Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2016, RV/7104790/2014

Krankheitsbedingter Studienwechsel?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104790/2014-RS1
Eine Erkrankung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen, das ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zwingend herbeiführt. Der Grund für den Wechsel muss das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen, die Aufnahme eines anderen Studiums muss trotz der durch die Krankheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen möglich sein. Der Verlust spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten muss eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen (sh. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte im September 2012 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter T., geb. 1989, ab September 2012.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann bestehe, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Familienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

T. sei vom Wintersemester 2007 bis Sommersemester 2011, somit acht Semester, an der Universität inskribiert gewesen und habe mit Wintersemester 2011 auf die Pädagogische Hochschule gewechselt. Da T. somit nicht spätestens im dritten Semester ihr Studium gewechselt habe, sei kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe gegeben.

Die Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und führte zur Begründung aus, dass ihr bekannt sei, dass es auch Ausnahmen gebe, die ein Wiederaufleben der Familienbeihilfe trotz überschrittenen ersten Studienversuchs möglich machen würde.

Ihre Tochter sei am erstmals an der Hüfte operiert worden. Sie habe bis dahin Schmerzen gehabt, die sich nach der Operation nicht gebessert hätten. Sie habe täglich mehrere, zum Teil starke, Schmerzmittel benötigt. 2008 sei auch ihr Vater wegen eines Krebsleidens operiert worden und habe Chemotherapien und Bestrahlungen bekommen. Er sei trotz aller Bemühungen der Ärzte am verstorben. Schon während der Erkrankung ihres Vaters und vor allem in der Zeit nach seinem Tod habe T. sowohl starke psychische sowie auch nach wie vor physische Probleme gehabt. Die körperlichen Probleme seien so gravierend geworden, dass sie im März 2011 wieder an der Hüfte operiert habe werde müssen. Danach habe sie ca. 3 Monate ihr linkes Bein nicht bewegen und sich nur mühsam mit Krücken und einem Rollstuhl fortbewegen können.

Auf Grund der angeführten Gründe habe T. ihr Studium ab dem dritten Semester nicht mehr ernsthaft betrieben. Ein Studienberater habe ihr allerdings geraten, auf alle Fälle weiter zu inskribieren, da sie ansonsten das Studium nicht mehr fortsetzen könne. Dafür habe sie auch die Studiengebühr bezahlt. Dieser Ratschlag stelle sich nun als Fehleinschätzung heraus.

Als T. gemerkt habe, dass sie auf Grund ihrer Schwierigkeiten das zuerst begonnene Studium in keinem absehbaren Zeitrahmen abschließen werde können, habe sie zur Pädagogischen Fachhochschule gewechselt und besuche sie diese nun mit Erfolg.

Sie ersuche, den Antrag nochmals zu prüfen. Gerne könne sie auch die entsprechenden ärztlichen Atteste beibringen.

In Beantwortung eines Ergänzungsauftrages des Finanzamtes führte die Bf., teilweise in Wiederholung ihrer Beschwerdeausführungen, aus, dass sich ihre Tochter seit 2007 wegen anhaltender Schmerzen in der linken Hüfte in orthopädischer Behandlung befinde. Im Jänner 2008 sei sie erstmals im AKH operiert worden. Die trotz Operation weiterhin bestehenden Schmerzen seien mit Physiotherapien und Schmerzmitteln behandelt worden. Im März 2009 sei der Vater von T. in Folge einer Krebserkrankung gestorben. Zu diesem Zeitpunkt sei T. in ein tiefes emotionales Loch gefallen und sei von Fr. Dr. D. ca. 6 Monate mit der Diagnose Broken Heart Syndrom und Depressionen behandelt worden. Leider ordiniere Dr. D. nicht mehr, weshalb sie auch keine entsprechenden Befunde von ihr erhalten habe können. Die orthopädischen Ärzte hätten zum damaligen Zeitpunkt gemeint, dass die Schmerzen evt. psychischer Natur sein können. Da die Behandlung jedoch keine Veränderung der körperlichen Schmerzen mit sich gebracht habe, sei sie nach Rücksprache mit Fr. Dr. D. beendet worden. Die Depression sei weiterhin mit Tabletten behandelt worden. Die Suche nach einem geeigneten Orthopäden sei somit mühsam weitergegangen; ebenso der Konsum von Schmerzmitteln und den Tagen, an denen sie sich nur auf Krücken fortbewegen habe können. Erst 2010 hätten sie einen Arzt gefunden, der tatsächlich ein Krankheitsbild diagnostizieren habe können und somit die Erklärung für die Schmerzen geliefert habe. Nach etlichen Untersuchungen (Röntgen, MRT, Szintigrafie, vielen Besprechungen mit dem Arzt) sei T. im März 2011 noch einmal operiert worden. Sechs Wochen später sei eine Radiosynoviorthese bei ihr gemacht worden. Sie habe danach lange Zeit ihr linkes Bein nicht heben können, sodass sie bei der Fa. Bständig einen Rollstuhl für ihre Fortbewegung ausleihen habe müssen. Ernst Ende Juni 2011 habe sie wieder einige Schritte alleine machen und ohne Hilfsmittel gehen können. T. sei nach wie vor in orthopädischer Behandlung, da das Krankheitsbild (PVNS) in der Hüfte sehr selten sei und nur wenige Erfahrungswerte vorliegen. Derzeit bekomme sie eine Spritzenkur direkt in die Hüfte, damit der Knorpel in der Hüfte evt. wieder aufgebaut werde.

Von März 2009 bis Sommer 2011 sei T. mehr in Arztpraxen und Krankenhäusern als zu Hause anzutreffen gewesen. Sowohl physisch wie psychisch sei sie selten in der Lage gewesen, die Uni zu besuchen; von einem regelmäßigen Unibesuch habe keine Rede mehr sein können. 2011 hätten sie und ihre Tochter beschlossen, dass sie die Uni abbrechen und stattdessen, da ihr Traumberuf nach wie vor Lehrerin gewesen sei, die Pädagogische Fachhochschule besuchen solle.

T. befinde sich zur Zeit wieder wöchentlich in ärztlicher Behandlung. Sie sei jedoch zumindest psychisch so stabil, dass nur wenige Ausfallszeiten bei der Pädagogischen Hochschule anfielen. Auch habe sie bis dato alle Prüfungen gemacht. Sie sei somit auf gutem Weg ihren Traumberuf zu erreichen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992, mit derselben Begründung wie in der Beschwerde ab.

Die Bf. richtete am ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben an das Finanzamt. Darin führte sie aus, dass der Ablehnungsgrund derselbe sei wie im Schreiben davor (Anm.: Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom ). Sie habe dem Finanzamt die gesamten medizinischen Unterlagen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, die Krankheit ihrer Tochter zu berücksichtigen. Auch der Grund für den späten Wechsel liege im Krankheitsverlauf.

Da sie annehme, dass das jetzige Schreiben des Finanzamtes ein Versehen sei, ersuche sie nochmals um Prüfung der Aktenlage.

Ihre Tochter sei auf Grund der PVNS physisch und nach dem Tod des Vaters psychisch krank gewesen und nicht in der Lage gewesen, das Studium im angemessenen Rahmen fortzuführen. Ein Wechsel sei daher erst nach einem längeren Zeitraum möglich gewesen, da ihre Tochter sich neu orientieren habe müssen. Ein Weiterführen des ursprünglich angefangenen Studiums sei nicht mehr zielführend gewesen.

In einem weiteren Schreiben vom schrieb die Bf., dass ihre Tochter am , und jeweils an der linken Hüfte operiert worden sei. Bei den weiteren Ausführungen handelt es sich um inhaltliche Wiederholungen der Beschwerde.

Die Bf. legte zahlreiche, die Erkrankung ihrer Tochter betreffenden, Unterlagen (Ambulanzjournalblätter, Befunde, Operationsberichte etc.) vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 enthalten Bestimmungen, die dann anwendbar sind, wenn das Kind eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besucht.

§ 2 Abs. 1 lit. b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 lauten:

"Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester."

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 17 StudFG lautet:

"Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (§ 17 Abs. 1 StudFG).

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

...

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

2. Sachverhalt

T. ist 1989 geboren und vollendete 2013 das 24. Lebensjahr.

Sie leidet nachweislich an PVNS (pigmentierte villonoduläre Synovialitis = seltene proliferative Erkrankung der Binnenhaut von Gelenken, Schleimbeuteln und Sehnenscheiden).

Dies ist durch zahlreiche von der Bf vorgelegte Unterlagen (Ambulanzjournalblätter, Befunde etc.) dokumentiert. T. wurde erstmals im Jahr 2008 operiert. Über die Dauer des Aufenthaltes finden sich im Akt keine Unterlagen. Weitere Operationen erfolgten in den Jahren 2011 und 2014 (stationäre Krankenhausaufenthalte: bis und vom bis ).

Sie hat vom Wintersemester 2007 bis Sommersemester 2011 das Lehramtsstudium Mathematik/Geografie betrieben und wechselte im 9. Semester (Wintersemester 2011) auf die Pädagogische Hochschule (Lehramt Volksschule).

Die Bf. bezog für ihre Tochter bis Februar 2010, also für fünf Semester, Familienbeihilfe.

3. Rechtlich folgt daraus:

Die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 grundsätzlich, wenn ein Studium betrieben wird, abhängig von der Studiendauer der Studienabschnitte und innerhalb dieser - ab dem zweiten Studienjahr - vom Nachweis abgelegter Prüfungen in einem festgelegten zeitlichen Mindestausmaß pro Studienjahr. Wird die Studiendauer und das Toleranzsemester überschritten oder werden die notwendigen Prüfungsnachweise für ein Studienjahr nicht erbracht, führt dies zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe.

Eine Krankheit als solche begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe, sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ab (behinderungsbedingte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (sh zB mwN).

Sachverhaltsmäßig steht somit fest, dass ein Studienwechsel vorliegt. Der Wechsel ist jedenfalls nach dem dritten Semester erfolgt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Tochter laut den Angaben der Bf. ihr Studium nur drei Semester ernstlich betrieben hat, wurde für fünf Semester Familienbeihilfe bezogen. Sie hat daher offensichtlich trotz ihrer Erkrankung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt.

Die Beschwerde hätte somit nur dann Erfolg, wenn die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gegeben wäre, also ein Studienwechsel vorläge, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

Eine Erkrankung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen, das ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel zwingend herbeiführt. Der Grund für den Wechsel muss das vor dem Wechsel betriebene Studium betreffen, die Aufnahme eines anderen Studiums muss trotz der durch die Krankheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen möglich sein. Art und Schwere der Krankheit und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, auf Grund derer der Studienwechsel zwingend erforderlich war, sind festzustellen ().

Beispiele: Eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium.

Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (Wimmer in Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG, § 2 Rz 105).

Wendet man die hier angeführten Kriterien auf den Beschwerdefall an, ergibt sich, dass kein Studienwechsel vorliegt, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt worden ist. Bei den vor und nach der Erkrankung der Tochter betriebenen Studien handelt es sich nämlich um Lehramtsstudien, die einander also weitgehend ähnlich sind. Die Voraussetzung für einen beihilfenrechtlich anzuerkennenden Studienwechsel wäre aber, dass das bisherige Studium krankheitsbedingt nicht mehr betrieben werden kann, für das neue Studium die Krankheit jedoch kein Hindernis ist. Verwiesen wird auf das Beispiel in der oben zitierten Literaturstelle und auf

Es ergibt sich für den gegenständlichen Fall somit, dass ein "schädlicher" Studienwechsel vorliegt.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines nicht schädlichen Studienwechsel durch die Judikatur des VwGH (sh. zB ) klargestellt sind.

Wien, am

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