Ausscheidung des kanadischen Vermögens bei Erbschaftssteuerbemessung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7100386/2014-RS1 | wie RV/7100385/2014-RS1 Aus den Anknüpfungsmerkmalen der Steuerpflicht ergibt sich, dass ein und derselbe Erwerb in zwei oder mehreren Staaten einer Besteuerung vom Erbanfall oder vom Nachlass unterliegen kann. Zwecks Vermeidung einer tatsächlich mehrfachen Abgabenbelastung bzw. Doppelbesteuerung kann - wenn wie hier kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer mit Kanada besteht - das Bundesministerium für Finanzen (richtig wäre: der Bundesminister für Finanzen, BMfF) gemäß § 48 BAO durch individuellen Verwaltungsakt anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben auf die inländischen Abgaben anzurechnen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF
vertreten durch V, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erlangte im Jahr 2011 Kenntnis, dass Herr D im Jahr 1996 in Kanada verstorben war und dass in Österreich lebende Erben einen Betrag von insgesamt S 6,300.000,- (das entspricht € 457.838,86) erhalten hätten.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde bekannt, dass Herr D bereits am verstorben war und ein Testament hinterlassen hatte, dem zu Folge der Erblasser seine in Österreich lebende Stiefschwester P zur Hälfte des Nachlasses und deren - ebenfalls in Österreich lebenden - 3 Kinder R. (bereits verstorben), S und M zu je einem sechstel des Nachlasses zu Erben ernannt hatte.
Laut Angaben der Frau P bestand der Nachlass aus 2 Häusern in Vancouver und Bargeld. Als Testamentsvollstrecker war ein Notar oder Anwalt in Vancouver tätig. Dieser hatte die beiden Häuser in Kanada verkauft und den Verkaufserlös sowie das bei einer Bank in Vancouver vorgefundene Bargeld (kanadische Dollar) nach Abzug aller Abgaben und Steuern sowie der Kosten des Notars in kanadischen Dollar überwiesen. Am Konto der Frau P langte das Geld mit einem Betrag von S 3,150.000,- (das entspricht € 228.919,4) ein. Die Erbschaftssteuer war schon vor Überweisung abgezogen worden und vom Notar oder Rechtsanwalt an die zuständigen Stellen überwiesen worden.
In der Folge erließ das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Erbschaftssteuerbescheide und erhob die Erbschaftssteuer ausgehend von einem Erbanfall in Höhe von S 3.150.000,- (das entspricht € 228.919,4) bzw. S 1,050.000,- (das entspricht € 76.306,48).
Dagegen wurde Berufung erhoben und jeweils vorgebracht, dass laut Testament zuerst alle Zahlungsanforderungen wie Schulden, Begräbnis, Steuern Gebühren, etc bezahlt werden sollten und dann der verbleibende Rest den Erben ausbezahlt werden sollte. Die Erben hatten dann jeweils eine Teilauszahlung aus dem Nachlassvermögen erhalten und nach Abzug der endgültigen Steuern und Abgaben die Restzahlungen. Die Erbschaftssteuer sei bereits an den kanadischen Staat entrichtet worden. Weiters wenden die Erben noch Verjährung ein und führen aus, dass sie im guten Glauben darauf vertrauen konnte, dass alle Gebühren und Abgaben in Kanada entrichtet worden seien.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies die Berufungen mittels Berufungsvorentscheidungen jeweils vom im Wesentlich mit derselben Begründung ab korrigierte jedoch jeweils die Steuerklassen, da bei Festsetzung der Erbschaftssteuer jeweils davon ausgegangen war, dass kein begünstigendes (familiäres) Verhältnis zum Erblasser bestünde.
In den Begründungen führte das Finanzamt aus:
„Gem. § 6 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Da der Bw Inländer im Sinne des Gesetzes ist, ist die Steuerpflicht gegeben. Nach § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung bei Erwerben von Todeswegen frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt. Im Zuge des Erbschaftssteuerverfahrens nach R., + , hat im Jahre 2011 die Abgabenbehörde durch das Schreiben von A+K vom Erwerb der Bw nach dem in Kanada am verstorbenen D Kenntnis erlangt. Verjährung ist somit noch nicht eingetreten. Da mit Kanada kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der ErbSt besteht, ergibt sich aus den Anknüpfungsmerkmalen der Steuerpflicht, dass ein und derselbe Erwerb in zwei oder mehreren Staaten einer Besteuerung vom Erbanfall oder Nachlass unterliegen kann. Der nach Abzug sämtlicher Kosten überwiesene Betrag ist daher der Erbschaftssteuer in Österreich zu unterziehen.“
In der Folge wurden mit Schriftsätzen vom Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Die gegenständliche Berufung war demnach am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Am langte beim Bundesfinanzgericht das Schreiben des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein, mit dem der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) übermittelt wurde. In diesem führte das BMF aus:
„Auf Grund Ihres Antrages vom wird gemäß § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) angeordnet:
Der Erwerb von Todes wegen nach D wird hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und Schenkungssteuer) ausgeschieden.
Diese Begünstigung wird unter der Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Kanada einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.
Für die Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidenden Vermögenswerte gelten die international üblichen Grundsätze, wie sie bei der Vollziehung er vergleichbaren Regelungen der Österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und
Schenkungssteuer anzuwenden sind. Die erteilte Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt).“
Darauf Bezug nehmend forderte das Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom die Bf. auf Nachweise darüber zu erbringen, dass das Nachlassvermögen in Kanada bereits einer der österreichischen Erbschaftssteuer vergleichbaren Besteuerung unterzogen wurde.
Mit Schreiben vom wurde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass auf Grund der Tatsache, dass der Todesfall bereits 20 Jahre zurückliege keine Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten, wohl aber habe man mit der Testamentsvollstreckerin Kontakt herstellen können und diese habe bestätigt (das Schreiben war dem Schriftsatz angeschlossen), dass die im Zusammenhang mit dem Erbfall angefallenen Steuern in Kanada beglichen wurden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Als Inländer gilt gem. Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung ein österreichischer Staatsbürger, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Hinblick auf die gegenständlich unstrittige Inländereigenschaft der Erben liegt sohin unbeschränkte Steuerpflicht für den "gesamten Erbanfall" vor. Diesfalls unterliegt insbesondere auch der Anfall von ausländischem Vermögen der inländischen Besteuerung.
Aus den Anknüpfungsmerkmalen der Steuerpflicht ergibt sich, dass ein und derselbe Erwerb in zwei oder mehreren Staaten einer Besteuerung vom Erbanfall oder vom Nachlass unterliegen kann. Zwecks Vermeidung einer tatsächlich mehrfachen Abgabenbelastung bzw. Doppelbesteuerung kann - wenn wie hier kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer mit Kanada besteht - das Bundesministerium für Finanzen (richtig wäre: der Bundesminister für Finanzen, BMfF) gemäß § 48 BAO durch individuellen Verwaltungsakt anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer hat der BMfF mit Bescheid vom gem. § 48 BAO angeordnet, dass das in Kanada befindliche Vermögen aus der inländischen Erbschaftsbesteuerung auszuscheiden ist; dies unter der Bedingung, dass der Abgabenbehörde der Nachweis über die vergleichbare tatsächliche Besteuerung des betreffenden Vermögens in Kanada erbracht wird. Gleichzeitig steht lt. BMfF die erteilte Begünstigung der Berücksichtigung der ausgeschiedenen Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf die übrigen im Inland zu besteuernden Vermögenswerte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). Progressionsvorbehalt bedeutet, von dem im Inland - nach Ausscheidung des ausländischen Liegenschaftsvermögens - verbleibenden Nachlassvermögen ist die Erbschaftssteuer mit jenem Steuersatz zu erheben, der dem Wert des gesamten Nachlasses bzw. des gesamten Erwerbes entspricht.
Wenn auch in den Beschwerdefällen der Vorlage des kanadischen Erbschaftssteuerbescheides nicht nachgekommen werden kann weil das gesamte Verfahren bereits vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen wurde, so erachtet es das Bundesfinanzgericht durch das Schreiben der Testamentsvollstreckerin, die die Bezahlung der Steuern bestätigte, als erwiesen, dass das betreffende Vermögen einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung im Ausland unterlegen war. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Geld den Erben in Teilbeträgen überwiesen wurde. Es ist glaubhaft, dass die Erben – wie im Berufungsverfahren auch vorgebracht und einem im Bemessungsakt des Finanzamtes erliegenden Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom zu entnehmen ist- vorweg eine Teilauszahlung aus dem Nachlassvermögen erhielten und nach Abzug der endgültigen Steuern und Abgaben die Restzahlungen.
Damit ist die für die Gewährung der Begünstigung erforderliche Bedingung erfüllt. Das kanadische Vermögen ist daher zufolge des BMfF-Bescheides gem. § 48 BAO für die Bemessung der Erbschaftssteuer auszuscheiden.
Nachdem im gegenständlichen Fall ausschließlich kanadisches Vermögen vorhanden war und dieses zur Gänze aus der Erbschaftssteuerbemessung auszuscheiden ist, ist der Erbschaftssteuer Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren ist die Revision nicht zuzulassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100386.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at