Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2016, RV/7500422/2016

Falsche Uhrzeit im Gratisparkschein -Verkürzung der Parkometerabgabe, Beschwerde abgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin M in der Verwaltungsstrafsache gegen Beschwerdeführer, Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-783852/4/6 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer (Bf) hat nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 18:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der 15-Minuten Gratis-Parkschein unrichtig entwertet war. Demnach ist die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Der Magistrat erließ am eine Strafverfügung und setzte die Strafe mit 220 Euro fest.

Der Bf erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung. Er brachte darin vor, dass durch die dauernden Parkometerverfahren und die Strafen von über 2.000 Euro die Lebensexistenz seiner Familie in Gefahr gebracht sei. Er habe eine körperliche Behinderung und könne dies auch durch eine Behinderungskarte beweisen. Die MA 67 habe diesen Beweis nicht zugelassen. Dies stelle eine Diskriminierung dar und gefährde seinen Arbeitsplatz und seine Mobilität in Wien. Er habe einen zweiten Nebenwohnsitz im Ausland und sei daher nicht regelmäßig in Wien. Er habe allein für zwei Kinder zu sorgen und könne daher keine 2.000 Euro an Parkometerstrafen bezahlen.

Der Magistrat der Stadt Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in die vom meldungslegenden Organ angefertigten Fotos, aus denen ersichtlich war, dass im Gratisparkschein als Zeitangabe der Abstellung des Fahrzeuges 18:30 Uhr ausgefüllt war, als das Fahrzeug um 18:09 Uhr kontrolliert worden war. Die Beanstandung sei daher zu Recht erfolgt. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bf mittels Schreiben vorgehalten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde durch den Zusteller beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Der B hat das gegenständliche Schreiben nicht behoben.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am um 18:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschien Nr. 238254DF (15-Minuten Gratis-Parkschein) insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen um 18:30 Uhr trug. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 44 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verrwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 242,00."

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Der Bf brachte vor, dass er  von der gesamten offenen Strafe von mehreren Strafverfahren von 3.309,20 Euro 1.830 Euro bezahlt habe und ersuchte, dies zur Kenntnis zu nehmen. Die Beurteilung und die Strafe seien zu Unrecht erfolgt. Er ersuche, die noch offene Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Dem Schreiben der Beschwerde angefügt war ein Schreiben des Magistrat der Stadt Wien, MA  6, vom , in dem die zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten bei Nichtbezahlung des offenen Gesamtrückstandes angedroht wurde. Der im Akt aufliegende Rückstandsausweis vom wies einen offenen Rückstand von 2.101,20 Euro aus.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 18:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, abgestellt. Im Fahrzeug befand sich ein Gratis-Parkschein für 15 Minuten, der die Entwertung 18:30 Uhr trug. 

Im Fahrzeug war kein Parkausweis für Behinderte sichtbar angebracht.

Im Vorstrafenauszug sind für den Bf bis Jänner 2014 18 einschlägige Vorstrafen vorgemerkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 203/45 vom 3.12.203) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 31 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 203/45).

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 29/2013 vom , eine Abgabe zu entrichten. Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

Die vom Bf benutzte Verkehrsfläche befand sich im Zeitpunkt der Abstellung jedenfalls innerhalb der Kurzparkzonenregelung. Die Bestimmungen, welche die Parkraumbewirtschaftung in Wien regeln, gelangen daher zur Anwendung.

Gemäß § 2 zweiter Satz Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013 ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 2013/29).

Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Für Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (§ 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Die Entwertung des Parkscheins nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute der Abstellzeit zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (§ 5 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen.

Im vorliegenden Fall hat der Bf das Fahrzeug abgestellt, und einen Parkschein der Anlage I mit einer Zeitangabe ausgefüllt, in welchem die Stunde und Minute einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges ausgewiesen haben, als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der im Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.  Der Bf hat den Gratis-Parkschein offensichtlich unrichtig ausgefüllt und damit den Geboten der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Ob das Fahrzeug vom Bf tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo ein Parkschein unrichtig ausgefüllt wurde, nicht relevant. Der Fahrzeuglenker ist seiner Verpflichtung, einen Parkschein richtig zu entwerten und die tatsächliche Abstellzeit anzugeben, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine richtige Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht (vgl. ) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt.

Ein Verkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das richtige Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat die Parkgebühr verkürzt.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem richtig ausgefüllten Parkschein abgestellt hat und damit die Parkgebühr verkürzt hat. Er hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs 1 Wr. Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. das Erkenntnis vom , Zl 90/17/0004) und der Lenker eines iSd § 23 Abs 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen in violetter Farbe, auszufüllen.

Der Unrechtsgehalt liegt nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern auch in der Beeinträchtigung der Interessen der Abstellplatzbewirtschaftung.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Bf erachtet es das Bundesfinanzgericht daher als geboten, das Straferkenntnis zu bestätigen, um den Bf von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Bemessung der Strafe

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Abgabeninteresse der Stadt Wien, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit durch die Bf erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dem Bf kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, vielmehr hat der Bf bis zum Jänner 2014 bereits 18 einschlägige Vorstrafen bewirkt. Angesichts dieser Vorstrafen konnten die vom Bf als nicht ausreichend bezeichneten Einkünfte neben seinen Sorgepflichten für zwei Kinder zu keiner Strafmilderung führen.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens und in Anbetracht der dargestellten Vorstrafen erscheint die von der Erstbehörde mit 220 Euro festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Fall als angemessen, um den Bf von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 33 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt bzw. der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgte (vgl. hinsichtlich Gebührenbefreiung bei kurzer Abstellzeit; vgl. Zl 90/17/0004 hinsichtlich Halten und Parken).   

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 33 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500422.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at