Beschwerdeanmeldung per E-Mail unzulässig
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300010/2016-RS1 | Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG ist die Erhebung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich oder mündlich anzumelden. Eine Anmeldung mittels E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben. Wurde die Erhebung einer Beschwerde mittels E-Mail angemeldet, ist die vorgelegte Beschwerde durch den Vorsitzenden des zuständigen Finanzstrafsenates beim Bundesfinanzgericht als unzulässig eingebracht zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen 1) A.E., 2) G.N., beide vertreten durch RA Mag. Carl Constantin Eschlböck, RA, 1010 Wien, Biberstr. 22, und 3) S.T., vertreten durch RA MMag. Dr. Michael Rohregger, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, i.V. 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Amtsbeauftragten AB vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde hinsichtlich der drei im Spruch genannten Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 136 FinStrG verkündet.
Am erging eine Mail von Frau AB, Teamleiterin Finanzstrafbehörde Wien an Frau B, Kanzlei des Spruchsenates mit folgender Textierung:
"Im Verfahren GmbH meldet die Finanzstrafbehörde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG Beschwerde gegen das Erkenntnis vom an. Beschuldigte: 1, 2, 3, 4, 5."
Es ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich, wann die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates durch die Amtsbeauftragte übernommen wurde. Die Zustellungen an die Beschuldigten erfolgten mit 17.3. bis .
Der Schriftsatz zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerden der Amtsbeauftragten trägt den Stempelaufdruck "beim Spruchsenat eingelangt am ".
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Nach § 62 Abs. 1 lit. b FinStrG entscheidet über eine Beschwerde über die nach § 160 Abs. 1 FinStrG ohne mündliche Verhandlung abzusprechen ist der Vorsitzende des zuständigen Finanzstrafsenates beim Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG gilt: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG gilt: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG sind zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse berechtigt: a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet; b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte.
Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörden sind nach § 151 Abs. 1 FinStrG berechtigt gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben, wobei auch für sie die Bestimmung des § 150 Abs. 4 FinStrG gilt, wonach bei mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses, verfahrensgegenständlich am erfolgt, innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, eine Beschwerde schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist.
Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Mail an die Kanzlei des Spruchsenates entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Finanzstrafgesetzes einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung.
Zur Einbringung, in diesem Fall Anmeldung, per Mail ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86 a BAO lautet wie folgt:
(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Nach Maßgabe des § 86a können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch in anderer Form (telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit durch Verordnung des BMF zugelassen, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) eingebracht werden.
E-Mail - Eingaben bei der Finanzverwaltung sind nach der Rsp des VwGH (2005/14/0126 vom ) grundsätzlich unwirksam und unterliegen auch keinem Mängelbehebungsverfahren.
Bei einer mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO.
Es liegt hier auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor ().
Gleiches gilt für die Anmeldung einer Beschwerde.
Die Beschwerden wurden daher nicht gesetzeskonform angemeldet, somit waren sie nach den oben angeführten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes durch die zuständige Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 3 des BFG als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ergibt sich bereits zweifelsfrei aus § 150 Abs. 4 FinStrG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Beschwerdeanmeldung Anbringen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300010.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at