Normverbrauchsabgabe bei einem Firmenfahrzeug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache des Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2011
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 11/2011 und führte in seiner Beschwerde aus:
Es sei zu § 82 Abs. 8 KFG der Gegenbeweis zulässig, dass sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges nicht im österreichischen Inland, sondern im Ausland befinde. In einem solchen Fall bestehe eine Zulassungsverpflichtung erst dann, wenn das KFZ im Inland entsprechend § 79 KFG länger als ein Jahr genutzt werde. Diese Jahresfrist beginne nach der ständigen Rechtsprechung des UFS bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen nach Österreich von neuem zu laufen. Es könne sich daher eine NoVA-Pflicht nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland länger als ein Jahr genutzt werde.
Bei Fahrzeugen von Unternehmen gelte als dauernder Standort jener Ort, von dem aus der Zulassungsinhaber hauptsächlich über das Fahrzeug verfüge. Dies sei im Streitfall der Firmensitz A. Liege also der Firmensitz nicht in Österreich, so sei bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und bestehe keine Verpflichtung zur NoVA-Entrichtung.
Die Tätigkeit müsse dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen sein und der in Österreich ansässige Dienstnehmer dürfe keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug haben. Auch eine private Nutzungsmöglichkeit durch den im Inland ansässigen Dienstnehmer begründe keine freie Verfügbarkeit. Als Richtwert für eine hinsichtlich NoVA-Pflicht "unschädliche" Privatnutzung seien laut UFS - Rechtsprechung 10 bis 12 % heranzuziehen, hiebei handle es sich um ein "untergeordnetes Ausmaß".
Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug höchstens zu 10% privat genutzt, wie er im Zuge seiner Vernehmung angegeben habe.
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei am 5566.2011 mit dem deutschen Kennzeichen XYZ auf die Firma Ab GmbH mit Sitz in A/Deutschland zugelassen und in der Folge zugegebenermaßen sehr stark in Österreich genutzt worden. Jedoch sei es mehr als einmal jährlich an den Firmensitz nach Deutschland verbracht worden.
Die lasse sich aus Rechnungen ersehen: Die Zulassung sei am 5566.2011 erfolgt, am (somit binnen Jahresfrist) sei ein Räderwechsel bei der Fa. Autohaus B GmbH in A durchgeführt worden, ebenso wieder am und am (wieder jeweils binnen Jahresfrist). Bei jeder Hinausbringung habe die Jahresfrist gemäß § 79 KFG neu zu laufen begonnen.
Die Halterin Ab GmbH ziehe den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich und trage sämtliche Kosten, wie Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Tankaufwendungen, die das Fahrzeug beträfen. Der Leasingvertrag sehe 20.000 km jährliche Fahrleistung vor, das sei schon bei rein beruflicher Nutzung kaum einzuhalten.
Der Beschwerdeführer besitze zudem einen Privat-PKW , einen C mit dem amtlichen Kennzeichen 123. Sowohl er als auch seine Gattin verwendeten für Privatfahrten ausschließlich dieses Fahrzeug.
Als Beweise führte bzw. bot der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung an:
Mitteilung Amtsgericht D,
Leasingbestätigung ,
Rechnungen Autohaus B aus 2012 und 2013 sowie ein Auftrag zur Reifeneinlagerung,
EF, Gattin des Beschwerdeführers, als Zeugin,
GH, Angestellter Ab GmbH, A, als Zeuge,
Parteienvernehmung.
Er beantragte abschließend die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Gegen diese Ausführungen wandte sich die Abgabenbehörde in ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und erläuterte:
Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland sei der VIII. Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Es werde demnach unterschieden, ob das im Inland verwendete Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen keinen dauernden Standort im Inland habe (§ 79 KFG), oder ob ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischem Hauptwohnsitz oder Sitz verwendet werde (§ 82 Abs. 8 KFG).
Im Streitfall verwende der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in I habe, das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen. Die Beurteilung habe daher gemäß § 82 Abs. 8 KFG zu erfolgen. Diese Norm enthalte die Standortvermutung, dass Fahrzeuge, die von Personen mit Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien.
Bei Fahrzeugüberlassung von einem ausländischen Unternehmen an einen inländischen Dienstnehmer, (selbständigen) Handelsvertreter oder Geschäftsführer bestehe die Vermutung, dass unmittelbar der inländische Lenker als Verwender anzusehen sei. Der Gegenbeweis könne insofern erbracht werden, als die Zurechnung der Tätigkeit an das ausländische Unternehmen zweifelsfrei darzulegen und daraus abzuleiten sei, dass keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliege.
Im Falle eines selbständigen Handelsvertreters oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters, der eine juristische Person vertrete, könne davon ausgegangen werden, dass dieser selbst über das Fahrzeug verfüge. Dies führe zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG.
Im Ergebnis werde auch bei Fahrzeugen von Unternehmungen darauf abgestellt, wer das Fahrzeug tatsächlich lenke und nutze. Dies gelte unabhängig davon, wer als zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges zu qualifizieren sei. Verfüge ein ausländisches Unternehmen über eine inländische Betriebsstätte, so sei das Fahrzeug nicht dem Lenker, sondern unmittelbar der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen.
Im Streitfall sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der fahrzeugüberlassenden GmbH. Er verfüge in dieser Funktion über die Verwendung des Fahrzeuges. Zudem befinde sich eine Betriebsstätte der GmbH in J, von der aus sogar der Großteil der Arbeit erledigt werde. Das Fahrzeug sei daher der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen und habe seinen dauernden Standort im Inland. Die Normverbrauchsabgabe sei somit zu Recht festgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Er begründete diesen wie folgt:
Zwar sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Ab GmbH, jedoch nicht allein entscheidungsbefugt, was die Verwendung des Fahrzeuges beträfe. Er sei nicht alleiniger Gesellschafter, sondern der Gesellschaft und dem Mitgesellschafter Rechenschaft schuldig. Auch sei er im Besitz eines Privatfahrzeuges, was andernfalls unerklärlich wäre, da er es nicht benötigen würde.
Ein weiteres Mal verwies der Beschwerdeführer auf die für jährlich 20.000 km festgeschriebene km-Zahl.
Überdies handle es sich bei dem Jer Betrieb um eine eigenständige GmbH, nämlich die Ac GmbH, was leicht aus dem Firmenbuch ersehen werden könne. Diese inländische GmbH sei organisatorisch völlig von der in A ansässigen Ab GmbH losgelöst. Daher sei der Jer Betrieb keine österreichische "Zweigniederlassung".
Die österreichische GmbH habe vielmehr nichts mit dem in Diskussion stehenden Fahrzeug zu tun, was auch aus der auf die Ab GmbH lautenden Zulassung hervorgehe.
Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Seine Zeugenliste ergänzte er um die Namen KL und Rechtsanwalt MN, beide aus A.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgende Punkte als feststehend zugrunde:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt in I/Österreich, wo er seinen Hauptwohnsitz hat und mit seiner Gattin lebt.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Ac GmbH mit Sitz in J/Österreich.
Er ist an dieser Gesellschaft zu 60% beteiligt, 40% der Anteile hält OP.
Ebenso ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter der Ab GmbH mit Sitz in A/Deutschland.
Auch an dieser Gesellschaft ist er mit 60%, OP mit 40% beteiligt.
Beide Gesellschaften haben als Betriebsgegenstand das Personalleasing.
Die Ab GmbH ist Leasingnehmerin des in Streit stehenden Fahrzeuges ( R, deutsches Kennzeichen XYZ), das auch auf sie zugelassen wurde. Ebenso trägt sie die das Fahrzeug betreffenden Kosten.
Das Fahrzeug wurde am Tag der Zulassung (5566.2011) vom Beschwerdeführer nach Österreich verbracht.
Es wurde für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt.
Das Fahrzeug wurde regelmäßig auf dem Parkplatz beim PWJ/Ö beobachtet.
Auch der zweite Geschäftsführer OP hat seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in I/Österreich.
Auch OP lenkt ein auf die Ab GmbH zugelassenes Fahrzeug, einen Q mit dem deutschen Kennzeichen 567.
Beide Geschäftsführer suchten sich das jeweilige Fahrzeug selbst aus.
Auch OP kam noch am Kauftag mit dem Fahrzeug nach Österreich.
Neben den Fahrzeugen R, XYZ, und Q, 567, sind zwei Ss auf die Ab GmbH bzw. die Ac GmbH zugelassen, einmal mit dem deutschen Kennzeichen 891, einmal mit dem österreichischen Kennzeichen 456.
Die Feststellungen beruhen auf dem Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers, Melderegisterauskünften, einem deutschen und einem österreichischen Firmenbuch-(Handelsregister-)auszug, einer Zulassungsbescheinigung, einer Leasingbestätigung, einer Anzeige und Fotos sowie im Akt aufliegenden Protokollen der Finanzpolizei vom und vom .
Strittig ist: Wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe herangezogen?
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Z 3. NoVAG idF BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegt der NoVA u. a. die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG sind Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Aus § 82 Abs. 8 KFG geht hervor, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
§ 79 KFG idF BGBl. I Nr. 121/1997 normiert, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Inland haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
Rechtliche Würdigung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ; ). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher bedarf es zwingender Nachweise für die größere Bindung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als zu Österreich.
Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist.
Umgelegt auf den Streitfall ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer sieht den Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG, die sich aufgrund seines Hautwohnsitzes und der Verwendung im Inland ergibt, insofern als erbracht an, als für das in Diskussion stehende Unternehmensfahrzeug als dauernder Standort jener Ort gelte, von dem aus der Zulassungsinhaber über das Fahrzeug verfüge. Nach seiner Interpretation ist das A. Im Weiteren ist nach seiner Rechtsansicht die inländische Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt des § 79 KFG zu betrachten. Für die nach dieser Norm festgeschriebene Frist von „nicht länger als einem Jahr“ sind zeitgerecht Ausbringungen des Fahrzeuges nachweisbar (siehe oben).
Generell ist der Geschäftsführer das wichtigste Handlungsorgan einer GmbH. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Zulassungsinhaberin Ab GmbH (D) und als solcher gemäß Handelsregister D einzelvertretungsberechtigt, dh, er hat die Befugnis im Namen der Gesellschaft Geschäfte abzuschließen. Die gleiche Stellung hat OP inne.
Die von den selben handelnden Personen beherrschten Gesellschaften Ab GmbH (D) und Ac GmbH (Ö) bewegen sich im selben Geschäftssegment, dh, sie vermitteln Personal im Wege des Personalleasings an deutsche und österreichische Betriebe.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom vor Vertretern der Finanzpolizei angegeben hat, entfällt seine Tätigkeit umsatzbezogen zu 70% auf die deutsche Gesellschaft, zu 30% auf die österreichische, von 2009 bis 2011 habe die Tätigkeit für Österreich überwogen. Mit den Fahrzeugen "seien sie natürlich viel in Österreich unterwegs, weil der größte Teil der Kunden sich in Österreich befinde und die deutschen Arbeitnehmer nach Österreich verleast würden".
Seine Arbeit übe er sicher mehr via J aus, er könne viel telefonisch machen. Auch der zweite Geschäftsführer, OP, halte sich mehr in J auf, man müsse nicht wegen eines Telefonats für die deutsche Firma extra nach Deutschland fahren. Am Betriebsstandort A befinde sich ein Büro mit einem Arbeitsplatz für GH.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ableiten, dass er sowie der zweite Geschäftsführer überwiegend von J aus operativ tätig werden. Zumal der Geschäftsführer/die Geschäftsführer das/die herausragend wichtige/n, handelnde/n Organ/e der Gesellschaft ist/sind, findet demnach die geschäftliche Willensbildung, sei es für die Ac GmbH, sei es für die Ab GmbH, in J statt.
J ist also der Ort, von dem aus die betriebsbezogenen Entscheidungen getroffen werden und in weiterer Folge etwa auch über das in Streit stehende Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Schon nach § 40 Abs. 1 KFG befindet sich somit der dauernde Fahrzeugstandort in Österreich.
Zutreffend hat die Abgabenbehörde insofern auch in ihrer Stellungnahme zum Vorlageantrag dargelegt, dass eine völlige Loslösung der Ab GmbH von der Ac GmbH unglaubwürdig ist, nicht nur, weil sich beide im selben Geschäftsfeld bewegen und beide von den selben Personen betrieben werden. So gibt es für beide Gesellschaften nur eine Homepage im Internet und selbst auf dem Kuvert der Ac GmbH ist das Logo der Ab GmbH zu sehen.
Bei Nachforschung im Internet findet sich etwa unter ab.com zum Personalleasing-Unternehmen die Erläuterung, es gäbe 4 Standorte, das seien neben dem in J liegenden "Headquarter", T, A und U. Im Z Telefonbuch scheint die "AbAc GmbH" mit Jer Adresse und Telefonnummer sowie Ab- Logo sozusagen als "Zwitterwesen" auf. Dazu passt, dass das Firmenfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen 456 mit Aufklebern der deutschen Ab GmbH versehen ist (Foto im Akt).
Von einer organisatorischen Trennung kann daher keine Rede sein.
Es widerspräche auch unstrittig der Lebenserfahrung sowie einer ökonomischen Betriebsführung, wenn bei den vorliegenden Rahmenbedingungen (übereinstimmendes Geschäftsfeld, idente Betriebsleitung, örtliche Nähe - wenn auch grenzüberschreitend) nicht gemeinsame Synergien und Infrastrukturen genützt würden.
Da sich aus dem Dargelegten schlüssig die Standortvermutung für Österreich bereits gemäß § 40 KFG ergibt, scheidet eine Subsumtion des zu beurteilenden Sachverhaltes unter § 79 KFG aus und ist insofern die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, wonach das Fahrzeug ab der Einbringung nach Österreich am 5566.2011 "zugegebenermaßen sehr stark in Österreich genutzt worden", jedoch mehr als einmal jährlich nach Deutschland verbracht worden sei, so etwa am , also binnen Jahresfrist, zum Räderwechsel nach A, nur soweit interessant, als daraus eine überwiegende Fahrzeugverwendung in Österreich hervorgeht.
Sieht man in § 82 Abs. 8 KFG eine lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG, die einen Gegenbeweis gegen die Standortvermutung bei Sitz/Hauptwohnsitz im Inland zulässt, so ist diese Argumentationslinie der Sache des Beschwerdeführers eben gerade nicht dienlich, müsste er doch nicht eine weitaus überwiegende Fahrzeugverwendung in Österreich, sondern im Ausland dokumentieren. Soweit er daher bemüht war, eine nur geringfügige Privatnutzung im Vergleich zur betrieblichen Nutzung darzutun, geht dies ins Leere, zumal beides, in welchem Verhältnis mag dahingestellt bleiben, überwiegend in Österreich stattfand (übrigens trotz Beweisvorsorgepflicht bei Auslandsbezug ohne fahrtenbuchmäßigen Nachweis).
Der VwGH hat etwa ausgesprochen, dass für ein auf die Kilometerleistung bezogen zu über 85% nachweislich betrieblich in Deutschland genutztes Fahrzeug keine Zulassungspflicht in Österreich bestand (vgl. mit weiteren Verweisen).
Soweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, nicht allein über das Fahrzeug verfügen zu können, sondern über die Verwendung Rechenschaft ablegen oder Absprachen treffen zu müssen, ist dies schlicht unglaubwürdig, verfügt doch auch der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter OP über ein persönlich ausgewähltes Fahrzeug und steht den beiden Gesellschaften insgesamt ein Pool von zumindest 4 Fahrzeugen zur Disposition (vgl. hiezu ).
Im gegebenen Zusammenhang bemerkenswert ist, dass die den beiden Geschäftsführern sowie dem Mitarbeiter GH zugeordneten Fahrzeuge jeweils die Initialen ihres Benützers im Kennzeichen tragen ("XYZ" für Bw, "567" für OP, "891" für GH). Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dies kein Zufall ist.
Auch infolge dieser großzügigen Ausstattung mit ad personam zugeteilten Fahrzeugen kam daher dem Beschwerdeführer über seine ohnehin von vorneherein dominierende Stellung im betrieblichen Gefüge hinaus die uneingeschränkte, alleinige Verfügungsmöglichkeit über den in Streit stehenden PKW zu.
Wenn der Beschwerdeführer den Begriff des "Verwenders" mit dem des "Halters" gemäß EKHG gleichsetzt und darunter jene Person versteht, die die Kosten für das Fahrzeug übernimmt (Ab GmbH), ist dies zu kurz gegriffen: Maßgeblich sind neben der Kostentragung der Gebrauch (wem kommt der Nutzen aus der Verwendung zu?) und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit (tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über den Einsatz des Fahrzeuges). In wirtschaftlicher Betrachtung ist dabei auf ein Überwiegen der Kriterien abzustellen. Es widerspräche nämlich der Intention des Gesetzgebers, wenn aufgrund der Kostentragung durch eine dritte Person, etwa ein Unternehmen, die Steuerpflicht umgehbar wäre, weil die drei Kriterien niemals übereinstimmend auf eine Person zuträfen (vgl. UFS, , RV/1307-L/07).
Zweifellos kommt dem Beschwerdeführer als geschäftsführendem 60%-Gesellschafter der Nutzen aus der Fahrzeugverwendung zu und kann er - wie bereits erläutert - unbeschränkt über das Fahrzeug verfügen. Er ist daher Abgabenschuldner gemäß § 1 Z 3 iVm § 4 Z 3 NoVAG.
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Anmeldungszeitraum für die NoVA als Selbstbemessungsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG der Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entsteht. Die Festsetzung der Abgabe hat daher ebenfalls zeitraumbezogen für den jeweiligen Kalendermonat zu erfolgen.
Somit erfolgte im Streitfall die Feststezung der NoVA zutreffend für den Monat X 2011 (Einbringung).
In zusammenfassender Würdigung durfte somit davon ausgegangen werden, dass das in Diskussion stehende Fahrzeug ab seiner Einbringung nach Österreich am 5566.2011 seinen dauernden Standort im Inland hatte und weitaus überwiegend im Inland verwendet wurde (§§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG). Der Gegenbeweis ist im Sinne des oben Ausgeführten nicht geglückt.
Die Beweisanträge auf Einvernahme der oben genannten Zeugen werden abgelehnt, weil der Sachverhalt so klar ist, dass eine Subsumtion unter die bezogenen Gesetzesstellen ohne Weiteres möglich ist. Zudem wurde kein dem jeweiligen Zeugen zuzuordnendes Beweisthema angegeben. Ebenso wird eine Parteienvernehmung abgelehnt, weil bereits ein Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei im Akt aufliegt.
Es war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Streitfall zu lösende Rechtsfrage ist zum Teil im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran kein Zweifel bestehen kann.
Zum anderen Teil betrifft sie über den Einzelfall nicht hinausgehende und einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Fragen der Beweiswürdigung.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100362.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at