Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2016, RV/7500274/2016

Parkometergebühr nach Ansicht des BFG nicht verfassungswidrig - verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin M in der Verwaltungsstrafsache gegen Name-Beschwerdeführer, in Adresse-Beschwerdeführer, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67, MA 67-PA-755735/5/6 vom  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) vom  gegen das Straferkenntnis vom betreffend Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Der Bf fährt ein Fahrzeug der Marke Smart. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** war nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien am um 9:21 Uhr in Adresse-Abstellort, abgestellt. Es war nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 64 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. In dem Einspruch wurde ausgeführt:

Standort und Unterlassung der Entrichtung der Parkometerabgabe seien richtig. In einem bis zu den Höchstgerichten zu führenden Verfahren werde der Bf versuchen nachzuweisen, dass das bestehende Parkometerabgabesystem ausschließlich ein Inkassosystem zu Lasten der Kraftfahrzeuglenker darstelle und gegen die Grundrechte auf Eigentum und Gleichheit vor dem Gesetz verstoße. Die nach der Rechtslage zu gewährleistende Fluktuation der Fahrzeuge zur Optimierung des Parkplatzangebotes werde nicht garantiert, da die Verlängerung der Parkzeiten durch Austausch von Parkscheinen, aber auch durch das sogenannte Handyparken straflos zugelassen werde. Jeder Unternehmer, der analog der Stadt Wien Parkplätze anböte, die es nicht gebe, würde wegen Betruges verurteilt werden.

Dazu komme, dass der hier beanstandete PKW Marke Smart oft weniger Parkraum beanspruche als etwa ein quergestelltes Motorrad Harley Davidson. Einzelne Motorräder verstellten Parkplätze für Kraftfahrzeuge, sodass auch die fehlende Einbeziehung von Motorrädern in das Parkometersystem gleichheitswidrig erscheine.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am um 9:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 64,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 74,00."

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf die Begehung der Tat nicht bestritten habe. Es werde daher der Sachverhalt wie vom meldungslegenden Organ dargestellt als erwiesen angenommen.

Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde dieses in seinem gesamten Umfang infolge Verfassungswidrigkeit des Parkometergesetzes durch Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) sowie des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) angefochten.

Das Parkometergesetz habe sich zu einer Institution entwickelt, in welcher ohne den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gegenleistung der Stadt Wien Parkometergebühren von Kraftfahrzeuglenkern vereinnahmt würden.

Zugestanden werde, dass der Parkraum in Wien ein knappes Gut sei.

a) Die Bereitstellung von Parkplätzen für Behinderte sei grundsätzlich korrekt. Allerdings werde der Missbrauch von Behindertenausweisen nicht wirklich überprüft. Nach einem Bericht der Kronenzeitung existierten in Wien etwa 16.000 Parkausweise, wovon etwa ein Viertel gefälscht sein sollen. Eine ständige Prüfung von Parkausweisen beim Antreffen von oft erkennbar nicht behinderten Lenkern durch Wachorgane erfolge offenbar nicht. Dazu komme noch, dass die Parkausweise für Behinderte auch innerhalb der Familie durch andere Familienmitglieder ohne Behinderung rechtswidrig verwendet würden. Ein flüchtiger Bekannter habe ihm offengelegt, dass er sein Fahrzeug ständig mit dem Ausweis seiner in Oberösterreich lebenden Mutter abstelle.

b) Einrichtung von Sonderparkplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge, welchen sohin indirekt Behindertenstatus zuerkannt werde. Dieses gleichheitswidrige Zugeständnis an einspurige Fahrzeuge widerspreche eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz.

c) In der Zeit von April bis Oktober würde ein Großteil der bestehenden Parkplätze für Vorgärten und Bewirtungsbetriebe entwidmet, wodurch es zu einer gravierenden Reduktion des Stellplatzangebotes komme.

d) Die Sonderparkplätze für Anrainer stünden diesen jedoch nur bedingt zur Nutzung zur Verfügung, da diese mindestens zu 50 Prozent durch Fahrzeuglenker ohne Parkplakette genützt würden. Dazu komme noch, dass mittlerweile nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch deren Mitarbeiter Parkplaketten ausgestellt erhielten, wodurch der tatsächlichen Wohnbevölkerung Anrainervorteile genommen würden.

e) Schließlich werde der Grundgedanke des fluktuierenden Parksystems gröblich missachtet, da diese durch Vollzugsdefizite rechtswidrig nicht garantiert werde. Tatsächlich scheine die Stadt Wien ausschließlich an den Erträgen interessiert. Einerseits würden Parkscheine vorweg über den zulässigen Zeitraum hinaus eingelegt oder von den Lenkern mit dem Kraftfahrzeug am Standort verbleibend ersetzt. Die Veränderung des Standortes nach 120 Minuten werde nicht geahndet. Auch bei der Bezahlung der Parkgebühr mittels Mobiltelefonen bestehe die Möglichkeit, das Fahrzeug über viele Stunden ungeahndet im selben Standort zu belassen. Dieser Missstand sei sehr eindeutig nachzuweisen, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kaum Strafen für die Überziehung der Parkdauer gebe. Als Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder eines Sachverständigen zur Beurteilung des Missverhältnisses angeführt.

Somit habe sich das Parkometersystem zu einem Inkassosystem der Stadt Wien entwickelt. Jeder Unternehmer, der Parkplätze verkaufe, die es nicht gebe, würde wegen Betruges verurteilt.

Wesentlicher Grund für die Rechtswidrigkeit sei jedoch die Gleichheitswidrigkeit des Parkometersystems hinsichtlich mehrspuriger und einspuriger Kraftfahrzeuge.

Das Fahrzeug der gegenständlichen Beanstandung sei ein Fahrzeug der Marke Smart mit einer Fahrzeuglänge von nur 2,695 Metern. Es komme immer wieder dazu, dass ein einspuriges Fahrzeug den Parkplatz für ein mehrspurige Kraftfahrzeug verstelle und sohin ohne Entrichtung einer Parkometerabgabe nutze.

Ferner komme es durch die kostenlose Nutzung durch einspurige Kraftfahrzeuge zu einer Entwidmung von Verkehrsflächen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch zahlende Fahrzeuglenker. So gebe es Unternehmer, welche ihre mit Werbehinweisen bemalten einspurigen Kraftfahrzeuge ganzjährig im gebührenpflichtigen Raum abstellten. Ferner wäre zu bedenken, dass ein großes Motorrad der Marke Honda, BMW oder Harley Davidson annähernd gleich viel oder in Schräglage sogar mehr Platz einnehme, als das mehrspurige Kraftfahrzeug Smart.

Zusammenfassend verletze somit die Rechtslage, wonach ein-, drei- oder auch vierspurige (Mopedautos) Kraftfahrzeuge von der Entrichtung der Parkometergebühr ausgenommen seien, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Eigentum und Gleichheit vor dem Gesetz.

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Der Beschwerde beigelegt waren Fotos, welche das Beschwerdevorbringen dokumentierten.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 9:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt hat und damit die Parkgebühr verkürzt hat. Er hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Der Bf rügt in seiner Beschwerde, dass das Parkometergesetz verfassungswidrig sei, weil es sein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 89 Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012 hat das Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm der Parkometerabgabeverordnung und mit der Kontrolleinrichtungenverordnung Bedenken auf Grund von Verfassungswidrigkeit bestehen.

Zur Gleichheit vor dem Gesetz:

Art. 7 Abs 1 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulasse. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Differenzierung nur sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen ("aus Unterschieden im Tatsächlichen") erfolgt (VfSlg 2088, 2884, 3754, 4140, 4392, 10.492, 13.178).

Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen. Unter der Sachlichkeit einer Regelung ist nicht ihre Zweckmäßigkeit oder ihre Gerechtigkeit zu verstehen. Die Sachlichkeit einer Norm hängt von ihrem objektiven Gehalt ab.

Zulässig ist dabei, dass der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig.

Weiter ist auch gängige Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (zB von mehreren falsch parkenden Autofahrern nur einen bestraft). Nach VfSlg 5372 hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (keine "Gleichheit im Unrecht").

Wenn der Bf nun vorbringt, dass der Gleichheitsgrundsatz insbesondere dadurch verletzt sei, dass ein-, drei- oder auch vierspurige Kraftfahrzeuge (Mopedautos) von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen seien, so handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hierbei um eine sogenannte "sachliche Differenzierung" im Sinne der oben dargestellten Spruchpraxis des Verfassungsgerichthofes, die nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt, da Unterschiede im Tatsächlichen (welche Art von Fahrzeugen ist betroffen) zu Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.

Dass im angeführten konkreten Fall durch die Größe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die unterschiedliche Regelung für sogenannte Mopedautos und für das Fahrzeug des Bf (Smart) objektiv für den normunterworfenen Bf ungerecht erscheinen mag, macht diese Regelung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gleichheitswidrig, weil der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht. Die Gegenüberstellung eines sehr großen einspurigen Fahrzeuges mit einem sehr kleinen mehrspurigen Fahrzeug verlässt diese Durchschnittsbetrachtung und vermag damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.

Zur Unverletzlichkeit des Eigentums:

Art. 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art. 1 des 1. ZProtMRK, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmungen zur Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft diese im Wesentlichen die Enteignung oder die Entziehung des Eigentums, wobei eine Enteignung auch dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Eigentümerbefugnisse eingeschränkt werden (materielle Enteignung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden worden.Es lag hier also keine Enteignung vor (s. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Einhebung der Abgabe liegt auch im öffentlichen Interesse.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Bestimmung des Art. 5 StGG in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, inwiefern die Vorschreibung einer Parkgebühr im Falle eines Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone das Recht auf Eigentum verletzen könnte. Nur diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall präjudiziell.

Sollte der Bf rügen wollen, dass die Verrechnung einer pauschalen Parkgebühr im Rahmen der Parkplakette für Anrainer nicht mit der Zurverfügungstellung eines konkreten Parkplatzes verbunden sei, so ist darauf zu verweisen, dass diese Fallkonstellation nicht Gegenstand dieses Verfahrens und damit nicht präjudiziell ist.

Aus den dargestellten Gründen hegt das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 und gegen die zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit 64 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In dem vorliegenden Erkenntnis ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 5 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500274.2016

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