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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2016, RV/6100720/2015

1. Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr 2. Pflichtpraktikum

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/6100720/2015-RS1
wie RV/3100578/2014-RS1
Werden von einem Kind tatsächlich mit Ausnahme der Anmeldung keinerlei Aktivitäten an einer Universität entfaltet, reicht alleine der Umstand der Zulassung zu einem ordentlichen Studium auch im ersten Studienjahr nicht aus, einen Beihilfenanspruch entstehen zu lassen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV über die Beschwerden der Frau Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom und vom über die Rückforderung von für die Tochter A B zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 und für die Monate August 2011 bis September 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die Monate August 2011 und September 2011 unzulässig.

Für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) gab am eine Änderung hinsichtlich des Familienbeihilfenbezugs für die Tochter A  insofern bekannt, als die Tochter laut beigelegter Studienbestätigung der Universität Salzburg vom im Wintersemester 2010/11 als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gemeldet sei.

Am retournierte die Bf das vom Finanzamt zugesandte Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ dem Finanzamt und gab darin bekannt, dass ihre Tochter A seit an der Universität Salzburg die Studienrichtung Kommunikationswissenschaften belegt habe. Die Bf legte diesem Schreiben eine Studienzeitbestätigung dieser Universität vom bei.

Im Schriftsatz vom betreffend die seit 09/0210 ausstehende Familienbeihilfe gab die Bf bekannt, dass ihre Tochter A im Studienjahr 2010/11 Anglistik studiert habe, allerdings durch einen in der Familie tobenden Scheidungskrieg keine erfolgreiche Prüfung abgelegt habe. Die Scheidung sei am mno vollzogen worden. A studiere seit 09/2011 Kommunikationswissenschaften und habe inzwischen 2 Prüfungen abgelegt. Die geforderten positiven schriftlichen Noten könnten aber frühestens im März 2012 vorgelegt werden.

Am retournierte die Bf ein weiteres Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ und legte diesem neben der Studienbestätigung der Universität Salzburg noch ein Studienblatt der Ordentlich Studierenden für das Wintersemester 2012/13 bei.

Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 – Aufhebung gemäß § 300 BAO:

Am erging ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind A für die Monate 03/2011 bis 09/2011 mit der Begründung, dass A im Sommersemester 2011 nicht inskribiert gewesen sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Die Bf legte daraufhin mit Schriftsatz vom , welcher vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde, eine Praktikumsbestätigung der Fa. D GmbH vom vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, da es sich bei dem von A in der Zeit von bis absolvierten Praktikum um keine Berufsausbildung handle.

Die Bf stellte sodann, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:

Der vom Senat der Universität Salzburg festgelegte Studienplan für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften sehe die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend vor. Ein solches Berufspraktikum könne von den Studierenden im Medien – und Kommunikationsbereich im In- und Ausland absolviert werden. Dazu zählten beispielsweise auch Kommunikationsagenturen sowie jene der D GmbH, bei der A ihr Praktikum absolviert habe. Dieses Praktikum sei sowohl berufsorientiert als auch praxisbezogen gewesen und A sei das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt worden. Sie sei von der Werbeagentur in allen fachlich relevanten Bereichen des Unternehmens eingesetzt worden, habe Storyboards sowie Angebote für Projekte erstellt und habe auch umfangreiche Kundenkontakte gehabt. Ihr Tätigkeitsbereich sei mit jenem zweier Mitarbeiterinnen der Agentur, die bereits das Studium der Kommunikationswissenschaften abgeschlossen hätten, ident. Das gegenständliche Praktikum werde konkret als Berufspraktikum im Sinne des Studienplans der Kommunikationswissenschaften anerkannt. Es handle sich um ein im Studienplan zwingend vorgeschriebenes, berufsorientiertes und praxisbezogenes Praktikum und es seien somit die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gegeben. A habe sich im September 2011 erneut für das Studium der Anglistik und Amerikanistik inskribiert. Während des Praktikums bei der D GmbH habe sie dieses Studium weder aufgegeben noch unterbrochen. Vielmehr habe sie das Studium weiterhin zielstrebig verfolgt, auch wenn sie nicht inskribiert gewesen sei. Der bloße Formalakt der Inskription sei rechtlich nicht entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung, sondern lediglich die innere Einstellung, das Studium weiterhin zielstrebig zu verfolgen. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen, dass A vom bis einschließlich für das Studium der Anglistik und Amerikanistik inskribiert gewesen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelte bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer im ersten Studienjahr als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen. Weitere Voraussetzungen, etwa Nachweis von Prüfungen oder dergleichen seien dem FLAG nicht zu entnehmen. Auch zeige die Tatsache, dass A im Wintersemester 2011 für das Studium der Anglistik und Amerikanistik wieder inskribiert habe, dass sie dieses Studium niemals aufgegeben oder unterbrochen habe, sondern lediglich vorübergehend nicht inskribiert gewesen sei. Sie habe das Studium jedoch weiterhin zielstrebig betrieben.

Nach der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bericht vom führten das damals zuständige ordentliche Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates und das Finanzamt Vorhalteverfahren durch.

Im Rahmen dieser Ermittlungen legte der steuerliche Vertreter der Bf mit Vorhaltsbeantwortung vom ein „Beiblatt zur Bestätigung des Berufspraktikums“, ausgestellt von der Universität Salzburg, vor.

Weiters führte die Universität Salzburg, vertreten durch Herrn E, im eMail vom Folgendes aus:

Im Curriculum für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaften (Version 2013) vom sei unter § 7 die Anerkennung des Praktikums geregelt. Die Anerkennung einer einschlägigen Berufstätigkeit, die vor dem Studium absolviert worden sei, sei laut Abs. 2 erlaubt. Die Eintragung des Praktikums ins Plusonline erfolge jedoch erst nach Absolvierung aller im Curriculum geforderten Prüfungen/Leistungen. Hiefür würden bei der Tochter der Bf 22 ECTS-Punkte eingetragen werden. Die Praktikumsbestätigung sei von Herrn Prof. F vom Fachbereich Kommunikationswissenschaft als zuständigem Organ unterfertigt worden.

Mit Vorhalt vom ersuchte die damals zuständige Richterin des am anstelle des unabhängigen Finanzsenates zuständig gewordenen Bundesfinanzgerichtes das Finanzamt um schriftliche Stellungnahme zu dem am übermittelten Schriftverkehr des damals zuständigen unabhängigen Finanzsenates mit dem steuerlichen Vertreter der Bf, zu der Bestätigung der Universität Salzburg vom sowie zum nachfolgenden Vorhalteverfahren des Finanzamtes mit der Bf.

In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte das Finanzamt zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011 mit, dass aufgrund der Anerkennung des Praktikums durch die Universität und den erlangten 22 ECTS Punkten dieser Zeitraum außer Streit gestellt werde, hinsichtlich des Zeitraumes 08/2011 bis 09/2011 werde weiterhin eine Abweisung beantragt, da keine Berufsausbildung vorliege, für den Zeitraum 02/2011 habe das Finanzamt keinen Rückforderungsbescheid ausgestellt, daher werde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes vom hinsichtlich der Monate 08/2011 und 09/2011 nicht mehr angefochten werde. Hinsichtlich des Zeitraumes 03/2011 bis 07/2011 decke sich die Ansicht des Finanzamtes mit der der Bf.

Mit Schriftsatz vom erklärte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung zu einer Bescheidaufhebung nach § 300 BAO.

Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt nach einem Fristsetzungsbeschluss der damals zuständigen Richterin am einen Bescheid über die Aufhebung gemäß § 300 BAO betreffend den Bescheid vom hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erließ.

Mit Beschluss vom , RV/6100155/2013, erklärte die damals zuständige Richterin die gegen den Bescheid vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als gegenstandslos.

Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011 – Beschwerde vom  - Vorlageantrag vom - ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Monate 03 bis 07/2011:

Gleichzeitig mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides wurde ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter A für die Monate 08/2011 und 09/2011 und 03/2011 bis 07/2011 erlassen, wobei die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate 08/2011 und 09/2011 mit 375,40 Euro und 116,80 Euro und für die Monate 03/2011 bis 07/2011 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Als anspruchsbegründend gelten Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung und das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Da A in den Monaten 08/2011 und 09/2011 keine Berufsausbildung absolviert habe und auch die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 nicht vorlägen, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für 08/2011 und 09/2011.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid vom mit nachstehender Begründung ein:

Wie sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen ergebe, sei die Tochter der Bf vom über das gesamte Winter- und Sommersemester für das Studium der Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg inskribiert gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelte bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer im ersten Studienjahr als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe. Weitere Voraussetzungen, etwa der Nachweis von Prüfungen im Sinne eines Studienerfolgsnachweises seien dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Das Finanzamt gehe rechtlich unrichtig davon aus, dass die vorlesungsfreie Zeit (Sommerferien) nicht zum Studienjahr gehöre. Tatsächlich bestehe laut § 52 Universitätsgesetz das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginne damit am 1. Oktober und ende am 30. September des Folgejahres. Selbst wenn man – entgegen dem Gesetz – die Sommerferien nicht zum Studienjahr zählen würde, so müsste es im Sinne der Anforderungen des FLAG 1967 an das erste Studienjahr jedenfalls ausreichen, dass sie während des ersten Studienjahres als ordentliche Hörerin an der Universität aufgenommen gewesen sei. Keinesfalls könne daher der in Rede stehende Betrag zurückgefordert werden, zumal die Tochter der Bf ihre Ausbildung auch in den Sommerferien eifrigst vorangetrieben und daher sehr wohl auch eine entsprechende Zielstrebigkeit an den Tag gelegt habe (wiewohl eine solche nicht gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für das erste Studienjahr sei). Das Studienjahr inkludiere von Gesetz wegen den Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit, dies unabhängig von einer allenfalls nicht mehr aufrechten Immatrikulation vor Anfang des nächsten Studienjahrs. Aus dem Gesetz ergebe sich daher eindeutig, dass die Voraussetzungen für die in den Monaten 08/2011 und 09/2011 bezogene Familienbeihilfe gegeben gewesen seien. Sämtliche Nachweise, konkret die Inskriptionsbestätigung, die zur positiven Beurteilung  erforderlich sei, seien bereits vorgelegt worden. Beweis: Einvernahme der Bf, Einvernahme der Tochter der Bf und eines informierten Vertreters der Universität Salzburg. Ungeachtet dessen, dass das Finanzamt die Rechtslage eindeutig verkenne, sei die Entscheidung auch unbegründet. Sie lasse nicht erkennen, weswegen das Finanzamt der Meinung sei, die Tochter der Bf habe in den Monaten 08/2011 und 09/2011 tatsächlich keine Berufsausbildung absolviert. Tatsächlich sei für das erste Studienjahr die Inskriptionsbestätigung bereits vorgelegt worden. Weshalb das Finanzamt dies nicht als ausreichend erachte, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Dieser leide daher an einem Begründungsmangel. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und die Familienbeihilfe für die Monate 03/2011 bis 09/2011, nunmehr also auch für die Monate 03/2011 bis 07/2011, also in der Gesamthöhe von 1.722,70 Euro, mit nachstehender Begründung rückgefordert:

1. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit müsse im vorliegenden Verfahren betreffend den Zeitraum 03 bis 09/2011 auch der Zeitraum 10/2010 bis 02/2011 dargestellt werden. Dieser Zeitraum sei beim Bundesfinanzgericht anhängig. Laut Aktenlage habe die Tochter der Bf im Wintersemester 2010/11 (10/2010 bis 02/2011) das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg begonnen. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich erkennbar zum Ausdruck komme. Maßgebend sei auch, dass zu den erforderlichen Prüfungen angetreten werde. Dies gelte für alle Berufsausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, also auch für das Studium. Mit Schreiben vom sowie sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter das Studium von 10/2010 bis 02/2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. (zB Bestätigung der Universität über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.). Trotz Ausführungen in der Beschwerde vom , wonach A die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht habe und verwendete Lernunterlagen vorlegen könne, seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Da keine Unterlagen, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit von A in Anspruch genommen habe, vorgelegt worden seien und aufgrund der Tatsache, dass von A im Wintersemester 2010/11 keine einzige Prüfung abgelegt worden sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorgelegen. Mit Datum sei das Studium (Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik) formal beendet worden. Das Finanzamt habe daher für den Zeitraum 10/2010 bis 02/2011 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurückgefordert.

Zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011, dem Zeitraum des „Praktikums“  habe die Bf dem Finanzamt mit Schriftsatz vom (welcher vom Finanzamt als Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom gewertet wurde) mitgeteilt, dass ihre Tochter A nach dem Wintersemester 2010/11 nicht sicher gewesen sei, ob sie im richtigen Studium (Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik) sei und daher ein studiumorientiertes Praktikum absolviert habe. Für den Zeitraum 03/2011 bis 10/2011 sei daher keine Inskription vorgelegen. Die berufliche Funktion der Tochter würde in der vorgelegten Bestätigung des Berufspraktikums vom als Assistentin der Geschäftsführung bezeichnet. Die Tätigkeit habe die Erstellung von Konzepten, Organisation von TV und Radiobeiträgen im K, Kundenberatung im Bereich PR, Koordination und Abstimmung von Terminen mit Kooperationspartnern und Produzenten umfasst. Weiters habe die Bf ausgeführt, dass die Tochter ab 09/2011 Kommunikationswissenschaften studiere. Dies werde durch den Schriftsatz vom  des steuerlichen Vertreters bestätigt. Per eMail vom habe Herr E, Kultur- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät, Prüfungsreferat, die studienrechtliche Einordnung des Praktikums erläutert. Die Anerkennnung einer facheinschlägigen Berufstätigkeit, die vor dem Studium absolviert worden sei, sei demnach erlaubt. Es handle sich daher aus der Sicht des Finanzamtes nicht um ein in der Studienzeit absolviertes Pflichtpraktikum in der Studienrichtung Kommunikationswissenschaften.

Im Zeitraum 08/2011 und 09/2011 habe die Tochter der Bf weder ein Praktikum absolviert noch sei sie für die Studienrichtung Kommunikationswissenschaften inskribiert gewesen. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würde. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 werde die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt würden. Der Anspruch erlösche mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass die Frage, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zustehe, - wolle man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entstehungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen – anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden hätten, zu beantworten sei. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt seien oder nicht, bestimme sich somit – unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen „Beurteilung“ – nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Als Zeiten der Berufsausbildung würden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt sei. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums sei als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Hinsichtlich des Begriffs „Berufsausbildung“ werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/13/0135, verwiesen. In den strittigen Zeiträumen 03 bis 07/2011 und 08 bis 09/2011 sei daher keine Berufsausbildung vorgelegen.

2. Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO:

Da der Aufhebungsbescheid mit Zustimmung des steuerlichen Vertreters der Bf erlassen worden sei und somit rechtmäßig sei, müsse die Beschwerde abgewiesen werden.

Der steuerliche Vertreter der Bf beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerdeschrift vom an das Bundesfinanzgericht und stellte weiters klar, dass nur gegen den Rückforderungsbescheid vom Beschwerde eingebracht worden sei. Der Aufhebungsbescheid vom sei nie bekämpft worden und sei längst rechtskräftig. Dies bedeute, dass hinsichtlich des Zeitraumes 03/2011 bis 07/2011 rechtskräftig entschieden worden sei und dass diesbezüglich nichts zurückzuzahlen sei. Mit der Beschwerde sei lediglich die Rückforderung betreffend den Zeitraum 08/2011 bis 09/2011 bekämpft worden. Die mit Vorlageantrag vom bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom betreffe aber den Zeitraum 03/2011 bis 09/2011 und sei schon aus diesem Grund aufzuheben.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03/2011 bis 07/2011 an das Bundesfinanzgericht. 

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6101099/2015, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom zum Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03/2011 bis 07/2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.

Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr über die Beschwerde vom , die sich tatsächlich gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter A zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08/2011 und 09/2011 vom  richtet, zu entscheiden. 

Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 - Beschwerde vom - Vorlageantrag vom :

Während des hinsichtlich der Monate 03/2011 bis 09/2011 beim Unabhängigen Finanzsenat bzw. seit beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens richtete das Finanzamt am einen Vorhalt folgenden Inhalts an die Bf:

Laut den Unterlagen, die dem Finanzamt vorlägen, habe die Tochter im Wintersemester 2010/11 im Studium Anglistik keine einzige positive Prüfung abgelegt. Da Familienbeihilfenanspruch nur bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, werde die Bf ersucht, Unterlagen vorzulegen, aus denen dies ersichtlich sei (zB Bestätigungen der Uni über die Anwesenheiten bei Übungen, Kursen, Antritt zu Prüfungen, Mitschriften).

In einer Mitteilung vom führte die Bf aus, dass ihre Tochter A versuche das sogenannte Reflexionsbuch beim zuständigen Professor anzufordern.  Aufgrund der derzeitigen Ferien könne dies erst binnen 14 Tagen vorgelegt werden. Diese Urkunde werde nachgereicht werden.

Mit Bescheid vom wurden in der Folge der Bf für ihre Tochter A zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 in der Höhe von gesamt 1.055,50 Euro zurückgefordert, da sie  laut Aktenlage im Wintersemester 2010/11 keine einzige positive Prüfung abgelegt habe. Trotz Aufforderung seien keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter der Bf das Studium im Wintersemester 2010/11 ernsthaft und zielstrebig betrieben habe.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Schriftsatz vom durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

Am habe sich A als ordentliche Studierende (Matrikelnummer def) für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik inskribiert. Es handle sich dabei um das erste Studium, in weiterer Folge habe sich die Tochter der Bf auch für das Bachelorstudium aus Kommunikationswissenschaften ordentlich gemeldet. Nach den Bestimmungen des FLAG 1967 gelte ausschließlich die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr bestehe der Anspruch nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde. Die Rechtsansicht des Finanzamtes sei demnach inhaltlich unrichtig. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits mit der Meldung als ordentliche Hörerin für das Studium der Anglistik und Amerikanistik, das sie am inskribiert habe, erfüllt. Weitere Voraussetzungen würden nicht bestehen.

Davon abgesehen habe A sowohl das Studium der Anglistik und Amerikanistik als auch das in weiterer Folge inskribierte Bachelorstudium ernsthaft und zielstrebig betrieben und diesbezüglich auch Nachweise erbracht. Bereits aus der vorgelegten Inskriptionsbestätigung ergebe sich, dass die Tochter der Bf seit als ordentliche Hörerin das Studium der Anglistik und Amerikanistik ernsthaft und zielstrebig betreibe und seit als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften gemeldet sei. Die Tochter der Bf habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, das Studium der Anglistik und Amerikanistik aufzugeben, sondern habe dieses seit der Inskription und auch während des Pflichtpraktikums vom bis ernsthaft und zielstrebig betrieben. Auch wenn im ersten Semester keine Prüfung abgelegt worden sei, habe die Tochter die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht. Hätte man die Tochter im Zuge einer Einvernahme die Möglichkeit zur Äußerung gegeben, so hätte sie dies unter Beweis stellen und auch diverse Lernunterlagen vorlegen können. Das Finanzamt wäre unter Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die Tochter der Bf ihre Studien ernsthaft und zielstrebig verfolge.

Das österreichische Verwaltungsrecht sei vom Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschungspflicht geprägt. Das Finanzamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen. Jedenfalls aber habe das Finanzamt sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Bf bzw. mit dem vorliegenden Akteninhalt auseinandergesetzt. Hätte das Finanzamt diese genannten Grundsätze beachtet, wäre es jedenfalls zu einem anderen, für die Bf günstigeren Ergebnis gelangt. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern behaftet und aufzuheben. Bei Einvernahme, aber auch bei Durchsicht der Akten hätte das Finanzamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass die beiden Studien ernsthaft und zielstrebig betrieben worden seien. Dabei vermag auch das absolvierte Berufspraktikum, welches als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren sei, jedenfalls nicht zu schaden. Im Übrigen sehe der Studienplan der Kommunikationswissenschaften an der Universität Salzburg zwingend ein derartiges Berufspraktikum, wie es die Tochter der Bf bei der Fa. D GmbH, einer Marketingagentur, vom bis absolviert habe, vor. In Zusammenschau und bei richtiger rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hätte das Finanzamt das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erkennen müssen. Hätte das Finanzamt diesbezüglich irgendwelche Zweifel geäußert, so hätte die Bf im Rahmen des ihr zustehenden Parteiengehörs diese Zweifel ausräumen können.

Beweis: Einvernahme der Bf, der Tochter der Bf, von H, Konversatoriumsarbeit betreffend das Pflichtpraktikum über den Zeitraum vom bis .

Der Beschwerde möge stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden. Der angefochtene Bescheid möge gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abgeändert und gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Einvernahme der beantragten Zeugen erfolge, aufgehoben werden.

Das Finanzamt richtete am einen letzten Vorhalt an die Bf:

Mit Schreiben vom sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass A das Studium im Wintersemester 2010/11 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigungen der Universität über die tatsächliche Anwesenheit bei Übungen, Kursen, Antritt zu Prüfungen, Mitschriften). Dieses Schreiben sei von der Bf nicht beantwortet worden. Darum sei die Familienbeihilfe für das Wintersemester 2010/11 zurückgefordert worden. Die Bf werde daher nochmals aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter A das Studium von Oktober 2010 bis Februar 2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigung der Uni über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.)

Dieser Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde diese Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich erkennbar zum Ausdruck komme (). Maßgebend sei auch, dass zu den erforderlichen Prüfungen angetreten werde. Dies gelte für alle Berufsausbildungen, also auch für Studenten. Mit Schreiben vom sowie vom sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter A das Studium von Oktober 2010 bis Februar 2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigung der Uni über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.). Trotz Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Tochter der Bf die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht habe und sie verwendete Lernunterlagen vorlegen könne, seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Das Finanzamt sei daher der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen und habe auch das Parteiengehör gewahrt. Die Nichtbeachtung beider Vorhalte seitens der Bf könnten nicht dem Finanzamt angelastet werden. Es dürfe noch ergänzt werden, dass es im Wirkungsbereich des Finanzamtes liege, wie es den Sachverhalt ermittle und das Parteiengehör wahre. Da von der Bf keine Unterlagen, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen habe, vorgelegt worden seien und auf Grund der Tatsache, dass die Tochter im Wintersemester 2010/11 keine einzige Prüfung abgelegt habe, liege für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte ergänzend aus:

Bereits in der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Beschwerde habe die Bf ausgeführt, dass die Tochter A sich mit als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik inskribiert habe. Eine entsprechende Inskriptionsbestätigung sei im Verfahren vorgelegt worden. Sie habe dieses Studium im Wintersemester 2010/11 begonnen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe im ersten Studienjahr Familienbeihilfe unabhängig von abgelegten Prüfungen bzw. einem wie immer gearteten Studienerfolg zu. Es reiche schlicht die Inskription. Die Bf sei für den gegenständlichen Zeitraum daher gar nicht zur Vorlage von den Studienerfolg bestätigenden Unterlagen verpflichtet. Erbringe der Studierende ab dem zweiten Studienjahr die geforderten Erfolgsnachweise nicht, falle die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr weg. Würden die erforderlichen Nachweise dann erbracht werden, lebe der Anspruch wieder auf. Der Anspruchsverlust ab dem zweiten Jahr habe aber keine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe für das erste Jahr. Die vom Finanzamt zitierte Judikatur passe daher nicht für den gegenständlichen Fall und sei auch die darauf gestützte Rechtsansicht verfehlt.

Dieser Vorlageantrag wurde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht wies die Bf in einem Vorhalt vom nach entsprechenden Rechtsausführungen und Hinweis auf die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht darauf hin, dass die Vorlage von Unterlagen, die auf ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Studienerfolg in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 schließen lassen würden, entscheidungswesentlich sei. Demenstsprechend wären Unterlagen, wie Bestätigungen über die Teilnahme an Übungen, Proseminaren, Seminaren, Vorlesungen etc. während des Wintersemesters 2010/11, Mitschriften zu diesen Lehrveranstaltungen, dazu abgelegte bzw. verfasste schriftliche Arbeiten etc., Skripten und anderes Lehrmaterial, Nachweise über Antritte zu Prüfungen im Wintersemester 2010/11, Nachweise über Ausleihungen aus Bibliotheken während dieser Zeit, während des Wintersemesters 2010/11 erworbene Fachliteratur und sonstige geeignete Unterlagen vorzulegen, wobei laut der Beschwerdeschrift der Bf ja "diverse Lernunterlagen" tatsächlich vorhanden seien. 

In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die Bf mit Schriftsatz vom mit, dass für das Jahr 2010 leider keine Aufzeichnungen mehr beigeschafft werden könnten. Die Tochter A habe Englisch studiert, jedoch nach einem Semester das Studium beendet, da sie ihr Studium der Kommunikationswissenschaften begonnen habe. Für 2011 sei das Praktikum gemacht worden und seien von der Universität 22 ECTS-Punkte anerkannt worden.

Im Rahmen eines am durchgeführten Erörterungstermins kam es zur Einvernahme der Tochter A als Zeugin. Diese sagte im Wesentlichen Folgendes aus:

Sie habe im Juni 2010 maturiert und damals noch nicht gewusst, was sie künftig studieren wolle. Sie habe aber eine Schule mit Sprachenschwerpunkt besucht und sich daher während der Sommerferien entschlossen, ab Herbst Englisch zu studieren. Die Tochter der Bf habe dementsprechend im Herbst 2010 Anglistik und Amerikanistik inskribiert und laut ihren Aussagen auch Vorlesungen dieses Studienfachs besucht. Man bekomme für den Besuch von Vorlesungen keine Anwesenheitsbestätigungen und im ersten Semester eines Studiums könne man nur Vorlesungen besuchen, keine Übungen, Proseminare oder Seminare.  Man müsse zunächst die ganzen Einführungsvorlesungen machen. Das erste Proseminar sei "wissenschaftliches Arbeiten" und dies könne erst im zweiten Semester besucht werden. Die Tochter der Bf  bestätigte, dass sie keine Prüfungen in diesem ersten Semester abgelegt habe. Sie habe aber Mitschriften, wisse aber aufgrund ihrer Übersiedlung im Februar 2016 im Moment nicht, wo diese seien. Sie habe dann im November 2010 ihren Freund kennengelernt, der beim K gearbeitet habe. Dieser habe sie auf die Idee gebracht, Kommunikationswissenschaften zu studieren. Laut den Aussagen von A habe sich diese noch vor Weihnachten 2010 dazu entschlossen, das Studium Anglistik und Amerikanistik aufzugeben und mit den Kommunikationswissenschaften zu beginnen. Konkret habe sie sich dazu im Dezember 2010 entschieden. A habe sich noch im Dezember das Curriculum der Kommunikationswissenschaften angeschaut und auf der Universität nachgefragt, ob sie das Praktikum vorher machen könne. Den Praktikumsplatz habe sie aufgrund einer Bewerbung bekommen. Sie habe zwei Bewerbungen geschrieben, eine an I und eine an den K und der K habe sie an die Medienagentur verwiesen, mit der er zusammenarbeite. Bei dieser habe sie dann das Praktikum absolviert. Die Bewerbungen habe sie noch im Dezember abgeschickt. Das absolvierte Praktikum bringe ihr ein Semester. Da sie das Praktikum vorziehen habe wollen, habe sie wahrscheinlich nicht schon im März 2011 Kommunikationswissenschaften inskribiert. Sie habe jedenfalls gewusst, dass sie das Praktikum vorziehen könne. Sie habe von einer Freundin gewusst, dass es stressig sei, wenn man das Praktikum während des Studiums mache. Sie sei in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht in England gewesen, sie habe erst 2015 ein Jahr in England studiert.  Das Studium der Kommunikationswissenschaften bringe A erst jetzt zu Ende. Sie habe aus persönlichen Gründen wegen der Scheidung der Eltern, die für sie nicht einfach gewesen sei, eine Auszeit gebraucht. Im Dezember 2010 sei sie jedenfalls stark von der Scheidung ihrer Eltern betroffen gewesen und habe sich um die Eltern kümmern müssen. So habe sie den Vater zur Arbeit fahren und die Mutter zu Hause betreuen müssen.

Im Zuge des Erörterungstermins hielt der steuerliche Vertreter der Bf des Weiteren noch Folgendes fest:

Es liege ein Studienwechsel vor und das Studienförderungsgesetz sehe vor, dass ein Studienwechsel in den ersten zwei Semestern nicht schädlich sei. Wenn nach den zwei Semestern für das gewechselt Studium Nachweise erbracht würden, dass Leistungen erbracht worden seien, dann sei der Studienerfolg auch in der ersten zwei Semestern gegeben. Dies führe das Studienförderungsgesetz aus. Zur Unterbrechung werde auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0060, verwiesen. Das Studienförderungsgesetz baue auf der Familienbeihilfe auf und sei daher eine Auslegungshilfe. Die Gesetze würden gegenseitig aufeinander verweisen. Es wäre ein Systembruch, wenn man laut Studienförderungsgesetz in den ersten beiden Semestern wechseln dürfe, gleichzeitig aber sage, die Familienbeihilfe stünde nicht zu.

Von Seiten des Finanzamtes wird zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters festgehalten, dass hier keine Debatte über einen beihilfenschädlichen Studienwechsels zu führen sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Unterlagen, welche für das tatsächliche Betreiben eines Studiums sprechen würden, vorgelegt worden seien. A habe auch erst im November 2010 inskribiert.

Beide Parteien halten fest, dass der Sachverhalt nunmehr ausreichend ermittelt sei.

Abschließend zog der steuerliche Vertreter der Bf die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bf von Seiten des Bundesfinanzgerichts mit Vorhalt vom  noch auf die Mitteilungsblättern - Sondernummer - der Paris Lodron-Universität Salzburg Nr. 137 und 139 "Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg" (Version 2009 und Version 2011) und insbesondere auf den darin vorgesehenen Einstufungstest und die Tatsache, dass im ersten Semster neben Vorlesungen Übungen und ein Proseminar vorgesehen sind, hingewiesen; der Einstufungstest Sprachbeherrschung werde nach § 5 Abs. 3 mit 1 ECTS Punkt bewertet. (https.//www.uni-salzburg.at/index.php?id=52689). Das Studienjahr habe mit begonnen. Trotzdem sei die Erstanmeldung der Tochter A zum Bachelor Anglistik und Amerikanistik erst am erfolgt, also erst während der Nachfrist und zwar eineinhalb Monate nach Beginn des Studienjahres und damit verbunden nach Beginn des Lehrbetriebes. Dies bedeute zunächst, dass sie sich im Oktober 2010 in keiner Berufsausbildung befunden habe. Zusätzlich habe die (zu) späte Anmeldung in der Nachfrist eine Absolvierung des Einstufungstest unmöglich gemacht, sodass sie nicht das Regelstudium aufnehmen habe können. Die Bf habe sich laut ihren Angaben im Schriftsatz vom von ihrem früheren Ehegatten am mno scheiden lassen.  Davor habe laut ihren Angaben ein Scheidungskrieg getobt, der - wie auch die Tochter bestätigt- A zeitlich in belastender Weise stark in Anspruch nahm. Es werde davon ausgegangen, dass diese belastende Situation bereits einige Monate vor der Abreise des Ehegatten und Vaters im Februar 2011, begonnen haben werde. 

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass A neben der Schule umfangreiche Englischkurse besucht und Prüfungen absoviert habe, so das Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL international (Business English). Durch Absolvierung dieser weltweit angesehenen Sprachprüfung habe die Tochter der Bf belegt, dass sie die Sprache Englisch nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf dem Level C1 behersche. Dieses Zertifikat habe sie zu Studienbeginn vorgelegt, daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, dass sie vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau B2 nachweise. Ein Zusammenhang zwischen der Scheidung der Bf und dem Studium der Tochter sei nicht nachvollziehbar.

Mit Vorhalt vom wies das Bundesfinanzgericht die Bf auf im Internet aufrufbare Ausführungen der ÖH Salzburg zu dem laut Curriculum vorgesehenen und zu absolvierenden Einstufungstest und die Tatsache, dass ein durchgeführtes Anrechnungsverfahren bei der Tochter der Bf nicht feststellbar sei, hin.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führt der steuerliche Vertreter der Bf aus, dass das vom Bundesfinanzgericht zitierte Dokument nicht aufrufbar sei und es sich hier offenbar um Informationen der Studienvertretung  handle, die in keiner Weise rechtliche Relevanz habe. Auch sei diese Information nicht auf die Situation im Jahr 2010 anwendbar. Der Inhalt der Stellungnahme vom werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ein Einstufungstest sei nicht notwendig gewesen. Unabhängig davon könnten auch ohne Einstufungstest Vorlesungen besucht werden, da diese nicht prüfungsimmanent seien. Der Besuch nicht prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen sowie der Besuch der beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techniques in Linguistics" sei ohne Einstufungstest möglich. Dies sei im 139. geändertem Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg (Version 2009), insbesondere §§ 4 (1), (2), 5 (2) festgehalten. A habe jedenfalls Vorlesungen besucht, wie sie auch bei ihrer Einvernahme ausgesagt habe.

Dazu wird erwogen:

1. verfahrensrechtliche Grundlagen:

Nach § 2 lit. a Z. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Gemäß § 2a erster Satz BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache anzunehmen ist oder nicht.

Einem Gesetz darf nach § 6 ABGB in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss  nach § 7 ABGB auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

2. materiellrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr bzw. ab das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 gelten beim Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.   

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b elfter bis dreizehnter Satz FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeiten genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).

Nach § 51 Abs. 2 Z. 15 UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

Das Studienjahr besteht gemäß § 52 erster und zweiter Satz UG aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Nach § 61 Abs. 1 UG in der für das Wintersemester 2010/11 gültigen Fassung hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters des Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vie Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Nach Abs. 2 erster Satz leg.cit. beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet.

Nach § 62 Abs. 1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Die Zulassung zu einem Studium erlischt nach § 68 Abs. 1 Z. 2 UG, wenn die oder der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.

3. Sachverhalt :

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes  sowie aufgrund der durchgeführten Einvernahme der Tochter der Bf als Zeugin lässt sich folgender Sachverhalt feststellen:

A, die Tochter der Bf, kam am xyz zur Welt und war somit während der streitgegenständlichen Monate 10/2010 bis 02/2011 und 08/2011 bis 09/2011 bereits volljährig, hatte aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet.

A legte im Juni 2010 erfolgreich die Reifeprüfung an einer Schule mit Sprachenschwerpunkt ab und war an der Universität Salzburg, einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung, erstmals ab für das Wintersemester 2010/11 als ordentliche Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gemeldet. Das Ende des Meldungsstatus war nach Ablauf der in § 61 UG festgelegten Nachfrist, in welcher offensichtlich keine Meldung der Fortsetzung des Studiums durch A erfolgte, mit eingetreten. Erst ab war sie wieder zu diesem Studium für das Wintersemester 2011/12 als ordentlich Studierende gemeldet, zusätzlich war sie ab für das Wintersemester 2011/12 als ordentlich Studierende für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaften inskribiert.

In den Mitteilungsblättern - Sondernummer - der Paris Lodron-Universität Salzburg Nr. 137 und 139 "Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg" (Version 2009 und Version 2011) ist unter § 3 der Aufbau und Ablauf des Studiums dargestellt, wobei jeweils zu Studienbeginn ein Einstufungstest und im ersten Semester als Lehrveranstaltungen neben Vorlesungen Übungen und ein Proseminar vorgesehen sind. Laut § 5 Abs. 1 geht das Studium der Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg vom Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen aus. StudienanfängerInnen haben in der ersten Woche des 1. Semesters einen 60 minütigen Einstufungstest im Bereich Sprachbeherrschung (schriftlich) zu absolvieren, der dieses Sprachniveau überprüft. StudienanfängerInnen, die im Einstufungstets dieses Niveau erreichen, können sofort mit dem Regelstudium Anglistik und Amerikanistik gemäß dem vorliegenden Studienplan beginnen. Nach § 5 Abs. 2 müssen StudienanfängerInnen, die dieses Niveau beim Einstufungstest Sprachbeherrschung nicht erreichen, im ersten Semester die 4-stündige Übung "Vantage English" absolvieren. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Lehrveranstaltung werden die StudentInnen zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Regelstudiums zugelassen und gilt der Einstufungstest als absolviert. Von dieser Regel ausgenommen ist der Besuch der beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techiques in Linguistics". Der Einstufungstest Sprachbeherrschung wird nach § 5 Abs. 3 mit 1 ECTS Punkt bewertet. Die Übung "Vantage English" (4SST.) wird mit 6 ECTS-Punkten bewertet.(https.//www.uni-salzburg.at/index.php?id=52689).

A absolvierte den in den Curricula angesprochenen Einstufungstest nicht. Die Bf legte in diesem Zusammenhang das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom vor.

Die ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, hält zum Einstufungstest Folgendes fest:

"Du kannst den Einstufungstest nur dann überspringen, wenn das Zertifikat das du erworben hast nachweislich im tertiären (universitären) Bildungssektor erworben wurde. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich bald genug mit dem Anrechnungsverfahren zu beginnen. In diesem Fall bitte den/die zuständige/n CuKo-Vorsitzende/n kontaktieren (siehe Ansprechpartner am Ende). Ansonsten führt am Einstufungstest kein Weg vorbei, auch wenn deine Muttersprache Englisch ist, musst du den Test absolvieren. Wenn du aber in Besitz eines z.B. TOEFL Zertifikates bist, oder gar deine Muttersprache Englisch ist, sollte der Einstufungstest für dich kein Problem darstellen." (https://www.uni-salzburg.at/fileadmin/multimedia/Anglistik/Amerikanistik/documents/Folder/FAQs_Endversion.pdf).

Laut übereinstimmenden Angaben der Bf und ihrer Tochter legte A im Wintersemester 2010/11 keine Prüfungen ab. Es wurden für dieses Semester auch keine Aufzeichnungen bzw. Unterlagen über die Teilnahme der Tochter A an Lehrveranstaltungen und andere Unterlagen, welche für ein Betreiben des Studiums sprechen könnten, vorgelegt.

Im Sommersemester 2011 war die Tochter der Bf nicht als ordentlich Studierende gemeldet. In der Zeit von bis , also während eines Zeitraums von 22 Wochen, absolvierte A ein Praktikum bei der Fa. D GmbH, welches von der Universität Salzburg im Umfang von 14 Wochen als Praktikum zum Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften mit 22 ECTS-Punkten anerkannt wurde.

A erklärt im Rahmen ihrer Einvernahme des Weiteren, dass sie im November 2010 ihren Freund kennenlernte, welcher beim K arbeitete. Durch dessen Beruf begann sie sich für das Studium der Kommunkationswissenschaften zu interessieren. Im Dezember 2010 entschloss sie sich dann, das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften anzustreben. Nach Erkundigungen an der Universität versuchte sie durch entsprechende Bewerbungen einen Praktikumsplatz zu bekommen, um das Praktikum noch vor dem eigentlichen Studium absolvieren zu können.

4. materiellrechtliche Würdigung samt Beweiswürdigung:

Zu den Beihilfen im Sinne des § 2 lit. a Z. 1 BAO zählt ua. die Familienbeihilfe, sodass im gegenständlichen Fall die BAO - gem. § 2 a  BAO auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht - zur Anwendung zu kommen hat. ().

Nach § 115 BAO besteht im Abgabenverfahren grundsätzlich die amtswegige Ermittlungspflicht, doch tritt diese insbesondere bei antragsgebundenen Begünstigungen, wie bei der Familienbeihilfe,  gegenüber der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und Begünstigten in den Hintergrund. (, ). 

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (, , ).

Die Auslegungsvorschriften des ABGB einschließlich seiner Bestimmung über die Analogie - somit die §§ 6 und 7 ABGB - sind auch im Verwaltungsrecht anzuwenden. Es gibt keine Sondermethoden zur Auslegung des Abgabenrechts. (vgl. Ritz, BAO5, TZ 1 zu § 21).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, , ).

4.1 Studienwechsel - Studienförderungsgesetz:

Zum Hinweis des steuerlichen Vertreters auf das Vorliegen eines Studienwechsels, auf das Heranziehen des Studienförderungsgesetzes als Auslegungsbehelf bzw. im Wege der Analogie und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0060, ist eingangs Folgendes festzuhalten:

Die Bestimmungen des StudFG bzw. deren Auslegung  können für den Bereich des FLAG 1967 nur insoweit von Bedeutung sein als im FLAG auf das StudFG wie zB im Falle des Studienwechsels konkret verwiesen wird.

Das FLAG 1967 verweist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Dabei ist stets zuerst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. (, ).

Weder das FLAG 1967 noch das StudFG enthält eine abschließende Definition des Begriffes "Studienwechsel". Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber zu entnehmen, dass ein Studienwechsel vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium einer Studienrichtung  nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein Studium einer anderen Studienrichtung beginnt. (, ).

Im gegenständlichen Fall wurde während der Streitzeiträume 10/2010 bis 02/2011 und 08 und 09/2011 anstelle des zumindest im Wintersemester 2010/11 angemeldeten Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik kein anderes Studium begonnen, sodass während dieser Zeiträume jedenfalls kein Studienwechsel, der unter Heranziehung des § 17 StudFG einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wäre, erfolgte.

Davon unabhängig  sieht das StudFG ein einheitliches Förderungsystem für die unterschiedlichen Ausbildungen im postsekundären Bildungsbereich vor, wobei die Gewährung der darin vorgesehenen  Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet. Abschnitt 4, welcher die §§ 16 bis 25a StudFG umfasst, regelt den "Günstigen Studienerfolg". So erbringen nach § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StudFG Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlich Studierende.

Auf die Bestimmung des § 20 StudFG und deren Auslegung braucht das Bundesfinanzgericht allerdings nicht einzugehen, da ein Verweis auf diese Bestimmung in § 2 Abs. 2 FLAG nicht erfolgt.

Auch im Analogieweg (§ 7 ABGB) sind die Bestimmungen des StudFG nicht heranzuziehen, da mit Hilfe der Auslegung im Sinne des § 6 ABGB die Rechtsfindung im gegenständlichen Fall möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnises bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Sinnes des Gesetzes. ()

Es sei an dieser Stelle bereits festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom steuerlichen Vertreter zitierten Erkenntnis vom , 2011/16/0060, ausdrücklich festgehalten hat, es ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht.

4.2 Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik - 10/2010 bis 02/2011:

Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz elf FLAG 1967 (in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung) die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 getroffene Regelung für studierende Kinder (im ersten Studienjahr) kann allerdings nicht isoliert betrachtet werden und daraus ein absoluter Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden. Vielmehr muss – wie es auch der Eingangssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 klar zum Ausdruck bringt – das Kind tatsächlich in Berufsausbildung stehen und, erst wenn dieser Umstand feststeht, die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen erbringen.

Grundsätzliche Zielsetzung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist die Vermittlung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag) durch eine zielgerichtete, ernstliche Berufsausbildung. Die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder stellt also darauf ab, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. (Vgl. , , ).

Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt – wie die Bf zutreffend eingewendet hat – die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen muss. Das bedeutet, dass im ersten Studienjahr zwar kein Prüfungsnachweis erforderlich ist, aber es muss sehr wohl das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienerfolg nach außen hin zum Ausdruck kommen. Es muss also das Studium tatsächlich betrieben werden. Dazu muss zumindest der laufende Besuch von Lehrveranstaltungen des betreffenden Studiums erfolgen. (, , , -I/13, -G/11).

Als Zeiten der Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 können nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen. (, , , ).

Ausdrücklich hingewiesen wird dazu auch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100578/2014, in dem ua. Folgendes ausgeführt wird:

Bereits der erste Satz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (465 der Beilagen XVIII. GP), mit welcher die in Rede stehenden Bestimmungen durch das BGBl 311/1992 eingefügt wurden, bringt klar zum Ausdruck, dass für volljährige, nicht behinderte Kinder die Familienbeihilfe grundsätzlich nur gewährt wird, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. In der Folge wird sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage und Judikatur Bezug genommen und festgehalten, dass es bei Studierenden notwendig ist, bestimmte Kriterien für den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich ist aus den Erläuternden Bemerkungen noch zu entnehmen, dass mit der Novellierung beabsichtigt war, eine Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen. Dies, weil bei einem zB Universitätsstudium die Studierenden im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und den Studienfortgang frei bestimmen und diese Freiheit in Bezug auf die Familienbeihilfe eine gewisse Einschränkung erfahren sollte. Zusammengefasst war es somit der Wille des Gesetzgebers durch die neu aufgenommenen Passagen Mindesterfordernisse für zB Universitätsstudien ins Gesetz aufzunehmen, die nur bei einem gewissen Studienfortgang einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.

Es kann dem Gesetzgeber vernünftiger Weise nicht - auch nicht im Interpretationswege - unterstellt werden, dass mit der beabsichtigten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an zB einer Universität gewollt war, Familienbeihilfe auch für Kinder auszuzahlen, die mit Ausnahme des Formalaktes der Anmeldung an einer Universität keinerlei studentischen Aktivitäten entfalten und somit überhaupt nicht (mehr) in Berufsausbildung stehen und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen.

Die Tochter der Bf meldete sich erstmals am als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg an. Dies bedeutet zunächst, dass A sich im Monat 10/2010 jedenfalls in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand und insoweit die Beschwerde vom abzuweisen ist. 

Hinsichtlich der Monate 11/2010 bis 02/2011 ist Folgendes auszuführen:

Die allgemeine Zulassungsfrist hat gemäß § 61 Universitätsgesetz 2002 in der für das Wintersemester 2010/11 gültigen Fassung mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Dies ist der Zeitraum, in dem die österreichischen Staatsangehörigen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen haben. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 im Wintersemester am 30. November endet. Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.   

Trotzdem das Studienjahr mit Anfang Oktober 2010 begann, nahm A ihre Erstanmeldung zum Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik erst am vor, also erst während der Nachfrist und zwar eineinhalb Monate nach Beginn des Studienjahres und damit verbunden eineinhalb Monate nach Beginn des Lehrbetriebes.

In diesem Zusammenhang wird von Seiten der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom  auch nicht bestritten, dass die Tochter den zu Beginn des Bachelorstudiums Anglistik und Amerikanistik vorgesehen Einstufungstest (bewertet mit 1 ECTS Punkt) nicht absolvierte. Ebensowenig ist aus den vorgelegten Unterlagen die Durchführung eines - von der ÖH Salzburg STV Anglistik & Amerikanistik, erwähnten - Anrechnungsverfahren hinsichtlich des von ihr am erlangten  "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" und die Anrechnung 1 ECTS Punktes erkennbar.

Von Seiten der Bf wird den im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom zitierten Informationen der ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, als gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden zum Einstufungstest und zum Anrechnungsverfahren die Relevanz abgesprochen und festgehalten, dass diese Informationen für 2010 nicht anwendbar seien. Dem Wortlaut des § 5 der Curricula  (Version 2009 und 2011) ist nun aber eindeutig zu entnehmen ist, dass der Einstufungstest Voraussetzung für die Teilnahme am Regelstudium ist: "StudienanfängerInnen haben in der ersten Woche des 1. Semesters einen 60 minütigen Einstufungstest im Bereich Sprachbeherrschung (schriftlich) zu absolvieren, der dieses Sprachniveau überprüft. StudienanfängerInnen, die im Einstufungstets dieses Niveau erreichen, können sofort mit dem Regelstudium Anglistik und Amerikanistik gemäß dem vorliegenden Studienplan beginnen." Wenn der steuerliche Vertreter der Bf die Darstellungen der ÖH als irrelevant ansieht und indirekt damit die Notwendigkeit eines Anrechnungsverfahrens anstelle der Teilnahme am Einstufungstest verneint, dann hätte er im Hinblick auf § 5 der Curricula jedenfalls nachweisen müssen, auf welche Art und Weise bzw. durch welchen Akt der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, die Tochter der Bf von der Teilnahme am Einstufungstest befreit gewesen sein sollte und ohne Absolvierung dieses Einstufungstests und ohne Anrechnungsverfahren am Regelstudium teilnehmen hätte können. Der steuerliche Vertreter hätte also einen Nachweis zu der in seiner Vorhaltsbeantwortung vom aufgestellten Behauptung, das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom sei zu Studienbeginn an der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, vorgelegt worden und daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau nachzuweisen. In der Vorhaltsbeantwortung vom  wird aber nicht dargelegt, wie bzw. in welcher Form die Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, Kenntnis von dem der Tochter der Bf am  ausgestellten "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge erlangt und die Tochter der Bf von der Teilnahme am Einstufungstest unter Anerkennung 1 ECTS Punktes befreit haben sollte. Ein entsprechender Nachweis über die behauptete Vorlage des Zertifikates bei der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik & Amerikanistik, und der dadurch behaupteten nicht mehr bestehenden Notwendigkeit, den Einstufungstest zu absolvieren, ist von Seiten der Bf nicht erbracht worden.

Es darf an dieser Stelle auch angemerkt werden, das das Bundesfinanzgericht die der Bf  bzw. dem steuerlichen Vertreter bekanntgegebene Internetadresse zu der zitierten Unterlage der ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, im Vorhalt vom tatsächlich nicht vollständig angeführt hat, doch ist es durch die Eingabe weniger Stichworte wie zB "ÖH Salzburg Anglistik Einstufungstest" unschwer möglich, diese Unterlage im Internet zu finden und es darf davon ausgegangen werden, dass  ein Rechtsanwalt bzw. dessen Mitarbeitern zu einer derartigen selbständigen Suche im Internet auch in der Lage ist. 

Wenn der steuerliche Vertreter der Bf das Dokument tatsächlich nicht gefunden haben sollte, so wird im Vorhalt des Bundesfinanzgerichs durch die Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters vom , in welchem er die Behauptung aufstellte, das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom sei zu Studienbeginn an der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik vorgelegt worden und daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau nachzuweisen, und durch die inhaltliche Wiedergabe der Information der ÖH sowie dem Schlusssatz: "Ein durchgeführtes Anrechnungsverfahren ist nicht feststellbar", klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Bundesfinanzgericht ein Nachweis über die behauptete nicht bestehende Notwendigkeit zur Absolvierung des Einstufungstests fehlt. Es wäre daher Aufgabe der Bf bzw. ihres steuerlichen Vertreters im Rahmen der in der BAO vorgesehenen Mitwirkungspflicht gewesen, für die in der Vorhaltsbeantwortung vom aufgestellte Behauptungen Nachweise zu erbringen.

Dem Wortlaut des § 5 der zitierten Curricula  (Version 2009 und 2011) ist - wie bereits festgehalten - eindeutig zu entnehmen, dass der Einstufungstest Voraussetzung für die Teilnahme am Regelstudium ist. Das Bundesfinanzgericht muss daher mangels Teilnahme am Einstufungstest und mangels Nachweis einer "nicht bestehenden Notwendigkeit zur Absolvierung des  Einstufungstests" der Tochter der Bf zu dem Ergebnis gelangen, dass A im Wintersemester 2010/11 die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Regelstudiums Anglistik & Amerikanistik nicht die erforderlichen Schritte setzte.

Richtig ist, dass laut der zitierten Curricula an den beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techiques in Linguistics" auch ohne Absolvierung des Einstufungstest teilnehmen kann. Die Tochter der Bf sagte jedoch während ihrer Einvernahme aus, dass im ersten Semester keine Übungen absolviert werden könnten. Diese Aussage der Tochter der Bf muss so verstanden werden, dass sie offensichtlich nichts von der Möglichkeit von der Absolvierung von Übungen im ersten Semester weiß, und muss daher zu dem Schluss führen, dass die Tochter im Wintersemester 2010/11 tatsächlich keine Übung besuchte.  

Die Bf konnte für das (am Beginn des ersten Studienjahrs liegende) Wintersemester 2010/11 letztlich auch keinerlei Nachweise in Form von Mitschriften zu Lehrveranstaltungen, dazu verfasste schriftliche Arbeiten, Skripten und anderes Lehrmaterial, erworbene Fachliteratur etc., die für ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen der Tochter A um einen Studienerfolg und damit für das Vorliegen einer Berufsausbildung der Tochter A sprechen würden, vorlegen. Dies,  obwohl sie dazu mit Schriftsatz vom und vom Finanzamt und in der Folge mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom ausdrücklich aufgefordert wurde. In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde dazu mitgeteilt, dass für das Jahr 2010 keine Aufzeichnungen mehr beigeschafft werden können. Der am getätigten Aussage der Tochter der Bf, wonach sie sicherlich noch Unterlagen habe, kann daher im Hinblick auf die bereits seit ca. zwei Jahren erfolgten und erfolglos gebliebenen Versuche des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes eine Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu erreichen und im Hinblick auf die dazu ergangenen Vorhaltsbeantwortung vom kein Glaube geschenkt werden.

Laut übereinstimmenden Angaben der Bf und ihrer Tochter legte A im Wintersemester 2010/11 auch keine Prüfungen ab. 

Die Inskription der Tochter der Bf erst in der Nachfrist, die Nichtteilnahme am Einstufungstest, das Nichtvorliegen eines durchgeführten Anerkennungsverfahrens, der fehlende Nachweis zu der Behauptung, dass die Teilnahme der Tochter der Bf am Einstufungstest wegen des von ihr erlangten Zertifikats nicht notwendig gewesen sei, die daher anzunehmende fehlende Möglichkeit der Teilnahme am Regelstudium, die Nichtvorlage irgendwelcher Nachweise über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, das Nichablegen von Prüfungen, all diese aufgrund entsprechender Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung festgestellten Tatsachen sprechen in ihrer Gesamtheit gegen die Aufnahme einer zielgerichteten ernstlichen Berufsausbildung und ein  ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Studienerfolg  im Wintersemester 2010/11.

Es ist daher die Erstanmeldung von A an der Universität Salzburg als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik am als reiner Formalakt zu beurteilen, dem keine studentischen Aktivitäten in dieser inskribierten Studienrichtung folgten, wofür auch die Tatsache spricht, dass sie sich laut ihren Aussagen bereits im Dezember für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften interessierte, entsprechende Erkundigungen zu dieser Studienrichtung an der Universität Salzburg einholte und Bewerbungen zur Erlangung eines Praktikumsplatzes schrieb.

Da sich A, die Tochter der Bf, erst im Monat 11/2010 für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik als ordentlich Studierende an der Universität Salzburg anmeldete, dieses Studium in der Folge überhaupt nicht betrieb, sondern eine reine Formalinskription vorlag, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter der Bf sich aufgrund der angesprochenen Anmeldung in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 in einer Berufsausbildung befand. Die Beschwerde vom ist somit hinsichtlich der Monate 10/2010 bis 01/2011 jedenfalls abzuweisen. Hinsichtlich des Monats 02/2011 bleibt zu prüfen, ob aufgrund des in diesem Monat bei der Fa. D GmbH begonnen Praktikums ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.  

4.3 Praktikum - 02/2011:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt. (, ). 

Auch ein Praktikum kann Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sein. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss aber entweder eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw. Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. (, , , , , , ).

Die Tochter der Bf absolvierte in der Zeit von bis unentgeltlich als Assistentin der Geschäftsführung ein Praktikum in der Werbeagentur D GmbH. Die Aufgabenbereiche und Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums wurden im Beiblatt zur Bestätigung des Berufspraktikums wie folgt beschrieben:

Marketing & Kooperation: Erstellung von Konzepten, Organisation von TV + Radiobeiträgen im K, Kundenbetreuung im Bereich PR, Koordination und Abstimmung von Terminen mit Kooperationspartnern und Produzenten.

Verneint werden kann zweifellos, dass das gegenständliche Praktikum in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert war. Zu prüfen bleibt, ob dieses Praktikum eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt oder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung war.

Die Tochter der Bf war ab  als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Kommunikationswissenschaften an der Universität Salzburg gemeldet.

Ausgeschlossen werden kann, dass die Absolvierung eines Berufspraktikums Voraussetzung für die Aufnahme  als ordentlich Studierender an der Universität Salzburg erforderlich war. Dies wird auch von Seiten der Bf nicht behauptet. Die Bf erklärt vielmehr, dass es sich beim gegenständliche Praktikum um ein im Studienplan zwingend vorgeschriebenes Berufspraktikum handle.

Laut § 3 Abs. 4 des Curriculums für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg (Version 2013) ist die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend (gemäß § 7). Der in § 6 umschriebene Studieninhalt sieht in Abs. 5 das Modul Praktikum vor, wobei das als Praktikum ein Berufspraktikum, ein Auslandssemester oder ein Forschungsprojekt absolviert werden kann. Dafür werden 22  ECTS-Punkte vorgesehen. Nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 2 kann eine frühere oder bestehende facheinschlägige Berufstätigkeit von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ als Berufspraktikum anerkannt werden.

Zur Frage, ob eine Anerkennung auch von Praktika vor dem Studium möglich ist, hat die Curricularkommission am folgende Ausführungsbestimmungen (AB) erlassen: AB: Die Anerkennung eines Praktikums, das vor Beginn des Studiums absolviert wurde, ist dann möglich, wenn dieses (a) in einem tertiären Bildungszusammenhang also nach der Matura/dem Abitur stattgefunden hat und (b) als fachlich einschlägig zu betrachten ist. (http:/www.uni-salzburg.at/fileadmin/multimedia/Kommunikationswissenschaft/documents/Studium/Leitfaden_BAStudium_2014 pdf).

Im gegenständlichen Fall wurde die Bestätigung des Praktikums am von Herrn Prof. F vom Fachbereich Kommunikationswissenschaft als zuständigem Organ - wie E, Kultur- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät, Prüfungsreferat, im eMail vom 23.04.201 dem Finanzamt mitteilte - unterfertigt.

Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Praktikum von der Universität Salzburg anerkannt wurde, sah das Finanzamt im Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 03 bis 09/2011 von einer Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 ab, wobei der Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate 03 bis 07/2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Finanzamt änderte seine Ansicht zwar in der  Beschwerdevorentscheidung vom , da es sich nicht um ein in der Studienzeit absolviertes Pflichtpraktikum handle, doch gehört diese hinsichlich der Monate 03 bis 07/2011 mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Meinung, dass das von A absolvierte Praktikum zwar als integrativer Bestandteil des nachfolgenden Studiums der Kommunikationswissenschaften angesehen werden kann und daher als Berufsausbildung anzuerkennen ist, dieses Praktikum insoweit keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b  FLAG 1967 darstellt, als es in zeitlicher Hinsicht das zwingend vorgeschriebene zeitliche Ausmaß von 14 Wochen übersteigt, wobei gerade die Wochen zu Beginn des Praktikums nicht anzuerkennen sind, in denen die Entscheidung für das noch nicht inskribierte Studium noch am unsichersten war, in denen die gesammelte Erfahrung noch am geringsten war und diese am weitesten zeitlich entfernt waren von der tatsächlichen Anmeldung.  (vgl. -I/03).

Das gegenständliche Praktikum, welches für die Monate 03 bis 07/2011 rechtskräftig als Berufsausbildung anerkannt wurde, umfasste in dieser Zeit 18 bis 19 Wochen. Für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg (Version 2013) ist lediglich die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend. Der im vorangehenden Monat 02/2011 liegende Beginn und zeitlich übersteigende Teil des Praktikums im Ausmaß von  3 bis 4 Wochen kann daher  jedenfalls  nicht als zwingender Teil der Berufsausbildung angesehen werden.

Das bei der Fa. D GmbH absolvierte Praktikum vermittelt somit im Monat 02/2011 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Die Beschwerde vom betreffend das Monat 02/2011 ist somit aus den unter Pkt. 4.2 und 3 dargelegten Überlegungen abzuweisen. 

Abschließend wird zu diesem Streitpunkt angemerkt, dass auf die beantragte Einvernahme des H als Zeugen und auf die beantragte Anforderung der Konversatoriumsarbeit wegen der grundsätzlichen Anerkennung des gegenständlichen Praktikums als Pflichtpraktikum verzichtet werden kann. Zur beantragten Einvernahme der Bf ist generell festzuhalten, dass eine Befragung der Bf als Zeugin in eigener Sache nicht möglich war und es der Bf unbenommen blieb, jeden Vorhalt des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts persönlich zu beantworten, jederzeit zusätzliche Eingaben zu machen und bei dem am stattgefundenen Erörterungsgespräch persönlich teilzunehmen.  

4.4 Die Monate 08 und 09/2011:

Wie unter Pkt. 4.2 und 4.3 dargelegt befand sich A in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, trotzdem sie in der Zeit von bis an der Universität Salzburg als ordentlich Studierende gemeldet war. Das Ende des Meldungsstatus war nach Ablauf der in § 61 UG festgelegten Nachfrist, in welcher offensichtlich keine Meldung der Fortsetzung des Studiums durch A erfolgte, mit eingetreten. Im Sommersemester war die Tochter der Bf - wie der Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg vom entnommen werden kann - nicht als Studierende an der Universität Salzburg gemeldet. Erst am war sie wieder als ordentlich Studierende für das am beginnende Wintersemester 2011/12 gemeldet. Das von A absolvierte Praktikum endete im Monat 07/2011. A befand sich somit in den Monaten 08/2011 und 09/2011 in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, da ihre Zulassung zu ordentlichen Studien an der Universität Salzburg mit erloschen war und sie erst wieder mit Beginn des Studienjahres 2011/12 am tatsächlich ein Studium aufnahm und das (teilweise) als Pflichtpraktikum berücksichtigte Praktikum schon im Monat 07/2011 endete.

Wie bereits ausgeführt ist Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat. In den Monaten 08/2011 und 09/2011 befand sich A, die Tochter der Bf, nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, sodass die Beschwerde vom abzuweisen ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich A laut den Ausführungen unter Pkt 4.1, 2, 3 und 4 in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 sowie 08/2011 und 09/2011 nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand und daher für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dementsprechend sind die Beschwerden vom und als unbegründet abzuweisen.

5. Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist  gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes für die Monate 08/2011 und 09/2011 nicht zulässig, da in diesen Monaten keine Berufsausbildung erfolgte und sich das Bundesfinanzgericht deshalb auf die unter Pkt. 4. einleitend zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchszeitraum stützen kann.

Im Zusammenhang mit dem zu den Monaten 10/2010 bis 02/2011 (Studium) bzw. zum Monat 02/2011 (Praktikum) erfolgten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revidion zulässig, da

- zur Rechtsfrage, ob die Aufnahme als ordentlich Studierende bzw. Studierender allein ausreicht, um von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können, zwar eine umfangreiche Judikatur des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes, nicht jedoch eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. (, und ) und

- zur Rechtsfrage, ob ein vor dem Studium absolviertes und nachträglich während des Studiums von der Universität als Pflichtpraktikum anerkanntes Praktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1lit. b FLAG 1967 anzusehen ist und in welchem zeitlichen Ausmaß dies zutrifft, ebenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. 

   

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100720.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at