Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde der A B C, Adresse, Ungarn, "VSN: zweiter Elternteil: X, Geburtsdatum: Y", vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe" vom beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Die Beschwerdeführerin (Bf) A B C führt durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrer Säumnisbeschwerde vom , Postaufgabe am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , aus:
Betrifft: Säumnisbeschwerde (VSN zweiter Elternteil: X, Geburtsdatum: Y)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für meiner Klientin, Frau BCA (VSN zweiter Elternteil: X, Geburtsdatum: Y), beim zuständigen Finanzamt per Post eingeschrieben eingereicht. Aufgrund des österreichischen Arbeitsverhältnisses ihres Ex-Eheanns, Herrn BD, wurde die Familienbeihilfe beantragt.
Am haben wir mit dem zuständigen Finanzamt telefoniert. Da Frau B keine Versicherungsnummer in Österreich hat, konnte der. Sachbearbeiter uns nur Aufgrund des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des zweiten Elternteils keine Auskunft geben.
Am hat Frau B vom ungarischen Träger (Györ-Moson-Sopron Megyei Kormanyhivatal) die Information bekommen, dass noch kein Formular E 411 vom zuständigen Finanzamt nach Ungarn zur Bestätigung versendet wurde.
Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrages auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.
Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.
Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 aufzutragen, über die Beschwerde innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
Der Antrag vom samt allfälligen Beilagen wurde ebenso wie allfällige Unterlagen zur Postaufgabe des "Antrags auf Familienbeihilfe" am nicht vorgelegt.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Beschluss vom , zugestellt am , trug das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin A B C gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, den Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) darzustellen.
Laufe die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel ab, gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Antrag vom , dessen Erledigung die Bf urgiere, sei dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden.
Das Bundesfinanzgericht werde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt sei.
Der Bf sei daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen sei.
Mängelbehebung
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wurde der Mangel der Säumnisbeschwerde durch Vorlage einer Kopie des Antrags auf Familienbeihilfe für das Kind E von Dezember 2009 - Juni 2014 und für das Kind F ab Dezember 2009 sowie folgender Unterlagen
../ Begleitbrief zum Antrag
../ Steuerliche Vollmacht
../ Formular BEIH 38
../ Formular E 401 mit der Bestätigung des ungarischen Meldeamtes
../ Formular E 411
../ Geburtsurkunden
../ Scheidungsurteil inkl. deutscher Übersetzung der relevanten Teile
../ Kopie des Personalausweises der Antragstellerin
../ Maturazeugnisse
../ lnskriptionsbestätigung
../ Schulbesuchsbestätigung von F
../ Arbeitsvertrag der Antragstellerin
../ Amtliche Bestätigung über die Höhe der ungarischen Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass für beide Kinder bis insgesamt HUF 29.600,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn ausbezahlt wurde und für das Kind F ab HUF 14.800,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt wird.
./ Abweisungsbescheid Ihres Finanzamtes auf Ausgleichszahlung vom an den Kindesvater.
behoben. Im einzelnen:
Antrag
Mit Datum beantragte die Bf A B C, ungarische Staatsbürgerin, mit dem Formular Beih 38 Ausgleichszahlung für die im April 1991 geborene E B und den im April 1995 geborenen F B. Die Bf wohne in Adresse, Ungarn und sei bei einem Dienstgeber in Ungarn beschäftigt. Beide Kinder lebten mit der Bf im gemeinsamen Haushalt, E sei Studentin, F Schüler. Die Bf trage auch die überwiegenden Unterhaltskosten.
Dem Antrag waren laut Begleitschreiben vom folgende Unterlagen beigeschlossen:
./ Steuerliche Vollmacht
./ Formular BEIH 38
./ Formular E 401 mit der Bestätigung des ungarischen Meldeamtes
./ Formular E 411 in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Weiterleitung - falls notwendig - an den zuständigen Träger in Ungarn (Magyar Allamkincstar, H-9024 Györ, Szabolcska u. 1/A)
./ Geburtsurkunden
./ Scheidungsurteil inkl. deutscher Übersetzung der relevanten Teile
./ Kopie des Personalausweises der Antragstellerin
./ Maturazeugnisse
./ lnskriptionsbestätigung - E hat bis Juni 2014 alle für die Staatsprüfung benötigten Vorlesungen und Seminare absolviert, die Staatsprüfung erfolgt voraussichtlich im Jänner 2015
./ Schulbesuchsbestätigung von F
./ Arbeitsvertrag der Antragstellerin
./ Amtliche Bestätigung über die Höhe der ungarischen Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass für beide Kinder bis insgesamt HUF 29.600,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn ausbezahlt wurde und für das Kind F ab HUF 14.800,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt wird.
./ Abweisungsbescheid Ihres Finanzamtes auf Ausgleichszahlung vom an den Kindesvater.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt:
Aufgrund des gemeinsamen Haushalts mit den Kindern, der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich bzw. der Abweisung der Ausgleichszahlung an den Kindesvater besteht somit Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Kindesmutter.
Abweisungsbescheid
Laut vorgelegter Kopie des Abweisungsbescheids des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom wurde der Antrag von D B vom auf Ausgleichszahlung für E und für F jeweils von Jänner 2008 bis Dezember 2012 mit folgender Begründung abgewiesen:
Da kein gemeinsamer Haushalt zwischen ihnen und ihren Kindern besteht und keine überwiegende Kostentragung (Unterhalt mindestens in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag) geleistet wird, war ihr Antrag auf Ausgleichszahlung lt. Art. 68a dar Verordnung 883/2004 abzuweisen.
Weitere Unterlagen
Die weiteren Unterlagen laut Schreiben vom wurden ebenfalls in Kopie übermittelt.
Erfüllung des Mängelbebungsauftrags
Der Mängelbehebungsauftrag wurde somit fristgerecht vollständig erfüllt.
Auftrag an die belangte Behörde
Das Bundesfinanzgericht beschloss im gegenständlichen Verfahren am :
I. Die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom durch die
Beschwerdeführerin ABC am dient zur Kenntnis.
II. Dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO
aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
(bzw. Ausgleichszahlung) ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift
der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu
machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift
des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Frist von sechs Wochen sei im Hinblick darauf, dass der Antrag bereits am gestellt wurde, vom steuerlichen Vertreter mit dem Antrag alle wesentlichen Unterlagen vorgelegt wurden und die Rechtslage geklärt ist (siehe etwa ), angemessen.
Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde laut Zustellnachweis RSb am zugestellt, die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte ohne Zustellnachweis.
Mitteilung vom
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf mit, dass "das gem. § 25 Z 3 AVOG 2010 eigentlich zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 (06) mit Differenzzahlungen (14.383,23 Euro) und Kinderabsetzbeträge (7.183,20 Euro) für den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2015 iHv 21.566,43 Euro auf das Konto der Antragstellerin überwiesen hat.
Beigefügt waren neben den Beschlüssen vom und vom Urkunden über durchgeführte Leistungen:
Gesamt:
21566,43 DZ 1209 1215, KG 1209 1215
Detail:
DZ 1209 1209 165,80 165,80 ÜBW Z
DZ 0110 0310 164,35 493,05 ÜBW Z
DZ 0410 0610 186,54 559,62 ÜBW Z
DZ 0710 0810 184,92 369,84 ÜBW Z
DZ 0910 0910 537,06 537,06 ÜBW Z
DZ 1010 1210 244,24 732,72 ÜBW Z
DZ 0111 0311 242,39 727,17 ÜBW Z
DZ 0411 0611 242,65 727,95 ÜBW Z
DZ 0711 0911 240,61 721,83 ÜBW Z
DZ 1011 1211 241,11 723,33 ÜBW Z
DZ 0112 0312 246,53 739,59 ÜBW Z
DZ 0412 0412 245,14 245,14 ÜBW Z
DZ 0512 0512 246,22 246,22 ÜBW Z
DZ 0612 0612 244,79 244,79 ÜBW Z
DZ 0712 0712 247,34 247,34 ÜBW Z
DZ 0812 0812 244,97 244,97 ÜBW Z
DZ 0912 0912 243,34 243,34 ÜBW Z
DZ 1012 1012 244,22 244,22 ÜBW Z
DZ 1112 1112 244,45 244,45 ÜBW Z
DZ 1212 1212 244,30 244,30 ÜBW Z
DZ 0113 0113 243,74 243,74 ÜBW Z
DZ 0213 0213 245,77 245,77 ÜBW Z
DZ 0313 0313 245,76 245,76 ÜBW Z
DZ 0413 0413 246,37 246,37 ÜBW Z
DZ 0513 0513 247,78 247,78 ÜBW Z
DZ 0613 0613 247,09 247,09 ÜBW Z
DZ 0713 0713 246,42 246,42 ÜBW Z
DZ 0813 0813 246,21 246,21 ÜBW Z
DZ 0913 0913 247,01 247,01 ÜBW Z
DZ 1013 1013 247,19 247,19 ÜBW Z
DZ 1113 1113 246,76 246,76 ÜBW Z
DZ 1213 1213 246,21 246,21 ÜBW Z
DZ 0114 0114 247,25 247,25 ÜBW Z
DZ 0214 0214 81,08 81,08 ÜBW Z
DZ 0314 0314 83,65 83,65 ÜBW Z
DZ 0414 0414 105,03 105,03 ÜBW Z
DZ 0514 0514 104,52 104,52 ÜBW Z
DZ 0614 0614 104,59 104,59 ÜBW Z
DZ 0714 0814 110,11 220,22 ÜBW Z
DZ 0914 0914 111,61 111,61 ÜBW Z
DZ 1014 1014 111,92 111,92 ÜBW Z
DZ 1114 1114 111,25 111,25 ÜBW Z
DZ 1214 1214 110,89 110,89 ÜBW Z
DZ 0115 0115 110,66 110,66 ÜBW Z
DZ 0215 0215 112,00 112,00 ÜBW Z
DZ 0315 0315 111,47 111,47 ÜBW Z
DZ 0415 0415 110,06 110,06 ÜBW Z
DZ 0515 0515 109,47 109,47 ÜBW Z
DZ 0615 0615 110,02 110,02 ÜBW Z
DZ 0715 0715 110,99 110,99 ÜBW Z
DZ 0815 0815 111,91 111,91 ÜBW Z
DZ 0915 0915 110,89 110,89 ÜBW Z
DZ 1015 1015 111,89 111,89 ÜBW Z
DZ 1115 1115 111,68 111,68 ÜBW Z
DZ 1215 1215 111,14 111,14 ÜBW Z
14383,23
KG 1209 0114 116,80 5840,00 ÜBW Z
KG 0214 1215 58,40 1343,20 ÜBW Z
7183,20
Beschluss vom
Mit Beschluss vom , der Bf zugestellt am , gab das Bundesfinanzgericht bekannt, dass zufolge der Mitteilung des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Sollte die Bf entgegen der Mitteilung des Finanzamtes nicht klaglos gestellt sein, werde ihr die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Ansonsten sei eine Äußerung der Bf nicht erforderlich.
Mitteilung vom
Mit E-Mail vom gab das Finanzamt Wien 8/16/17 unter Beifügung von PDF der Bescheide bzw. Mitteilungen über Ausgleichszahlungen bekannt:
Zum o. a., dg. Beschluss wird mitgeteilt, dass dieser vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf unter Hinweis auf eine in § 25 Z.3 AVOG 2010 begründete Zuständigkeit des ho. Finanzamtes anher übermittelt wurde.
Der (am im Finanzzentrum Wien Mitte eingelangte) beschwerdegegenständliche Antrag befand sich (ungeachtet des in der Scan-Eingangsliste ausgewiesenen Status-Hinweises, dass der Antrag „erfolgreich an das IT-Verfahren weitergeleitet“ worden sei) weder in der DB7-Eingangsliste des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, noch in der ha. DB7-Eingangsliste des ho. Finanzamtes, und (soweit dies durch das ho. Finanzamt festgestellt werden kann) auch nicht in der DB7-Eingangsliste eines anderen Wiener Finanzamtes.
Im Hinblick auf die bislang (infolge Nicht-Ausweis in den zum Verfahren vorgesehenen Arbeitslisten) noch nicht erfolgte Erledigung ebendieses Antrages, wurde beim ho. Finanzamt ein entsprechender Beihilfen-Datensatz angelegt, und der Antrag aus der Scan-Eingangsliste heraus nach erforderlicher Zwischenspeicherung zum angelegten Datensatz hochgeladen und mittlerweile erledigt. Insofern liegt auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vor.
Die auf Grundlage des beschwerdegegenständlichen Antrages ergangenen Bescheide betreffend Gewährung von Ausgleichszahlungen für 2009, 2010, 2011 und 2012 (jeweils vom ), sowie die Bezugsmitteilung betreffend Zeiträume ab (ebenfalls datiert vom ) werden in eingescannter Form im Anhang übermittelt.
Keine Äußerung der Bf
Eine Äußerung der Bf innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist die Bf i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt.
Der Bf ist die beabsichtigte Einstellung vorgehalten worden. Sie hat nicht angegeben, nicht klaglos gestellt zu sein.
Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Nichtzulassung der Revision
Gemäß A rt. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Ob auch im Fall der Klaglosstellung aus einem anderen Grund als der Erlassung eines Bescheides das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen oder anders zu beenden ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage, die durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären wäre, dar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100011.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at