Betriebsnotwendige Einlage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Mag. Walter Lettner, 15. Straße 14, 3331 Kematen an der Ybbs , gegen den Bescheid des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
zu versteuerndes Einkommen 2013 33.005,89 €
Einkommensteuer 8.569,69 €
festgesetzte Einkommensteuer 2013
(gerundet gem. § 39 Abs.3 EStG 1988) 8.570,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bf bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2013 aus dem Betrieb seiner Tischlerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gegen die im Einkommensteuerbescheid 2013 erfolgte Nachversteuerung gem. § 11a Abs.3 EStG 1988 i.H.v. 24.993,71 € brachte er rechtzeitig Beschwerde ein :der Eigenkapitalstand per habe 921.608,26, jener per habe 931.782,10 € betragen; lt.Info des sei keine Nachversteuerung vorzunehmen, da der Kapitalstand vom nicht unterschritten wurde.
Mit BVE wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, indem der Betrag gem. § 11a leg.cit nunmehr auf 7.979,63 € reduziert wurde: Einlagen seien nur insoweit der Begünstigung zugänglich, als sie betriebsnotwendig seien. Lt. Unterlagen erfolgte die Entnahme am , die Einlage am . Aufgrund des kurzen Zeitraumes sei offensichtlich, dass die Geldeinlage nur zum Ausgleich von Entnahmen getätigt wurde und werde sie daher nicht als betriebsnotwendig angesehen.
In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde dem widersprochen, als die Einlage für Investitionen von Anlagegütern, die für den reibungslosen Betriebsablauf nötig waren (iHv 73.235,25 €) und zur Kredittilgung (iHV 7.152 € vierteljährlich und 1.684 € mon.) erforderlich war; das beschwerdegegenständliche Jahr war wirtschaftlich schwierig, weshalb angeführte Zahlungen nicht aus laufenden Gewinnen, sondern nur mit Fremdmitteln hätten getätigt werden können. Es sei im beschwerdegegenständlichen Jahr nicht zu einem Eigenkapitalabfall gekommen und habe also keine Nachversteuerung gem. § 11a EStG zu erfolgen.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Bf im zeitnahen Zeitraum zur Einlage u.a.folgende Kreditrückzahlungen bzw. betriebsnotwendige Anschaffungen tätigte:
7.152 € Hypo, 1.684 € Sparkasse,
1.200 € Notebook (8.4.)
1.110 € Schweißgerät (29.4.)
5.313 E-Installation (2.4.)
18.600 Mercedes-Sprinter (27.4.)
16.878 Lagerhallenerweiterung (30.6.)
51.937 €
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 11a Abs.1 EStG 1988 können natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, unter angeführten Prämissen den Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs.1 versteuern. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, …die Entnahmen (§ 4 Abs.1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs.1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Lt Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2015 § 11 a RZ 15 ff ist der Begriff der „Betriebsnotwendigkeit“ von Einlagen im Gesetz nicht näher definiert –nach Ansicht des VwGH handelt es sich um jede Einlage in das Betriebsvermögen, die im betrieblichen Interesse gelegen ist. Ausgehend vom Normzweck des § 11a, der die Förderung der Eigenkapitalbildung ist, sehen VwGH und UFS die Bedeutung des Begriffs „betriebsnotwendig“ übereinstimmend mit der Lehre darin, dass offensichtliche Umgehungsmaßnahmen – insbesondere durch kurzfristige Einlagen vor dem Bilanzstichtag mit Entnahme im folgenden Wirtschaftsjahr – vermieden werden sollen. Dies trifft auf jede Einlage zu, die nicht gleich wieder durch eine Entnahme kompensiert wird, wobei der UFS hinsichtlich der Frist zT auf die in den Erläuterungen zur RV angeführte Sechs-Monate-Frist Bezug nimmt. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage kommt nach dieser Judikatur kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungsmaßnahmen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt zu.
Die Finanzverwaltung vertritt den Standpunkt, dass Geldeinlagen insb dann betriebsnotwendig sind, wenn sie der Fremdkapitalvermeidung oder dem Fremdkapitalersatz dienen. – Es bestehen keine Bedenken, eine Entnahme unberücksichtigt zu lassen, wenn ihr eine Einlage gegenübersteht, die im selben Wj innerhalb von höchstens 10 Tagen vor oder nach der Entnahme erfolgt (teleologische Reduktion des Entnahmebegriffs, - Ausblendung von Vorgängen, die wirtschaftlich ohne Auswirkung bleiben).
Lt. RV/0558-S/06 vom ist die Neutralisierung von Entnahmen durch Einlagen zulässig (bzw. sind Einlagen betriebsnotwendig), wenn ein nachvollziehbarer Konnex zwischen ihnen gegeben ist und die Entnahmen nicht zur spürbaren Schwächung des Eigenkapitals geführt haben., dh eine starre Orientierung an der ehemals dreitägigen, nunmehr zehntägigen Frist nicht erforderlich ist.
Nach den Erläuterungen zur RV hat weiters eine Einlage, nach deren Leistung über 6 Monate hindurch keine oder nur unwesentliche Entnahmen getätigt wurden, die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit für sich (bestätigt durch ).
Wesentlich festzuhalten ist, dass das Finanzamt dem Beschwerdevorbringen, wonach die Einlage dazu diente, Fremdmittelzuführung zu vermeiden, nicht widersprach.
Weiters ist hinzuweisen, dass der beschwerdegegenständliche Vorgang nicht um den Bilanzstichtag erfolgte, sondern vom 7.3. (Entnahme ) bis (Einlage) , eine offensichtliche Umgehungsmaßnahme also nicht gesehen werden kann, die logischerweise auch nur dann vorliegen könnte, wenn die Einlage vor, die Entnahme nach dem Bilanzstichtag erfolgte (was gegenständlich nicht nur in umgekehrter Reihenfolge, sondern woa während des Wirtschaftsjahres stattfand).
Da woa Normzweck des § 11a leg.cit. die Förderung der Eigenkapitalbildung ist, und das Finanzamt woa nicht widersprach dass die Einlage eine Fremdkapitalisierung verhinderte und bloß anführte, dass aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Entnahme und Einlage (3 Wochen und 6 Tage) die Einlage nicht als betriebsnotwendig qualifiziert werden könne, ist bei Beachtung des gesamten bekannten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Einlage betriebsnotwendig ist : Umgehungsmaßnahmen liegen woa nicht vor; nicht die Einlage, sondern die Entnahme erfolgte über den kurzfristigen Zeitraum von 3 Wochen und 6 Tagen und wurde idf kompensiert durch die Einlage. Es ist aufgrund des Akteninhalts eindeutig davon auszugehen, dass dadurch der Einsatz von Fremdkapital vermieden wurde, was woa die Betriebsnotwendigkeit der Einlage bedingt. Es braucht idF nicht näher auf die mittels der Einlage getätigten Anschaffungen bzw. Kreditbedienungen eingegangen werden.
Der nachvollziehbare Konnex zwischen Entnahme und Einlage ist evident und hat die Entnahme keinesfalls zu einer Schwächung des Eigenkapitals geführt (was woa auch das Finanzamt weder behauptete noch nachwies).
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der VwGH-Rechtsprechung zur Vermutung der Betriebsnotwendigkeit. Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Betriebsnotwendigkeit Einlage |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100228.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at