Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2016, RV/7101779/2013

Haftung gemäß § 9 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf, vertreten durch Mag. Josef Steininger, Kanizsaiweg 10/1, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom , betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unberührt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer  Bf. (im weiteren: Bf) als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. X-GmbH, Firmenbuchnummer 2**, als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9 iVm. 80 ff. BAO für deren uneinbringlich aushaltende Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 4.027,02 in Anspruch genommen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf sei unbestritten Geschäftsführer der Fa.  X-GmbH, also einer juristischen Person und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) das auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen sei. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zuentrichten. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung werde keine von Abs. 1und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Die Nachforderung aus dem Umsatzsteuerbescheid 2007 sei somit am fällig gewesen. Diese Fälligkeit falle in jenen Zeitraum, in dem der Bf als Geschäftsführer bestellt gewesen sei.

Da der Bf seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich wären, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Bf vom , mit welcher die Aufhebung des Haftungsausspruches beantragt wird.

Zur Begründung führt der Bf aus, die Umsatzsteuererklärung 2007 sei am beim dortigen Finanzamt eingereicht worden, der Umsatzsteuerbescheid 2007 sei am erlassen und habe zu einer Nachbelastung von € 5.224,90 geführt - es sei unbestritten, dass die Umsatzsteuer 2007 eine gesetzliche Fälligkeit mit habe. Allerdings sei festzuhalten, dass das Finanzamt selbst eine Zahlungsfrist bis zum gesetzt habe - bis zum Datum sei die Zahlung daher auf Grund der gesetzten Frist nicht zuleisten gewesen, weder von der Primärschuldnerin noch von einer anderen Person.

Am - also am gleichen Tag wie die Bescheiderlassung betreffend die Umsatzsteuer 2007 erfolgt sei - habe der Bf, wie bereits mitgeteilt und nachgewiesen, die Geschäftsführung zurückgelegt und einen Zahlungsstopp erlassen. Nachdem die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 2007 gar nicht an das Unternehmen, sondern ausschließlich an die steuerliche Vertretung gegangen sei, habe er von der Bescheiderlassung noch gar nichts wissen können. Ungeachtet der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer und der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist bis falle die Zahlung bereits in den Zeitraum der ausgesprochenen Zahlungsfrist. Mangels Wissens über die Nachzahlung und auf Grund der festgesetzten Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer 2007 durch das Finanzamt könne dem Bf kein Fehlverhalten unterstellt werden. Der Bf hätte erst ein bis zwei Tage nach dem überhaupt von der Nachzahlung erfahren können - daher könne ihm kein persönliches Verschulden an der Nichtzahlung vorgeworfen werden. Wäre der Umsatzsteuerbescheid vor dem Ausspruch der Zahlungssperre erlassen worden, wäre die Nachzahlung auch zu leisten gewesen und wäre auch erfolgt - immerhin habe das Finanzamt nach Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2007 mehr als ein halbes Jahr gebraucht den diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen - diesen Umstand könne man aber dem Bf als Geschäftsführer nicht anlasten. Es sei ein Pech, dass die Umsatzsteuernachbelastung 2007 zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden sei - noch dazu mit einer Zahlungsfrist mit - die bereits in die Zahlungssperre hineinfalle. Hätte der Geschäftsführer die Umsatzsteuer 2007 tatsächlich bezahlt, hätte er das strafrechtlich relevante Delikt der Gläubigerbegünstigung begangen. Eine Haftungsinanspruchnahme, die auf ein strafrechtlich relevantes Delikt des Geschäftsführers aufbaue, sei rechtlich nicht haltbar.

Nachdem der Bf von der zu erwartenden Nachzahlung betreffend Umsatzsteuer 2007 am nichts gewusst habe und mit gleichem Tag die Zahlungssperre ausgesprochen worden sei, könne ihm nicht ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 9 iVm §§ 80 ff BAO vorgeworfen werden, ganz im Gegenteil, wäre diese Nachforderung nachträglich bezahlt worden, wäre eine Gläubigerbegünstigung entstanden, die den Bf persönlich getroffen hätte. Aus diesen Umständen und Sachverhalten sei daher kein schuldhaftes Verletzen von Vertreterpflichten iSd § 9 Abs. 1 BAO abzuleiten. Auf die gesetzliche Fälligkeit der Nachzahlung könne es in diesem Fall nicht ankommen, weil durch die zeitliche Verschiebung der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung mit durch den ausgesprochenen Zahlungsstopp eine Zahlung der Nachforderung rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei.

In Ergänzung zur eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der Bf mit Schreiben vom vor, es sei noch hervorzuheben, dass die Umsatzsteuererklärung 2007 der Fa.  X-GmbH, eingebracht am , eine Gutschrift aus der Umsatzsteuer von € 30.775,10 erwarten habe lasse (Kopie der eingereichten elektronischen Erklärung dem Schreiben beigelegt.

Der am ergangene Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 zeigte allerdings eine Nachzahlung von € 5.224,90. Der Bf habe nicht mit diesem Umstand rechnen können und sei auch ganz in Unwissen über diesen Sachverhalt gewesen - es könne ihm daher diesbezüglich absolut kein Vorwurf gemacht werden, dass diese Nachzahlung nicht bei ihrer gesetzlichen Fälligkeit am bezahlt worden sei, weil ja kein Umstand darauf hindeuten habe können, dass es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommen sollte. Ganz im Gegenteil habe der Bf nur eine Gutschrift entsprechend der abgegebenen Steuererklärung erwarten können. Auf Grund des bevorstehenden Konkurses sei vom neuen Geschäftsführer keine Berufung mehr eingebracht worden, diesen Umstand habe der Bf nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer gar nicht mehr beeinflussen können. Ein Fehlverhalten des Bf im Sinne des § 9 BAO sei hieraus nicht abzuleiten, weswegen nochmals auf die beantragte Bescheidaufhebung verwiesen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Berufung des Bf vom gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wird nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, unbestritten sei, dass dem Bf laut Eintragung im Firmenbuch als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Fa.  X-GmbH von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2007 bei der Primärschuldnerin stehe auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des LG XB vom , Zl.11G**, und Löschung der Firma gemäß § 40 FBG fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche.

Im konkreten Fall werde im Wesentlichen eingewendet, dass die Umsatzsteuernachforderung 2007 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei - nämlich mit Bescheid vom -, als der Bf die Geschäftsführung zurückgelegt und einen Zahlungsstopp in Hinblick auf die Insolvenz (Eröffnung am Datum, Zl.11S**, nach Eigenantrag vom ) erlassen habe. Nachdem er von der zu erwartenden Umsatzsteuernachzahlung 2007 auch nichts gewusst hätten, wäre ihm kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 9 iVm §§ 80ff BAO vorzuwerfen.

Hierzu sei festzuhalten:

Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung 2007 folge aus der Nichtanerkennung einer Rechnung vom , womit die Fa.  Y-GmbH den Firmenwert sowie Kunden und Lieferantenkontakte um € 180.000,00 + € 36.000 USt an die Fa.  X-GmbH veräußert habe.

Die Rechnung vom weise erhebliche inhaltliche Mängel auf (zB keine ausreichend detaillierte Bezeichnung der Leistungsinhalte), sodass der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen und es in der Folge laut Umsatzsteuererklärung 2007 (gemeint wohl laut Umsatzsteuerbescheid 2007) zu einer Umsatzsteuernachforderung 2007 gekommen sei und nicht - wie von vom Bf erwartet - zu einer Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 30.775,10. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Fa.  Y-GmbH wurde zudem festgestellt, dass die faktische Abwicklung des gegenständlichen Geschäftsvorfalles unüblich gewesen sei, was einem Fremdvergleich nicht standhalte und die Ursache für diese Vorgehensweise nur in der gesellschaftlichen Verflechtung der beiden Firmen liege (die Gesellschafter der Fa.  Y-GmbH seien zu 60% an der österreichischen Fa.  X-GmbH beteiligt),

Als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.  X-GmbH seien dem Bf die gegenständlichen Geschäftsvorfälle bekannt gewesen. Auf Nachfrage der Abgabenbehörde sei vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden, dass der „Firmenwert" von den Geschäftsführern im Einvernehmen mit den unterschiedlichen Gesellschaftern mündlich vereinbart worden sei.

Der Verantwortung des Bf, nichts gewusst zu haben und völlig überrascht von einer Nachzahlung gewesen zu sein, könne somit nicht gefolgt werden.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Bf mit der Umsatzsteuererklärung 2007 bzw. der Geltendmachung der Vorsteuer aus dem oben genannten Geschäftsfall ,eine ungerechtfertigte Geltendmachung einer Abgabengutschrift in Kauf genommen habe und daher auch in der Folge deren Nichtanerkennung und somit die Umsatzsteuernachzahlung 2007 zu verantworten haben.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und führte ergänzend aus, dass es nicht richtig sei, wie in der BVE vom angeführt (zugestellt am ), dass der Bf vom bis handlungsfähiger Geschäftsführer gewesen sei. Wie der Abgabenbehörde bereits mitgeteilt worden und mit Unterlagen auch nachgewiesen worden sei, habe der Bf mit Stichtag die Geschäftsführung zurückgelegt - der Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch komme lediglich deklarative Bedeutung zu - die Anmeldung der Löschung des Geschäftsführers sei unbeachtlich. Dieser Punkt sei somit jedenfalls strittig und die Darstellung des dortigen Finanzamtes unrichtig.

Die Rechtswirksamkeit der vor dem Rücktritt ausgesprochenen Zahlungssperre und des Rücktritts als Geschäftsführer sei am eingetreten - mit gleichem Datum sei der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid 2007 ergangen - die Nachzahlung von € 5.224,90 falle damit in die Zahlungssperre und es sei daher nicht rechtmäßig, wenn die Abgabenbehörde versuche, eine Abgabe bei der die gleiche Behörde eine Zahlungsfrist mit setze, diese Beträge von einem seit nicht mehr handelsfähigen Geschäftsführer zu fordern - der Abgabenanspruch sei am besagten nach langer Zeit nach Abgabe der Erklärungen festgesetzt worden, das dortige Finanzamt habe selbst für die Nachzahlung eine Zahlungsfrist bis festgesetzt - auch wenn die gesetzliche Fälligkeit einer derartigen Abgabe bereits mit bestanden habe, sei die Abgabe erst nach Festsetzung und Zahlungsfristsetzung mit einzufordern - dem Finanzamt sei der Vorwurf zu machen, dass die Vorschreibung und Fristsetzung der Abgabennachforderung einfach zu spät erfolgt sei - wäre die Vorschreibung vor der festgelegten Zahlungssperre erfolgt, wäre der Betrag auch bezahlt worden. Dem Finanzamt sei damit jedenfalls eine Mitbeteiligung an die Nichteinbringung des Betrages vorzuhalten - ein Abputzen am bereits zurückgetretenen Geschäftsführer aus dessen Sicht rechtlich nicht in Ordnung - und daher in Frage zu stellen!

Der Geschäftsführer habe folglich seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht verletzt, oder sei es üblich, eventuelle Nachzahlungen ohne Bescheiderlassung, Vorschreibung, Zahlungsfristsetzung, somit ohne eine Rechtsgrundlage vorweg zu zahlen - wenn man das verlangen würde, könnte man strafrechtlich davon ausgehen, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft schädigt, weil er Zahlungen tätige, die vor deren Zahlungsfristen bezahlt werden - damit trete zumindest ein Zinsschaden für die Gesellschaft ein bzw. würden andere Gläubiger geschädigt, die nicht vorweg bedient worden seien - diese Sichtweise ist leider ziemlich grotesk. Dem Bf sei es aus dem Blickwinkel der Gläubigerschädigung sogar verboten gewesen, diese Zahlung zu tätigen - durch den Ausspruch der Zahlungssperre seien sämtliche Gläubiger gleich behandelt· worden - genau aus diesem Grund sei dem Geschäftsführer keine Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorzuwerfen und daher die Haftungsinanspruchnahme nicht rechtmäßig.

Es werde daher nochmals die vollständige Bescheidaufhebung und die Stornierung der vorgeschriebenen Beträge beantragt.

Es werde schließlich darauf hingewiesen, dass am Abgabenkonto lediglich ein Betrag von € 4.248,02 aushafte - eingefordert im Haftungswege würden aber € 5.224,90 -  was sei nun richtig - es werde ersucht, diese Unkorrektheit richtigzustellen oder den offenen Betrag in die Haftungsinanspruchnahme zu stellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unstrittig war der Bf im Zeitraum bis (Tag des Rücktritts von der Geschäftsführerfunktion) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH und zählt somit zum Kreis der in § 80 Abs.1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, die gem. § 9 Abs. 1 BAO, bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen, zur Haftung herangezogen werden können. Somit ist der Bf mit seinem Beschwerdevorbringen insoweit im Recht, dass die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH erfolgt (vgl. § 16a GmbH-Gesetz). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch, welcher nur deklarative Wirkung zukommt (vgl. z.B. , , Ritz, BAO5, Tz. 17 zu § 9).

Auch die Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XB vom Datum das Konkursverfahren eröffnet, die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung erfolgte mit Beschluss des genannten Gerichtes vom , Zl. 11S, mittlerweile ist die genannte Firma gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hierfür nicht erforderlich (vgl. z.B. ; ), daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. z.B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung darzutun, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine solche angenommen werden darf (vgl. z.B. ). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglichen (vgl. z.B. ). Der Vertreter hat auch für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (; ).

Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens des Bf richtet sich gegen die Annahme der Abgabenbehörde, die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 4.027,02 sei infolge schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Bf als verantwortlicher Geschäftsführer uneinbringlich geworden.

Der Bf bringt dazu im Wesentlichen vor, am die Umsatzsteuererklärung 2007 mit einer ausgewiesenen Gutschrift in Höhe von € 30.775,10 an die Abgabenbehörde übermittelt zu haben, welche dann in der Folge genau am Tag der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den Bf den Umsatzsteuerbescheid 2007 mit einer Nachforderung von € 5.224,90 erließ. Der Bf vermeint, eine schuldhafte Pflichtverletzung könne im gegenständlichen Fall einerseits deswegen nicht vorliegen, weil die Abgabenbehörde selbst eine Zahlungsfrist zur Entrichtung dieser Umsatzsteuernachzahlung bis eingeräumt habe, er weiters von dieser Nachforderung nach Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion keine Kenntnis mehr erlangt habe, er auch nicht mehr legitimiert gewesen wäre, diese Zahlung zu entrichten und letztlich durch den am verfügten Zahlungsstopp eine Gläubigergleichbehandlung erfolgt sei.

Diesem Beschwerdevorbringen ist wie folgt zu begegnen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Bf als Geschäftsführer schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. z.B. ; ).

Bei Selbstbemessungsabgaben (wie hier die Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2007) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe (hier ), unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. z.B. ).

In der Beschwerdevorentscheidung vom , welcher insoweit der Charakter eines Vorhaltes zukommt, hat die Abgabenbehörde festgehalten, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung 2007 in Höhe von € 4.027,02 aus der Nichtanerkennung einer Rechnung vom , mit welcher die Fa. Y-GmbH den Firmenwert sowie Kunden- und Lieferantenkontakte um € 180.000,00 netto plus € 36.000,00 an Umsatzsteuer an die Primärschuldnerin veräußert hat, unwidersprochen. Festgestellt wurde von der Abgabenbehörde weiters, dass die Rechnung vom erhebliche Mängel aufweist (keine detaillierte Bezeichnung der Leistungsinhalte), zudem anlässlich einer Betriebsprüfung der rechnungsausstellenden Firma Y-GmbH festgestellt wurde, dass die faktische Abwicklung des gegenständlichen Geschäftsvorfalles unüblich war, einem Fremdvergleich nicht standhält und die Ursache für diese Vorgangsweise nur in der gesellschaftlichen Verflechtung der beiden Firmen liegt (die Gesellschafter der Fa.  Y-GmbH waren zu 60% an der Primärschuldnerin beteiligt.

Dem Bf wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom weiters vorgehalten, dass ihm der gegenständliche Geschäftsfall bekannt war, zumal auf Nachfrage der Abgabenbehörde vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt wurde, dass der Firmenwert von den Geschäftsführern im Einvernehmen mit den unterschiedlichen Gesellschaftern mündlich vereinbart wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass der Bf durch die Geltendmachung des bezeichneten ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges eine ungerechtfertigte Geltendmachung einer Abgabengutschrift in Kauf genommen und daher auch in der Folge deren Nichtanerkennung und somit die Umsatzsteuernachzahlung 2007 zu verantworten hat. Diesem Vorbringen ist der Bf im Rahmen des Vorlageantrages mit keinem Wort entgegen getreten. Vielmehr stellt er das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung (weiterhin) mit dem Argument in Abrede, die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuernachforderung laut Umsatzsteuerbescheid 2007 in Höhe von € 5.224,90 habe erst am (von der Abgabenbehörde gewährte Nachfrist) geendet, also zeitlich nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit, weswegen ihm keine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorgeworfen werden könne.

Der Bf übersieht dabei jedoch, dass er im gegenständlichen Fall seine abgabenrechtlichen Pflichten dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2007, in der (erstmalig) der unberechtigte Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung der Fa. X-GmbH vom über den Erwerb eines Firmenwertes wie von Kunden- und Lieferantenkontakten in Höhe von € 36.000,00 am geltend gemacht wurde, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht schuldhaft verletzt hat. Wie ausgeführt, ist der Bf der Feststellung der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass er die ungerechtfertigte Geltendmachung einer Abgabengutschrift durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung in Kauf genommen hat, nicht entgegen getreten.

Diese Pflichtverletzung des Bf, welche von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in Abrede gestellt noch entkräftet wurde, war auch ursächlich für die spätere Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom . Dem Umstand, dass dem Bf nach Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion am kein Verschulden der Nichtentrichtung dieser Nachforderung im Rahmen der gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingeräumten Zahlungsfrist trifft, kommt daher im gegenständlichen Fall keinerlei Entscheidungsrelevanz zu.

Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. , 0178).

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Der Bf hat in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Mängel der Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides weder aufgezeigt noch eingewendet. Da im gegenständlichen Fall die Haftungsinanspruchnahme des Bf die letzte Möglichkeit zur Hereinbringung des Abgabenanspruches darstellt, war der Haftungsausspruch mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls als zweckmäßig im Sinne der Vermeidung eines Abgabenausfalles zu sehen, zumal Billigkeitsgründe, welche einem Haftungsausspruch entgegenstehen würden, vom Bf nicht vorgebracht wurden und solche auch aus der Aktenlage nicht ableitbar sind.

Somit erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Bf für Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 4.027,02 als rechtskonform und unbedenklich.

Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, im Haftungswege werde ein Betrag von € 5.224,90 (= Nachforderung lt. Umsatzsteuerbescheid 2007) eingefordert, zumal sich der gegenständliche Haftungsausspruch lediglich auf die am Abgabenkonto der Fa. X-GmbH uneinbringlich aushaftende Umsatzsteuerschuld 2007 in Höhe von € 4.027,02 bezieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

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