Abgabenhinterziehungen eines Textilwarenhändlers; Schätzung der Abgabenbehörde als Ermittlungsgrundlage; Abschlag infolge Anwendung des Zweifelsgrundsatzes; Strafbemessung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Mag. Bernadette Reichl in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxx, ehem. Textilwarenhändler und Marktfierant, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 093/2013/00105-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Renate Windbichler und der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten A wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass
im Zweifel zugunsten für ihn die Höhe der ihm vorgeworfenen Abgabenverkürzungen um die Hälfte verringert wird,
er sohin betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 Hinterziehungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.185,03 (2009) und € 1.646,27 (2010), betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.654,22, sowie betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 8.994,66 nach § 33 Abs. 1, teilweise iVm § 13 FinStrG (USt 2011), zu verantworten hat,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zehn Tagen
verhängt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StrNr. 093/2013/00105-001, ist A schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [in den Jahren 2010 bis 2012] betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (USt) in Höhe von insgesamt € 18.971,01 (2009: € 8.370,05 + 2010: € 3.292,52 + 2011: € 7.308,43) und betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Einkommensteuer (ESt) in Höhe von € 17.989,31 bewirkt bzw. zu bewirken versucht (USt 2011) habe, indem er für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 unrichtige Steuererklärungen eingereicht habe, in welchen die Umsätze bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unvollständig erklärt worden seien, und für das Veranlagungsjahr 2011 in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze verheimlicht und die Einreichung der USt-Jahreserklärung unterlassen habe mit dem Ziel, [eine entsprechend zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer zu erreichen,] und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen habe, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurden.
Zusätzlich wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]:
Der [finanzstrafrechtlich] unbescholtene, am xxxx [in YYY, Indien,] geborene Beschuldigte, österreichischer Staatsbürger, ist für zwei Kinder, die einerseits studieren und andererseits eine berufsbildende Schule besuchen, sowie für seine Ehegattin sorgepflichtig.
Er hat zunächst als Einzelunternehmer ein Kleintransportunternehmen betrieben, welches er Anfang 2009 in eine Kommanditgesellschaft einbrachte. [Diese Gesellschaft mit dem Namen A-KG stand im Eigentum des Beschuldigten und seiner Ehegattin, wobei aber A alleine zeichnungs- und zustellbevollmächtigt gewesen ist (Veranlagungsakt StNr. vvvv betreffend die KG, Dauerakt). Er hat daraus laut eingereichten Abgabenerklärungen für 2009 einen ihm zuzurechnenden anteiligen Gewinn von € 2.897,40, für 2010 und 2011 aber Verluste von -€ 5.069,62 (2010) und -€ 16.703,47 (2011) erzielt. Seiner Ehegattin waren € 1.241,75 (2009) an Gewinn und -€ 2.172,70 (2010) bzw. -€ 5.209,08 (2011) an Verlusten zuzurechnen. Mit Ende 2011 hat die Gesellschaft ihrer Tätigkeit eingestellt; am wurde die Firmenlöschung im Firmenbuch eingetragen (genannter Veranlagungsakt).]
Von 2009 bis zum hat der Beschuldigte als Einzelunternehmer einen Textilhandel [in zwei Geschäftslokalen in X1 und X2] betrieben und ist auch als Marktfahrer tätig gewesen.
Die durch die [vom Beschuldigten beauftragte selbständige Buchhalterin] B [nach den Angaben des Beschuldigten] erstellte Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 wurde am [der zuständigen Abgabenbehörde] übermittelt, auf Grund derer am auch die Umsatzsteuer mit € 12.875,12 antragsgemäß mit Bescheid festgesetzt wurde.
In gleicher Weise wurde eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 am beim Finanzamt Salzburg-Land eingereicht und die Einkommensteuer mit € 997,93 am erklärungsgemäß festgesetzt.
Für das Veranlagungsjahr 2010 wurde eine nach den Angaben des Beschuldigten von der Buchhalterin erstellte Umsatzsteuererklärung am eingereicht und am antragsgemäß die Umsatzsteuer mit € 4.876,61 festgesetzt.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 hat [die Buchhalterin nach den Angaben des Beschuldigten entsprechende Voranmeldungen erstellt und der Abgabenbehörde übersendet.] Aus diesen Voranmeldungen hat sich eine Summe an Zahllasten in Höhe von € 7.630,60 errechnet. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 hat der Beschuldigte aber nicht erstellen lassen.
[Am hat betreffend A eine Außenprüfung des Finanzamtes Salzburg-Land zu ABNr. mmmm hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2010 bzw. eine Nachschau für den Zeitraum 2011 bis August 2012 begonnen.
Hinsichtlich der Art und Weise der den Steuererklärungen zugrunde gelegten Losungsermittlungen des Beschuldigten hat der Prüfer wie folgt festgestellt (BP-Bericht vom , Tz. 1, Finanzstrafakt Bl. 16 ff):
Als Grundlage für die Erlösermittlung in den Geschäftslokalen des Beschuldigten haben DIN-A4-Zettel gedient, worauf die verkauften Artikel (Menge, Artikelbezeichnung, {wohl: erzielter} Preis) untereinander aufgelistet wurden. Jeweils am Tagesende sind sämtliche Verkäufe zusammenaddiert worden und stellten die Tageserlöse dar. Nach Ansicht des Betriebsprüfers seinen die einzelnen Geschäftsvorgänge und die Tageslosung durch diese Art der Erlösermittlung nicht nachvollziehbar gewesen.
Obwohl sich im Geschäftslokal X1 eine funktionstüchtige elektronische Registrierkasse befunden hatte, wurde diese zur Ermittlung der Tageslosungen nicht benützt.
Die bei den Marktbesuchen erzielten Tageslosungen wurden vom Beschuldigten wie folgt festgehalten: Am Tagesende wurde ein händischer Beleg geschrieben, in welchem die erzielte Tagelosung festgehalten wurde {offenbar ermittelt mittels Kassasturz}. Teilweise wurden auf diesen Belegen auch die verkauften Artikel, mengen- und preismäßig zusammengefasst, dargestellt, teilweise wurde nur die Tageslosung mit einem Betrag festgehalten. {Während des Tages anzufertigende} Aufzeichnungen, z.B. Stricherlliste, über die verkauften Waren, wurden entweder nicht geführt oder nicht aufbewahrt.
Nach der Wahrnehmung des Prüfers war für ihn nach den ihm vorgelegten Aufzeichnungen eine Überprüfung der tatsächlichen Verkaufserlöse nicht möglich, woraus er eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO ableitete. Die vom Beschuldigten tatsächlich erzielten Erlöse wurden von ihm auf Basis des Wareneinsatzes von € 16.446,00 (2009), € 17.100,50 (2010) und € 29.905,82 (2011) {von ihm wohl abgeleitet aus den Wareneinkäufen} mittels einer artikelbezogenen Kalkulation ermittelt, wobei er einen durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten (den Faktor, mit welchem die zum Verkauf verwendeten Waren im Verhältnis zu den Einstandspreisen durchschnittlich kalkuliert werden) von 3,76 verwendete.
Der Prüfer ermittelte solcherart Erlöse von € 61.836,96 (2009), € 64.297,88 (2010) und € 112.445,88 (2011), wohingegen der Beschuldigte selbst nur Erlöse von € 19.986,69 (2009), € 47.835,11 (2010) und € 75.903,71 (2011) angegeben hatte.
Demgemäß wären in den Abgabenerklärungen des Beschuldigten laut Betriebsprüfung € 41.850,27 (2009) + € 16.462,67 (2010) + € 36.542,17 (2011) an Umsätzen zuzüglich Umsatzsteuer € 8.370,05 (2009) + € 3.292,53 (2010) + € 7.308,43 (2011) und ebenso in der Einkommensteuererklärung für 2009 entsprechende Gewerbeeinkünfte des Beschuldigten in Höhe von € 41.850,27 verheimlicht worden.]
Der Spruchsenat folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers dergestalt, dass A "zumindest" die vom Prüfer hinzugeschätzten Umsätze und Erlöse verheimlicht hätte (wobei die Feststellung dieser Beträge als Mindestgrenze keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen hat) und warf dem Beschuldigten vor, er habe gewusst, dass er zur Einreichung von Jahressteuererklärungen, in denen er vollständig und wahrheitsgemäß seine Umsätze und seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben hatte, bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres verpflichtet gewesen ist. Dennoch habe er in den USt-Jahreserklärungen für 2009 und 2010, in der ESt-Erklärung für 2009 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2011 die verfahrensgegenständlichen Umsätze bzw. Erlöse nicht erklärt, was er auch gewollt habe, weil er eine zu niedrige Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer angestrebt habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat für den Beschuldigten als mildernd einen bislang ordentlichen Lebenswandel, eine geringfügige Schadensgutmachung [laut Abgabenkonto rund € 500,00] sowie den Umstand, dass es betreffend die angestrebte Verkürzung an Jahres-USt für 2011 beim bloßen Versuch geblieben sei. Erschwerende Umstände werden vom Spruchsenat nicht erwähnt. Solcherart sei unter Berücksichtigung der nunmehr schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (welcher zwar eine Eigentumswohnung besitze, aber nunmehr lediglich ein Arbeitslosengeld von monatlich € 1.000,00 beziehe und Schulden von ca. € 70.000,00 habe) eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe zu verhängen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte bereits innerhalb der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels - sohin also fristgerecht - Berufung erhoben und dabei (unter Beischluss einer Kopie eines ärztlichen Befundes vom , mit welchem ihm ein "Restless leg"-Syndrom, niedriges Ferritin {landläufig: Eisenmangel}, Schlafstörungen, Tagesschläfrigkeit und eine reaktive Disthymie {Gemütsverstimmung} attestiert wurde) wie folgt vorgebracht:
Da das ihm zur Verfügung stehende Einkommen aus dem Arbeitslosengeld bestehe und nur zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ausreiche, könne er die ihm erteilte Strafe nicht bezahlen.
Er leide außerdem schon seit längerem an RLS, einer neurologischen Erkrankung, die durch Kribbeln, Schmerzen, Taubheit und Einschlafen der Glieder gekennzeichnet ist und von einem starken Bewegungsdrang begleitet werde. Er leide unter Depressionen und nehme Antidepressiva.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation könne er derzeit kein Arbeitsverhältnis beginnen und auch in Zukunft sich nur geringfügig beschäftigen lassen.
Es sei daher zu erkennen, dass er die Gesamtstrafsumme nicht bezahlen könne.
Er habe außerdem die Buchhaltung so geführt, wie es ihm von der Steuerberatung gesagt worden sei. Sein ehemaliger "Arbeitgeber", sprich: Auftraggeber, bei dem er als selbständiger Fahrer Touren übernommen habe, habe [mit ihm] immer alles mit Gutschriften abgerechnet. Da er beim Einstieg in die Selbständigkeit [offenbar gemeint: bei Beginn seines Textilwarenhandels] keine Erfahrung mit Buchhaltung gehabt hätte, müsse erkannt werden, dass er nur so handeln konnte, wie ihm erklärt worden sei.
Er habe pro Tag immer den Umsatz ordnungsgemäß im Kassabuch notiert (mit fortlaufender Nummer!), sowie auch, was verkauft wurde. Pro Monat wurde dann eine Endabrechnung gemacht.
Es sei ihm unklar, warum ihm erst nach über drei Jahren "gesagt wurde" [wohl: unkorrekte Aufzeichnungen vorgeworfen wurden] bzw. eine Steuerstrafe erteilt worden sei, obwohl er monatlich die gesamten Unterlagen zur Überprüfung [bei] der Steuerberatung eingereicht habe.
Er habe immer wieder nachgefragt, ob die von ihm eingereichten Unterlagen bzw. die Buchhaltung in Ordnung sei. das wäre auch dadurch zu erkennen, dass er die gesamten Unterlagen monatlich tatsächlich eingereicht habe.
Er sei daher nicht einverstanden, seine Schuld anzuerkennen.
Er beantrage eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Strafe.
Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die Berufung des Beschuldigten ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
Am hat vor dem Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer - im Beisein seiner unterstützend als Dolmetscherin fungierenden Tochter - zum Sachverhalt ausführlich angehört worden ist.
Dabei hat A wie folgt ergänzend vorgebracht:
Welche wirtschaftliche Tätigkeit die A-KG in den Jahren 2009 bis 2011 entfaltet hat: Die KG hat Kleintransporte betrieben, der Beschuldigte war Komplementär und Geschäftsführer. Das Unternehmen habe im Verlaufe des Jahres 2011 seine Tätigkeit eingestellt. 2009 wäre die Entwicklung gut gewesen, es sei aber immer schlechter geworden. Es habe sich nicht mehr gerechnet.
Er habe bei seinem Textilhandel sämtliche Einnahmen aufgezeichnet, wenn er auch nach Meinung der Finanz die dafür vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten habe. Er habe nach besten Wissen und Gewissen alle Einnahmen erfasst, wenngleich er sie teilweise nur als Gesamtsumme am Tagesende aufgeschrieben habe.
Er habe auch nicht etwa während des Tages für private Zwecke aus der Kasse Gelder entnommen und dies bei der Berechnung der Tageslosung nicht berücksichtigt.
Wenn ihm vorgehalten werde, dass er etwa im Jahre 2009 aus seiner Tätigkeit als Textilhändler für eine vierköpfige Familie nicht sorgen konnte, verweise er auf den Umstand, dass er aus Indien Gelder überwiesen erhalten habe.
Wenn ihm nun seine Aussage vor dem Spruchsenat vorgehalten wird, dass er dreimal Geldbeträge aus Indien bzw. einmal aus Amerika in der Gesamtsumme von ca. € 15.000,00 bekommen habe, welche aber sofort von der Bank mit Verbindlichkeiten aufgerechnet wurden (Finanzstrafakt Bl. 66): Weitere Gelder habe er nicht bekommen.
Am Anfang im Jahre 2009 habe er auch noch "ein bisschen" Gelder aus dem Transportunternehmen für private Zwecke bekommen.
Auf Vorhalt, warum beispielsweise 2009 die erklärten Erlöse nur unmerklich höher gewesen sind als der erklärte Wareneinsatz: Er habe nicht sämtliche Waren, die er eingekauft habe, im ersten Jahr auch schon verkauft.
Mit welchem Aufschlag die eingekaufte Ware verkauft worden sei: "Wir" haben 100% Aufschlag gemacht, aber dann auch davon Rabatte gegeben, 10%, 20% etc. Der Aufschlag des Betriebsprüfers von durchschnittlich 376% [276% zum Wareneinsatz] sei viel zu hoch.
Ob ihm der zu geringe Aufschlag bei der Betriebsprüfung vorgehalten worden sei: Er könne sich nicht erinnern, dass ihm der vom Prüfer angenommene Rohaufschlagskoeffizient (RAK) überhaupt mitgeteilt worden sei.
Er habe daher die ihm vorgeworfenen Abgabenverkürzungen nicht begangen.
Sollte jedoch wider erwarten das Bundesfinanzgericht den Schuldspruch des Spruchsenates bestätigen, sei zumindest die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgefallen. Zu berücksichtigen sei ja, dass er zwischenzeitig nicht mehr als Unternehmer tätig sei und dass er leider nunmehr auch krank geworden wäre.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte ergänzend angegeben:
Seine selbständigen Tätigkeiten habe er zwischenzeitig eingestellt. Er sei nunmehr nichtselbständig tätig als Zusteller bei der Firma C und bekomme dort monatlich zwischen € 1.100,00 bis € 1.200,00 an Lohn ausbezahlt (14 mal). Weitere € 350,00 werden ihm im Rahmen eines Schuldensanierungsverfahrens abgezogen und stehen ihm daher nicht zur Verfügung.
Er habe Schulden, welche sich auf maximal € 50.000,00 belaufen; dazu kämen noch die Verbindlichkeiten beim Finanzamt in Höhe von insgesamt ungefähr € 41.000,00. Es laufe gerade ein Sanierungsverfahren. Nennenswertes Aktivvermögen besitze er nicht. Er wohne nunmehr an der Ladungsadresse zur Miete.
Seine Ehegattin sei [nunmehr] berufstätig.
Seine Tochter studiere Molekularbiologie in Salzburg, sein Sohn besuche die Abendschule im 4. HTL-Jahr. Beide würden von ihm unterstützt.
Gesundheitlich geht es ihm nicht so gut. Er leide unter Bluthochdruck, habe Probleme mit dem Herzen und leide unter Depressionen, weshalb er auch in ärztliche Behandlung stehe. Er sei aber derzeit noch berufsfähig.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462); ab dem reduzierte sich dieser Betrag auf € 30.000,00, weshalb, bezogen auf den gegenständlichen Fall, vom Beschuldigten jedenfalls für 2011 Monat für Monat bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen waren.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.
Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 6.975,00 (Veranlagung 2003), € 8.887,00 (Veranlagung 2004), € 10.000,00 (Veranlagung 2005 bis 2008) bzw. - wie im gegenständlichen Fall - mehr als € 11.000,00 (Veranlagung ab 2009) betragen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, ist dem Fiskus bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, sie zu diesem Zwecke beispielsweise vorerst lediglich Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume mit zu niedrigen Zahllasten der Abgabenbehörde übersendet und in der Folge die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine oder eben nur die bekanntgegebenen Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig oder eben nicht festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Insbesondere haben dabei nach Abs. 2 leg.cit. nicht buchführungspflichtige Abgabepflichtige (die auch nicht freiwillig Bücher führen), für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gemäß § 131 BAO Abs. 1 idFd BGBl I 2009/20, mit Wirkung ab dem , sind d ie gemäß den §§ 124 oder 125 BAO zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: ...
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. ... Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 BAO verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. ...
5. Die zu ... Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. ...
Gemäß § 132 Abs. 1 BAO sind Aufzeichnungen sowie die zu diesen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Demnach sollen Eintragungen in den Aufzeichnungen "der Zeitfolge nach geordnet" erfolgen. Geschäftsvorfälle sollen daher in der Reihenfolge aufgezeichnet werden, wie sie sich tatsächlich ereignet haben (Ritz, BAO4 [verfügbar Ende 2011], § 131 Tz 7). Ritz, aaO, verweist aber auf Abschnitt 3.1 des Durchführungserlasses des Bundesministers für Finanzen zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung, AÖF 1990/169, wonach nach Meinung des Fiskus eine Ordnung nach Arbeitstagen genügt.
Nach Abschnitt 3.1.2 des damaligen Erlasses sind Betriebseinnahmen grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestünden jedoch nach Ansicht des Fiskus keine Bedenken dagegen, dass Verkaufs- oder Leistungserlöse eines Tages (Tageslosung) zusammengezählt und in einer Summe aufgezeichnet werden.
Die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl II 2006/441, mit Wirkung ab dem zu § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO, anzuwenden auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, bestimmt, dass eine vereinfachte Losungsermittlung für Betriebe zugelassen wird, bei welchen - wie im gegenständlichen Fall - der Umsatz in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von jeweils € 150.000 nicht überschritten hat und eben über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen, die eine Losungsermittlung ermöglich, geführt werden (§ 1 Abs. 1 der VO).
Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (hier: die Marktfierantie des Beschuldigten), kann gemäß § 2 der VO sogar unabhängig von der Umsatzgrenze eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden.
Gemäß § 3 der VO können bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
Das heißt mit anderen Worten, der Beschuldigte hätte seine erzielten Tageslosungen pro Geschäftslokal und am Marktstand pro Verkaufstag zumindest indirekt dermaßen zu ermitteln gehabt, dass er vom Kassenbestand bei Geschäftsschluss laut Kassasturz (Kassenendbestand) zuzüglich der Ausgaben im Laufe des Tages und der Entnahmen für private Zwecke den Kassenbestand am Beginn des Geschäftstages und die privat eingelegten Bargelder abgezogen hätte, und diesen Rechenvorgang samt den solcherart ermittelten Tageslosungen auch dokumentiert hätte (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung; siehe dazu z.B. Bartholner/Koban, Handbuch der Einnahmen-Ausgabenrechnung4, 331 ff; Ritz, BAO5, § 131 Tz 13). Bei einer ordnungsgemäßen Kassabuchführung wäre die Führung von zusätzlichen Grundaufzeichnungen wie Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen (bei Einsatz der vorhandenen Registrierkasse), Stricherllisten etc. nicht erforderlich gewesen (vgl. ; ).
Der Beschuldigte wäre daher, weil betreffend seinen Textilwarenhandel die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine vereinfachte Losungsermittlung grundsätzlich gegeben waren, für den Fall, dass er eine solche korrekt vorgenommen hätte, nicht - wie ihm von der Buchhalterin aufgetragen - verpflichtet gewesen, eine Registrierkasse zu benützen oder Paragons auszufüllen.
Unzweifelhaft waren aber die tatsächlichen Aufzeichnungen des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum - wie oben dargestellt - formell mangelhaft. Eine Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit im Sinne des § 163 Abs. 1 BAO hat daher nicht vorgelegen, weil die vom Beschuldigten gewählte Aufzeichnungsmethode eklatant den Bestimmungen widersprochen hat.
Ob aber nun für Zwecke des Finanzstrafverfahrens mit ausreichender Sicherheit aus diesem Regelverstoß für sich alleine auch eine inhaltliche Unrichtigkeit der mangelhaften Aufzeichnungen abzuleiten ist, erscheint dem Bundesfinanzgericht zweifelhaft: Sowohl die zugelassene vereinfachte Losungsermittlung als auch die vom Beschuldigten vorgenommene bloße Aufzeichnung der ermittelten Tageslosungen bzw. Tageserlöse (unter Weglassung deren Berechnung) fußen eigentlich lediglich auf dem Prinzip des Vertrauens der Abgabenbehörde in die Redlichkeit der Abgabepflichten, dass dieser wohl keine zu niedrigen Beträge vermerke und erzeugen für sich alleine wenig Beweisdichte. Wollte der Beschuldigte einen Teil seiner Erlöse verheimlichen und wäre ihm die Brisanz seiner formalen Aufzeichnungsfehler bewusst gewesen, wäre es für ihn wohl auch ein Leichtes gewesen, diese zu vermeiden, ohne dass sich bei korrekter vereinfachter Losungsermittlung - soweit erkennbar - ein erhöhtes Entdeckungsrisiko ergeben hätte.
Wohl aber liegen Umstände vor, welche auch die inhaltliche Richtigkeit der getätigten Erlösaufzeichnungen widerlegt haben:
Zum Einen ist es äußerst bedenklich, dass der Beschuldigte den Anordnungen und Belehrungen seiner Buchhalterin, zur Erlöserfassung fortlaufend nummerierte Paragons zu verwenden, nicht entsprochen und sie überdies über diesen Umstand getäuscht hat (Zeugenaussage B, Finanzstrafakt Bl. 45). Dass die Anordnung in seinem Fall ausnahmsweisse u.a. aufgrund seiner geringen Umsätze nicht gegolten hat, war ihm ja nicht bekannt (weil auch B für seinen Fall unbekannt), zumal er behauptet, seine unrichtige Vorgangsweise wäre von der Buchhalterin angeordnet worden. Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass A aus seiner Sicht gute Gründe gehabt hat, auf diese Weise vorzugehen: Werden keine Belege erstellt, vermag auch - so die Überlegung - das Finanzamt nichts auszurichten.
Zu Recht hat der Spruchsenat dem Beschuldigten vorgehalten, dass er im strafrelevanten Zeitraum die Lebenshaltungskosten von drei (ihn selbst eingerechnet: vier) überwiegend erwachsenen Personen getragen hat und - neben den Betriebskosten - Rückzahlungen für seinen Wohnungskredit und für frühere Verbindlichkeiten aus seinem Transportgewerbe leisten konnte (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 65 f), obwohl er laut der nach seinen Angaben erstellten Steuererklärungen nur für 2009 unter Einbeziehung seines Gewinnanteiles aus dem Transportunternehmen einen Gewinn von € 16.767,49, für 2010 aber nur Verluste in Höhe von -€ 15.863,83 erzielt hat Finanzstrafakt Bl. 18 verso) und 2011 das Transportunternehmen infolge wirtschaftlicher Erfolglosigkeit eingestellt worden ist (siehe oben).
Der Einwand des Beschuldigten sowohl vor dem Spruchsenat als auch vor dem Bundesfinanzgericht, er habe von dritter Seite Geldmittel erhalten, nämlich konkret dreimal aus Indien bzw. einmal aus Amerika, ist dadurch entkräftet, dass die Hausbank diese einbehalten und mit Verbindlichkeiten des Beschuldigten aufgerechnet hat und sie für die obigen Aufwendungen nicht zur Verfügung gestanden sind (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 66; Verhandlungsprotokoll BFG).
Das Bundesfinanzgericht teilt daher die Überzeugung des Spruchsenates, dass der Beschuldigte in seinen formal unkorrekten Aufzeichnungen auch nicht sämtliche Umsätze und Erlöse aus seinem Textilwarenhandel erfasst gehabt hat.
Der Umstand, dass im Jahr 2009 der erklärte Verkaufserlös von € 19.986,69 fast lediglich dem erklärten Wareneinkauf von € 16.446,00 (RAK 1,22) entsprochen hätte (im Vergleich dazu die RAK für 2010 und 2001 von 2,80 und 2,54) ist ein zusätzliches Indiz, wenngleich der Beschuldigte dies mit einer Besonderheit des Geschäftsganges erklären will.
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass er beim Verkauf seiner Textilwaren möglicherweise im Durchschnitt niedrigere Aufschläge auf den Einkaufspreis erzielen konnte als vom Betriebsprüfer geschätzt. Gerade bei einem schlechten Geschäftsgang und einem letztendlichen Scheitern des Kaufmannes ist es nur lebensnah, dass, um nur endlich Geld in die Kasse zu bringen, die Ware auch verschleudert werden muss. In diesem Sinne auch der Beschuldigte, wenn er vorbringt, er habe die Verkaufspreise viel niedriger mit einen Aufschlag von nur 100 % kalkuliert, wovon auch wieder Rabatte von 10%, 20 % etc. abgezogen worden seien.
In Abwägung dieser Argumente ist von den sich aufgrund der Zuschätzungen des Betriebsprüfers ergebenden strafrelevanten Abgabenerhöhungen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, um - unter Beachtung der Einwendungen des Beschuldigten - für Zwecke des Finanzstrafverfahrens im Zweifel zu seinen Gunsten - jedenfalls alle Unabwägbarkeiten der im Abgabenverfahren erfolgten Schätzung mit Sicherheit ausschließen zu können. Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher insoweit teilweise als berechtigt.
A hat daher im Zweifel auch lediglich von ihm angestrebte Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.185,03 (2009) + € 1.646,27 (2010) + € 3.654,22 (2011) und an Einkommensteuer in Höhe von € 8.994,66 (2009) zu verantworten, wobei aber - wie vom Spruchsenat zu Recht festgestellt - hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 keine zu niedrige Abgabenfestsetzung mehr erfolgt ist.
Als Motiv für sein absichtliches Handeln erschließt sich für das Bundesfinanzgericht die finanzielle Zwangslage des Finanzstraftäters, welcher trotz mangelnder geschäftlicher Erfolge für den Unterhalt seiner Familie sorgen und aus diesem Grund u.a. die gleichsam bereits zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmte Umsatzsteuer zumindest zum Teil für seine eigenen Zwecke verwenden will.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Es ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen von € 4.185,03 + € 1.646,27 + € 3.654,22 + € 8.994,66 ergibt € 18.480,18 X 2 = € 36.960,36, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters im Zeitpunkt der Strafbemessung führt daher zu einer entsprechenden Abmilderung der Geldstrafe, nicht aber zum Entfall derselben. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gemäß § 20 FinStrG eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen: Indizien für eine allenfalls nur vorübergehend geplante Abgabenvermeidung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Auch solche Gründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht.
Bestünde beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor, ergäbe sich sohin als Mittelwert eine Geldstrafe von etwa € 18.000,00.
Infolge der Einstellung seiner selbständigen Tätigkeit ist bei der Strafausmessung das spezialpräventive Element stark abgeschwächt. Es verbleibt aber die ebenfalls zu beachtende Generalprävention, nämlich die Überlegung, welches Strafausmaß angewendet werden muss, um bei Bekanntwerden der Entscheidung andere Personen von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abzuhalten. So gesehen muss die Geldstrafe ein bestimmtes Ausmaß haben, um beispielsweise im Milieu des Beschuldigten den fälschlichen Eindruck zu vermeiden, die Befolgung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen wäre nur eine zu vernachlässigende Beliebigkeit.
Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, der Umstand der im Tatzeitraum offenkundig bestehenden finanziellen Zwangslage, welche - siehe oben - den Beschuldigten zu seinen Verfehlungen verleitet hat, die - wenngleich nur geringfügige - Schadensgutmachung von ungefähr € 500,00 und der Umstand, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 2011 beim bloßen Versuch geblieben ist.
In Abwägung dieser Aspekte reduziert sich der Ausgangswert auf € 14.000,00, wovon aufgrund der Sorgepflichten des Beschuldigten ein Abschlag auf € 10.000,00 und in Anbetracht seiner derzeitigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Lage, wie von ihm vorgebracht, in gesamthafter Abwägung eine weitere Verringerung auf € 6.000,00, das sind 16,23 % des Strafrahmens, vorzunehmen ist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der nunmehrigen schlechten Wirtschaftlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.
Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalkosten entspricht der Rechtslage, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist, und war daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich im Wesentlichen auf die vorgenommene Beweiswürdigung und das vorzunehmende Ermessen, nicht aber auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb keine Revision zugelassen wird.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300022.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at