Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.04.2016, RV/7400135/2015

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Vertreter, Adresse2, gegen die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren vom und , beide Zahl MA 31- xxxxx betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung für die Zeit vom bis und vom bis  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Eingabe per Mail vom stellte die Bf., Frau Bf., vertreten durch Vertreter,  Adresse4 Wien unter Beilage eines Gutachtens betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren einen Antrag auf Herabsetzung der Wassergebühren für das Objekt Objekt, für die Zeit vom bis und vom bis .

Dieser Antrag wurde mit Bescheiden vom  für die Zeit vom bis und vom für die Zeit vom bis abgewiesen. Beide Bescheide ergingen an:

Bf., z.Hd. Vertreter, Adresse4 Wien

Der Spruch lautet jeweils: „Der Antrag von Frau Bf., vertreten durch Vertreter,  auf Herabsetzung der Abwassergebühr wird gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom (2014) bis  (2014) abgewiesen."

Gegen diese beiden Bescheide erhob mit Eingabe vom , eingelangt am beim Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren Beschwerde:

  • Einschreiterin: Verwaltung, Adresse3

  • vertreten durch: Sachverständiger Vertreter,Adresse2(Vollmacht beiliegend)

Die beiliegende Vollmacht wurde von der Verwaltung am betreffend Liegenschaft von der die Liegenschaft betreffende Eigentümergemeinschaft in Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" erteilt.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung enthielt folgenden Bescheidadressaten:

Bf.

z.Hd. Vertreter, Adresse2

Der Spruch lautet: "Über die von Frau Bf., vertreten durch Herrn Vertreter, eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide vom und , beide Zl. MA 31 - xxxxx, ...... wird gemäß § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt entschieden. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." 

Gegen diesen Bescheid wurde am , eingelangt bei der MA 31 - Wiener Wasser am  ein Vorlageantrag eingebracht:

  • Einschreiterin: Verwaltung, Adresse3

  • vertreten durch: A.b.g.z. Sachverständiger Vertreter, Adresse2 (Vollmacht beiliegend).

  • wegen: Antrag zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht betreffend Beschwerdevorentscheidung der MA 31 vom zu MA 31 - 719068/15

Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht am , eingelangt am zur Entscheidung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am brachte zur Frage der Aktivlegitimation der "Einschreiterin" der Vertreter vor, dass die Verwaltung sehr wohl berechtigt wäre, Beschwerde zu erheben, weil die Vollmachtskette geschlossen sei.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagenahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO  ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld  zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch die den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffenden Bescheide vom als auch vom sind an Frau Bf., zugestellt an ihren Vertreter Vertreter, gerichtet und wurden der Bf. gegenüber wirksam.

Die Beschwerde wie auch der Vorlageantrag wurden von der Verwaltung eingebracht (als Einschreiterin benannt), die ebenfalls von Vertreter vertreten wurde.

Die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren vom und wurden an die Frau Bf. adressiert und an ihren Vertreter zugestellt, und nicht an die Verwaltung. Daher haben die Bescheide auch nur gegenüber Frau Bf. Wirkungen entfalten und ist nur sie als Bescheidadressatin - da keiner der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Auch dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist unmissverständlicherweise zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Einschreiterin bestimmt waren.

Dies wird besonders deutlich durch den Umstand, dass das Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren im Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühren Frau Bf., vertreten durch Vertreter angeführt hat. 

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 lit. a BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. zB , ), oder wenn die der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 2 , 90/15/0078; -G/10).

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entscheiden ist  beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Beschwerdeführer kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Beschwerde einzubringen, oder wer dem Beschwerdeführer durch besondere Vorschrift gleichgestellt wird, wie das § 257 Abs. 2  BAO bezüglich der Bescheidbeschwerde beigetretenen Personen bestimmt, welche die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Dass es sich bei der Bf. um keine beitrittsberechtigte Person im Sinne des § 257 Abs. 1 BAO handelt, steht fest, da sie im vorliegenden Verfahren weder als Gesamtschuldner noch als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Gegenteiliges behauptet auch die Bf. nicht. Auch die Voraussetzungen für die Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO (betrifft Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide), § 248 BAO (betrifft Haftungspflichtige, die unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung [Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO] innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen können) oder § 225 Abs. 1 BAO (betrifft Beschlagnahmebescheide) liegen nicht vor.

Erklärungshalber wird ergänzt, dass gemäß § 258 Abs. 1 BAO der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären wäre.  Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlagenantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (,9 8/17/0089). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl ; ).

Unbestritten ist, dass es sich bei der Bf. weder um eine Beitrittsberechte handelt noch wurde eine förmliche Prozesserklärung vor dem Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser abgegeben.

Bescheidadressatin des oben angeführten Bescheides betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühren war die damalige Antragstellerin. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut vorliegendem Zustellnachweis dem von ihr beauftragten Zustellbevollmächtigten.

Damit steht unbestritten fest, dass nur Frau Bf. berechtigt war, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen.

Auf dem Deckblatt der Beschwerde vom  war als Einschreitrein wie bereits ausgeführt die Verwaltung genannt.

Auch bei Vorliegen einer Vollmacht der Verwaltung ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Vertreter sie im eigenen Namen einbringt.

Die richtige Textierung in der Beschwerde hätte gelautet: Bf., vertreten durch die Verwaltung, Adresse. Unter Vertreter wäre „vertreten durch: Vertreter, Adresse“ anzugeben gewesen.

Zusammenfasssend ist auszuführen: Wenn in einem Rechtsmittelverfahren ein Vertreter in eigenem Namen auftritt, an den allerdings der erstinstanzliche Bescheid weder wirksam bekanntgegeben wurde und für den dieser Bescheid auch inhaltlich nicht bestimmt war, ist die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann das Recht zur Einbringung einer Beschwerde nicht zukommen. Infolgedessen wird im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abzusprechen sein, ob vom Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser zu Recht oder zu Unrecht der abweisende Bescheid erlassen wurde.

Die Beschwerde der Verwaltung vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 31  Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO mangels Aktivlegitmation der Bf. als nicht zulässig zurückgewiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jene Bescheide, die den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht gebildet haben, gerichtet waren. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400135.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at