Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr., vertreten durch Dr. Stb, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Pensionistin, sie erhielt im Streitjahr Pensionseinkünfte in Höhe von 28.093,34 €.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragte die Bf. den Pensionistenabsetzbetrag und die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen.
Im verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid wurde kein Pensionistenabsetzbetrag abgezogen (Pensionistenabsetzbetrag laut Einkommensteuerbescheid vom 0,00 €).
In ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid begehrte die Bf die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von 400,00 € und führte dazu begründend aus, dass für Pensionisten an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400,00 € jährlich trete. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindere sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf Null. Maßgeblich für die Einschleifung sei das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen.
Von den Pensionsbezügen seien Werbungskosten gemäß § 62 EStG im Zusammenhang mit dem Pensionsbezug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG und Freibeträge gemäß § 35 EStG und § 105 EStG zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von den laufenden Pensionsbezügen abzuziehen.
Bemessungsgrundlage für den Pensionistenabsetzbetrag seien also jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangten. Da diese laut Einkommensteuerbescheid 2014 12.710,14 € betragen und damit unter dem Einschleifbetrag von 17.000,00 € liegen, stehe der Pensionistenabsetzbetrag in voller Höhe von 400,00 € zu.
Infolge der Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages durch die Behörde liege ein Verstoß gegen die Rechtsrichtigkeit vor.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass der Gesetzgeber für den Pensionistenabsetzbetrag bei Überschreitung einer bestimmten Pensionshöhe eine Einschleifung bzw. einen Wegfall dieses Steuervorteiles vorgesehen habe. Beim "normalen" Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6. Z 3 EStG 1988) habe der Gesetzgeber für die maßgebliche Pensionshöhe ursprünglich den Begriff "zu versteuernde Pensionsbezüge" verwendet. In der Verwaltungspraxis habe man auf das steuerliche "Einkommen" abgestellt. Daraus habe resultiert, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die für die Einschleifung maßgebliche Pensionshöhe verminderten und sich somit ein höherer Pensionistenabsetzbetrag ergeben habe.
Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag sei im EStG 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen gewesen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen seien nicht abzuziehen gewesen.
Mit BGBl. I Nr. 53/2013 vom sei § 33 Abs. 6 EStG 1988 dahingehend geändert worden, dass auch beim "normalen" Pensionistenabsetzbetrag der Begriff "Pensionseinkünfte" verwendet werde. Grundsätzlich wäre diese Bestimmung gem. § 124b Z 245 EStG 1988 bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden gewesen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei jedoch folgende Vorgangsweise gewählt worden:
Bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2013 wird auf das Pensionseinkommen abgestellt.
Ab dem Veranlagungsjahr 2014 werden die Pensionseinkünfte herangezogen, also Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages nicht mehr in Abzug gebracht.
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom sei der Pensionistenabsetzbetrag auf Basis der Pensionseinkünfte iHv 28.093,34 auf 0,00 € eingeschliffen worden. Dies entspreche der geltenden Rechtslage. Für Pensionsbezüge zwischen 17.000,00 € und 25.000,00 € komme es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Bei höheren Pensionsbezügen stehe kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.
Die Bf. brachte im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass mit Jahresbeginn 2011 der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter 13.100 € der Pensionistenabesetzbetrag im gleichen Ausmaß auf 764,00 € erhöht worden sei.
Mit Beschluss des Budgetbegleitgesetzes 2012 durch den Nationalrat sei beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag eine Einschleifregelung eingeführt worden, weil aufgrund der absoluten Grenzen viele Pensionisten den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht geltend machen konnten.
Durch die Steuerreform 2011 und 2012 habe sich am bisherigen Pensionistenabsetzbetrag von 400,00 € und seiner verwaltungsmäßigen Vollziehung nichts geändert. Bemessungsgrundlage für den normalen Pensionistenabsetzbetrag seien jene Pensionsbezüge gewesen, die zur Versteuerung gelangen. Damit habe die Bf. Anspruch auf den vollen normalen Pensionistenabsetzbetrag.
Die Einführung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag mit dem Ziel, dass mehr Pensionisten in den Genuss des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages kommen, insbesondere auch um den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages kompensieren zu können, sei mit hoher Werbewirksamkeit in den Medien verbreitet worden.
"Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger und Finanzministerin Dr. Maria Fekter haben damit eingehalten, was sie im Rahmen der Pensionsverhandlungen den Seniorinnen und Senioren versprochen hatten", habe der Seniorenbund auf seiner Webseite geschrieben.
Offenbar habe man dem Seniorenbund und anderen Interessensvertretern nicht mitgeteilt, dass die Neuregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zulasten der behinderten Pensionisten gehe. Damit würden die behinderten Pensionisten den nicht behinderten Pensionisten den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag finanzieren. Eine nachträgliche medienwirksame Klarstellung sollte hier unbedingt erfolgen, falls die finanzbehördliche Interpretation beibehalten werde.
Da der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspreche, liege durch die Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages ein Verstoß gegen die Rechtsrichtigkeit vor.
Die Bf. stellte daher den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom unter Berücksichtigung des normalen Pensionistenabsetzbetrages zu berichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 2013/53 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 €, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach Z 1 dieser Bestimmung nicht vorliegen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf Null.
In ihrer Beschwerde brachte die Bf. vor, dass ihr der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400,00 € zustünde. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass sich aus dem Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung klar ergibt, dass sich der Pensionistenabsetzbetrag für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00 gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung der Einschleifregelung nicht auf das Pensionseinkommen abzustellen ist.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, wurde mit der ab der Veranlagung 2013 anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/53 die bis dahin bestehende Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro, die zuvor gemäß dem Gesetzestext von "zu versteuernden Pensionsbezügen" abhängig war, nunmehr klarstellend - ebenso wie die neu eingeführte Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages - von "zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften" in der genannten bestimmten Höhe abhängig gemacht.
Zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte sind die Brutto(pensions)bezüge abzüglich sonstiger Bezüge (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) sowie abzüglich der Werbungskosten (zB Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge). Die zu versteuernden laufenden Pensionseinkünfte betragen im vorliegenden Fall 28.093,34 € und liegen somit über der Obergrenze der Einschleifregelung.
In diesem Sinne wird in Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 33 Rz 65, ausgeführt:
Bis 2010 betrug der Pensionistenabsetzbetrag generell bis zu 400 € jährlich. Mit dem BudgBG 2001 (BGBl I 142/2000) wurde für den Pensionistenabsetzbetrag mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine Einschleifregelung eingeführt, die mit dem StReformG 2005 an den neuen Tarifverlauf angepasst wurde...
Für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte, sondern lediglich die aus den Pensionsbezügen resultierenden Einkünfte zu berücksichtigen. Im Zuge der Einkünfteermittlung sind Werbungskosten iZm dem Pensionsbezug (Pflichtbeiträge) abzuziehen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 sowie Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 EStG sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 16 Abs. 3 steht bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, nicht zu. Im Einzelfall nachgewiesene Werbungskosten sind zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge sind nicht einzubeziehen (klarstellend nunmehr § 33 Abs. 6 Z 2 und 3 idF BGBl. I 2013/53).
Vor diesem Hintergrund entspricht die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht des Finanzamtes dem Gesetz. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, v ielmehr ist die vorliegende Frage auf Grund klarer, eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu beurteilen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einschleifregelung Pensionistenabsetzbetrag Pensionseinkünfte Pensionseinkommen Pensionsbezüge |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105532.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at