Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag - Einschleifregelung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurde am eingereicht und mit Bescheid vom veranlagt.
Mit Schreiben vom regte der Abgabepflichtige die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2013 an und ersuchte um Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen eigener Behinderung.
Das Finanzamt erließ am im wiederaufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid für 2013 und berücksichtigte einen Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 726,00 € sowie einen Pauschbetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 504,00 €.
In der Beschwerde vom ersuchte der Abgabepflichtige um Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von 764,00 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 als unbegründet abgewiesen: „Der Gesetzgeber hat für den Pensionistenabsetzbetrag bei Überschreitung einer bestimmten Pensionshöhe eine Einschleifung bzw. einen Wegfall dieses Steuervorteiles vorgesehen. Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag war im EStG 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen waren dabei nicht abzuziehen. Leider wurde auf Grund eines Programmierungsfehlers bei der Berechnung des "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrages das Pensionseinkommen (dieses ist gekürzt um die Sonderausgaben u. außergewöhnliche Belastungen) herangezogen und nicht wie gesetzlich bestimmt: die Pensionseinkünfte. Im Einkommensteuerbescheid vom erfolgte auf Grund eines Berechnungsfehlers eine zu geringe Einschleifung des Absetzbetrages. Dieser Fehler wurde mit der durchgeführten Neuberechnung (Wiederaufnahme des Verfahrens) bereinigt. Die Berechnung erfolgte korrekt. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.“
Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für 2013 durch das Bundesfinanzgericht ein. Zusammengefasst ersuchte der Beschwerdeführer eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von 764,00 € sowie der außergewöhnlichen Belastung auf Grund seiner Behinderung vorzunehmen. Ein Programmierfehler könne sich nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken. Nach seinem Rechtsempfinden sei der Verursacher heranzuziehen und schadensersatzpflichtig. Der Bescheid vom (gemeint wohl: ) müsse daher Gültigkeit haben. Des Weiteren habe er im Vertrauen auf Treu und Glauben den damals erstatteten Betrag längst verbraucht. Nach dem ABGB sei er daher auch aus diesem Grunde nicht heranzuziehen.
Die Beschwerdevorlage langte am beim Bundesfinanzgericht ein.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezog im Jahr 2013 Pensionseinkünfte in Höhe von 24.984,00 €.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2013 ergab am eine Gutschrift in Höhe von 1.310,00 €. Im Bescheid wurde dabei ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € berücksichtigt.
Im wiederaufgenommenen Verfahren berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2013 einen Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 726,00 € sowie einen Pauschbetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 504,00 €. Die Einkommensteuer ergab unter Berücksichtigung eines „eingeschliffenen“ erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von 2,41 € eine Gutschrift in Höhe von 997,00 €.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 313,00 €.
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte auf Grund der Anregung des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den im Verwaltungsakt vorhandenen Bescheiden.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € hat oder nicht.
Rechtslage:
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl I 53/2013 lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile iSd § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte iSd Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764,00 €, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930,00 € und 25.000,00 € auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400,00 €. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf Null."
Erwägungen:
Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. Ritz, BAO5, § 21, Tz 1 f, und die dort zitierte Judikatur).
Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 33 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 ausdrücklich den Begriff "Pensionseinkünfte " und nicht den Begriff "Pensionseinkommen" verwendet. Nach der in § 2 Abs. 2 EStG 1988 enthaltenen Legaldefinition ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106 EStG 1988.
Hätte der Gesetzgeber das Einkommen als Basis für die Einschleifregelung normiert, wären die als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen gewesen. Da sich aber der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € nach dem Gesetzeswortlaut bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zwischen 19.930,00 € und 25.000,00 € auf Null vermindert, bietet die Wortinterpretation keinen Anhaltspunkt dafür, im vorliegenden Fall die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis des Einkommens vorzunehmen (vgl. ).
Das Finanzamt hat daher zu Recht die als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht, außer Acht gelassen.
Da der Beschwerdeführer im Streitjahr zu versteuernde Pensionseinkünfte in Höhe von 24.984,00 € erzielte, wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € auf 2,41 € eingeschliffen. Das entspricht der geltenden Rechtslage.
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Berechnung | ||
Obergrenze für Verschleifung | 25.000,00 € | |
abzgl. laufende Pensionseinkünfte | 24.984,00 € | |
16,00 € | x 764,00 €/5.070,00 € = 2,41 € |
Während im Erstbescheid vom ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € berücksichtigt wurde, betrug der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im wiederaufgenommen und angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom nur mehr 2,41 €. Das Finanzamt führte aus, dass im Erstbescheid auf Grund eines Programmierfehlers der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht – wie gesetzlich geregelt – mit einer Einschleifung auf Basis der Einkünfte berechnet, sondern in Höhe von 764,00 € steuermindernd berücksichtigt worden sei. Auf Grund der zwischenzeitlichen Behebung des Programmierungsfehlers habe sich der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag - der geltenden Rechtslage entsprechend – auf 2,41 € eingeschliffen.
Im Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht wendete der Beschwerdeführer ein, dass ein vom Finanzamt verschuldeter Programmierfehler ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, sondern der Verursacher heranzuziehen sei.
Zunächst gilt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass der Anregung des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 entsprochen wurde. Das Finanzamt hat das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO amtswegig wieder aufgenommen und einen behinderungsbedingten Frei- und Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde unter anderem Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigen, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen. Dies wird zB bei Fehlern angenommen, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den es mit einer bestimmten Eintragung im Eingabebogen auslöst, nicht kennt () oder wenn ein Programmfehler vorliegt. Eine falsche rechtliche Beurteilung bzw. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigbar (vgl. Ritz, aaO, § 293, Tz 7). Bei der gegenständlichen Sachlage liegt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ein Programmierungsfehler bei der Erstellung eines Bescheides vor, der ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhte.
Liegen neben die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Wiederaufnahmsgründen auch Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO vor, so ist der Verfügung der Wiederaufnahme der Vorzug zu geben, da im neuen Sachbescheid alle Unrichtigkeiten beseitigt werden dürfen (vgl. Ritz, aaO, § 303, Tz 90).
Das Finanzamt hat im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren zu Recht die auf Grund eines Programmierfehlers im Erstbescheid falsche Berechnung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages beseitigt.
Was den Grundsatz von Treu und Glauben betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen kann, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. ). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht. Schon deswegen vermag der angesprochene Grundsatz der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsfrage ist bereits auf Grund des eindeutigen und klaren Gesetzeswortlauts und damit durch einen Akt schlichter Rechtsanwendung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101328.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at