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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2016, RV/2100191/2016

Haftung eines Vereinskassiers nach § 9 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100191/2016-RS1
Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten, ist von der in den Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich (). Vertritt daher nach den Vereinsstatuten der Obmann den Verein nach außen, kann eine Haftungsinanspruchnahme des Kassiers des Vereins nach § 9 in Verbindung mit § 80 BAO nicht erfolgen, auch wenn dieser intern für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich war und Schriftstücke in finanziellen Angelegenheiten nicht nur die Unterschrift des Obmannes, sondern auch des Kassiers benötigten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache B, geboren am , Adresse, vertreten durch V, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , Abgabenkontonummer 33, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bekleidete vom bis beim V.Verein die Funktion des Kassiers (Vereinsregisterauszug zum Stichtag ).

Am wurde über den V.Verein das Konkursverfahren eröffnet. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes vom wurde der angenommene Sanierungsplan, wonach die Insolvenzgläubiger binnen 14 Tagen eine 40%ige Barquote erhalten, bestätigt. Mit dem Beschluss des Gerichtes vom wurde der Konkurs aufgehoben.

Mit dem Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt Oststeiermark den Bf. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenverbindlichkeiten des Vereines im Ausmaß von 5.988,89 Euro (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2013 und 2014) in Anspruch.

Die nach dem Sanierungsverfahren uneinbringlichen Abgaben seien an den Fälligkeitstagen nicht entrichtet worden. Die Vertreter juristischer Personen hätten alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Kassier hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich der Lohnsteuer ergebe sich die schuldhafte Pflichtverletzung aus der Nichtbeachtung der Kürzungspflicht. Demzufolge seien auszubezahlende Löhne entsprechend zu kürzen, wenn die vorhandenen Mittel für die Entrichtung der Löhne und die darauf entfallenden Lohnabgaben nicht ausreichten.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom brachte der Bf. vor, es sei unbestritten, dass er vom bis Kassier des Vereins gewesen und seither Obmann des Vereines sei.

Damit stehe die prinzipielle Stellung des Bf. als verantwortlicher Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAO fest und werde nicht bestritten, da auch nach der internen statutenmäßigen Aufgabenverteilung der Kassier, welche Funktion der Bf. im inkriminierten Zustand ausgeübt habe, für die finanzielle Gebarung alleine verantwortlich sei.

Der Bf. bestreite aber seine Haftung, weil Abgabenbescheide gegenüber dem Verein noch nicht erlassen worden seien und die im Haftungsbescheid angeführten Summen jeglicher Grundlage entbehrten.

Aus einer am über den Zeitraum bis durchgeführten Lohn- und Kommunalsteuerprüfung ergebe sich, dass für das Jahr 2014 bis zur Konkurseröffnung an Lohnsteuer 50,04 Euro und an Dienstgeberbeitrag 14,55 Euro zuviel abgeführt worden seien.

Demnach bestünden keine Rückstände für die inkriminierten Zeiträume.

Darüber hinaus lägen sämtliche Voraussetzungen vor, in Ausübung des Ermessens gemäß § 20 BAO von der Geltendmachung der Haftung abzusehen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Vereinsstatuten bestimmten, wer zur Vertretung des Vereins berufen ist. Maßgebend seien jene Personen, die in den Statuten zur Vertretung nach außen berufen seien. Dieser Verantwortung sei der Bf. nachgekommen und habe am beim Finanzamt Oststeiermark eine Anmeldung zu FinanzOnline eingebracht. Er sei daher befugt gewesen, sämtliche Angelegenheiten beim Finanzamt durchzuführen. Maßgebend für die Haftung des Obmannes sei nicht, ob er die Geschäfte des Vereins führe, sondern ob er dazu nach den Statuten berufen sei. Übertrage der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen, werde er dadurch nicht von seinen Pflichten befreit. In diesem Fall träfen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten. Zu den Pflichten des Kassiers eines Vereins gehöre , durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt würden.

Der Bf. sei vom bis - und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht, bis - Kassier des Vereins und nach den Vereinsstatuten selbständig nach außen vertretungsbefugt gewesen.

Abgabenbescheide seien hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht erlassen worden, da es sich um die laufenden Selbstbemessungsabgaben handle, die vom Verein nicht entrichtet worden und als Rückstand am Abgabenkonto verbucht worden seien. Nach den Angaben des Vereinsobmannes O vom seien die Löhne und Gehälter trotz Zahlungsschwierigkeiten nicht gekürzt worden.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. ergänzend vor, die Abgabenbehörde habe sich weder mit seinem Vorbringen zu § 20 BAO noch mit einer allfälligen Aufteilung der Haftung im Hinblick auf die Erlassung eines Haftungsbescheides auch gegen den zweiten Vereinsfunktionär O auseinander gesetzt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 5 Vereinsgesetz 2002 (VerG) haben die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

Welche Personen (bzw. Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen die Organe des Vereins und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt, zu entnehmen sein ().

Die Statuten des 2006 gegründeten V.Verein lauten auszugsweise:

§ 7 Vereinsorgane
Organe der Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14.

§ 10 Leitungsorgan (Vorstand)
1) das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
Obmann
Obmann-Stellvertreter
Schriftführer
Schriftführer-Stellvertreter
Kassier
Kassier-Stellvertreter
Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich. .....

§ 11 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstand)
Dem  Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. ...
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlcihen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Angestellten

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand)
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. ...
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). ...
4) ...
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

Als Haftungspflichtige nach § 9 BAO kommen bei einem Verein jene Personen in Betracht, die von den Vereinsstatuten zu dessen Vertretung nach außen berufen sind. Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich.

Nach § 12 2) der Vereinsstatuten vertritt der Obmann (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum O) den Verein nach außen.

Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten, ist von der in den Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich ().

Der Bf. fungierte als Kassier des Vereins und war in dieser Eigenschaft intern für dessen ordnungsgemäße finanzielle Gebarung verantwortlich. Darüberhinaus benötigten Schriftstücke in finanziellen Angelegenheiten nicht nur die Unterschrift des Obmannes, sondern auch des Bf. Damit wurden zwar die abgabenrechtlichen Angelegenheiten des Vereins zum Großteil dem Bf. übertragen, dieser war aber nach den Statuten nicht zur Vertretung des Vereins nach außen legitimiert.

Mit der Übertragung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen an den Kassier des Vereins wurde der Vereinsobmann hingegen nicht von seinen Pflichten befreit. Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nämlich nicht, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereins bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt.

Ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Obmannes als Haftungspflichtiger der uneinbringlich aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten des Vereins vorliegen, ist aber nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2016/3, 97
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100191.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at