Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2016, RV/3100116/2015

Berufsausbildungskosten zum "Facharbeiter Landwirtschaft" als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin_Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. A) Die Beschwerdeführerin ist als (Bilanz)Buchhalterin nichtselbständig beschäftigt. In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 begehrte die Abgabepflichtige ua. die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten und Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten. Über Ersuchen des Finanzamtes_A vom reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ua. eine Aufgliederung der geltend gemachten Reise- und Fortbildungskosten (ua. für Kursbesuche anlässlich der Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung sowie an der Schule_A) samt (Buchungs)Bestätigungen und Zahlungsnachweise nach. Amtliche Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, für ihre Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin eine Förderung in Höhe von 800,00 € erhalten hat (siehe E-Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom ).

Das Finanzamt_A kürzte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) die begehrten Fortbildungskosten um den ausbezahlten Förderungsbetrag und veranlagte die Abgabepflichtige im Übrigen antrags- und erklärungsgemäß. In der hiergegen fristgerecht erhobenen, elektronisch am eingebrachten Beschwerde führte die Steuerpflichtige begründend aus, sie habe die gegenständliche Förderung bereits in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 in Abzug gebracht.

I. B) Die Abgabenbehörde gab der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend Folge, als dass die ausbezahlte Förderung zu keiner Kürzung der begehrten Werbungskosten mehr führte. Die Aufwendungen für die landwirtschaftliche Ausbildung wurden hingegen erstmalig nicht mehr als Werbungskosten anerkannt, da Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig seien, wenn ein Zusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit bestehen würde. Maßgebend sei weiters eine konkrete Einkunftsquelle, die mit der jeweiligen Ausbildung angestrebt werde. In dem am fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Abgabepflichtige aus, der wesentliche Grund für die Ausbildung an der Schule_A sei der Erwerb von landwirtschaftlichen Fähigkeiten und die Vermittlung eines Überblickes über die Tiroler Landwirtschaft. Sie plane in naher Zukunft eine Bewerbung bei der Landwirtschaftskammer in der Abteilung Buchhaltung-Steuer. Sie habe sich zur einer solchen Ausbildung im Rahmen einer Abendschule entschlossen, da der Nachweis einer landwirtschaftlichen Ausbildung hierbei ein großer Vorteil, wenn nicht ein Muss sei, um bei der Landwirtschaftskammer beschäftigt zu sein. Ein weiterer Grund sei die Absicht, eventuell in ein paar Jahren eine Landwirtschaft führen zu wollen.

I. C) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom führte die Abgabepflichtige in ihrem Schreiben vom (unter Beilage ua. von einer Bestätigung des Onkel_A vom , eines Zeugnisses und eines Facharbeiterbriefes, beides von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Tirol vom , einer Notenaufstellung der Prüfungsgegenstände sowie eines Jahreszeugnisses der Schule_A vom ) aus, die Förderung vom Land Tirol „Bildungsgeld Update" betreffend Ausbildung zum Bilanzbuchhalter sei am auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Es sei daher zutreffend, dass die Werbungskosten im Jahr des Zuflusses der Förderung, sohin im Jahr 2013, zu kürzen seien. Bei Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 habe sie die Meinung vertreten, dass die Förderung als Einnahme zum Zeitpunkt der Förderzusage ( und sohin im Jahr 2012) anzusetzen sei. Weitere Förderungen bzw. Zuschüsse habe sie nicht erhalten. Ein Dienstverhältnis bei der Landwirtschaftskammer strebe sie aktuell nicht mehr an. Zum damaligen Zeitpunkt sei keine für sie passende Stelle frei gewesen. Die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes strebe sie allerdings weiterhin an. Dies sei auch der Hauptgrund für die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter an der Schule_A in Ort_a gewesen. Bis dato könne sie aber noch nicht sagen, welchen Betrieb sie mit ihrem Partner führen werde. Bei Beginn der Ausbildung habe sie die Übernahme des Betriebes von ihrem Onkel Onkel_A beabsichtigt. Ihr Partner könne jedoch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Herbst 2016 übernehmen. Bei aufrecht verbleibender Partnerschaft würde sie den Betrieb zusammen mit ihrem Partner, ansonsten den Betrieb ihres Onkels führen. Die Ausbildung zum Landwirtschaftlichen Facharbeiter an der Schule_A sei einer Lehrabschlussprüfung gleich zu stellen d. h. diese Ausbildung sei dem Lehrberuf "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" gleich zu stellen (siehe Facharbeiterbrief, das Zeugnis der Facharbeiterprüfung in der Landwirtschaft mit Auflistung der einzelnen Prüfungsgegenstände und das Jahreszeugnis vom Lehrgang (Schuljahr 2013/14) sowie die Ausbildungsdauer und Unterrichtseinheiten laut Stundenplan).
Das Finanzamt_A kann in der Stellungnahme vom  eine Ausbildung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit konkreten Absichten erkennen. Die Facharbeiterausbildung sei sowohl für ein Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft als auch für die Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maßgeblich. Der Familienbeihilfen-Bezug sei bei dieser Facharbeiterausbildung grundsätzlich möglich (Vollzeitausbildung bzw. geringe Einkünfte).

II.) Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

II. A) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob
1.) die Ausbildung der als (Bilanz)Buchhalterin nichtselbständig beschäftigten Beschwerdeführerin zu einer "Facharbeiterin Landwirtschaft" eine Berufsausbildung darstellt und demzufolge die hiermit verbundenen Aufwendungen zu Werbungskosten führen, und
2.) das im Jahr 2013 vereinnahmte "Bildungs-Update" des Landes Tirol eine Kürzung der Fortbildungskosten betreffend "Bilanzbuchhalter-Ausbildung" begründet.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG Werbungskosten dar.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeits­art verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbilds bzw. des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (). Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (, mwN; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz. 48f).

Unter dem Begriff "Berufs­ausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird ( zu § 2 Abs. 1 lit b FLAG). Berufs­ausbildung liegt weiters dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen (). Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, der nicht mit dem bisherigen Beruf verwandt sein muss. Dabei ist es nur erforderlich, dass der Steuerpflichtige bereits eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, nicht aber, dass er zum Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme berufstätig ist (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Rz. 203/4/2). Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Dass anstelle der früher ausgeübten Haupttätigkeit fortan eine neue Haupttätigkeit ausgeübt werde, ist nicht erforderlich. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die – auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungs­kosten – zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (; ). Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme hängt nicht davon ab, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können (; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz. 48ff).

ad II A1.) Der "Facharbeiter Landwirtschaft" stellt eine in Österreich anerkannte Berufsausbildung dar. Der Berufsabschluss berechtigt zur Ausübung des erlernten Berufes, zum Zugang zu Werkmeisterschulen und Meisterprüfungen im jeweiligen Fachbereich und ermöglicht die selbständige Berufsausübung im Fachbereich. Die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" kann entweder in einer dreijährigen Lehre oder durch den erfolgreichen Besuch des "Facharbeiter-Lehrganges" erworben werden.
Die Schule_A bietet im Rahmen der Erwachsenenschulung den "Facharbeiter-Lehrgang" an. Dieser "bietet Erwachsenen, an der Landwirtschaft interessierten Menschen die Möglichkeit, in relativ kurzer Zeit die Qualifikation "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" zu erwerben. Da auch in der Landwirtschaft die fachlichen Anforderungen immer höher werden und für den Zugang zu Investitionsbeiträgen und den Erwerb von landwirtschaftlichem Grund eine diesbezügliche Qualifikation Voraussetzung ist, erfreut sich unser Kurs großer Beliebtheit." (siehe Homepage der Schule_A, http://1, sowie Ausbildungskompass "Lehre Facharbeiter Landwirtschaft" der Arbeitsmarktförderung Österreich).

Die Abgabepflichtige hat im Jahr 2013 an der Schule_A, Ort_a, eine Ausbildung zur "Facharbeiterin Landwirtschaft" begonnen und diese im Oktober 2014 erfolgreich abgeschlossen (siehe ua. undatiertes Schreiben und Stundenplan der Schule_A (Kursbeginn ), Jahreszeugnis der Schule_A vom , Zeugnis und Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Tirol vom ).

Aufgrund obigen Berufsbildes steht für das Bundesfinanzgericht - auch im nunmehrigen Einklang mit dem Finanzamt_A laut Erklärung vom - außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige im strittigen Jahr an der Schule_A eine Berufsausbildung zum "Facharbeiter Landwirtschaft" angestrebt und diese im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen hat, welche sie zum Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit berechtigt. Die Ausführungen im Schreiben vom überzeugen das Bundesfinanzgericht, dass die Abgabepflichtige die alsbaldige Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes (mit ihrem Partner, ansonsten von ihrem Onkel Onkel_A) ernsthaft anstrebt und somit von einer künftigen Einnahmenerzielung auszugehen ist, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes der Steuerpflichtigen beitragen wird.

Die Ausbildung zum "Facharbeiter Landwirtschaft" stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG dar, sodass sohin die im Rahmen der Schulungsmaßnahmen an der Schule_A aufgelaufenen streitgegenständlichen Aufwendungen zu Werbungskosten führen. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich stattzugeben.

ad II A2.) Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Abgabepflichtige vom bis beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Tirol (WIFI) den Vorbereitungslehrgang "Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung" besucht und am die schriftliche bzw. am die mündliche Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt hat (siehe ua. die Terminliste des WIFI sowie die Schreiben des WIFI vom 27. Mai und ). In Übereinstimmung mit dem Finanzamt_A stellt diese Ausbildung für die in einer Steuerberatungskanzlei beschäftigte Abgabepflichtige eine Berufsfortbildung im Sinne des § 16 EStG dar, sodass die hiermit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten zu qualifizieren sind.

Das Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, wies der Abgabepflichtigen für diese Ausbildung am eine Förderung ("Bildungs-Update") in der Höhe von 800,00 € an (siehe E-Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom ); dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin am auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben (siehe Schreiben der Steuerpflichtigen vom ). Strittig ist, ob diese Förderung zu einer Kürzung der Werbungskosten im Jahr 2013 führt oder nicht.

Einnahmen sind nach § 19 Abs. 1 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
§ 19 EStG 1988 regelt nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben, sagt aber nichts darüber aus, ob eine Einnahme bzw. Ausgabe vorliegt. Ob eine solche vorliegt, ergibt sich im betrieblichen Bereich aus § 4 EStG und im außerbetrieblichen Bereich aus den §§ 15 und 16 EStG. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, wann eine Einnahme bzw. Ausgabe zu- oder abfließt, kommt § 19 EStG zur Anwendung. Eine Ausgabe setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (). Eine Einnahme muss sich daher umgekehrt in einem "Zufließen", das heißt einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen, auswirken (Doralt, EStG, Kommentar, § 19 Tz. 1).
Im gegenständlichen Fall fielen bei der Beschwerdeführerin Aufwendungen aus dem Titel der Aus- und Fortbildung an, die - auch seitens des Finanzamtes_A - unbestrittenermaßen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Unbestritten war auch deren Abfluss im Jahr 2013.
Einnahmen liegen nach § 15 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Nach herrschender Lehre und Judikatur gehören zu den Einnahmen auch rückerstattete Aufwendungen, die Werbungskosten darstellten (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 15 Tz. 3; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, § 15 Tz. 12; Doralt, EStG, Kommentar, § 16 Tz. 39; , wonach dann, wenn dem Steuerpflichtigen Werbungskosten in einem späteren Jahr erstattet werden, diesem im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart Einnahmen im Sinne des § 15 EStG zufließen, die bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind). Werden Werbungskosten rückerstattet, sind sie Einnahmen im Jahr des Zuflusses und mindern nicht die Werbungskosten des Jahres des Abflusses (Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz. 56). Im Gegensatz zur Behandlung von Rückerstattungen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind aber Ersätze von Werbungskosten im Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften auf Grund obiger Ausführungen unter Anwendung des Zufluss-/Abflussprinzipes des § 19 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen (im gegenständlichen Fall von dritter Seite) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen und können demgemäß die Werbungskosten im Jahr deren Abflusses nicht mindern (in diesem Sinne auch ; GZ. RV/0867-L/06).

Unstrittig wurde das gegenständliche "Bildungs-Update" des Landes Tirol (in Höhe von 800,00 €) am auf dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, sodass dieser Förderungsbetrag im Jahr 2013, dem Jahr des Zuflusses, als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist. Die erklärten Werbungskosten der Abgabepflichtigen des Jahres 2013 (2.840,97 €) sind daher um 800,00 € zu kürzen, sodass sich diese (in Summe) mit 2.040,97 € berechnen.

An der gegenständlichen Entscheidung vermag auch nichts zu ändern, dass die Abgabepflichtige anlässlich ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 das streitgegenständliche "Bildungs-Update" im Jahr der Förderungszusage, sohin im Jahr 2012, als Einnahme ausgewiesen und diesbezüglich bereits eine Kürzung der Werbungskosten vorgenommen hat. Dem Bundesfinanzgericht kommt die Verpflichtung zu, eine jahresbezogene Entscheidung zu treffen. Demzufolge waren ausschließlich die nichtselbständigen Einkünfte der Abgabepflichtigen des Jahres 2013 zu ermitteln und der Entscheidung das Einkommen des Jahres 2013 zugrunde zu legen. Die Förderung war daher im Jahr 2013 als Einnahme bei der Einkünfteberechnung aufzunehmen.
Ergänzend wird bemerkt, dass dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 2012 vorzunehmen, da Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich das Jahr 2013 war.

III.) Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 ergibt sich aus dem bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ), der als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.

IV.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung von (Berufs)Ausbildungkosten sowie des Einnahmenzuflusses, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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