Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.03.2016, RV/7102379/2015

Mängelbehebung, wenn Eingabe unklar

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom , persönlich überreicht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.203,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 934,40) für die im Februar 1995 geborene Jasmina B für den Zeitraum März 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 3.137,80, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Das mit datierte und am beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingereichte, als "Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom " bezeichnete Anbringen gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO i.V.m. § 2a BAO als zurückgenommen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Mit bekämpften Bescheid vom  forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) A B zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.203,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 934,40) für die im Februar 1995 geborene C B für den Zeitraum März 2013 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.137,80).

Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die Bf trotz Aufforderung vom Finanzamt abverlangte Unterlagen nicht eingebracht habe und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei. Daher müsse angenommen werden, dass im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am von der Bf übernommen.

Beschwerde

Mit Datum erhob die Bf auf einem Formular des Finanzamts Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Es seien alle Dokumente vorhanden. Diese würden bekräftigen, dass die Bf von März 2013 bis Juni 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Die Tochter habe bis zum Schuljahr 2012/2013 die 7. Klasse eines Gymnasiums besucht und sei danach in eine Abendschule gewechselt. Die Aussetzung des strittigen Betrages von € 3.137,80 werde beantragt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Rückforderung nur mehr den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014 umfasse. Da C seit einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, sei ab Oktober 2013 kein Familienbeihilfenanspruch gegeben. Rückgefordert werde Familienbeihilfe i.H.v. € 1.287,10 und Kinderabsetzbetrag i.H.v. € 525,60, insgesamt € 1.812,70.

Im Finanzamtsakt befindet sich ein Versicherungsdatenauszug vom , aus dem hervorgeht, dass die Tochter der Bf seit als Arbeiterin bei einer Hauseigentümergemeinschaft beschäftigt sei. Für die vier Monate des Jahres 2013 habe insgesamt die Beitragsgrundlage € 2.186,00 allgemein und € 364,34 an Sonderzahlungen betragen.

Laut in den vorgelegten Akten befindlichem Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung nach einem Zustellversuch am hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, aus der ersichtlich ist, dass die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags einen Monat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betrage.

Vorlageantrag

Mit Datum reichte am (Eingangsstempel des Finanzamts mit Vermerk "persönlich überreicht") die Bf auf dem Beschwerdeformular des Finanzamts eine neuerliche "Beschwerde gegen den "Rückforderungsbescheid vom " ein. Die Tochter habe am neben der Ausbildung zu arbeiten angefangen und sei nie einer dauernden Vollbeschäftigung nachgegangen. Eine Schulbesuchsbestätigung sei vorgelegt worden. Die Aussetzung des strittigen Betrags von € 1.812,70 werde beantragt.

Laut beigefügter Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist die Tochter seit als Hausbetreuerin mit einer Wochenstundenzahl von 13,50 und einem Bruttomonatslohn von € 546,50 beschäftigt.

Das Finanzamt wertete diese neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom .

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Da die Datenblätter (Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches) vom , Frist zur Beantwortung bis zum und vom , Frist zur Beantwortung bis zum nicht beantwortet wurden, wurde am der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erlassen (Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind B C, geb. am ...2.1995 für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014; Rückforderungsbetrag gesamt = € 3.137,80 davon Familienbeihilfe = € 2.203,40 + Kinderabsetzbetrag = € 934,40). Abverlangt wurden mit den Datenblättern folgende Unterlagen: Aufenthaltstitel der Antragstellerin, Reifeprüfungszeugnis und weiterer Tätigkeitsnachweis vom Kind C. Am wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben (Stattgabe für den Zeitraum: 3/13 - 9/13 + Abweisung für den restlichen Zeitraum: 10/13 - 6/14). Am langte eine erneute Beschwerde ein.

Beweismittel: Gescannte Dokumente

Stellungnahme: Es wird ersucht, die Vorlage als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Gleichzeitig wurde eine Ausfertigung des Vorlageberichts der Bf übermittelt.

E-Mails vom

In E-Mails vom an die Richterin urgierte die Tochter der Bf die Erledigung der Beschwerde und führte darin unter anderem aus:

Ich gebe Ihnen nicht die Schuld und bin mir im Klaren, dass das Bundesfinanzgericht
eine große Anzahl von Beschwerden aufnimmt. Ich bin aber sehr erschüttert, dass
unsere Beschwerde nach so langer Zeit nicht in Bearbeitung ist und wir seit dem
Einreichen der Beschwerde keine einzige Rückmeldung gekriegt haben. Ich freue mich,
dass ich endlich mit Ihnen in Kontakt treten durfte, da ich davor von Stelle zu Stelle im
Finanzamt telefonieren musste und ich nie eine zufriedenstellende Antwort bezüglich des Verfahrens bekommen habe. Mit mir wurde teilweise in einem Ton gesprochen als hätte
ich gar kein Recht auf Auskunft bzw. wurde ich nicht ernst genommen.

Ich bedanke mich nochmal herzlich, dass sie mir Auskunft gegeben haben und ich hoffe,
dass bald ein Ergebnis für uns vorliegt.

Beschluss vom 18.2.2106

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:

I. a) Der Beschwerdeführerin A B wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bekannt zu geben, ob das mit datierte und am beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingereichte, als "Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom " bezeichnete Anbringen

1. eine (neuerliche) Beschwerde (§ 243 BAO) gegen den Rückforderungsbescheid vom ,

2. ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) in Bezug auf die Berufungsvorentscheidung vom betreffend den Rückforderungsbescheid vom ,

3. ein Antrag auf Aufhebung (§ 299 BAO) des Rückforderungsbescheids vom ,

4. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) hinsichtlich des Rückforderungsbescheids vom oder

5. ein anderes Anbringen, das näher anzugeben wäre,

ist.

b) Sollte es sich bei dem Anbringen um einen neuerliche Beschwerde (I.a.1.) handeln, wäre innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu dem Umstand, dass eine neuerliche Beschwerde sowohl verspätet als auch unzulässig wäre, Stellung zu nehmen.

c) Sollte es sich bei dem Anbringen um einen Vorlageantrag (I.a.2.) handeln, wäre innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu dem Umstand, dass dieser nach der Aktenlage verspätet gestellt wurde, Stellung zu nehmen.

d) Sollte es sich bei dem Anbringen um einen Aufhebungsanantrag (I.a.3.) handeln, wäre innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu dem Umstand, dass eine Aussetzung gemäß § 212a BAO nur bei einer Bescheidbeschwerde oder einem Vorlageantrag in Betracht kommt, Stellung zu nehmen.

e) Sollte es sich bei dem Anbringen um einen Wiederaufnahmsanantrag (I.a.4.) handeln, wäre innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu dem Umstand, dass eine Aussetzung gemäß § 212a BAO nur bei einer Bescheidbeschwerde oder einem Vorlageantrag in Betracht kommt, Stellung zu nehmen.

f) Sollte es sich bei dem Anbringen um anderes Anbringen (I.a.5.) handeln, wäre dieses innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses näher anzugeben.

II. Der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 wird aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Zustellnachweis betreffend den Vorlagebericht vom vorzulegen oder anzugeben, dass ein solcher nicht existiert.

Nach einer Zusammenfassung des oben dargestellten Verfahrensganges sowie Darstellung der Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht aus:

Mangelnde Eindeutigkeit des Anbringens vom 21./

Das Finanzamt hat die als "Beschwerde" bezeichnete und mit datierte Eingabe vom als Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom angesehen.

Es steht nicht mit Sicherheit fest, dass diese Sichtweise zutreffend ist.

Sollte es sich um eine (neuerliche) Beschwerde (§ 243 BAO) gegen den Rückforderungsbescheid vom handeln, wäre diese, da die Monatsfrist längst überschritten war, verspätet und auch unzulässig, da bereits am 16./ eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid erhoben wurde.

Sollte es sich um einen Vorlageantrag (§ 264 BAO) in Bezug auf die Berufungsvorentscheidung vom betreffend den Rückforderungsbescheid vom handeln, wäre dieser, da die Monatsfrist überschritten war, ebenfalls verspätet.

Sollte es sich um einen Antrag auf Aufhebung (§ 299 BAO) des Rückforderungsbescheids vom oder um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) hinsichtlich des Rückforderungsbescheids vom handeln, wäre der in dem Anbringen vom 21./ gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO unzulässig.

Darüberhinaus kann es sich auch um ein gänzlich anderes Anbringen, etwa um ein Ansuchen um Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967, oder in Bezug auf einen anderen Bescheid (die mit datierte Eingabe spricht von einem Rückforderungsbescheid "vom ", der offenkundig nicht existiert) handeln.

Es ist daher wie im Spruch zu Spruchpunkt I.a. ausgeführt mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen.

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist die Bf zur Stellungnahme wie in den Spruchpunkten I.b. bis I.f. ausgeführt aufzufordern.

Dem Finanzamt war gleichzeitig, Spruchpunkt II, die Vorlage des Zustellnachweises des Vorlageberichts aufzutragen, da dieser nicht mit der Vorlage vorgelegt werden konnte und dieser für den Nachweis der Zustellung des Vorhalts der Verspätung wesentlich ist.

Auf die Rechtsfolge, dass das Anbringen als zurückgenommen gilt, wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständige Behebung der Mängel abgelaufen ist, wurde ausdrücklich und fett gedruckt hingewiesen.

Der Beschluss wurde der Bf laut Rückschein am zugestellt, der interne Zustellnachweis betreffend das Finanzamt langte nicht zurück.

Telefax vom

Mit Telefax vom gab die Bf bekannt:

Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bezug auf den vom Bundesfinanzgericht erstellten bzw. von Elisabeth Wanke bearbeiteten Beschluss vom (zugestellt am ) möchte ich hiermit einen Mängelbehebungsauftrag stellen.

Der sich aus dem Beschluss ergebende Sachverhalt ergibt folgendes:

"Dem Finanzamt war gleichzeitig, den Nachweis der Zustellung des Vorhalts der Verspätung wesentlich ist."

Das Bundesfinanzgericht wurde mit mit der Bearbeitung des damaligen Sachverhalts (zum Thema Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) und die dazugehörige Beschwerde) beauftragt.

Es ist anzumerken, dass während der zahlreichen Verfahrensschritte vor Übernahme des Falles durch das Bundesfinanzgericht kein einziges Mal angemerkt wurde, dass die erfolgten "Beschwerden" bzw. Vorlageanträge etc. aufgrund von Verspätungen im weiteren Verfahren für unzulässig erklärt werden würden. Zu den Fristverspätungen kam es aufgrund von mangelnder Transparenz bzw. Information in mündlicher Form (Telefonate/persönliche Gespräche mit Finanzamtsmitarbeitern/innen) neben den für mich als "Laie" unverständlichen Schreiben, die zugestellt wurden. Dazu kommt noch das Verweisen von "einer Stelle zur anderen", wenn meine Tochter oder ich Erklärungen bzw. Informationen zum derzeitigen Stand der Dinge benötigt hatten. Außerdem herrschte zu den betreffenden Zeitpunkten auch bei uns intern in der Familie große Verwirrung bzw. Sorge, da beträchtliche Summen, unserer Meinung nach immer noch ungerechtfertigt, zurückgefordert wurden.

Für mich als Laie geht aus dem vom Bundesfinanzgericht ausgestellten Beschluss hervor, dass dieser Mängelbehebungsauftrag das einzige zulässige Rechtsmittel darstellt. ich bin jederzeit zu einer weiteren Stellungnahme bereit und hoffe auf eine baldige Erledigung des Falles. Ich hoffe, dass dieser Auftrag inhaltlich den Anforderungen entspricht und bitte Sie, mich zu informieren, falls dies nicht der Fall sein sollte.

Telefax vom

Mit Telefax vom gab die Bf weiters bekannt:

Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bezug auf den schon abgeschickten Mängelbehebungsauftrag möchte ich Ihnen noch einmal die Kapie der Anmeldung aus der WGKK schicken, die ich auch damals dem Finanzamt zugeschickt habe. Aus dieser kann man schließen, dass meine Tochter, C B, keiner Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist und die Einkommensgrenze für die Kinderheihilfe nicht überschritten wurde. Somit wurde die Kinderbelhilfe € 1.287,10 und der Kinderabsetzbetreg € 525,60, insgesamt € 1.812,70, zu Unrecht von uns zurückgefordert.

Wie ich schon im ersten Mängelbehebungsauftrag erwähnt hebe, bin ich jederzeit zu einer weitern Stellungnahme bereit und hoffe auf eine baldige Erledigung des Falles.

Es war eine Anmeldebestätigung beigefügt, wonach die Tochter der Bf ab mit einem Bruttomonatslohn von € 546,50 und einer Wochenstundenzahl von 13,50 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet wurde.

Darüber hinaus langte innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist kein weiteres Schreiben oder Telefax in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag ein.

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichtete am , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , dass "sämtliche für die Entscheidung relevanten Aktenteile" dem BFG übermittelt worden seien. "Betreffend den über das EDV-System vom Finanzamt erlassen Vorlagebericht existiert kein Zustellnachweis."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 303 BAO lautet:

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

§ 308 BAO lautet:

§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. 

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 

Mängelbehebungsauftrag erforderlich

Wie im Beschluss vom ausgeführt, war die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags erforderlich, da die als "Beschwerde" bezeichnete und mit datierte Eingabe vom als Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom angesehen werden kann, aber auch einen anderen Inhalt haben kann.

Es kommt für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 ; ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.).

Genau dieses erkennbare Ziel ist hier nicht gegeben, da der Bf mehrere unterschiedliche verfahrensrechtliche Möglichkeiten grundsätzlich zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese jeweils erfolgversprechend sind.

Handelt es sich um einen Vorlageantrag, wie vom Finanzamt vermutet, wurde dieser nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO gestellt und wäre daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (vgl. etwa ; oder ).

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. ).

Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ).

Daher war mit Mängelbebungsauftrag zu klären, welchen Verfahrensschritt die Bf mit dem am eingebrachten Anbringen setzen wollte.

Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt

Mit den beiden Telefax vom und ist der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt worden.

Nach wie vor ist nicht klar, ob das am eingebrachte Anbringen eine Beschwerde, ein Vorlageantrag, ein Aufhebungsantrag, ein Wiederaufnahmeantrag oder ein anderes Anbringen sein soll.

Im Beschluss vom wurden der Bf die einzelnen rechtlichen Möglichkeiten dargelegt und damit der Bf auch ohne deren Verlangen Rechtsbelehrung i.S.d. § 113 BAO erteilt. Eine darüber hinausgehende weitere Belehrung durch das Bundesfinanzgericht ist nicht geboten.

Da der Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wurde, gilt das am eingebrachte Anbringen gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Hierauf wurde auch im Beschluss vom ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Beschwerdevorentscheidung vom begründete die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags ab Oktober 2013 damit, dass die Tochter der Bf seit einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe.

Nun hat die Bf im weiteren Verfahren Urkunden vorgelegt, aus denen sich eindeutig ergibt, dass C seit September 2013 nicht vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich 13,5 Stunden wöchentlich Teilzeit arbeitet. Eine derartige Teilzeitbeschäftigung steht der überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme durch eine Berufsausbildung nicht entgegen.

Das Finanzamt wird daher von Amts wegen gemäß § 303 BAO zu prüfen haben, ob diese neu hervorgekommene Tatsache die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nach sich zieht.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG  i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102379.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at