Pfändungsgebühren; Einbringung eines Nachsichtsansuchens wird behauptet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, 1020 Wien, über die Beschwerde vom (eingebracht durch KRW Taus Steuerberatung Unternehmensberatung, Schönngasse 15-17, 1020 Wien) gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom betreffend Pfändungsgebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Pfändungsgebühren in Höhe von € 664,38 (1% von 66.437,68) sowie Auslagenersätze von € 0,62 fest, da der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten habe.
In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bf. aus, dass sein Steuerberater am ein Schreiben an das Finanzamt verfasst habe, mit dem er um Nachsicht gemäß § 236 BAO ersucht habe. Dieser habe ihm auch versichert, dass bis zur Erledigung des Antrages keine Vollstreckung erfolgen würde.
Danach habe der Bf. bis zum Vollstreckungsversuch Anfang Februar auch keine Antwort vom Finanzamt erhalten. Er sei laufend in Kontakt mit seinem Steuerberater gewesen und habe nachgefragt, ob er bereits eine Mitteilung erhalten habe, was dieser mit der Begründung, die Bearbeitung durch das Amt könnte um das Jahresende länger dauern, verneint habe. Dieses Schreiben habe der Bf. am an das Finanzamt übermittelt.
Anlässlich einer Vorsprache im Finanzamt sei im System geprüft worden, ob der Antrag schon bearbeitet worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Schreiben im System nicht hinterlegt und daher unbearbeitet sei. Es wäre ja auch nicht ausgeschlossen, dass der Antrag auf dem Amtsweg verloren gegangen sein könnte.
Der Bf. habe daraufhin auf eine Reaktion gewartet. Bei einer Antwort auf seinen Antrag hätte der Bf. umgehend reagiert und sofort das Gespräch mit dem Finanzamt gesucht. Es wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, eine Zahlungserleichterung zu vereinbaren.
Auf keinen Fall hätte er es zu einer neuerlichen Vollstreckung und damit erneut zu Kosten für die Vollstreckung kommen lassen.
Auf der einen Seite habe der Bf. auf die Aussage seines Steuerberaters und seinen Rat vertraut, zum anderen sei er immer an einer Lösung, wie sie beim letzten Termin getroffen worden sei, interessiert gewesen. Durch das jetzt aufgetretene Missverständnis seien ihm jetzt weitere fast € 700,00 Kosten entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass das angesprochene Nachsichtsansuchen vom nicht eingelangt sei. Da auch kein Stundungsansuchen eingebracht worden sei, sei somit die Vollstreckungshandlung vom zu Recht erfolgt und die Gebühren zu entrichten.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr durch das Bundesfinanzgericht) und wandte ergänzend ein, dass er das beiliegende Nachsichtsansuchen am an das zuständige Finanzamt per Post übermittelt habe.
Der Brief sei ab dem Zeitpunkt der Postaufgabe außerhalb seiner Einflusssphäre gewesen. Ob der Brief beim Finanzamt eingelangt sei oder nicht, sei von seiner Seite nicht verifizierbar. Aufgrund der Tatsache, seinerseits alles Mögliche getan zu haben, um eine Vollstreckung zu vermeiden, sei dem Bf. ein Verschulden außerhalb seiner Einflusssphäre nicht anzurechnen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.
§ 230 Abs. 3 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
§ 230 Abs. 4 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
§ 230 Abs. 5 BAO: Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 AbgEO kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn diese an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
Gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO ist die Vollstreckung in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen (…).
Der Abgabenschuldner hat gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Das Bundesfinanzgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Das am vom Bf. eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand (rund € 74.000,00) zu niedrig waren und die Einbringlichkeit aufgrund der seit längerem für größere Beträge geführten Exekutionen gefährdet erschienen.
Am erfolgten Pfändungsversuche des PKW sowie der in der Wohnung des Bf. befindlichen Fahrnisse, die deshalb scheiterten, da der PKW nur geleast war und die Wohnungseingangstür nicht ohne Zerstörung der Schlösser hätte geöffnet werden können, weshalb davon Abstand genommen wurde.
Aufgrund dieser Vollstreckungsmaßnahmen wurde der angefochtene Pfändungsgebührenbescheid erlassen.
Einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom , dem mit Bescheid vom stattgegeben wurde, kam eine Einbringungshemmung gemäß § 230 Abs. 3 bis 5 BAO für den Zeitraum vom bis , in dem die Vollstreckungshandlung erfolgte, daher nicht zu.
Strittig ist, ob bzw. wann der Nachsichtsantrag vom beim Finanzamt einlangte und ob er eine einbringungshemmende Wirkung entfalten konnte.
Dazu sind lediglich die vom Bf. im Vorlageantrag übermittelte Kopie dieses Ansuchens sowie eine weitere Kopie als erstes Blatt des Einbringungsaktes, allerdings ohne Eingangsstempel, dafür jedoch mit dem Aktenvermerk, dass der Antrag im Zuge einer Vorsprache am zurückgezogen worden sei, aktenkundig.
Nach dem Beschwerdevorbringen zu schließen, war von einer Zurücknahme des Nachsichtsansuchens seitens des Bf. keine Rede. Eine solche findet sich auch nicht im elektronischen Einbringungsakt, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Bf. anlässlich einer Vorsprache am Einwendungen gegen die Pfändung des Leasingfahrzeuges vorbrachte. Weiters wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen und eine Aussetzung der Einbringung für einen Teil des Abgabenrückstandes gemäß § 231 BAO vereinbart.
Da jedoch einem Nachsichtsansuchen ohnehin keine einbringungshemmende Wirkung gemäß § 230 BAO zukommt, war die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls wann der darauf gerichtete Antrag beim Finanzamt einlangte und ob dieser zurückgezogen wurde, nicht entscheidungswesentlich.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind Pfändungsgebühren auch dann zu entrichten, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren.
Umgekehrt verpflichtet aber nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung, mag sie auch von Anfang an aussichtslos sein, den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall versuchte laut elektronischem Aktenvermerk vom der vom Vollstreckungsorgan beigezogene Schlosser die beiden Zylinderschlösser zu entriegeln, nahm aber dann davon Abstand, da diese ansonsten zerstört worden wären.
Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ().
Dass die Vollstreckung wegen des unverhältnismäßigen Nachteils für den Bf. vorläufig abgebrochen wurde (Schreiben mit dem Hinweis, dass beim nächsten Pfändungsversuch die Schlösser zerstört würden, falls keine Zahlung des Abgabenrückstandes erfolge, an der Wohnungstür hinterlegt), stellt keinen von vornherein untauglichen Versuch dar.
Auch hinsichtlich des Pfändungsversuches am geleasten PKW war die Vollstreckung nicht von vornherein ungeeignet, da laut KFZ-Zentralregister-Auskunft der Bf. als Zulassungsbesitzer des Smart 451 Fortwo Cabrio cdi mit der Fahrgestellnummer WME** im Zeitraum vom bis aufschien. Der Umstand, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, ging aus der Abfrage nicht hervor, weshalb die Pfändung a priori zulässig war.
Dass sich dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Bf. befand und daher zu Recht ein Widerspruch gemäß § 14 AbgEO erfolgte, ändert an der grundsätzlichen Vollstreckungseignung nichts.
Die Vorschreibungen der Pfändungsgebühren gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO iVm § 26 Abs. 2 AbgEO von 1% des in Höhe von € 66.437,68 aushaftenden Abgabenrückstandes (Rückstandsausweis vom ) und der Auslagenersätze von € 0,62 erfolgten somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und Tatfragen einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100356.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at