Kfz-Kosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2006 und 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist als Versicherungsvertreter tätig und erzielte daraus in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Das Finanzamt hat eine umfangreiche Prüfung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten in den Jahren 2005 bis 2009 vorgenommen.
In der Folge wurden ua. die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 und 2008 wiederaufgenommen und die angefochtenen Sachbescheide erlassen.
Neben anderen für das Beschwerdeverfahren nicht relevanten Feststellungen, wurde von der Finanzbehörde I. Instanz in einer gesonderten Bescheidbegründung ausführlich dargestellt, dass die Fahrtenbücher mangelhaft und nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Aufgrund der festgestellten Umstände wurde vom Finanzamt als erwiesen angenommen, dass die Fahrtenbücher und die geltend gemachten Kfz-Kosten (Kilometergelder) nicht den Tatsachen entsprechen. In den Sachbescheiden wurden die Kilometergelder zu 60 % von 30.000 km im Schätzungswege berücksichtigt.
Innerhalb offener Frist wurde dagegen Berufung erhoben und vorgebracht, dass in der Bescheidbegründung für 2009 ausgeführt ist, dass "25.000 km als betriebliche Fahrten anerkannt" werden. Dies würde aber einen Rechnungsfaktor von 83,33% (von 30.000 km) ergeben. Der Bf sei sich bewusst, dass das Fahrtenbuch ungenau geführt wurde. In allen Jahren wurde aber ein Rechnungsfaktor von 60 % von 30.000 km berücksichtigt, weshalb er um eine Neuberechnung ersuche.
Das Finanzamt legte die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auf das vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren wird verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann allerdings in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. , unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2006/15/0024).
Der Bf bekämpft nicht die Schätzungsbefugnis, sondern macht auf Widersprüchlichkeiten in der Schätzungsberechnung aufmerksam. Mit diesem Vorbringen ist der Bf zum Teil im Recht, wie nachstehend auszuführen ist.
§ 184 BAO ("Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung") lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (Ellinger/Wetzel, BAO, 119; ). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hlavenka, ÖStZ 1993, 363; ; vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 1).
Unklar ist im gegenständlichen Fall das Ausmaß der beruflich veranlassten Fahrten. Eine Schätzung muss sich daher zunächst an den gefahrenen Kilometern orientieren (2006: 31.800, 2008: 32.180). Die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte '30.000 km-Grenze' für die Abgrenzung des Abzugs der tatsächliche Kosten oder des Kilometergeldes (vgl. zB Erkenntnis vom , 2001/15/0088) erscheint nicht die richtige Sachverhaltsbasis für eine Schätzung zu sein.
Der Bf weist zutreffend darauf hin, dass vom Finanzamt in der Bescheidbegründung für 2009 festgehalten wird, dass 25.000km als beruflich veranlasst anerkannt wurden. Rechnet man nun diesen schlüssig begründeten Wert auf die in diesem Jahr tatsächlich gefahrenen Kilometer um, so ergibt sich eine Rechnungsfaktor von 70%.
Wendet man diesen Faktor auch auf die in den Streitjahren gefahrenen Kilometer an, so errechnen sich - nach Abzug der Kostenersätze - Kfz-Kosten in Höhe von € 5.634,20 (2006) und € 6.358,40 (2008).
Im Ergebnis war dem Beschwerdebegehren teilweise Erfolg beschieden.
Auf die beiliegenden Berechnungsblätter für die Einkommensteuer 2006 und 2008 wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100033.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at