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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2016, RV/7100231/2016

Erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri über die Beschwerde der Bf., W., vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Alser Straße 34 Tür 40, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. 1981, ist besachwaltet.

Der Sachwalter brachte im April 2015 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen psychischer Erkrankung der Bf. ein und legte einen Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom sowie ein psychiatrisch neurologisches Gutachten vom vor.

Im Zuge des Antragverfahrens ersuchte das FA das Sozialministeriumservice um Untersuchung der Bf.

Da diese trotz zweimaliger Aufforderung zu den Untersuchungsterminen des Sozialministeriumservice nicht erschien, wies das FA den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Sachwalter aus, dass die Bf. an einer schweren psychischen Erkrankung leide und es ihr daher nicht möglich gewesen sei zu den Untersuchungsterminen zu erscheinen.

Aus dem beigelegten Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. X., welcher die Betroffene untersucht habe, gehe hervor, dass die psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis seit dem 16. Lebensjahr bestehe.

Er stelle den Antrag, eine neuerliche Untersuchung der Antragstellerin durchzuführen.

Das FA ersuchte das Sozialministeriumservice auf Grund der eingebrachten Beschwerde um neuerliche Untersuchung der Bf.

Die Bf. nahm den Untersuchungstermin neuerlich nicht wahr.

Das FA wies daher die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. c und 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass die Bf. zu der amtsärztlichen Untersuchung beim Sozialministeriumservice nicht erschienen sei.

Es habe daher kein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt werden können, weshalb laut den genannten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Sachwalter stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung seines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise er auf seine Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c  FLAG 1967 BGBl I 2010/111, mit Wirkung ab , besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

2. Als erwiesen angenommener Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

  • : Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.

  • und : Stellungnahme des Sozialministeriumservice: Bf. ist 2 mal unentschuldigt zu den Untersuchungsterminen nicht erschienen.

Zum Nachweis obgenannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.

Das Bundesfinanzgericht ist an die Feststellungen der vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden (vgl. ua.).

Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().

Nach der obigen Darstellung des Sachverhaltes kam im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zustande, weil die Bf. den mehrmals angesetzten Untersuchungsterminen des Sozialministeriums fern blieb.

Somit konnte nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Grades der Behinderung oder der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgegangen werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten bei vorliegender Schlüssigkeit gebunden ist, ein solches Gutachten aber auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Untersuchungstermine nicht erstellt werden konnte.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100231.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at