftenden Kreditsaldo in Höhe von € 323.990,13 zum .

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass nur die Hälfte des aushaftenden Saldos in Höhe von € 323.990,13 (gemeint somit: € 161.995,065) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden könne, weil beide Vertragsparteien gemeinsam als Miteigentümer und Kreditnehmer aufgetreten sind. Das Wohnbaudarlehen in Höhe von € 36.000,00 sei ebenfalls beiden Vertragsparteien zugesprochen worden und solle lediglich in Höhe von abgezinst € 3.496,48 berücksichtigt werden. 

Das Finanzamt setzte in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom , ausgehend von der Hälfte der ursprünlichen Bemessungsgrundlage (€ 396.000,00), nämlich € 198.000,00 inklusive der halben Wohnbauförderung in Höhe von € 18.000,00, die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 6.930,00 fest.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde durch seine nunmehrige steuerliche Vertretung ein und begründete dies damit, dass der Berufung nur teilweise stattgegeben worden war. Die am eingelangte Beschwerdevorentscheidung sei in ihrem abweisendem Teil inhaltlich rechtswidrig, weil anstatt der zum  aushaftenden Kreditverbindlichkeiten die anteilige Höchstbetragshypothek als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde nur teilweise stattgegeben worden sei. Die teilweise Abweisung sei zu Unrecht erfolgt, sodass die Vorlage der Beschwerde beantragt werde.

Im Vorlagebericht weist das Finanzamt darauf hin, dass gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung ein Vorlageantrag eingebracht werden kann. Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom sei ohne Zustellnachweis zugestellt worden. Damit gelte gemäß § 26 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe des Schriftstückes an das Zustellorgan als bewirkt. Daher gelte die Beschwerdevorentscheidung vom Montag,  am Freitag, den , als zugestellt.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten festgelegte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Daher habe die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am geendet. Der Vorlageantag hätte daher spätestens am (Montag) eingebracht werden müssen.
Tatsächlich sei der Vorlageantrag erst am zur Post gegeben worden (Postaufgabestempel). Daher sei der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden. Das Finanzamt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß Abs. 4 lit.c leg.cit ist bei Unzulässigkeit bzw. nicht fristgerechter Einbringung die Bestimmung des § 260 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 262) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Der Beschwerdeführer gibt durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Vorlageantrag zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom  an, dass diese Beschwerdevorentscheidung am zugestellt worden sei.

§ 26 Zustellgesetz normiert:
Abs 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Abs 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der  war ein Montag. Aufgrund der Zustellfiktion des § 26 BAO gilt die Beschwerdevorentscheidung mit  (Freitag) als zugestellt.

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde führte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Beschwerdevorentscheidung am eingelangt sei. Der war ein Sonntag. Daher gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Zustellfiktion am Freitag, dem , zugestellt worden sei.    

Soweit der Beschwerdeführer im Erörterungsgespräch vom zur Frage der Zustellung erklärte, dass in der Ferialzeit Ferialpraktikanten die Post zustellen und daher häufig Zustellfehler auftreten, vermag dies aus der Sicht des erkennenden Richters nichts daran zu ändern, dass von einer Zustellung im Rahmen der gesetzlichen Zustellfiktion, nämlich dem (Freitag), auszugehen ist. Aus dem zum Zeitpunkt der Zustellung zeitnahen Vorbringen im Vorlagantrag ergibt sich nämlich zweisfelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung bereits vor dem Sonntag, , erhalten hat und diese am beim nunmehr einschreitenden steuerlichen Vertreter eingelangt ist. Diese Tatsache deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerderführers im Erörterungsgespräch, wonach er die Beschwerdevorentscheidung eingescannt und dem steuerlichen Vertreter übermittelt habe. Schließlich stellt die Post an Sonntagen keine Postsendungen zu. 

Dem Vorbringen des Finanzamtes, wonach der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegentreten.

In Ansehung des oben Gesagten begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages am Freitag, den , und endete entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am . Der am  eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet eingebracht.

Dem Bundesfinanzgericht ist es im Fall der verspäteten Einbrungung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100441.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at