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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2016, RV/7500481/2016

Parkometerabgabe - Höhe der Strafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-551454/6/2, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben am um 13:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01., …PLATZ GEGENÜBER 7 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-… folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 101,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 111,10.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt:
Ich (Name und Geburtsdatum des Bf.) erhebe Widerspruch gegen die Höhe der Geldstrafe da ich ja gegen den Strafzettel ja keinen Einspruch erheben kann und für die Erhöhung der Strafe keine Schuld trage.
Ich bitte um Verständnis. 

Auf Grund der der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:

Das Kontrollorgan vermerkte anlässlich der Anzeigenerstattung, abgesehen von Zeit, Ort und den Fahrzeugdaten:
1 Foto
Das Foto wurde von der Frontpartie des Kfz mit dem Nummernschild angefertigt (entspricht dem im Straferkenntnis angeführten behördlichen Kennzeichen).

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erging an Frau ... (identer Familienname wie Bf. und idente Anschrift wie Bf.) und gab diese bekannt, dass das Fahrzeug dem Bf. überlassen war.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. die Verwaltungsübertretung wie aus dem oben wiedergegebenen Straferkenntnis ersichtlich angelastet und über den Bf. folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in der Höhe von EUR 101,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden.

Nach Ergehen der Strafverfügung brachte der Bf. vor wie folgt:
Ich erhebe Einspruch gegen die Strafen, da es sich um eine Doppelbestrafung handelt. Hier behaupten Sie, dass es sich um eine Kurzparkzone handelt.
Im gleichen Zeitraum und am gleichen Platz behaupten Sie, dass es sich um ein Halteverbot handelt.
Ich bitte um Korrektur.

Das Straferkenntnis enthält u.a. folgende Begründung:
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Dasselbe gilt für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. Haus- und Grundstückseinfahrten, auch wenn Sie dafür nutzungsberechtigt sind.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichtet (§ 5 Abs. 2 der Parkometerverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. ...
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, betreffend das Wr. Parkometergesetz, als Milderungsgrund nicht mehr zu Gute kommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Beschwerde ist gegen die Höhe der Geldstrafe gerichtet.

Der Vorstrafenauszug weist (neben mehreren Eintragungen für das Jahr 2013) betreffend das Jahr 2015 folgende Eintragungen aus:


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TatDatum
Delikt
Strafe
Rechtskraft
2015-08-27
009V
271,00
2015-11-04
2015-02-16
001
95,00
2015-05-27

Die Bf. reagierte auf die oben wiedergegebenen Vorhaltungen, die zur Schlussfolgerung der belangten Behörde führten, dass die verhängte Strafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein soll, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten, mit dem Vorbringen, er habe gegen den Strafzettel keinen Einspruch erheben können und trage für die Erhöhung der Strafe keine Schuld.

Mit Strafzettel meint der Bf. offensichtlich die Organstrafverfügung, weshalb diesbezüglich auszuführen ist (vgl. ):
Eine Organstrafverfügung ermöglicht es, geringfügige Straffälle (zB Parkvergehen) auf kürzeste und effizienteste Weise zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Behörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, weshalb das Verfahren auf diese Weise abgeschlossen werden kann.
Die Organstrafverfügung ist gegenüber einer beanstandeten Person zu erlassen. Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig binnen zwei Wochen bezahlt, hat eine Ausforschung und weitere Verfolgung des Täters zu unterbleiben. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung eine Sperrwirkung (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50, Rz 20).
Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann demnach nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages liegt bei einer Überweisung dann vor, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (dh innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird und somit bei der entsprechenden Behörde rechtzeitig einlangt. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, gehen sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50, Rz 22).
Gegen die Organstrafverfügung ist mangels Bescheidqualität dieser kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages binnen zweier Wochen, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos und tritt außer Kraft. In weiterer Folge hat das Aufsichtsorgan Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Die zuständige Behörde hat sodann das Strafverfahren einzuleiten. Verspätet einlangende oder nicht ordnungsgerecht bezahlte Organstrafbeträge, deren Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen werden, sind auf die im fortgesetzten Verfahren verhängten Geldstrafen anzurechnen (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50, Rz 27).

Da hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sowohl eine Organstrafverfügung als auch eine Anonymverfügung erlassen wurde (Verfahrensauszug vom ), ist auch auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit Anonymverfügungen einzugehen:

§ 49a. VStG bestimmt:
(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 49a VStG wird die Anonymverfügung bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung des vorgeschriebenen Strafbetrages gegenstandslos und tritt außer Kraft. Diesfalls hat eine nachfolgende Strafbemessung unabhängig von der in der Anonymverfügung festgesetzten Strafhöhe zu erfolgen, was bedeutet, dass die Strafbemessung in einem nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen kann. Eine reformatio in peius (Verböserung) ist nicht ausgeschlossen ().

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Selbst wenn man annimmt, dass der Bf. (trotz des Umstandes, dass er das Kfz von einer im selben Haus lebenden Person identen Familiennamens [seiner Tochter?] übernommen hatte) gegen den "Strafzettel" keinen Einspruch erheben konnte, ist für den Standpunkt des Bf. nichts zu gewinnen: Es ist nämlich nicht Tatbestandsmerkmal, ob der Bf. "für die Erhöhung der Strafe" - gemeint: vom zu zahlenden Betrag gemäß einer Organ- bzw. Anonymverfügung auf jenen Betrag gemäß Strafverfügung bzw. Straferkenntnis - eine Schuld oder keine Schuld trägt.
Wenn der Bf. die "Erhöhung der Strafe" bemängelt, ist erklärend auf den Vorstrafenauszug zu verweisen und festzuhalten:
Im Rahmen der Organ- bzw. Anonymverfügung konnte nicht Berücksichtigung finden, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, betreffend das Wr. Parkometergesetz, als Milderungsgrund nicht zu Gute kommen konnte.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 101 Euro erscheint als angemessen, wurde damit der Strafrahmen von 365 Euro doch lediglich zu rund 28 %, also nicht einmal einem Drittel, ausgeschöpft.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500481.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at