Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides gem. § 10 ALSaG
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 654/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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RV/4200001/2015-RS1 | Das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG hat den Zweck, über die strittige (Vor)Frage der Altlastenbeitragspflicht der strittigen Materialien bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die Beitragsfestsetzung zu klären. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Robert Huber in der Beschwerdesache A., vertreten durch B. , gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. a. betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. a. , hat das Zollamt Klagenfurt Villach die für Herrn A mit Ablauf des 2. Quartals des Jahres 2007 entstandene Altlastenbeitragsschuld gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) erstmalig in der Höhe von 26.784,00 Euro festgesetzt. Zusätzlich wurden Herrn A ein Säumniszuschlag in der Höhe von 535,68 Euro und ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 803,52 Euro auferlegt.
Dem Bescheid lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt Villach wurden im 2. Quartal des Jahres 2007 über Veranlassung des Herrn A auf dessen Grundstücken Nr. xx der Katastralgemeinde XY , sowie auf den Grundstücken Nr. yy der Katastralgemeinde YX (nunmehr Grundstück Nr. yx der KG YX ) mit insgesamt 2.249,50 Tonnen Betongranulat und 1.097,39 Tonnen Ziegelgranulat Geländeverfüllungen bzw. -anpassungen vorgenommen.
Bei der Aufbereitung der verwendeten Baurestmassen war nach den Ermittlungsergebnissen des Zollamtes Klagenfurt Villach die Gewährleistung einer gleich bleibenden Qualität des erzeugten Granulates durch ein Qualitätssicherungssystem nicht gegeben bzw. konnte Herr A die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Herstellung der verfüllten Recyclate nicht nachweisen, weshalb das Zollamt Klagenfurt Villach in den gegenständlichen Geländeverfüllungen/-anpassungen eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) erblickte und Herrn A als Veranlasser dieser beitragspflichtigen Tätigkeit und somit als Beitragsschuldner feststellte.
Da Herr A als Beitragsschuldner für die festgestellte Altlastenbeitragsschuld keine Altlastenbeitragsanmeldung (Selbstbemessung) abgegeben hatte, erließ das Zollamt Klagenfurt Villach den eingangs genannten Festsetzungsbescheid.
Mit Eingabe vom brachte Herr A (Beschwerdeführer/Bf.) durch seinen Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Abgabenbescheid eine Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Weder aus dem Gesetz noch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich in einer eindeutigen und nachvollziehbaren Weise wie ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des
§ 3 Absatz 1a Ziffer 6 AlSAG beschaffen sein muss, um eine Beitragsbefreiung zu erlangen.
Der Erlass zum AlSAG (Anm.: Erlass des Bundesministers für Umwelt Jugend und Familie vom , Zl. 32 3523/20-III/2/97, in der geltenden Fassung) führe ausdrücklich aus, dass die Einhaltung der Qualität über das Qualitätssicherungssystem der Aufbereitungsanlage sichergestellt werden kann. Wenn daher die Baurestmassen eines - wie im gegenständlichen Fall - privaten Abbruches in einer abfallwirtschaftlich genehmigten stationären oder mobilen Anlage aufbereitet werden, könne über das Qualitätssicherungssystem dieser Anlage sehr wohl die Qualität bzw. Umweltverträglichkeit sichergestellt werden. Somit sei entgegen der Auffassung der Behörde durch die gegenständliche Abfallbehandlung mittels der mobilen Abfallbehandlungsanlage in Verbindung mit den visuellen Überprüfungen und stichprobenartigen Probennahmen des Beton- und Ziegelbruchmaterials jedenfalls ein dem AlSAG entsprechendes Qualitätssicherungssystem gegeben und dadurch auch gewährleistet gewesen, dass die gebrochenen mineralischen Baurestmassen eine gleich bleibende Qualität aufwiesen.
Eine allfällige geringfügige Vermischung des Ziegelgranulates mit geringem Anteil von Betongranulat widerspreche sicher nicht den Zielsetzungen der Qualitätssicherung, da aufgrund der visuellen Überprüfungen eindeutig habe festgestellt werden können, dass jedenfalls keine Kontaminationen vorhanden waren. Aus diesem Grunde sei auch eine darüber hinaus gehende Analyse des Abbruchmaterials nicht erforderlich gewesen.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. dem Zollamt Klagenfurt Villach mit, er habe bei der Bezirkshauptmannschaft C. einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 AlSAG eingebracht, und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. b. , wurde die Entscheidung über die Berufung vom gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
Die Bezirkshauptmannschaft C. stellte mit Bescheid vom , Zl. d. aufgrund des § 10 Absatz 1 AlSAG fest, dass die vom Antragsteller als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf Grst. Nr. yx , YX. verwendeten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und dass durch den Einsatz des reinen Bauschuttes als Frostkoffermaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft C. erhob das Zollamt Klagenfurt Villach als Vertreter des Bundes mit Schriftsatz vom , Zl. e. , Berufung.
Aufgrund der mit in Kraft getretenen Novellierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit galt die vorgenannte Berufung gegen den Feststellungsbescheid als Beschwerde und es ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten über.
Dieses gab der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, mit Erkenntnis vom , Zl. f. , statt und änderte den Spruch des angefochtenen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft C. dahingehend ab, dass für die betroffenen Abfälle in Verbindung mit den damit durchgeführten Tätigkeiten in Form der Verwendung als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) auf dem Grundstück Nr. yx der KG YX die Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1 lit. c AlSAG festgestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen das vorgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Revision gemäß Artikel 133 Absatz 6 Ziffer 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Revision mit Erkenntnis vom , Zl. h., als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus:
Das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im AlSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das "die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten" soll. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/ oder technischer Art entsprechend abzusichern.
Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom , 98/04/0181, vom , 2012/05/0187, vom 17. Juni 2010, 2009/07/0037, und vom , 2011/07/0180).
Der Verwaltungsgerichtshof ging zB. im Erkenntnis vom , 2009/07/0208, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Baurestmassen von der fachlichen Relevanz des Inhalts des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 aus; die Einsatzmöglichkeit der Baurestmassen hänge demnach von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A +, A oder B) des jeweiligen Materials ab (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom , 2010/07/0065). Es bestehen daher auch im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, wenn der abfallfachliche Amtssachverständige (und ihm folgend die belangte Behörde bzw. das LVwG) im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssystems auf die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 zurückgriff.
Das LVwG hat nun unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218 und vom 28. November 2013, 2011/07/0163, mwN) darauf verwiesen, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG - dies stellt die zweiteVoraussetzung für die Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG dar - darauf ankommt, dass die erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorliegen. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Es wäre nicht verständlich, wenn die für die zweite Voraussetzung der Beitragsbefreiung geltende Überlegung, dass nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits alle für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, nicht auch für die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems, gelten würde. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss ebenfalls von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Die Auffassung des LVwG, wonach bereits im Zeitpunkt des Einbaus das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss, ist daher nicht zu beanstanden.
Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit.
Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.
Das LVwG hat in schlüssiger Beweiswürdigung und Argumentation dargetan, dass bei den einzigen, zeitnah zum Einbau durchgeführten Untersuchungen des DI D. die Schadstoffgehalte nicht überprüft worden seien, die Untersuchungen der HTBLVA vom November 2010 keine den Aufbereitungsprozess begleitende Überprüfung darstellen könnten und auch das Gutachten von DI W. nur die Ergebnisse einer nachträglichen chemischen Überprüfung beinhaltet. Der Berücksichtigung der nach Fällung des Erkenntnisses des LVwG eingeholten weiteren Stellungnahme des abfallfachlichen Sachverständigen (per E-Mail vom ) steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen; abgesehen davon geht daraus nicht hervor, dass im Zeitpunkt der Verwendung der Materialien ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet gewesen wäre.
Der Revisionswerber übersieht mit seinem Vorbringen schließlich auch, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass selbst in einem Fall wie dem vorliegenden, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, auf ein Qualitätssicherungssystem verzichtet werden könne.
Das Zollamt Klagenfurt Villach wies die als Beschwerde zu wertende Berufung vom mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. g. , als unbegründet ab, worauf im Antrag vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der seit geltenden Rechtslage steht gemäß § 85b Absatz 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Beschwerde zu.
Aufgrund des § 85f ZollR-DG haben die Zollbehörden den § 85b ZollR-DG auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Absatz 1 und 2 ZollR-DG (Eingangsabgaben im Sinne des Zollrechts) tätig werden.
Somit gilt § 85b Absatz 1 ZollR-DG auch für Entscheidungen der Zollbehörden in nationalen Abgabenverfahren. Demgemäß war der im gegenständlichen Fall als Berufung eingebrachte Rechtsbehelf als Beschwerde zu behandeln und zu erledigen.
In der Sache selbst ist vorab festzuhalten, dass der vom Zollamt Klagenfurt Villach festgestellte und eingangs dargelegte Sachverhalt, einschließlich der ermittelten Bemessungsgrundlagen, vom Bf. nicht bestritten wurde.
Strittig ist lediglich die Beitragspflicht der verfahrensgegenständlichen Verfüllungen/Geländeanpassungen mit aufbereiteten Baurestmassen.
Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c AlSAG in der maßgeblichen Fassung unterlagen dem Altlastenbeitrag unter anderem das Verfüllen von Geländeunebenheiten (z.B. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (z.B. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) mit Abfällen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen waren unter anderem gemäß § 3 Absatz 1a Ziffer 6
AlSAG in der maßgeblichen Fassung mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wurde, dass eine gleich bleibende Qualität gegeben war, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c AlSAG verwendet wurden.
Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung mussten alle dort angeführten Kriterien erfüllt sein. War auch nur eine der angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, konnte die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung gelangen.
Im Feststellungsverfahren nach § 10 Absatz 1 ALSAG wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom , Zl. f. , festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Verfüllungen/Geländeanpassungen auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr. yx der YX. der Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1 lit. c AlSAG unterlagen.
Die gegen dieses Erkenntnis vom Bf. eingebrachte Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom , Zl. h., als unbegründet abgewiesen und es ist dadurch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten rechtskräftig und bindend geworden.
Gemäß § 4 AlSAG in der maßgeblichen Fassung kamen als Beitragsschuldner in Frage:
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 AlSAG vorgenommen wurde,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 AlSAG außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar war, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldete.
Da der Bf. unbestritten die verfahrensgegenständlichen Verfüllungen veranlasst hat, war er aufgrund des § 4 Ziffer3 AlSAG auch als Beitragsschuldner festzustellen.
Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG war das über Anregung des Bf. mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. b. , gemäß § 281 Absatz 1 BAO ausgesetzte Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 271 Absatz 2 BAO (nach ab geltender Rechtslage) von Amts wegen fortzusetzen.
Das im § 10 AlSAG geregelte, im vorliegenden Fall über Initiative des Bf. durchgeführte und durch das Erkenntnis des Zl. h. , rechtskräftig und unanfechtbar gewordene Ergebnis des Feststellungsverfahrens im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. f. , hatte den Zweck, über die strittige (Vor)Frage der Altlastenbeitragspflicht der strittigen Materialien bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die Beitragsfestsetzung zu klären. Es sollte damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung betragen. Das Verfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG diente der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH, , 2010/17/0263; , 2009/07/0103; , 97/07/0174; , 2006/07/0150). Auf das im Vorlagebericht Vorgebrachte war zufolge der eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese vorgenannten Voraussetzungen liegen diesfall nicht vor. Auf die vorzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200001.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at