Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.03.2016, RV/5100404/2016

Verspätete Beschwerde gegen mit FinanzOnline zugestellten Bescheid

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/5100404/2016-RS1
Die elektronische Zustellung mit FinanzOnline durch Einbringen in die DataBox erfolgt binnen einer Stunde ab der auf der letzten Seite des Bescheides ersichtlichen elektronischen Amtssignatur.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013

beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) nimmt seit 2014 an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teil.
Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom wurde am Freitag, , in die Databox der Bf eingebracht. 
Die Beschwerde vom  gegen den genannten Bescheid hat die Bf am Dienstag, , persönlich beim Finanzamt eingebracht. 

Beweiswürdigung

Die Teilnahme der Bf an der elektronischen Zustellung ist durch das mit FinanzOnline am zugestellte Ergänzungsersuchen selben Tages zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 aktenkundig.

Zum bekämpften Bescheid vom wurde nach dessen letzter Seite die elektronische Signatur am um 04:51 Uhr ("2015-01-09T04:51:58+01:00") erstellt. Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt nach der Auskunft des Leiters der zuständigen Abteilung V/8 - Transparenzdatenbank und FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen, MR Dr. Weninger, vom , innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.
Es ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Einbringung des bekämpften Bescheides in die Databox der Bf am erfolgt ist.
Dafür spricht auch der Umstand, dass die Bf in der Beschwerde deren nicht fristgerechte Einbringung ausdrücklich eingestanden hat, obwohl ihr das Datum der Zustellung des Bescheides in die Databox dort laut Dr. Weninger nach dem Auslesen des jeweiligen Bescheides einen Monat lang angezeigt wird. Der Empfänger des elektronisch zugestellten Bescheides kann diese Anzeige durch einen Screenshot festhalten.

Die persönliche Einbringung der Beschwerde vom am ist durch den darauf angebrachten Eingangsstempel, auf dem die Ziffer 1 deutlich und die Null zur Hälfte ersichtlich ist, nachgewiesen. Auch dies steht im Einklang mit dem Vorbringen der Bf im Vorlageantrag vom , wo die Bf im Einklang mit der Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Bescheidbeschwerde trotz deren Datierung ("") als solche "vom " bezeichnet hat.

Rechtslage

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO, 5.Aufl. § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109).

§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt:" Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ..."

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3.Aufl. § 98 Anm. 8 (Stand , rdb.at)].
Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen(270 BlgNR 23.GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf auch schon der Verwaltungsgerichtshof ( ) ausdrücklich hingewiesen hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (; unter Hinweis auf -F/13).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2012/373 die Möglichkeiten bestehen, sich nach Angabe einer elektronische Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3).

Erwägungen

Nach obigen Feststellungen wurde der bekämpfte Bescheid durch Einbringung in die Data-box der Bf am Freitag, dem , wirksam gemäß § 98 Abs. 2 BAO an die Bf zugestellt. Die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hat somit am , einem Montag, geendet. Die erst am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war deshalb als verspätet gemäß  260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.
Daran vermag der Umstand, dass die Bf vermeint, ihren Standpunkt mündlich besser darlegen zu können, nichts zu ändern.
Das im Vorlageantrag gebrauchte Argument der Bf, nach der Rechtsbelehrung des bekämpften Bescheides habe sie die Möglichkeit eine Beschwerde einzulegen, wovon sie Gebrauch machen wolle, ist an sich richtig. Die  Bf übersieht dabei jedoch, dass im zweiten Satz der Rechtsbelehrung (S 4 des bekämpften Bescheides) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim angegebenen Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden muss.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich jedoch durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege der Beweiswürdigung.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG steht deshalb keine Revision zu.

 

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100404.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at