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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2016, RV/4100109/2010

Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X als Vorsitzende, den Richter Y sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Z und Mag. A im Beisein der Schriftführerin B in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die C, gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Umsatzsteuer 2007 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Unternehmens des Beschwerdeführers (Bf.) ist der Handel mit Möbeln und Heimtextilien.

Im Abschluss an eine abgeführte Außenprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht fest, dass der Bf. im Jahr 2007 vier Musterküchen (Rechnung vom , Rechnungsbetrag 112.000,-- Euro) an Frau D verkauft habe. Die Musterküchen seien von der Erwerberin abgeholt worden.

Der Bf. habe diese Lieferungen in der Folge mit der Begründung, dass die Küchen von der Abnehmerin nach G (im Streitjahr noch Drittland) verbracht worden seien, als Ausfuhrlieferung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 7 UStG 1994 umsatzsteuerfrei belassen.

Von der Bf. seien jedoch – so der Prüfer weiter - bis zu der am abgeführten Schlussbesprechung keinerlei Ausfuhrbescheinigungen (Frachtbrief, U 34 oder sonstige Grenzübertrittsdokumente) beigebracht worden. Die Lieferungen müssten daher als steuerpflichtige Umsätze eingestuft werden (Kürzung Umsatz 0%: 112.000,00; Erhöhung Umsatz 20%: 93.333,33).

Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Finanzamt dieser Auffassung Rechnung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (vormals Berufung) wird vorgebracht, dass es in der Geschichte des Unternehmens des Bf. nur eine einzige Ausfuhrlieferung im Wege einer Selbstabholung durch den Abnehmer gegeben habe.

Der Bf. habe den Reisepass und eine Ausfuhrerklärung der Abnehmerin vorliegen, zufolge Letzterer sich die Abnehmerin verpflichtet habe, die Ausfuhrbescheinigung nach Grenzübertritt der Küchen zurückzusenden.

Im Zuge der Außenprüfung sei das Möbeltransportunternehmen E beauftragt worden, an den Grenzübertrittstellen die Ausfuhrpapiere auszuheben, weil der Export zeitlich (am 16. oder ) habe eingegrenzt werden können, leider vergebens. Ebenso wenig sei das Finanzamt dem vom Bf. während der Außenprüfung gemachten Angebot, auf seine Kosten mit einem Finanzbeamten die Möbel in G zu besichtigen und an Hand der Ausgangsrechnungen zu vergleichen, näher getreten.

Dem Bf. erwachse ein unverhältnismäßiger Nachteil wegen der Nichtrücksendung der Ausfuhrbescheinigung durch die Selbstabholerin. Es werde daher ersucht davon auszugehen, dass der Export der Küchen glaubhaft sei. Insbesonders lägen auch das Auftragsschreiben des Transportunternehmens E, der Reisepass sowie die Ausfuhrerklärung (jeweils in Kopie) beim Finanzamt auf.

Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Unternehmer im Falle der Beförderung des Liefergegenstandes in das Drittland gemäß § 7 Abs. 6 Z. 2 UStG 1994 den Ausfuhrnachweis zu führen habe durch

a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796a der Verordnung (EWG) Nr. 245/93 oder

b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sei.

Der Ausfuhrnachweis zähle zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Lieferung. Da dieser Nachweis im vorliegenden Fall fehle, könne die Steuerfreiheit nicht gewährt werden.

In weiterer Folge beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht).

Im Folgenden wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf. fernmündlich die Möglichkeit der Nachweisführung der tatsächlichen Verbringung der Musterküchen nach G eröffnet.

Hiezu teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am mit, dass seinerzeit die Originalunterlagen (Reisepass der Käuferin, Schreiben an das Transportunternehmen E) im Zuge der Betriebsprüfung „abgenommen“ worden seien und der Bf. über dieselben somit nicht mehr verfüge.

Per Telefax übermittelte der steuerliche Vertreter in weiterer Folge am 3. Feber 2016 eine „Ausfuhrerklärung“ der D, in der diese Folgendes bestätigte:

Ich erkläre die Ausfuhr der Güter laut beiliegender Rechnung der Firma BF von Österreich nach G.
Ich verpflichte mich, die bestätigte Ausfuhrbescheinigung unverzüglich an die Firma
BF zu übermitteln.

K, am

Die angesprochene Rechnung datiert mit . Ihr ist zu entnehmen, dass auf den Gesamtrechnungsbetrag von 112.000,00 Euro am eine Anzahlung von 27.000,00 Euro geleistet worden ist und am eine Restzahlung von 85.000,00 Euro in bar erfolgt ist.

Nach Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung teilte der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom mit, dass dem anberaumtem Termin ferngeblieben werde, zumal das Bundesfinanzgericht ohnehin die „Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ treffe (§ 269 Abs. 1 BAO iVm § 115 BAO).

Angesichts dessen blieb auch der Vertreter des Finanzamtes – wie per E-Mail vom mitgeteilt - der Verhandlung fern.

Die Parteienanträge (Abweisung der Beschwerde laut Finanzamt, Stattgabe laut Bf.) wurden jeweils aufrecht erhalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 liegt eine Ausfuhrlieferung iSd § 6 Abs. 1 Z 1 u. a. dann vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat.

Diesfalls hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch die bereits vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung angesprochenen Ausfuhrnachweise zu führen.

Im Geltungsbereich des UStG 1972 gehörte nach herrschender Ansicht der Ausfuhrnachweis in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Lieferungen und war eine Nachweisführung in anderer Form nicht möglich.

Am Boden des mit dem Beitritts Österreich zur Europäischen Union in Kraft gesetzten UStG 1994, mit dem vorerst die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom und nunmehr die Mehwertsteuer-Systemrichtlinie vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem umgesetzt wurde bzw. wird, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung jedoch mit Erkenntnis , nicht weiter aufrecht erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis , wonach (unter Bedachtnahme auf das , Albert Colle) nicht bloß auf formelle Belange abzustellen sondern vielmehr entscheidend ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einwandfrei vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass sein angesprochenes Erkenntnis zwar den Buchnachweis bei der innergemeinschaftlichen Lieferung zum Gegenstand hatte, jedoch auch für den Ausfuhrnachweis (bei Lieferungen ins Drittland) in diesem Punkt nichts anderes gelten könne.

Der Ausfuhrnachweis als solcher ist sohin nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit, das Vorliegen der Ausfuhr ist jedoch im Falle eines fehlenden oder mangelhaften Ausfuhrnachweises jedenfalls durch andere Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. Melhard in Melhard/Tumpel, UStG2, Anm. 64 z. § 7).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. allerdings nur Unterlagen vorgelegt, denen zufolge eine Ausfuhr in das Drittland allenfalls erfolgen werde (Reisepass und „Ausfuhrerklärung“ der Abnehmerin) bzw. ins Treffen geführt, dass das hiezu beauftragte Transportunternehmen E Ausfuhrpapiere an den Grenzübertrittstellen vergebens auszuheben vermocht habe.

Darin kann ebenso wenig eine geeignete Nachweisführung der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Art erblickt werden, wie im Anbot, eine Besichtigung der Möbel in G vorzunehmen.

Es war letztlich spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht allein mit Fragen des Sachverhaltes auseinanderzusetzen und war demnach eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100109.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at