Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2016, RV/7200004/2015

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, Köstlergasse 1, Tür 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65161/2013-6, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl: 100000/65161/2013/002, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) eine Eingangsabgabenschuld im Betrage von € 1.041,81 (Zoll: € 197,36; EUSt: € 844,45) und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 81,53 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien am 1. und , , und am die in der Anlage des Bescheides genannten Versandverfahren eröffnet wurden. Als Bestimmungszollstelle wurde das Zollamt Wien, Zollstelle Inzersdorf, angeführt. Die Bf. habe die Waren nachweislich in Kenntnis darüber, dass sie dem Versandverfahren unterliegen, übernommen, diese aber nicht zur Bestimmungszollstelle befördert, sondern direkt dem Warenempfänger, der Firma A-GmbH zugestellt, wodurch das jeweilige Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet und die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Zeitlich später erfolgte die  Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, wobei in einem Fall ein falscher Warenwert erklärt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und den Bescheid des Zollamtes Wien seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. der genaue Warenwert laut Rechnung noch nicht bekannt gewesen sei, sondern lediglich eine Proforma-Rechnung vorlag. Die Frachtkosten hätten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nur geschätzt werden können. Weiters gelte die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die zehnjährige Frist nicht rechtfertige. Voraussetzung für die zehnjährige Verjährungsfrist sei eine rechtskräftige Verurteilung.

Die Bf. stellte im Schriftsatz vom zudem einen Antrag nach § 212a BAO (gemeint: Antrag nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO). Sie begründet ihren Antrag dahingehend, es sei nach dieser Gesetzesstelle die Einhebung einer Abgabenschuld auszusetzen, wenn die in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es sei im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde erfolgversprechend, sie weiche nicht vom Anbringen ab. Es sei aus ihrem Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe nicht abzuleiten. Sie habe alle ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt.

Mit Bescheid vom , Zl. 100000/65161/2013-6, hat das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zollwert und die Hinzurechnungskosten in der Anmeldung CRN  11111 vom unrichtig erklärt wurden. Basierend auf den vom Versender, der Firma B-Corp. in der Commercial Invoice vom getätigten Angaben sowie dem korrespondierenden Air Waybill sei der Anmeldung ein Wert von USD 2.500,00 (und nicht wie unrichtig erklärt USD 500,00) zu Grunde zu legen. Dass nur eine rechtskräftige Verurteilung eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirke, sei weder Art. 221 Abs.4 ZK noch § 74 Abs.2 ZollR-DG zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Manipulation der Wertangaben stattgefunden habe, die Bf. habe vielmehr eine Rechnung über USD 500,00 erhalten und diese für richtig angesehen. Auch könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren erfolgen und deshalb die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert werde.

Das Zollamt Wien hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65161/2013-10, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden. Es wurde neuerlich auf die Commercial Invoice vom und die damit korrespondierenden Air Waybill verwiesen. Die Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung sei nicht abzuwarten

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an und die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Wesentlichen wurde neuerlich vorgetragen, die zehnjährige Verjährungsfrist könne nicht schon dann gelten, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitete wurde. Es könne nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde sein, darüber zu befinden, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Die Bf. habe zudem eine Rechnung über USD 500,00 erhalten und habe davon ausgehen können, dass diese richtig sei.

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf., die sich seit X. 2013 in Liquidation befindet, befasste sich mit der Transportlogistik von Waren. Die mit den Versandscheinen MRN  22222 vom , MRN  33333 vom , MRN  44444  vom , MRN  55555 vom und MRN  66666 vom vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zum Versandverfahren T1 abgefertigten Waren wurden der Bestimmungszollstelle Zollamt Wien, Zollstelle Inzersdorf, nicht gestellt, sondern dem Warenempfänger, der Firma A-GmbH vorzeitig (vor der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr) zugestellt. Der Zollwert des mit Anmeldung vom , CRN  11111, verzollten D. beläuft sich auf USD 2.500,00. Gegen Organe und Angestellte der Bf. wurde vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde bereits  Anzeige wegen des Verdachtes der Finanzvergehen nach § 11, § 35 Abs.1 lit.a, § 25 Abs.2 und § 38 Abs.1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Das Finanzstrafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ.  77777 anhängig, der Abschlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erging am X. 2015.

Dieser Sachverhalt beruht auf den seitens des Zollamtes Wien vorgelegten Verwaltungsakten und den Wertangaben in der Rechnung der Firma B-Corp. vom sowie der entsprechenden Air Waybill der Firma E. Nr.  88888.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Gemäß Art. 91 Abs. 1 lit. a. ZK können in einem externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegene Orten befördert werden.

Gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. erledigen die Zollbehörden das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

In einem externen Versandverfahren werden Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes gelegenen Orten befördert (Art. 91 ZK). Die Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung. Versandverfahren werden regelmäßig bei einer Abgangszollstelle eröffnet (hier: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien) und müssen die Waren und Dokumente (Versandschein) innerhalb der Gestellungsfrist bei einer Bestimmungszollstelle (hier: Zollamt Wien, Zollstelle Inzersdorf) gestellt werden. Erst dadurch endet ein externes Versandverfahren ordnungsgemäß (Art. 92 ZK).

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder des Finanzgerichte erhoben wird (Witte, Zollkodex Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, Zollkodex Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, Zollkodex Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65161/2013/002, vorliegen. In der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien und im Aussetzungsverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde gegeben sei, da die Bf. zum Zeitpunkt der Verzollung noch nicht über die Rechnungen verfügt habe und die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung anzuwenden sei.

Ganz allgemein ist zum Beweismaß in Abgabensachen festzuhalten, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt im Rahmen der der Behörde (dem Bundesfinanzgericht) nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH umfasst das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (). Im Gegenstande war diese Handlung die vorzeitige Auslieferung an den Warenempfänger vor der ordnungsgemäßen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Bestimmungszollstelle.

Die Höhe des Zollwertes bemisst sich gemäß Art. 29 Abs.1 ZK nach dem Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Diesem Preis sind zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Art. 32 ZK die Beförderungskosten hinzuzurechnen.

Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte bzw., dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung gelte, ist entgegen zu halten, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung an einen Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK (grundsätzlich) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht mehr erfolgen darf.

Ist die Zollschuld aber aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.

Im geltenden Recht ist in § 74 Abs. 1 ZollR-DG festgehalten, dass die Mitteilung nach Art. 221 ZK als Abgabenbescheid gilt. In Abs. 2 leg. cit. ist festgehalten, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabeansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist also an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist das Finanzstrafverfahren gegen Organe und Angestellte der Bf. bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig. Es umfasst die Straftatbestände des Schmuggels (§ 35 Abs.1 FinStrG) und der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 2 FinStrG).

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist (). Es bedarf nicht einmal eines förmlichen Strafverfahrens ().

Die Anzeige und die Berichte an die Staatsanwaltschaft Wien beinhalten die Feststellungen über die Straftatbestände und können daraus in einer schlüssigen Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.

Weil die Rechtslage klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden gegeben ist, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es aber nicht, eine Beschwerdevorentscheidung vorwegzunehmen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gefolgt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at