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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.04.2016, RV/7104400/2014

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf., Adr., vertreten durch Willibald Steuerberatungs GmbH, Packerstraße 177, 8561 Söding, gegen die Bescheide des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2011 beschlossen: 

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg.cit.) oder mit Beschluss (§ 278 leg.cit.) zurückzuweisen, wenn sie  a) nicht zulässig ist oder  b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die  Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Nach § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 3) und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO.

  • Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  • Nach § 108 Abs. 3 BAO wird der Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertrag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tage, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Bei der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO handelt es sich um eine gesetzliche verlängerbare Frist. Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Nach Ritz, BAO5, Rz. 14 zu § 245, kann der Antrag auf Fristverlängerung rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. ; ). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (vgl. ) und ist zurückzuweisen (vgl. ).

Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Die angefochtenen Bescheide  wurden mit Datum vom erlassen und unbestrittenermaßen am  in die Databox des Bf. zugestellt.

Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass auch nur einer der Bescheide nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre.

Am langte beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt das erste Fristverlängerungsansuchen (mit RSb) bis ein. In der Folge wurden noch 3 Fristverlängerungen (davon 2 mit RSb) eingebracht. Somit war das erste Ansuchen verspätet. Der Steuerberater hat Unterlagen vorgelegt, die nachweisen sollen, das am ein Fristverlängerungsansuchen abgesandt wurde. Was die Einbringung einer Eingabe bei der Abgabenbehörde anlangt, so wird nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten, dass diese nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn sie der Behörde wirklich ausgehändigt wurde. Hierbei trägt die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender.

Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (), den hinsichtlich der Postaufgabe die Beweislast trifft.

Auch eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. ().

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies Folgendes:

Die Bescheide wurden der Bf. am im Wege des elektronischen Kommunikationssystems FinanzOnline zugestellt. Am langte beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt das erste Fristverlängerungsansuchen (mit RSb) ein. Somit war die Rechtsmittelfrist bei Einlangen des ersten Fristverlängerungsansuches bereits abgelaufen.

Da die Beförderung der Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt, sind die vom Bf. angebotenen Beweise für die Postaufgabe nicht geeignet, das Einlangen eines angelblich rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsansuchens beim Finanzamt nachzuweisen.

Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht zu qualifizieren und demzufolge zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus § 260 BAO. Es war daher lediglich die unstrittige Rechtslage (§ 260 BAO) auf den festgestellten und im Übrigen unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und war zwingend zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104400.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at