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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2016, RV/7500169/2016

Zahlungserleichterungsansuchen in Parkometerstrafangelegenheiten wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf. , Anschrift , vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Identifikationsmerkmal 754146643099 ua., vom , mit welchem der Antrag vom auf Zahlungserleichterung von Parkometerstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Bewilligung von Ratenzahlungen für alle offenen Strafverfügungen, da sie die erste Ratenvereinbarung erfüllt habe.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. mit, dass sich ihr Gesamtrückstand an Verkehrs- und Parkometerstrafen auf € 8.128,92 belaufe. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung sei der Nachweis der Zahlungsfähigkeit. Dementsprechend werde um Überweisung von € 1.500,00 bis zum ersucht. Danach könne ein Zahlungsaufschub über sechs Monate mit mindestens € 900,00 Zahlungsziel bewilligt werden.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Zahlungserleichterungsansuchen ab und führte begründend aus, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren habe.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung sei der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.

Da die erforderliche Sofortzahlung von € 1.500,00 zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit von der Bf. bis dato nicht erbracht worden und auch die Uneinbringlichkeit des Rückstandes durch die Aktenlage dokumentiert sei, habe das Ansuchen abgewiesen werden müssen.

Darüber hinaus liege es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitstrafe nicht vollzogen werde.

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Am stellte die Bf. den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag und ersuchte um Auflistung der gesamten Parkometerstrafen sowie um Reduzierung des Ratenvorschlages und der Sofortzahlung, da ihre Pension nur € 860,00 betrage und sie den Betrag von € 1.500,00 nicht zur Verfügung habe, aber zahlungswillig und aus gesundheitlichen Gründen haftunfähig sei.

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Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Zahlungserleichterungsansuchen wegen entschiedener Sache zurück und führte begründend aus, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren habe.

Mit Bescheid vom sei das Ansuchen der Verpflichteten vom abgewiesen worden.

Da die Behörde über das Ansuchen um Teilzahlung entschieden habe und derzeit keine Änderung des Sachverhaltes vorliege, werde das neuerliche Ansuchen um Teilzahlung vom wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

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Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die erste Ratenvereinbarung ihrerseits eingehalten worden sei und sie schriftlich um eine weitere Ratenvereinbarung gebeten habe, da sie daran interessiert sei, die offene Forderung zu begleichen. Daraufhin habe sie eine Zahlungserleichterung mit einer Akontozahlung von € 1.500,00 erhalten, die für sie als Pensionistin zu hoch sei, wie sie auch schriftlich mitgeteilt habe.

Weiters seien einige Strafen zu hoch bemessen worden, für die sie um Herabsetzung der Höhe der Strafe ersuche.

Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte die Bf., weiter Raten von € 200,00 zahlen zu wollen, und ersuchte, die Strafe herunterzusetzen, da sie nur € 200,00 bezahlen könne. Die Strafen würden oft bei € 300,00 liegen.

Die Amtsbeauftragte teilte mit, dass derzeit eine Gesamtsumme von ca. € 14.000,00 aushafte, da permanent Strafen dazu kommen würden. Es seien auch von der Bf. keine Zahlungen mehr geleistet worden, die letzte sei am erfolgt. Der Rückstand werde nicht einbringlich sein. Es könne aber auch keine Ratenzahlung bewilligt werden, wenn keine Zahlungsfähigkeit gegeben wäre. Diese wäre bei einem Soforterlag bescheinigt, der allerdings beim derzeitigen Rückstand nicht mehr € 1.500,00 betrage, sondern bei € 4.000,00 liege. Wenn sich der Rückstand nicht erhöhe, könne man die Zahlungserleichterung weiterbewilligen.

Daraufhin erklärte die Bf., über einen solchen Betrag dieser Höhe nicht zu verfügen. Sie könne höchstens € 1.000,00 bezahlen, danach zwei Monate € 500,00, danach € 200,00 monatlich. Da komme nichts mehr dazu, da jetzt nur mehr die Tochter mit dem Auto fahren dürfe, nicht mehr deren Freund.

Die Amtsbeauftragte gab zur Bemessung der Strafhöhe bekannt, dass die MA 6 darauf keinen Einfluss habe, die setze die MA 67 fest.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Sowohl dem Bescheid vom , mit welchem das seitens der Bf. eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen (vom ) abgewiesen wurde als auch dem mit nunmehriger Beschwerde bekämpften Bescheid vom , mit welchem ein abermaliges Ansuchen um Ratenzahlung (vom ) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, lag der gleiche Sachverhalt zu Grunde.

Es sind diesbezüglich keine wesentlichen entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten und wurden seitens der Bf. auch keine weiteren Gründe angeführt.

Beweiswürdigung:

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben der Bf.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bescheid vom , mit welchem ein seitens der Bf. wiederholt gestellter Antrag auf Zahlungserleichterung wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht ergangen ist.

Die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom hatte eine Zurückweisung des Antrags der Bf. vom auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. „Rechtssache“ im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen „Identität der Sache“. Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Bundesfinanzgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden (LVwG vom , Zl. VGW-031/082/23174/2014).

Konkret ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zwischen der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Zahlungserleichterung mit Bescheid vom und dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom eine im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG ist eine Zurückweisung nur dann rechtmäßig, wenn eine „Identität der Sache“ vorliegt. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei führt nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens zu einer „anderen“ Sache und damit zu einer neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Die „Identität“ der Sache besteht und es liegt eine „entschiedene Sache“ auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.

Dem Bescheid vom , mit welchem der Antrag der Bf. vom auf Zahlungserleichterung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen wurde, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass mangels Begleichung der seitens der MA 6 geforderten Sofortzahlung in Höhe von zuletzt € 1.500,00 (Bescheid vom ) in Zusammenhang mit der gegebenen Einkommenssituation der Bf. von einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit bei gleichzeitiger Uneinbringlichkeit der offenen Parkometerstrafen auszugehen war. Nach dem festgestellten Sachverhalt im mit nunmehriger Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert.

Wie sich aus den wiederholten Anträgen um Ratenbewilligung und den Beschwerdeausführungen ergibt, ist die Bf. nach wie vor nicht in der Lage, eine Anzahlung zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit zu leisten, weshalb von keiner Verbesserung der finanziellen Situation und Einkommensverhältnisse im Verhältnis zu jener, die im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vorgelegen sind, ausgegangen werden kann. Neue Sachargumente, die eine Änderung des bisher angenommenen Sachverhaltes vermuten hätten lassen, wurden seitens der Bf. jedoch nicht vorgebracht.

Da bereits in den vorangegangenen Zahlungserleichterungsansuchen von einer finanziell angespannten Situation die Rede war, ändert die nunmehrige Verantwortung der Bf., wonach sie ihre geringe Pension ins Treffen brachte, nichts an der bereits bekannten Zahlungsunfähigkeit, zumal sich der aushaftende Betrag der angesammelten Parkometerstrafen von € 8.856,92 zum Zeitpunkt des das Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheides vom auf € 10.060,66 (derzeit sogar auf ca. € 14.000,00) erhöhte.

Die Annahme, dass die Bf. weiterhin auf Grund ihrer gegebenen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, ihre offenen Parkometerstrafen zu bezahlen, erscheint daher gerechtfertigt und lässt auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht schließen.

Da auch die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im Vergleich zum Ansuchen vom unverändert geblieben sind, erfolgte die Zurückweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom somit zu Recht.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, da im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen eine grundsätzliche Bedeutung zugekommen ist. Zudem entspricht die Abweisung eines mit Beschwerde bekämpften verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache bei ident gebliebenem Sachverhalt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 68 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500169.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at