Sachhaftung für eine Eingangsabgabenschuld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache XY, Adr., Türkei, vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000, betreffend Sachhaftung gem. § 80 Abs. 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 225 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom , Zl. 000 , verfügte das Zollamt gemäß § 225 BAO (Bundesabgabenordnung) gegenüber der Beschwerdeführerin, der in der Türkei ansässigen Firma XY (nachfolgend: Bf.), die Beschlagnahme eines Beförderungsmittels (Sattelzugmaschine) zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 18.032,00 Euro (Zoll: 7.360,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 10.672,00 Euro) zur Durchführung einer späteren Verwertung gemäß § 87 AbgEO (Abgabenexekutionsordnung).
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bf. sinngemäß vor, die Zollbehörde hätte den angefochtenen Bescheid an den Fahrer als Inhaber des Beförderungsmittels richten müssen, weil im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht die Bf., sondern der Fahrzeuglenker die Sattelzugmaschine in Gewahrsam gehabt habe.
Das Zollamt wies in der Folge die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 001 , als unzulässig zurück. Die Zollschuld sei durch die Entrichtung des Abgabenbetrages erloschen und das Fahrzeug bereits wieder ausgefolgt worden, wodurch auch die Sachhaftung geendet habe.
Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BAO).
II.) Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
III.) Rechtslage
Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann gem. § 8 Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961 idgF, BAO) die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
Gem. § 225 Abs. 1 BAO werden sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Gem. § 80 Abs. 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl 1994/659) haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung dieser Waren unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 204 ZK geführt haben.
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht „Besitz“ jegliche Form der Innehabung.
IV.) Rechtliche Erwägungen
Im Beschwerdefall ist die Zollschuld für die für die Bf. zugelassene Sattelzugmaschine nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1) entstanden. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung für das Beförderungsmittel wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200029/2015, verwiesen.
Gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden.
Die Bf. bekämpft die Geltendmachung der Sachhaftung mit dem Argument der unrichtigen Bescheidadressierung. Nicht sie, sondern der Fahrzeuglenker habe die Sattelzugmaschine in Gewahrsam gehabt. Nach Ansicht der Bf. hätte die Zollbehörde daher den angefochtenen Bescheid an den Fahrer richten müssen.
Besitz iSd § 80 Abs. 4 ZollR-DG ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG als jegliche Form der Innehabung zu verstehen.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Satz 1 ABGB). Gewahrsame an einer Sache (Macht über eine Sache oder Innehabung einer Sache) ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und die Art des Erwerbes. Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (so genannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige DN) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (so genannte Besitzmittler: Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer; vgl. Spielbüchler in Rummel³, Rz. 2 zu § 309).
Die Innehabung stellt auf etwas rein Äußerliches ab: Vorausgesetzt ist nur, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet. Die Gewahrsame bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 13. Auflage, 257).
Da § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG „Besitz" als jegliche Form der Innehabung definiert, ist es unerheblich, ob etwa unmittelbare, mittelbare, alleinige oder gemeinsame Innehabung vorliegt.
Die gegenständliche Sattelzugmaschine ist auf die Bf. zugelassen. Anlässlich seiner Einvernahme am durch Organe der Finanzstrafbehörde (Niederschrift Zl.
002
) gab der Fahrer u.a. zu Protokoll, seit ca. 14 Monaten für die Bf. als Arbeitgeberin tätig zu sein.
Bei dieser Sach- und Beweislage bestehen keine Zweifel, dass die Bf. im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Gewahrsame durch ihren angestellten Fahrer (als so genannten Besitzdiener) ausübte und daher Inhaberin der Sattelzugmaschine iSd § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG war.
Die Geltendmachung der Sachhaftung war aus den von der Bf. vorgebrachten Gründen somit nicht rechtswidrig. Weitere Gründe gegen die Geltendmachung der Sachhaftung wurden von der Bf. nicht vorgebracht.
Mit dem Erlöschen der Abgabenschuld durch die Entrichtung endete die Sachhaftung, auch wenn der Beschlagnahmebescheid förmlich aufrecht bleibt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 8, 113).
Im Erkenntnis vom , 2001/16/0036, erachtete es der Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig, dass die belangte Behörde eine (Administrativ-)Beschwerde mit der Begründung abwies, mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben sei die Sachhaftung für das Beförderungsmittel in der Zwischenzeit erloschen.
Daher war auch die gegenständliche Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen.
V.) Revisionszulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesfinanzgericht bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200014.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at