TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2016, RV/2100724/2013

Mittelpunkt der Lebensinteressen auch bei bloß vorübergehendem Aufenthalt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2100724/2013-RS1
Auch ein bloß für Studienzwecke gewählter, vorübergehender Aufenthalt im Inland, schließt nicht aus, dass sich während der Studienzeit hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001,  in der Beschwerdesache der Bfin., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab , zu Recht erkannt: 

Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, eine irische Staatsangehörige, hat im Jänner 2013 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 eingebracht.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Ergänzung ihres Antrages und stellte darin folgende Fragen
„Ist die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern noch gegeben und halten Sie sich nur für Ausbildungszwecke (Studium) in Österreich auf?
Wie lange werden Sie sich voraussichtlich in Österreich aufhalten?
Geben Sie auch bekannt, ob Sie nach Abschluss des Studiums in Österreich bleiben werden bzw. ob Sie nach Irland zurückkehren werden.“

Diese Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:
„Nein, hauptsächlich für Studium aber auch aus persönlichen Gründen.
Ich würde gerne mein Studium fertig machen/schaffen und dann eventuell in Graz bleiben.
Derzeit ist mein Plan, nicht zurück nach Irland zu kehren.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und § 3 Abs. 2 FLAG 1967 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Für Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie sich nach §§ 8 oder 9 (…) NAG zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten.
Anhand der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass Sie sich nur zu Ausbildungszwecken (Studium) in Österreich aufhalten.
Ein Aufenthalt zu Studienzwecken stellt keinen ständigen Aufenthalt im Inland dar und begründet somit keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird auszugsweise ausgeführt:
„Ich bin im Juni 2012 aus persönlichen Gründen nach Graz zurückgezogen, da ich schon immer vor hatte Irland zu verlassen. Keinesfalls bin ich nur wegen meines Studiums hier, und ich habe auch nicht vor wieder zurückzuziehen. In Irland habe ich nicht nur den Kontakt zu meinen österreichischen Freunden aufrecht erhalten, sondern auch bei einem deutschen Theaterstück und bei einem deutschen Debattierkurs mitgemacht, um mein Deutsch auf einem guten Level zu halten, da ich wusste, dass ich immer zurück ziehen wollte. Auch wenn ich in Dublin/Irland geboren wurde, ist Graz wie meine Heimat, da ich auch einmal über einen Zeitraum von vier Jahren gelebt habe, zur Schule gegangen bin (…) und ein soziales Umfeld aufgebaut habe.
Meine Mutter wohnt noch mit meinem Bruder in Irland und hat nicht genug Geld um finanziell unter die Arme zu greifen, was auch der Grund ist, warum ich seit September bei … teilzeit beschäftigt bin, jedoch reicht das Geld nicht aus um mich genügend zu versorgen. Finanzielle Unterstützung bekomme ich auch keine von meinem Vater, da dieser nach der Scheidung meiner Eltern ganz aus meinem Leben  verschwunden ist und ich keinen Kontakt mit ihm habe. Auch wenn ich noch irische Staatsbürgerin bin, gibt es für mich keine Förderung die mich in irgendeiner Weise unterstützt.
Nach allem was ich durchgemacht habe um wieder nach Österreich zu ziehen, kann ich diesen Antrag nicht verfallen lassen, … Dazu steht im letzten Schreiben, dass ich nur für Studienzwecke in Österreich bin, was nicht der Wahrheit entspricht. Ich möchte hier wohnen und arbeiten, als auch studieren, um mir eine Zukunft zu sichern.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Diese Voraussetzungen sind unbestritten erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der hier anzuwendenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreichteilbeschäftigt und unterliegt mit dieser Beschäftigung der so genannten Vollversicherung. Ihr Monatseinkommen im Jahre 2014 betrug nach der Aktenlage netto rund 770,00 Euro.

Es steht somit fest, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhält (vgl. dazu auch die aktenkundige Anmeldebescheinigung des Amtes der Steiermärkischen  Landesregierung vom ).

Damit ist der Begründung des Finanzamtes jedenfalls die Grundlage entzogen, da weder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 noch § 3 Abs. 2 FLAG 1967 das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung in der Form, dass nur ein sehr langer oder gar dauernder Aufenthalt einen Beihilfenanspruch vermitteln könnte, vorsieht.

Fraglich, wenn auch vom Finanzamt nicht direkt angesprochen, könnte allerdings sein, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 vorliegt.

Diese Norm lautet:
Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Dazu ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Studienzwecken die Beurteilung nicht ausschließt, der oder die Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (vgl. z.B. , und ).

Angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Situation, die keine nennenswerten Kontakte der Beschwerdeführerin zu Irland erkennen lassen, in Verbindung mit der Tatsache, dass sie ihr Studium zur Gänze durch ihre in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit finanziert, gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen könnte, wenn die Ansicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen (vgl. abermals ).

Schließlich muss auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nur in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 iVm Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes erweist sich somit im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100724.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at