Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2016, RV/7102969/2014

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. G in der Beschwerdesache XY, Adr, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Pfändung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 7.297,55 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (76,88 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom gegenüber der Bank , die Pfändung von Geldforderungen, nämlich die der Beschwerdeführerin (Bf.) als Abgabenschuldnerin gegenüber der genannten Drittschuldnerin angeblich zustehende Forderungen aus Guthaben auf bestehenden Konten.

In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom wurde die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung beantragt, dass der behaupteten Abgabenschuld anteilige Umsatzsteuerforderungen zugrunde lägen. Die Bf. sei jedoch ein gemeinnütziger Verein, „welcher grundsätzlich von der Umsatzsteuer infolge Vorsteuerabzugsberechtigung bereit ist“. Der Bf. sei kein Bescheid zugestellt worden, in welchem die Umsatzsteuerbefreiung aberkannt worden wäre. Darüber hinaus sei der Bf. auch kein Bescheid zugestellt worden, in welchem eine Abgabenschuld in der Höhe von 7.297,55 € festgestellt worden wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1, 2 , 3 AbgEO und 229 BAO wurde ausgeführt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rückstandsausweis vom in Höhe von 7.297,55 € den gesetzlichen Anforderungen der zuletzt genannten Bestimmung entspreche. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass die der Abgabenschuld zugrunde liegenden Abgabenbescheide (USt 01-11/12 und USt 2011) rechtskräftig seien. Die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung sei im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zugrunde liege, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt sei und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorliege, sei der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen worden.

Mit Vorlageantrag vom begehrte der ausgewiesene Rechtsvertreter ohne weitere Begründung die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde.

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerdesache dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht vom brachte die Bf. neuerlich vor, dass der behaupteten Abgabenschuld anteilige Umsatzsteuerforderungen zugrunde lägen, wobei es sich bei der Bf. um einen gemeinnützigen Verein handle, welcher grundsätzlich von der Umsatzsteuer infolge Vorsteuerabzugsberechtigung befreit sei. Vom FA sei auf diese Argumentation nicht eingegangen worden.

Mit „Urkundenvorlage“ vom legte die Bf. eine „Erklärung zum Sachverhalt vor“ vor, die sich in ihrem gesamten Inhalt auf die Vereinsgeschichte und die vom FA durchgeführte Betriebsprüfung bezog. Es wurden darin ausschließlich Argumente gegen die Umsatzsteuerpflicht des Vereines dargetan; der Inhalt des in Beschwerde gezogenen Pfändungsbescheides wurde nicht bekämpft.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am erließ das FA einen Rückstandsausweis über 7.297,55 €. Dieser bildete den Exekutionstitel für den am erlassenen Pfändungsbescheid, der nunmehr in Beschwerde gezogen ist.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar ( § 226 BAO ). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschulden ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO ). Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis bildet den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO ).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist (vgl. Rückscheine im Akt). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen ( § 65 Abs. 2 und 3 AbgEO ).

Die Ausführungen der Bf. verhelfen der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, sind die der Abgabenschuld zugrunde liegenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind jedoch ausschließlich im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen. Gegen die Berufungsvorentscheidungen vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 wurden keine Rechtmittel erhoben, sodass die Abgabenfestsetzungen somit rechtskräftig geworden sind.

In Anbetracht dieser Aktenlage ist der wiederholte Einwand der Bf., dass der gemeinnützige Verein nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege, schlichtweg unverständlich.

Mit dem Rückstandsausweis vom über 7.297,55 € liegt ein rechtsgültiger Exekutionstitel für die strittige Pfändung vor.

Soweit in der Berufung vom bemängelt wird, dass der Bf. kein Bescheid zugestellt worden sei, in welchem eine Abgabenschuld in der Höhe von 7.297,55 € festgestellt worden sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass im § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Der angefochtene Pfändungsbescheid entspricht diesem Erfordernis. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. ; ). Die dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Abgabenbescheide sind unbekämpft geblieben und somit rechtskräftig.

Der nunmehr angefochtene Pfändungsbescheid vom ist somit im Sinne der oben angeführten Bestimmung  des § 65 Abs 1 AbgEO ergangen. Eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist daher nicht gegeben.

Da durch die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil vom Bundesfinanz­gericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102969.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at